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249_1974 AT

249. Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 249. Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

PRÄAMBEL

DIE VERTRAGSSTAATEN

DIESES ÜBEREINKOMMENS,

IN DER ERWÄGUNG, daß

widerrechtliche Handlungen der

Inbesitznahme eines im Flug

befindlichen Luftfahrzeugs oder

der Ausübung der Herrschaft

darüber die Sicherheit von Personen

und Sachen gefährden, den

Betrieb von Luftverkehrsdiensten

ernstlich beeinträchtigen

und das Vertrauen der Völker

der Welt in die Sicherheit der

Zivilluftfahrt untergraben,

IN DER ERWÄGUNG, daß

solche Handlungen Anlaß zu

ernster Besorgnis geben,

IN DER ERWÄGUNG, daß

es zur Abschreckung von solchen

Handlungen dringend notwendig

ist, geeignete Maßnahmen

zur Bestrafung der Täter

vorzusehen,

HABEN FOLGENDES VEREINBART

Artikel 1

Jede Person, die an Bord

eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs

a) widerrechtlich durch Gewalt

oder Drohung mit

Gewalt oder durch eine

andere Form der Einschüchterung

dieses Luftfahrzeug

in Besitz

nimmt oder die Herrschaft

darüber ausübt oder

eine dieser Handlungen

zu begehen versucht oder

b) sich an der Begehung

oder der versuchten Begehung

einer dieser

Handlungen beteiligt,

begeht eine strafbare Handlung

(im folgenden als „die

strafbare Handlung" bezeichnet).

Artikel 2

Jeder Vertragsstaat verpflichtet

sich, die strafbare Handlung

mit schweren Strafen zu bedrohen.

Artikel 3

1. Im Sinne dieses Übereinkommens

gilt ein Luftfahrzeug

als im Flug befindlich von dem

Augenblick an, in dem alle

Außentüren nach dem Einsteigen

geschlossen worden sind,

bis zu dem Augenblick, in dem

eine dieser Türen zum Aussteigen

geöffnet wird. Im Fall einer

Notlandung gilt der Flug als

fortdauernd, bis die zuständigen

Behörden die Verantwortung

für das Luftfahrzeug und für

die Personen und Sachen an

Bord übernehmen.

2. Dieses Übereinkommen findet

keine Anwendung auf Luftfahrzeuge,

die im Militär-, Zoll- oder

Polizeidienst verwendet

werden.

3. Dieses Übereinkommen findet

nur Anwendung, wenn der

Abflugort oder der tatsächliche

Landeort des Luftfahrzeugs, an

Bord dessen die strafbare

Handlung begangen wird,

außerhalb des Hoheitsgebietes

des Eintragungsstaats dieses

Luftfahrzeugs gelegen ist, gleichviel

ob es sich um ein Luftfahrzeug

auf einem internationalen

Flug oder auf einem Inlandflug

handelt.

4. In den in Artikel 5 genannten

Fällen findet dieses

Übereinkommen keine Anwendung,

wenn der Abflugort und

der tatsächliche Landeort des

Luftfahrzeugs, an Bord dessen

die strafbare Handlung begangen

wird, im Hoheitsgebiet desselben

Staates gelegen sind und

wenn dieser Staat einer der in

jenem Artikel erwähnten Staaten

ist.

5. Ungeachtet der Absätze 3

und 4 dieses Artikels finden die

Artikel 6, 7, 8 und 10 unabhängig

vom Abflugort oder

vom tatsächlichen Landeort des

Luftfahrzeugs Anwendung,

wenn der Täter oder der Verdächtige

im Hoheitsgebiet eines

anderen Staates als des Eintragungsstaats

dieses Luftfahrzeugs

aufgefunden wird.

Artikel 4

1. Jeder Vertragsstaat trifft die

notwendigen Maßnahmen, um

seine Gerichtsbarkeit über die

strafbare Handlung sowie über

jede sonstige gewalttätige Handlung

gegen Fluggäste oder Besatzungsmitglieder,

die der Verdächtige

im Zusammenhang mit

der strafbaren Handlung begangen

hat, in folgenden Fällen

zu begründen

a) wenn die strafbare Handlung

an Bord eines in

diesem Staat eingetragenen

Luftfahrzeugs begangen

wird;

b) wenn das Luftfahrzeug,

an Bord dessen die strafbare

Handlung begangen

wird, mit dem noch an

Bord befindlichen Verdächtigen

in seinem Hoheitsgebiet

landet;

c) wenn die strafbare Handlung

an Bord eines Luftfahrzeugs

begangen wird,

das ohne Besatzung an

eine Person vermietet

wurde, die ihre Haupt-

betriebsleitung oder, wenn

eine solche nicht besteht,

ihren ständigen Aufenthalt

in diesem Staat hat.

