249. Kundmachung: Großverkaufspreise für Branntwein, Absolutierungszuschlag und Ausfuhrpreis für Branntwein
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 10. Juni 1976 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden die
Preise im Großverkauf und der Absolutierungszuschlag
für den von der Verwertungsstelle des
Österreichischen Branntweinmonopols abgegebenen
Branntwein mit Gültigkeit von dem der
Kundmachung folgenden Tage wie folgt festgesetzt
Artikel II
Der Ausfuhrpreis im Großverkauf für den
von der Verwertungsstelle des Österreichischen
Branntweinmonopols zur Herstellung von zur
Ausfuhr bestimmten Trinkbranntweinen, Essenzen,
Süßweinen, kosmetischen Erzeugnissen und
Heilmitteln abgegebenen Branntwein beträgt für
100 Liter Branntwein frachtfrei Bestimmungsstation
wie bisher 700,— S.
Artikel III
Zu dem Kaufgeld, das nach den Verkaufspreisen
und dem Absolutierungszuschlag gemäß
Artikel I und II berechnet wird, kommt die
Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz,
die gesondert ausgewiesen wird.