249. Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
PRÄAMBEL
DIE VERTRAGSSTAATEN
DIESES ÜBEREINKOMMENS,
IN DER ERWÄGUNG, daß
widerrechtliche Handlungen der
Inbesitznahme eines im Flug
befindlichen Luftfahrzeugs oder
der Ausübung der Herrschaft
darüber die Sicherheit von Personen
und Sachen gefährden, den
Betrieb von Luftverkehrsdiensten
ernstlich beeinträchtigen
und das Vertrauen der Völker
der Welt in die Sicherheit der
Zivilluftfahrt untergraben,
IN DER ERWÄGUNG, daß
solche Handlungen Anlaß zu
ernster Besorgnis geben,
IN DER ERWÄGUNG, daß
es zur Abschreckung von solchen
Handlungen dringend notwendig
ist, geeignete Maßnahmen
zur Bestrafung der Täter
vorzusehen,
HABEN FOLGENDES VEREINBART
Artikel 1
Jede Person, die an Bord
eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs
a) widerrechtlich durch Gewalt
oder Drohung mit
Gewalt oder durch eine
andere Form der Einschüchterung
dieses Luftfahrzeug
in Besitz
nimmt oder die Herrschaft
darüber ausübt oder
eine dieser Handlungen
zu begehen versucht oder
b) sich an der Begehung
oder der versuchten Begehung
einer dieser
Handlungen beteiligt,
begeht eine strafbare Handlung
(im folgenden als „die
strafbare Handlung" bezeichnet).
Artikel 2
Jeder Vertragsstaat verpflichtet
sich, die strafbare Handlung
mit schweren Strafen zu bedrohen.
Artikel 3
1. Im Sinne dieses Übereinkommens
gilt ein Luftfahrzeug
als im Flug befindlich von dem
Augenblick an, in dem alle
Außentüren nach dem Einsteigen
geschlossen worden sind,
bis zu dem Augenblick, in dem
eine dieser Türen zum Aussteigen
geöffnet wird. Im Fall einer
Notlandung gilt der Flug als
fortdauernd, bis die zuständigen
Behörden die Verantwortung
für das Luftfahrzeug und für
die Personen und Sachen an
Bord übernehmen.
2. Dieses Übereinkommen findet
keine Anwendung auf Luftfahrzeuge,
die im Militär-, Zoll- oder
Polizeidienst verwendet
werden.
3. Dieses Übereinkommen findet
nur Anwendung, wenn der
Abflugort oder der tatsächliche
Landeort des Luftfahrzeugs, an
Bord dessen die strafbare
Handlung begangen wird,
außerhalb des Hoheitsgebietes
des Eintragungsstaats dieses
Luftfahrzeugs gelegen ist, gleichviel
ob es sich um ein Luftfahrzeug
auf einem internationalen
Flug oder auf einem Inlandflug
handelt.
4. In den in Artikel 5 genannten
Fällen findet dieses
Übereinkommen keine Anwendung,
wenn der Abflugort und
der tatsächliche Landeort des
Luftfahrzeugs, an Bord dessen
die strafbare Handlung begangen
wird, im Hoheitsgebiet desselben
Staates gelegen sind und
wenn dieser Staat einer der in
jenem Artikel erwähnten Staaten
ist.
5. Ungeachtet der Absätze 3
und 4 dieses Artikels finden die
Artikel 6, 7, 8 und 10 unabhängig
vom Abflugort oder
vom tatsächlichen Landeort des
Luftfahrzeugs Anwendung,
wenn der Täter oder der Verdächtige
im Hoheitsgebiet eines
anderen Staates als des Eintragungsstaats
dieses Luftfahrzeugs
aufgefunden wird.
Artikel 4
1. Jeder Vertragsstaat trifft die
notwendigen Maßnahmen, um
seine Gerichtsbarkeit über die
strafbare Handlung sowie über
jede sonstige gewalttätige Handlung
gegen Fluggäste oder Besatzungsmitglieder,
die der Verdächtige
im Zusammenhang mit
der strafbaren Handlung begangen
hat, in folgenden Fällen
zu begründen
a) wenn die strafbare Handlung
an Bord eines in
diesem Staat eingetragenen
Luftfahrzeugs begangen
wird;
b) wenn das Luftfahrzeug,
an Bord dessen die strafbare
Handlung begangen
wird, mit dem noch an
Bord befindlichen Verdächtigen
in seinem Hoheitsgebiet
landet;
c) wenn die strafbare Handlung
an Bord eines Luftfahrzeugs
begangen wird,
das ohne Besatzung an
eine Person vermietet
wurde, die ihre Haupt-
betriebsleitung oder, wenn
eine solche nicht besteht,
ihren ständigen Aufenthalt
in diesem Staat hat.
