249. Kundmachung: Saatgutkundmachungs-Novelle 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Saatgutgesetzes
1937, BGBl. Nr. 236, wird kundgemacht
Artikel I
Die Kundmachung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft vom 23. Juni 1965,
BGBl. Nr. 180, zur Durchführung des Saatgutgesetzes
1937, BGBl. Nr. 236, wird wie folgt
geändert
1. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Ergänzende Bestimmungen
über die Reinheit
Wenn Sämereien infolge einer nicht sachgemäßen
Bearbeitung oder einer nicht ordnungsgemäßen
Behandlung Beimengungen oder Verunreinigungen
enthalten oder ungewöhnliche Abweichungen
von der normalen Beschaffenheit aufweisen
(zum Beispiel lange Stengelstücke, Spindelstücke
von Mais, schlechte Entgrannung, Beschmutzung
durch Öl), so ist hierauf, je nach
den zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen
auf die Verwendbarkeit als Saatgut, bei der Beurteilung
entsprechend Bedacht zu nehmen. Dies
gilt auch für den Besatz mit anderen Arten, soweit
die Anlage 1 hiefür nicht besondere Beschränkungen
enthält."
2. Im § 5 zweiter Satz ist das Wort „Befund"
durch das Wort „Untersuchungsbericht" zu ersetzen.
3. § 8 hat zu lauten
„§ 8. Beschreibung der
Plombierung
(1) Die Plombierung im Sinne dieser Kundmachung
besteht
a) bei Säcken — soweit nicht die Bestimmungen
der lit. b oder c zur Anwendung kommen
— in der Anbringung einer Plombe
(Abs. 2) und eines Anhängeattestes
(Abs. 3),
b) bei Säcken, die mit Maschinnaht verschlossen
werden, in der Anbringung eines Anhängeattestes
(Abs. 3) und bei für die Ausfuhr
bestimmten Saatgutpartien in Säcken
überdies in der Anbringung einer Plombe,
sofern dies nach den Bestimmungen des
Einfuhrlandes oder auf Grund internationaler
Vereinbarungen erforderlich ist,
c) bei Säcken, deren Behandlung nach lit. a
oder b nicht möglich ist oder dem Zweck
der Plombierung oder den Bedürfnissen
des wirtschaftlichen Verkehrs nicht entspricht
(zum Beispiel kleine Papiersäckchen)
sowie bei anderen Packstücken (zum Beispiel
Kartons, Dosen) in der Anbringung
eines Klebesiegels (Abs. 6) und erforderlichenfalls
einiger Klebestreifen (Abs. 7)
sowie — außer im Falle des § 16 Abs. 2
letzter Satz — eines Klebezettels (Abs. 5).
(2) Für die Plombierung ist eine aus Weißblech
bestehende runde Plombe mit einem Durchmesser
von zirka 18 mm zu verwenden, in die das
Bundeswappen mit der Umschrift ,Saatgutkontrolle
Österreich eingepreßt ist. Die zur Plombierung
von Ventilsäcken zu verwendende
Plombe ist einteilig und muß auf der Rückseite
mit Zinken versehen sein (Cramponplombe); in
den übrigen Fällen hat die Plombe aus zwei Teilen
zu bestehen, die durch einen Steg miteinander
verbunden sind.
(3) Das Anhängeattest besteht bei Plombierungen
für den Inlandverkehr aus einem hellbraunen
Anhänger und einem auf diesem innerhalb des
vorgezeichneten Rahmens aufgeklebten weißen
Klebezettel, bei Ausfuhrplombierungen nur aus
einem rot-weiß-roten Anhänger. Anhänger und
Klebezettel sind in Größe und Beschriftung nach
den Mustern der Anlage 2 auszuführen.
(4) Der Anhänger muß für Ventilsäcke sowie
für Säcke, die mit Maschinnaht verschlossen werden,
dem Muster I, für sonstige Säcke dem Muster
II entsprechen. Bei Ausfuhrplombierungen
(§ 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937) sind für
Ventilsäcke sowie für Säcke, die mit Maschinnaht
verschlossen werden, Anhänger nach dem Muster
III, für sonstige Säcke Anhänger nach dem
Muster IV zu verwenden. Auf den Anhänger ist
die Plombierungsnummer aufzudrucken.
(5) Der Klebezettel hat je nach der Qualitätsstufe
dem Muster V, für Saatgut, das den Voraussetzungen
des § 4 Abs. 3 des Saatgutgesetzes
1937 entspricht, dem Muster VI zu entsprechen.
