Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
249_1973 AT

249. Kundmachung: Saatgutkundmachungs-Novelle 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 249. Kundmachung: Saatgutkundmachungs-Novelle 1973

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Saatgutgesetzes

1937, BGBl. Nr. 236, wird kundgemacht

Artikel I

Die Kundmachung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft vom 23. Juni 1965,

BGBl. Nr. 180, zur Durchführung des Saatgutgesetzes

1937, BGBl. Nr. 236, wird wie folgt

geändert

1. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Ergänzende Bestimmungen

über die Reinheit

Wenn Sämereien infolge einer nicht sachgemäßen

Bearbeitung oder einer nicht ordnungsgemäßen

Behandlung Beimengungen oder Verunreinigungen

enthalten oder ungewöhnliche Abweichungen

von der normalen Beschaffenheit aufweisen

(zum Beispiel lange Stengelstücke, Spindelstücke

von Mais, schlechte Entgrannung, Beschmutzung

durch Öl), so ist hierauf, je nach

den zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen

auf die Verwendbarkeit als Saatgut, bei der Beurteilung

entsprechend Bedacht zu nehmen. Dies

gilt auch für den Besatz mit anderen Arten, soweit

die Anlage 1 hiefür nicht besondere Beschränkungen

enthält."

2. Im § 5 zweiter Satz ist das Wort „Befund"

durch das Wort „Untersuchungsbericht" zu ersetzen.

3. § 8 hat zu lauten

„§ 8. Beschreibung der

Plombierung

(1) Die Plombierung im Sinne dieser Kundmachung

besteht

a) bei Säcken — soweit nicht die Bestimmungen

der lit. b oder c zur Anwendung kommen

— in der Anbringung einer Plombe

(Abs. 2) und eines Anhängeattestes

(Abs. 3),

b) bei Säcken, die mit Maschinnaht verschlossen

werden, in der Anbringung eines Anhängeattestes

(Abs. 3) und bei für die Ausfuhr

bestimmten Saatgutpartien in Säcken

überdies in der Anbringung einer Plombe,

sofern dies nach den Bestimmungen des

Einfuhrlandes oder auf Grund internationaler

Vereinbarungen erforderlich ist,

c) bei Säcken, deren Behandlung nach lit. a

oder b nicht möglich ist oder dem Zweck

der Plombierung oder den Bedürfnissen

des wirtschaftlichen Verkehrs nicht entspricht

(zum Beispiel kleine Papiersäckchen)

sowie bei anderen Packstücken (zum Beispiel

Kartons, Dosen) in der Anbringung

eines Klebesiegels (Abs. 6) und erforderlichenfalls

einiger Klebestreifen (Abs. 7)

sowie — außer im Falle des § 16 Abs. 2

letzter Satz — eines Klebezettels (Abs. 5).

(2) Für die Plombierung ist eine aus Weißblech

bestehende runde Plombe mit einem Durchmesser

von zirka 18 mm zu verwenden, in die das

Bundeswappen mit der Umschrift ,Saatgutkontrolle

Österreich eingepreßt ist. Die zur Plombierung

von Ventilsäcken zu verwendende

Plombe ist einteilig und muß auf der Rückseite

mit Zinken versehen sein (Cramponplombe); in

den übrigen Fällen hat die Plombe aus zwei Teilen

zu bestehen, die durch einen Steg miteinander

verbunden sind.

(3) Das Anhängeattest besteht bei Plombierungen

für den Inlandverkehr aus einem hellbraunen

Anhänger und einem auf diesem innerhalb des

vorgezeichneten Rahmens aufgeklebten weißen

Klebezettel, bei Ausfuhrplombierungen nur aus

einem rot-weiß-roten Anhänger. Anhänger und

Klebezettel sind in Größe und Beschriftung nach

den Mustern der Anlage 2 auszuführen.

(4) Der Anhänger muß für Ventilsäcke sowie

für Säcke, die mit Maschinnaht verschlossen werden,

dem Muster I, für sonstige Säcke dem Muster

II entsprechen. Bei Ausfuhrplombierungen

(§ 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937) sind für

Ventilsäcke sowie für Säcke, die mit Maschinnaht

verschlossen werden, Anhänger nach dem Muster

III, für sonstige Säcke Anhänger nach dem

Muster IV zu verwenden. Auf den Anhänger ist

die Plombierungsnummer aufzudrucken.

(5) Der Klebezettel hat je nach der Qualitätsstufe

dem Muster V, für Saatgut, das den Voraussetzungen

des § 4 Abs. 3 des Saatgutgesetzes

1937 entspricht, dem Muster VI zu entsprechen.

Bei Plombierungen nach Abs. 1 lit. c hat auf

dem Klebezettel der Aufdruck ,Plombierungs-

Nr.' zu entfallen. Auf die Klebezettel ist die

Partienummer und bei Plombierungen nach

Abs. 1 lit. a oder b auch die Plombierungsnummer

aufzudrucken.

(6) Das Klebesiegel hat dem Muster VII der

Anlage 2 zu entsprechen. Auf das Klebesiegel ist

die Partienummer aufzudrucken,

(7) Klebestreifen sind Streifen aus Papier oder

Kunststoff mit dem Aufdruck des Bundeswappens

und der Aufschrift ,Staatliche Saatgutkontrolle

Österreich'."