2. Ebenso trifft jeder Vertragsstaat

die notwendigen Maßnahmen,

um seine Gerichtsbarkeit

über die strafbare Handlung

für den Fall zu begründen,

daß der Verdächtige sich in

seinem Hoheitsgebiet befindet

und daß der betreffende Staat

ihn nicht nach Artikel 8 an

einen der in Absatz 1 des vorliegenden

Artikels genannten

Staaten ausliefert.

3. Dieses Übereinkommen

schließt eine Strafgerichtsbarkeit,

die nach nationalem Recht

ausgeübt wird, nicht aus.

Artikel 5

Vertragsstaaten, die Betriebsgemeinschaften

für den Luftverkehr

oder internationale Betriebsstellen

bilden, welche einer

gemeinsamen oder internationalen

Eintragung unterliegende

Luftfahrzeuge einsetzen, bezeichnen

in geeigneter Weise für

jedes Luftfahrzeug den Staat

unter ihnen, der die Gerichtsbarkeit

ausüben und die Eigenschaften

des Eintragungsstaats

im Sinne dieses Übereinkommens

haben soll; sie zeigen dies

der Internationalen Zivilluftfahrt-

Organisation an, die allen

Vertragsstaaten dieses Übereinkommens

davon Kenntnis gibt.

Artikel 6

1. Hält ein Vertragsstaat, in

dessen Hoheitsgebiet sich der

Täter oder der Verdächtige befindet,

es in Anbetracht der

Umstände für gerechtfertigt, so

nimmt er ihn in Haft oder

trifft andere Maßnahmen, um

seine Anwesenheit sicherzustellen.

Die Haft und die anderen

Maßnahmen müssen mit dem

Recht dieses Staates übereinstimmen;

sie dürfen nur so lange

aufrechterhalten werden,

wie es notwendig ist, um die

Einleitung eines Strafverfahrens

oder Auslieferungsverfahrens

zu ermöglichen.

2. Dieser Staat führt unverzüglich

eine vorläufige Untersuchung

zur Feststellung des

Sachverhalts durch.

3. Einer auf Grund des Absatzes

1 in Haft befindlichen

Person wird jede Erleichterung

gewährt, damit sie mit dem

nächsten zuständigen Vertreter

des Staates, dessen Staatsangehörigkeit

sie besitzt, unmittelbar

verkehren kann.

4. Hat ein Staat eine Person

auf Grund dieses Artikels in

Haft genommen, so zeigt er unverzüglich

dem Eintragungsstaat

des Luftfahrzeugs, dem in Artikel

4 Absatz 1 Buchstabe c

genannten Staat, dem Staat,

dessen Staatsangehörigkeit die

in Haft genommene Person besitzt,

sowie, wenn er es für angebracht

hält, jedem anderen

interessierten Staat die Tatsache,

daß diese Person in Haft ist, und

die Umstände an, welche die

Haft rechtfertigen. Der Staat,

der die vorläufige Untersuchung

nach Absatz 2 durchführt,

unterrichtet die genannten Staaten

unverzüglich über das Ergebnis

der Untersuchung und

teilt ihnen mit, ob er seine

Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.

Artikel 7

Der Vertragsstaat, in dessen

Hoheitsgebiet der Verdächtige

aufgefunden wird, ist, wenn er

ihn nicht ausliefert, verpflichtet,

den Fall ohne irgendeine Ausnahme

und unabhängig davon,

ob die strafbare Handlung in

seinem Hoheitsgebiet begangen

wurde, seinen zuständigen Behörden

zum Zwecke der Strafverfolgung

zu unterbreiten.

Diese Behörden treffen ihre

Entscheidung in der gleichen

Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen

strafbaren Handlung

schwerer Art nach dem

Recht dieses Staates.

Artikel 8

1. Die strafbare Handlung gilt

als eine in jeden zwischen Vertragsstaaten

bestehenden Auslieferungsvertrag

einbezogene,

der Auslieferung unterliegende

strafbare Handlung. Die Vertragsstaaten

verpflichten sich,

die strafbare Handlung als eine

der Auslieferung unterliegende

strafbare Handlung in jeden

zwischen ihnen zu schließenden

Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

2. Erhält ein Vertragsstaat, der

die Auslieferung vom Bestehen

eines Vertrags abhängig macht,

ein Auslieferungsersuchen von

einem anderen Vertragsstaat,

mit dem er keinen Auslieferungsvertrag

bat, so steht es

ihm frei, dieses Übereinkommen

als Rechtsgrundlage für die

Auslieferung in bezug auf die

strafbare Handlung anzusehen.