Bei Plombierungen nach Abs. 1 lit. c hat auf
dem Klebezettel der Aufdruck ,Plombierungs-
Nr.' zu entfallen. Auf die Klebezettel ist die
Partienummer und bei Plombierungen nach
Abs. 1 lit. a oder b auch die Plombierungsnummer
aufzudrucken.
(6) Das Klebesiegel hat dem Muster VII der
Anlage 2 zu entsprechen. Auf das Klebesiegel ist
die Partienummer aufzudrucken,
(7) Klebestreifen sind Streifen aus Papier oder
Kunststoff mit dem Aufdruck des Bundeswappens
und der Aufschrift ,Staatliche Saatgutkontrolle
Österreich'."
4. § 9 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Die Plombierung ist bei der Anstalt zu
beantragen. Der Antrag hat die für die Durchführung
der Plombierung erforderlichen Angaben
zu enthalten, wie Samenart, Menge des Saatgutes,
Zahl der Partien, Säcke und Packstücke
gemäß § 8 Abs. 1 lit. c, Ort der Plombierung,
Art der zur Verwendung gelangenden Anhänger,
gewünschter Zeitpunkt der Plombierung und
dergleichen. Eine Partie ist eine Saatgutmenge,
die einheitlich geputzt und homogen ist und
vom Antragsteller als Einheit vorgestellt wird.
(2) Eine Partie darf nicht übersteigen bei
a) Ausfuhrplombierungen nach § 8 Abs. 1 des
Saatgutgesetzes 1937 von großsamigen Arten
(Weizenkorngröße und darüber)
20.000 kg, von kleinsamigen Arten
10.000 kg,
b) sonstigen Plombierungen 125 Packstücke
und 2500 kg,
c) Packungen unter 20 kg in den Fällen der
lit. a und b 1000 Packstücke und 2500 kg."
5. § 9 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Anstalt hat nach Einlangen des Antrages
dem Antragsteller entsprechend der Zahl
der nach § 8 Abs. 1 lit. a oder b zu plombierenden
Säcke die im Einzelfall in Betracht kommenden
Anhänger auszufolgen."
6. § 10 hat zu lauten
„§ 10. Vorbereitung der
Packstücke
(1) Der Antragsteller hat das zur Plombierung
beantragte Saatgut in einwandfreien Verpackungen
abzufüllen.
(2) Die Packstücke müssen in einem geeigneten
Raum partieweise geordnet und in beiderseits
leicht zugänglichen Reihen aufgestellt sein. Die
reihenweise Aufstellung kann bei Sämereien, die
mit dem Probestecher bemustert werden können,
unterbleiben, wenn die Packstücke übersichtlich
geschichtet und die Bezeichnungen überschaubar
sind, wenn weiters der Stapel zugänglich ist und
eine greifbare Höhe (etwa 2 m) nicht überschreitet
und eine vorschriftsgemäße Probenahme möglich
ist. Der Antragsteller hat für jedes zu plombierende
Packstück ein leeres Mustersäckchen aus
Papier in entsprechender Größe unentgeltlich
zur Verfügung zu stellen und vorzubereiten."
7. Im § 11 haben Überschrift und Abs. 1 zu
lauten
„§ 11. Verschließen der
Verpackungen
(1) Für sogenannte Ventilsäcke hat der Antragsteller
je einen Anhänger vorzubereiten; ein
Verschluß dieser Säcke durch den Antragsteller
hat nicht zu erfolgen. Sonstige nach § 8 Abs. 1
lit. a oder b zu plombierende Säcke, die nicht
mit Maschinnaht verschlossen werden sollen, hat
der Antragsteller mit einem für die Anbringung
von Blechplomben geeigneten Spagat abzubinden,
wobei die Enden der Schnur nach Anbringung
des Anhängers zum Einlegen der Plombe
noch einmal einfach zu verknoten sind."
8. Im § 11 treten an die Stelle der Abs. 3 bis 5
folgende Bestimmungen
„(3) Die unter § 8 Abs. 1 lit. c fallenden Packstücke
sind, falls aus ihnen eine Musterziehung
mit dem Probestecher möglich ist (§ 12 Abs. 1),
derart zu verschließen, daß den Bestimmungen
des § 13 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz entsprochen
werden kann.
(4) Bei Säcken, die im Ausland abgebunden
und plombiert wurden, darf vom Antragsteller
der Anhänger an der unverletzten ausländischen
Plombe angebracht werden. Ist dies nicht möglich
oder will der Antragsteller von dieser Möglichkeit
keinen Gebrauch machen, so ist der Sack
— wie im Abs. 1 zweiter Satz beschrieben — abzubinden.
