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249_1976 AT

249. Kundmachung: Großverkaufspreise für Branntwein, Absolutierungszuschlag und Ausfuhrpreis für Branntwein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 249. Kundmachung: Großverkaufspreise für Branntwein, Absolutierungszuschlag und Ausfuhrpreis für Branntwein

Artikel I

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 10. Juni 1976 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden die

Preise im Großverkauf und der Absolutierungszuschlag

für den von der Verwertungsstelle des

Österreichischen Branntweinmonopols abgegebenen

Branntwein mit Gültigkeit von dem der

Kundmachung folgenden Tage wie folgt festgesetzt

Artikel II

Der Ausfuhrpreis im Großverkauf für den

von der Verwertungsstelle des Österreichischen

Branntweinmonopols zur Herstellung von zur

Ausfuhr bestimmten Trinkbranntweinen, Essenzen,

Süßweinen, kosmetischen Erzeugnissen und

Heilmitteln abgegebenen Branntwein beträgt für

100 Liter Branntwein frachtfrei Bestimmungsstation

wie bisher 700,— S.

Artikel III

Zu dem Kaufgeld, das nach den Verkaufspreisen

und dem Absolutierungszuschlag gemäß

Artikel I und II berechnet wird, kommt die

Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz,

die gesondert ausgewiesen wird.

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