Die Auslieferung unterliegt im

übrigen den im Recht des ersuchten

Staates vorgesehenen

Bedingungen.

3. Vertragsstaaten, welche die

Auslieferung nicht vom Bestehen

eines Vertrags abhängig

machen, erkennen unter sich

die strafbare Handlung als eine

der Auslieferung unterliegende

strafbare Handlung vorbehaltlich

der im Recht des ersuchten

Staates vorgesehenen Bedingungen

an.

4. Die strafbare Handlung

wird für die Zwecke der Auslieferung

zwischen Vertragsstaaten

so behandelt, als sei sie

nicht nur an dem Ort, an dem

sie sich ereignet hat, sondern

auch in den Hoheitsgebieten

der Staaten begangen worden,

die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit

nach Artikel 4

Absatz 1 zu begründen.

Artikel 9

1. Ist eine der in Artikel 1

Buchstabe a genannten Handlungen

begangen worden oder

im Begriff begangen zu werden,

so treffen die Vertragsstaaten

alle geeigneten Maßnahmen, um

die Herrschaft des rechtmäßigen

Kommandanten über das

Luftfahrzeug wiederherzustellen

oder aufrechtzuerhalten.

2. In den Fällen des Absatzes 1

erleichtert jeder Vertragsstaat,

in dem sich das Luftfahrzeug,

die Fluggäste oder die Besatzung

befinden, so bald wie möglich

den Fluggästen und der Besatzung

die Fortsetzung der Reise

und gibt das Luftfahrzeug und

seine Ladung unverzüglich den

zum Besitz berechtigten Personen

zurück.

Artikel 10

1. Die Vertragsstaaten gewähren

einander die weitestgehende

Hilfe im Zusammenhang mit

Verfahren, die in bezug auf die

strafbare Handlung oder sonstige

in Artikel 4 genannte

Handlungen eingeleitet werden.

In allen Fällen ist das Recht

des ersuchten Staates anwendbar.

2. Absatz 1 läßt Verpflichtungen

auf Grund eines anderen

zwei- oder mehrseitigen

Vertrags unberührt, der ganz

oder teilweise die Rechtshilfe

in Strafsachen regelt oder regeln

wird.

Artikel 11

Jeder Vertragsstaat übermittelt

dem Rat der Internationalen

Zivilluftfahrt-Organisation

in Übereinstimmung mit

seinem nationalen Recht so

schnell wie möglich alle in seinem

Besitz befindlichen sachdienlichen

Angaben über

a) die Umstände der strafbaren

Handlung;

b) die nach Artikel 9 getroffenen

Maßnahmen;

c) die in bezug auf den Täter

oder den Verdächtigen

getroffenen Maßnahmen

und insbesondere das Ergebnis

eines Auslieferungsverfahrens

oder eines anderen

Verfahrens.

Artikel 12

1. Jede Streitigkeit zwischen

zwei oder mehr Vertragsstaaten

über die Auslegung oder Anwendung

dieses Übereinkommens,

die nicht durch Verhandlungen

beigelegt werden kann,

wird auf Verlangen eines dieser

Staaten einem Schiedsverfahren

unterworfen. Können sich die

Parteien binnen sechs Monaten

nach dem Zeitpunkt, zu dem

das Schiedsverfahren verlangt

worden ist, über seine Ausgestaltung

nicht einigen, so kann

jede dieser Parteien die Streitigkeit

dem Internationalen Gerichtshof

unterbreiten, indem

sie einen seiner Satzung entsprechenden

Antrag stellt.

2. Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung oder der Ratifikation

des Übereinkommens

oder dem Beitritt zu diesem erklären,

daß er sich durch Absatz

1 nicht als gebunden betrachtet.

Die anderen Vertragsstaaten

sind gegenüber einem

Vertragsstaat, der einen solchen

Vorbehalt gemacht hat, durch

Absatz 1 nicht gebunden.

3. Ein Vertragsstaat, der einen

Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht

hat, kann diesen Vorbehalt

jederzeit durch eine an

die Depositarregierungen gerichtete

Notifikation zurückziehen.