2. Ebenso trifft jeder Vertragsstaat
die notwendigen Maßnahmen,
um seine Gerichtsbarkeit
über die strafbare Handlung
für den Fall zu begründen,
daß der Verdächtige sich in
seinem Hoheitsgebiet befindet
und daß der betreffende Staat
ihn nicht nach Artikel 8 an
einen der in Absatz 1 des vorliegenden
Artikels genannten
Staaten ausliefert.
3. Dieses Übereinkommen
schließt eine Strafgerichtsbarkeit,
die nach nationalem Recht
ausgeübt wird, nicht aus.
Artikel 5
Vertragsstaaten, die Betriebsgemeinschaften
für den Luftverkehr
oder internationale Betriebsstellen
bilden, welche einer
gemeinsamen oder internationalen
Eintragung unterliegende
Luftfahrzeuge einsetzen, bezeichnen
in geeigneter Weise für
jedes Luftfahrzeug den Staat
unter ihnen, der die Gerichtsbarkeit
ausüben und die Eigenschaften
des Eintragungsstaats
im Sinne dieses Übereinkommens
haben soll; sie zeigen dies
der Internationalen Zivilluftfahrt-
Organisation an, die allen
Vertragsstaaten dieses Übereinkommens
davon Kenntnis gibt.
Artikel 6
1. Hält ein Vertragsstaat, in
dessen Hoheitsgebiet sich der
Täter oder der Verdächtige befindet,
es in Anbetracht der
Umstände für gerechtfertigt, so
nimmt er ihn in Haft oder
trifft andere Maßnahmen, um
seine Anwesenheit sicherzustellen.
Die Haft und die anderen
Maßnahmen müssen mit dem
Recht dieses Staates übereinstimmen;
sie dürfen nur so lange
aufrechterhalten werden,
wie es notwendig ist, um die
Einleitung eines Strafverfahrens
oder Auslieferungsverfahrens
zu ermöglichen.
2. Dieser Staat führt unverzüglich
eine vorläufige Untersuchung
zur Feststellung des
Sachverhalts durch.
3. Einer auf Grund des Absatzes
1 in Haft befindlichen
Person wird jede Erleichterung
gewährt, damit sie mit dem
nächsten zuständigen Vertreter
des Staates, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzt, unmittelbar
verkehren kann.
4. Hat ein Staat eine Person
auf Grund dieses Artikels in
Haft genommen, so zeigt er unverzüglich
dem Eintragungsstaat
des Luftfahrzeugs, dem in Artikel
4 Absatz 1 Buchstabe c
genannten Staat, dem Staat,
dessen Staatsangehörigkeit die
in Haft genommene Person besitzt,
sowie, wenn er es für angebracht
hält, jedem anderen
interessierten Staat die Tatsache,
daß diese Person in Haft ist, und
die Umstände an, welche die
Haft rechtfertigen. Der Staat,
der die vorläufige Untersuchung
nach Absatz 2 durchführt,
unterrichtet die genannten Staaten
unverzüglich über das Ergebnis
der Untersuchung und
teilt ihnen mit, ob er seine
Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.
Artikel 7
Der Vertragsstaat, in dessen
Hoheitsgebiet der Verdächtige
aufgefunden wird, ist, wenn er
ihn nicht ausliefert, verpflichtet,
den Fall ohne irgendeine Ausnahme
und unabhängig davon,
ob die strafbare Handlung in
seinem Hoheitsgebiet begangen
wurde, seinen zuständigen Behörden
zum Zwecke der Strafverfolgung
zu unterbreiten.
Diese Behörden treffen ihre
Entscheidung in der gleichen
Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen
strafbaren Handlung
schwerer Art nach dem
Recht dieses Staates.
Artikel 8
1. Die strafbare Handlung gilt
als eine in jeden zwischen Vertragsstaaten
bestehenden Auslieferungsvertrag
einbezogene,
der Auslieferung unterliegende
strafbare Handlung. Die Vertragsstaaten
verpflichten sich,
die strafbare Handlung als eine
der Auslieferung unterliegende
strafbare Handlung in jeden
zwischen ihnen zu schließenden
Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
2. Erhält ein Vertragsstaat, der
die Auslieferung vom Bestehen
eines Vertrags abhängig macht,
ein Auslieferungsersuchen von
einem anderen Vertragsstaat,
mit dem er keinen Auslieferungsvertrag
bat, so steht es
ihm frei, dieses Übereinkommen
als Rechtsgrundlage für die
Auslieferung in bezug auf die
strafbare Handlung anzusehen.