(5) Bei Säcken, die im Ausland mit Maschinnaht
verschlossen wurden und deren Verschluß
unverletzt ist, hat der Antragsteller den Spagat
ungefähr in der Nahtmitte unmittelbar oberhalb
und unterhalb der Naht durchzuziehen, doppelt
zu knüpfen und den Anhänger — wie im Abs. 1
zweiter Satz beschrieben — zu befestigen.
9. Dem § 11 sind folgende Abs. 6 und 7 anzufügen
„(6) Packstücke, die im Ausland mit Klebesiegel
verschlossen wurden, sind mit unverletztem aus-
ländischen Siegel zur Musterziehung bereitzuhalten.
(7) Packstücke, aus denen eine Musterziehung
mit dem Probestecher möglich ist, müssen beim
Eintreffen des Probenehmers gemäß den Bestimmungen
der Abs. 1 bis 6 vorbereitet sein.
Sonstige Packstücke dürfen beim Eintreffen
des Probenehmers in der beschriebenen Weise
nur vorbereitet sein, wenn für eine ordnungsgemäße
Untersuchung der Sämereien die Entnahme
von Stichproben genügt und die Anstalt
dem Antragsteller die Vorbereitung freigestellt
hat."
10. Im § 12 Abs. 1 haben jeweils an die Stelle
der Worte „Säcke" die Worte „Packstücke" und
an die Stelle der Absatzbezeichnung „(5)" die
Absatzbezeichnung „(7)" zu treten.
11. § 13 hat zu lauten
„§ 13. Maßnahmen nach der Musterziehung
(1) Nach der Musterziehung hat der Antragsteller
Packstücke, die auf Verlangen des Probenehmers
geöffnet wurden oder nicht vorbereitet
werden durften (§ 11 Abs. 7), nach den Bestimmungen
des § 11 Abs. 1 bis 3 zu verschließen;
der Probenehmer hat das Verschließen
zu überwachen.
(2) Bei Säcken mit Spagatverschluß und bei
Ventilsäcken hat der Probenehmer die hiefür
vorgesehene Plombe anzubringen und mit der
Plombierzange zu verschließen oder diese Tätigkeit
persönlich zu überwachen. Bei Ventilsäcken
ist der Anhänger gleichzeitig mit der Plombe
am Sackverschluß anzubringen. Bei Packstücken
gemäß § 8 Abs. 1 lit. c ist das mit dem Plombierungsdatum
versehene Klebesiegel vom Probenehmer
oder unter seiner Aufsicht auf der Verpackung
so anzubringen, daß diese ohne Verletzung
des Klebesiegels nicht geöffnet werden
kann. Ist dies durch die Anbringung des Klebesiegels
allein nicht gewährleistet, so sind auf der
Verpackung zusätzlich einige Klebestreifen derart
anzubringen, daß ein Offnen der Verpackung
ohne Verletzung des Klebesiegels oder eines
Klebestreifens nicht möglich ist.
(3) Der Probenehmer hat weiter in eine amtliche
Vormerkung die Art des Saatgutes, die
Sorte oder Herkunft (Ökotyp), die Anzahl und
das angebliche Gewicht der Partien, die Zahl der
Säcke und anderen Packstücke sowie die dazugehörigen
Plombierungs- und Partienummern
einzutragen. Eine Durchschrift dieser Vormerkung
ist dem Antragsteller über Verlangen auszufolgen."
12. Im § 14 Abs. 2 tritt an die Stelle des
Wortes „Befund" das Wort „Untersuchungsbericht".
13. Im § 14 Abs. 3 tritt an die Stelle des
Wortes „Säcken" das Wort „Packstücken".
14. § 16 hat zu lauten
„§ 16. Vollzug der Plombierung
(1) Entspricht die Ware nach dem Untersuchungsbericht
einer der im § 15 Abs. 1 bis 3
angeführten Qualitätsstufen, so hat die Anstalt
für jedes Packstück — ausgenommen Ausfuhrplombierungen
— einen Klebezettel auszustellen.
Der Klebezettel ist von der Anstalt auszufüllen
und hat den Namen der Anstalt sowie — im
Original, mitgedruckt oder in Faksimile — den
Amtsstempel und die Unterschrift des Anstaltsleiters
aufzuweisen.