Artikel 13

1. Dieses Übereinkommen liegt

am 16. Dezember 1970 in Den

Haag für die Teilnehmerstaaten

der vom 1. bis 16. Dezember

1970 in Den Haag abgehaltenen

Internationalen Luftrechtskonferenz

(im folgenden als „Haager

Konferenz" bezeichnet) zur

Unterzeichnung auf. Nach dem

31. Dezember 1970 liegt das

Übereinkommen für alle Staaten

in Moskau, London und

Washington zur Unterzeichnung

auf. Ein Staat, der dieses Übereinkommen

nicht vor seinem

Inkrafttreten nach Absatz 3

unterzeichnet, kann ihm jederzeit

beitreten.

2. Dieses Übereinkommen bedarf

der Ratifikation durch die

Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-

und Beitrittsurkunden

werden bei den Regierungen

der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken, des Vereinigten

Königreichs Großbritannien

und Nordirland und der Vereinigten

Staaten von Amerika

hinterlegt, die hiermit zu Depositarregierungen

bestimmt werden.

3. Dieses Übereinkommen tritt

dreißig Tage nach Hinterlegung

der Ratifikationsurkunden durch

zehn Unterzeichnerstaaten dieses

Übereinkommens, die an der

Haager Konferenz teilgenommen

haben, in Kraft.

4. Für andere Staaten tritt

dieses Übereinkommen mit seinem

Inkrafttreten nach Absatz

3 oder dreißig Tage nach

Hinterlegung ihrer Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde in Kraft,

je nachdem, welcher Zeitpunkt

später liegt.

5. Die Depositarregierungen

unterrichten unverzüglich alle

Unterzeichnerstaaten und beitretenden

Staaten über den Zeitpunkt

jeder Unterzeichnung, der

Hinterlegung jeder Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde, des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

sowie über alle sonstigen

Mitteilungen.

6. Die Depositarregierungen

lassen dieses Übereinkommen

sogleich nach seinem Inkrafttreten

gemäß Artikel 102 der

Satzung der Vereinten Nationen

und gemäß Artikel 83 des Abkommens

über die Internationale

Zivilluftfahrt (Chicago,

1944) registrieren.

Artikel 14

1. Jeder Vertragsstaat kann

dieses Übereinkommen durch

eine an die Depositarregierungen

gerichtete schriftliche Notifikation

kündigen.

2. Die Kündigung wird sechs

Monate nach Eingang der Notifikation

bei den Depositarregierungen

wirksam.

ZU URKUND DESSEN haben

die unterzeichneten, hierzu

von ihren Regierungen gehörig

befugten Bevollmächtigten dieses

Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Den Haag

am 16. Dezember 1970 in drei

Urschriften, jede in vier verbindlichen

Wortlauten in englischer,

französischer, russischer

und spanischer Sprache.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten

Ratifikationsurkunden wurden am 11. Feber 1974 bei den Regierungen der Union der

Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland

und der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem

Artikel 13 Absatz 4 am 13. März 1974 für Österreich in Kraft getreten.

Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende Staaten an

Argentinien, Australien, Barbados, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Dahomey,

Dänemark (ausgenommen Färöer-Inseln und Grönland), Deutsche Demokratische Republik,

Ecuador, Elfenbeinküste, El Salvador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabon, Ghana, Griechenland,

Guayana, Irak, Iran, Island, Israel, Italien, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kolumbien,

Korea, Libanon, Malawi, Mali, Mexiko, Mongolei, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande (einschließlich

Surinam, Niederländische Antillen), Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama,

Paraguay, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Südafrika,

Taiwan, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechoslowakei, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn,

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der unter der Oberhoheit

des Vereinigten Königreiches stehenden Gebiete sowie des Britischen Protektorats der

Salomon-Inseln), Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam, Weißrußland, Zypern.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikation- oder Beitrittsurkunden

folgende Vorbehalte erklärt oder Erklärungen abgegeben

Brasilien, Bulgarien, Ecuador, Malawi, Mongolei, Polen, Rumänien, Sowjetunion, Südafrika,

Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland haben erklärt, daß sie sich durch Artikel 12

Absatz 1 als nicht gebunden betrachten.

Argentinien

Die Geltung dieses Übereinkommens für Gebiete, deren Oberhoheit zwischen zwei oder mehr

Staaten strittig ist, ob diese nun Vertragsstaaten des Übereinkommens sind oder nicht, ist nicht

als Änderung der von jedem dieser Staaten bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt eingenommenen

Haltung oder als Verzicht auf diese oder als Abweichung von dieser auszulegen.

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