Die Auslieferung unterliegt im
übrigen den im Recht des ersuchten
Staates vorgesehenen
Bedingungen.
3. Vertragsstaaten, welche die
Auslieferung nicht vom Bestehen
eines Vertrags abhängig
machen, erkennen unter sich
die strafbare Handlung als eine
der Auslieferung unterliegende
strafbare Handlung vorbehaltlich
der im Recht des ersuchten
Staates vorgesehenen Bedingungen
an.
4. Die strafbare Handlung
wird für die Zwecke der Auslieferung
zwischen Vertragsstaaten
so behandelt, als sei sie
nicht nur an dem Ort, an dem
sie sich ereignet hat, sondern
auch in den Hoheitsgebieten
der Staaten begangen worden,
die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit
nach Artikel 4
Absatz 1 zu begründen.
Artikel 9
1. Ist eine der in Artikel 1
Buchstabe a genannten Handlungen
begangen worden oder
im Begriff begangen zu werden,
so treffen die Vertragsstaaten
alle geeigneten Maßnahmen, um
die Herrschaft des rechtmäßigen
Kommandanten über das
Luftfahrzeug wiederherzustellen
oder aufrechtzuerhalten.
2. In den Fällen des Absatzes 1
erleichtert jeder Vertragsstaat,
in dem sich das Luftfahrzeug,
die Fluggäste oder die Besatzung
befinden, so bald wie möglich
den Fluggästen und der Besatzung
die Fortsetzung der Reise
und gibt das Luftfahrzeug und
seine Ladung unverzüglich den
zum Besitz berechtigten Personen
zurück.
Artikel 10
1. Die Vertragsstaaten gewähren
einander die weitestgehende
Hilfe im Zusammenhang mit
Verfahren, die in bezug auf die
strafbare Handlung oder sonstige
in Artikel 4 genannte
Handlungen eingeleitet werden.
In allen Fällen ist das Recht
des ersuchten Staates anwendbar.
2. Absatz 1 läßt Verpflichtungen
auf Grund eines anderen
zwei- oder mehrseitigen
Vertrags unberührt, der ganz
oder teilweise die Rechtshilfe
in Strafsachen regelt oder regeln
wird.
Artikel 11
Jeder Vertragsstaat übermittelt
dem Rat der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation
in Übereinstimmung mit
seinem nationalen Recht so
schnell wie möglich alle in seinem
Besitz befindlichen sachdienlichen
Angaben über
a) die Umstände der strafbaren
Handlung;
b) die nach Artikel 9 getroffenen
Maßnahmen;
c) die in bezug auf den Täter
oder den Verdächtigen
getroffenen Maßnahmen
und insbesondere das Ergebnis
eines Auslieferungsverfahrens
oder eines anderen
Verfahrens.
Artikel 12
1. Jede Streitigkeit zwischen
zwei oder mehr Vertragsstaaten
über die Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens,
die nicht durch Verhandlungen
beigelegt werden kann,
wird auf Verlangen eines dieser
Staaten einem Schiedsverfahren
unterworfen. Können sich die
Parteien binnen sechs Monaten
nach dem Zeitpunkt, zu dem
das Schiedsverfahren verlangt
worden ist, über seine Ausgestaltung
nicht einigen, so kann
jede dieser Parteien die Streitigkeit
dem Internationalen Gerichtshof
unterbreiten, indem
sie einen seiner Satzung entsprechenden
Antrag stellt.
2. Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung oder der Ratifikation
des Übereinkommens
oder dem Beitritt zu diesem erklären,
daß er sich durch Absatz
1 nicht als gebunden betrachtet.
Die anderen Vertragsstaaten
sind gegenüber einem
Vertragsstaat, der einen solchen
Vorbehalt gemacht hat, durch
Absatz 1 nicht gebunden.
3. Ein Vertragsstaat, der einen
Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht
hat, kann diesen Vorbehalt
jederzeit durch eine an
die Depositarregierungen gerichtete
Notifikation zurückziehen.