(2) Die Klebezettel sind dem Antragsteller auszufolgen;
dieser hat die für Anhänger bestimmten
Klebezettel auf die Anhänger innerhalb des
vorgezeichneten Rahmens derart aufzukleben,
daß jeweils die Plombierungsnummer des Anhängers
und des auf diesen aufgeklebten Klebezettels
übereinstimmen. Der für ein Packstück gemäß
§ 8 Abs; 1 lit. c bestimmte Klebezettel ist direkt
auf die Verpackung des Packstückes aufzukleben;
hiebei muß die Partienummer des Klebezettels
mit der Partienummer des auf die betreffende
Verpackung aufgeklebten Klebesiegels übereinstimmen.
Bei Ausfuhrplombierungen (§ 8 Abs. 1
des Saatgutgesetzes 1937) ist ein Klebezettel nicht
anzubringen.
(3) Die Plombierung gilt als vollzogen, wenn
a) die Verpackung gemäß den Bestimmungen
des § 11 Abs. 1 bis 6 verschlossen ist,
b) bei Säcken, bei denen gemäß § 8 dieser
Kundmachung die Anbringung einer
Plombe vorgesehen ist, diese mit der
Plombierzange zusammengepreßt ist,
c) bei Packstücken gemäß § 8 Abs. 1 lit. c
das Klebesiegel und erforderlichenfalls
einige Klebestreifen angebracht sind und
d) soweit nach den Bestimmungen dieser
Kundmachung ein Klebezettel anzubringen
ist, dieser vorschriftsgemäß aufgeklebt ist."
15. § 17 hat zu lauten
„§ 17. Gültigkeitsdauer der Plombierung
(1) Außer durch Zeitablauf (§ 6 Abs. 1 des
Saatgutgesetzes 1937) verliert eine Plombierung
(§ 8 Abs. 1) ihre Gültigkeit, wenn nach dem Zustand
der Plombierung, der Verpackung oder
des Verschlusses der Verpackung nicht ausgeschlossen
werden kann, daß nach der Plombierung die
Verpackung geöffnet oder das Anhängeattest
oder bei Packstücken gemäß § 8 Abs. 1 lit. c der
Klebezettel ausgetauscht wurde.
(2) Werden Packstücke, die bereits plombiert
waren und bei denen die Gültigkeitsdauer der
Plombierung abgelaufen ist, neuerlich zur Plombierung
vorgestellt, so kann sich — sofern eine
Musterziehung mit dem Probestecher möglich
und die bisherige Plombierung unverletzt ist —
die neuerliche Plombierung auf die Musterziehung,
Untersuchung der Muster und Anbringung
eines neuen Klebezettels beschränken. Dasselbe
gilt für die Verlängerung der Gültigkeit
einer Plombierung bei Futterrüben (§ 6 Abs. 1
letzter Satz des Saatgutgesetzes 1937)."
16. § 18 hat zu lauten
„§ 18. Plombierungsregister
Die Anstalten haben ein Register zu führen,
in das die Plombierungs- und Partienummern
sowie alle für die Untersuchung wesentlichen Umstände
einzutragen sind. Die Plombierungsnummer
ist für jeden gemäß § 8 Abs. 1 lit. a oder b
zu plombierenden Sack und die Partienummer
für jede zur Plombierung beantragte Partie gesondert
zuzuteilen."
17. Die Anlagen 1 und 2 sind durch die Anlagen
1 und 2 dieser Kundmachung zu ersetzen.
Artikel II
(1) Diese Kundmachung tritt mit 1. Juli 1973
in Kraft.
(2) Saatgut, das vor dem Inkrafttreten dieser
Kundmachung geerntet wurde (überlagertes Saatgut),
kann noch innerhalb eines Jahres nach
diesem Zeitpunkt auf Grund der bis zum Inkrafttreten
dieser Kundmachung geltenden
Norm- und Grenzwerte in Verkehr gesetzt werden.
(3) Überlagertes Saatgut der im § 6 Abs. 1
des Saatgutgesetzes 1937 in der geltenden Fassung
genannten Arten, das nach dem Inkrafttreten
dieser Kundmachung erstmals plombiert
wird, sowie Saatgut dieser Arten, dessen Plombierung
nach dem Inkrafttreten dieser Kundmachung
auf Grund der vor diesem Zeitpunkt
geltenden Norm- und Grenzwerte erneuert oder
verlängert wird, ist im geschäftlichen Verkehr
mit der Bezeichnung: „Plombiert auf Grund der
vor dem 1. Juli 1973 geltenden Norm- und
Grenzwerte" zu versehen. Für die Art der Anbringung
dieser Bezeichnung gelten die Bestimmungen
des § 2 Abs. 4 und des § 3 Abs. 2 des
Saatgutgesetzes 1937 in der geltenden Fassung
sinngemäß. Die sonstigen Bezeichnungsvorschriften
werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.