Artikel 13
1. Dieses Übereinkommen liegt
am 16. Dezember 1970 in Den
Haag für die Teilnehmerstaaten
der vom 1. bis 16. Dezember
1970 in Den Haag abgehaltenen
Internationalen Luftrechtskonferenz
(im folgenden als „Haager
Konferenz" bezeichnet) zur
Unterzeichnung auf. Nach dem
31. Dezember 1970 liegt das
Übereinkommen für alle Staaten
in Moskau, London und
Washington zur Unterzeichnung
auf. Ein Staat, der dieses Übereinkommen
nicht vor seinem
Inkrafttreten nach Absatz 3
unterzeichnet, kann ihm jederzeit
beitreten.
2. Dieses Übereinkommen bedarf
der Ratifikation durch die
Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-
und Beitrittsurkunden
werden bei den Regierungen
der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, des Vereinigten
Königreichs Großbritannien
und Nordirland und der Vereinigten
Staaten von Amerika
hinterlegt, die hiermit zu Depositarregierungen
bestimmt werden.
3. Dieses Übereinkommen tritt
dreißig Tage nach Hinterlegung
der Ratifikationsurkunden durch
zehn Unterzeichnerstaaten dieses
Übereinkommens, die an der
Haager Konferenz teilgenommen
haben, in Kraft.
4. Für andere Staaten tritt
dieses Übereinkommen mit seinem
Inkrafttreten nach Absatz
3 oder dreißig Tage nach
Hinterlegung ihrer Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde in Kraft,
je nachdem, welcher Zeitpunkt
später liegt.
5. Die Depositarregierungen
unterrichten unverzüglich alle
Unterzeichnerstaaten und beitretenden
Staaten über den Zeitpunkt
jeder Unterzeichnung, der
Hinterlegung jeder Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde, des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
sowie über alle sonstigen
Mitteilungen.
6. Die Depositarregierungen
lassen dieses Übereinkommen
sogleich nach seinem Inkrafttreten
gemäß Artikel 102 der
Satzung der Vereinten Nationen
und gemäß Artikel 83 des Abkommens
über die Internationale
Zivilluftfahrt (Chicago,
1944) registrieren.
Artikel 14
1. Jeder Vertragsstaat kann
dieses Übereinkommen durch
eine an die Depositarregierungen
gerichtete schriftliche Notifikation
kündigen.
2. Die Kündigung wird sechs
Monate nach Eingang der Notifikation
bei den Depositarregierungen
wirksam.
ZU URKUND DESSEN haben
die unterzeichneten, hierzu
von ihren Regierungen gehörig
befugten Bevollmächtigten dieses
Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Den Haag
am 16. Dezember 1970 in drei
Urschriften, jede in vier verbindlichen
Wortlauten in englischer,
französischer, russischer
und spanischer Sprache.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten
Ratifikationsurkunden wurden am 11. Feber 1974 bei den Regierungen der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland
und der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem
Artikel 13 Absatz 4 am 13. März 1974 für Österreich in Kraft getreten.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende Staaten an
Argentinien, Australien, Barbados, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Dahomey,
Dänemark (ausgenommen Färöer-Inseln und Grönland), Deutsche Demokratische Republik,
Ecuador, Elfenbeinküste, El Salvador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabon, Ghana, Griechenland,
Guayana, Irak, Iran, Island, Israel, Italien, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kolumbien,
Korea, Libanon, Malawi, Mali, Mexiko, Mongolei, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande (einschließlich
Surinam, Niederländische Antillen), Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama,
Paraguay, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Südafrika,
Taiwan, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechoslowakei, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn,
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der unter der Oberhoheit
des Vereinigten Königreiches stehenden Gebiete sowie des Britischen Protektorats der
Salomon-Inseln), Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam, Weißrußland, Zypern.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikation- oder Beitrittsurkunden
folgende Vorbehalte erklärt oder Erklärungen abgegeben
Brasilien, Bulgarien, Ecuador, Malawi, Mongolei, Polen, Rumänien, Sowjetunion, Südafrika,
Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland haben erklärt, daß sie sich durch Artikel 12
Absatz 1 als nicht gebunden betrachten.
Argentinien
Die Geltung dieses Übereinkommens für Gebiete, deren Oberhoheit zwischen zwei oder mehr
Staaten strittig ist, ob diese nun Vertragsstaaten des Übereinkommens sind oder nicht, ist nicht
als Änderung der von jedem dieser Staaten bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt eingenommenen
Haltung oder als Verzicht auf diese oder als Abweichung von dieser auszulegen.