4. § 9 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Die Plombierung ist bei der Anstalt zu

beantragen. Der Antrag hat die für die Durchführung

der Plombierung erforderlichen Angaben

zu enthalten, wie Samenart, Menge des Saatgutes,

Zahl der Partien, Säcke und Packstücke

gemäß § 8 Abs. 1 lit. c, Ort der Plombierung,

Art der zur Verwendung gelangenden Anhänger,

gewünschter Zeitpunkt der Plombierung und

dergleichen. Eine Partie ist eine Saatgutmenge,

die einheitlich geputzt und homogen ist und

vom Antragsteller als Einheit vorgestellt wird.

(2) Eine Partie darf nicht übersteigen bei

a) Ausfuhrplombierungen nach § 8 Abs. 1 des

Saatgutgesetzes 1937 von großsamigen Arten

(Weizenkorngröße und darüber)

20.000 kg, von kleinsamigen Arten

10.000 kg,

b) sonstigen Plombierungen 125 Packstücke

und 2500 kg,

c) Packungen unter 20 kg in den Fällen der

lit. a und b 1000 Packstücke und 2500 kg."

5. § 9 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Anstalt hat nach Einlangen des Antrages

dem Antragsteller entsprechend der Zahl

der nach § 8 Abs. 1 lit. a oder b zu plombierenden

Säcke die im Einzelfall in Betracht kommenden

Anhänger auszufolgen."

6. § 10 hat zu lauten

„§ 10. Vorbereitung der

Packstücke

(1) Der Antragsteller hat das zur Plombierung

beantragte Saatgut in einwandfreien Verpackungen

abzufüllen.

(2) Die Packstücke müssen in einem geeigneten

Raum partieweise geordnet und in beiderseits

leicht zugänglichen Reihen aufgestellt sein. Die

reihenweise Aufstellung kann bei Sämereien, die

mit dem Probestecher bemustert werden können,

unterbleiben, wenn die Packstücke übersichtlich

geschichtet und die Bezeichnungen überschaubar

sind, wenn weiters der Stapel zugänglich ist und

eine greifbare Höhe (etwa 2 m) nicht überschreitet

und eine vorschriftsgemäße Probenahme möglich

ist. Der Antragsteller hat für jedes zu plombierende

Packstück ein leeres Mustersäckchen aus

Papier in entsprechender Größe unentgeltlich

zur Verfügung zu stellen und vorzubereiten."

7. Im § 11 haben Überschrift und Abs. 1 zu

lauten

„§ 11. Verschließen der

Verpackungen

(1) Für sogenannte Ventilsäcke hat der Antragsteller

je einen Anhänger vorzubereiten; ein

Verschluß dieser Säcke durch den Antragsteller

hat nicht zu erfolgen. Sonstige nach § 8 Abs. 1

lit. a oder b zu plombierende Säcke, die nicht

mit Maschinnaht verschlossen werden sollen, hat

der Antragsteller mit einem für die Anbringung

von Blechplomben geeigneten Spagat abzubinden,

wobei die Enden der Schnur nach Anbringung

des Anhängers zum Einlegen der Plombe

noch einmal einfach zu verknoten sind."

8. Im § 11 treten an die Stelle der Abs. 3 bis 5

folgende Bestimmungen

„(3) Die unter § 8 Abs. 1 lit. c fallenden Packstücke

sind, falls aus ihnen eine Musterziehung

mit dem Probestecher möglich ist (§ 12 Abs. 1),

derart zu verschließen, daß den Bestimmungen

des § 13 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz entsprochen

werden kann.

(4) Bei Säcken, die im Ausland abgebunden

und plombiert wurden, darf vom Antragsteller

der Anhänger an der unverletzten ausländischen

Plombe angebracht werden. Ist dies nicht möglich

oder will der Antragsteller von dieser Möglichkeit

keinen Gebrauch machen, so ist der Sack

— wie im Abs. 1 zweiter Satz beschrieben — abzubinden.

(5) Bei Säcken, die im Ausland mit Maschinnaht

verschlossen wurden und deren Verschluß

unverletzt ist, hat der Antragsteller den Spagat

ungefähr in der Nahtmitte unmittelbar oberhalb

und unterhalb der Naht durchzuziehen, doppelt

zu knüpfen und den Anhänger — wie im Abs. 1

zweiter Satz beschrieben — zu befestigen.

9. Dem § 11 sind folgende Abs. 6 und 7 anzufügen

„(6) Packstücke, die im Ausland mit Klebesiegel

verschlossen wurden, sind mit unverletztem aus-

ländischen Siegel zur Musterziehung bereitzuhalten.

(7) Packstücke, aus denen eine Musterziehung

mit dem Probestecher möglich ist, müssen beim

Eintreffen des Probenehmers gemäß den Bestimmungen

der Abs. 1 bis 6 vorbereitet sein.

Sonstige Packstücke dürfen beim Eintreffen

des Probenehmers in der beschriebenen Weise

nur vorbereitet sein, wenn für eine ordnungsgemäße

Untersuchung der Sämereien die Entnahme

von Stichproben genügt und die Anstalt

dem Antragsteller die Vorbereitung freigestellt

hat."

10. Im § 12 Abs. 1 haben jeweils an die Stelle

der Worte „Säcke" die Worte „Packstücke" und

an die Stelle der Absatzbezeichnung „(5)" die

Absatzbezeichnung „(7)" zu treten.

11. § 13 hat zu lauten

„§ 13. Maßnahmen nach der Musterziehung

(1) Nach der Musterziehung hat der Antragsteller

Packstücke, die auf Verlangen des Probenehmers

geöffnet wurden oder nicht vorbereitet

werden durften (§ 11 Abs. 7), nach den Bestimmungen

des § 11 Abs. 1 bis 3 zu verschließen;

der Probenehmer hat das Verschließen

zu überwachen.

(2) Bei Säcken mit Spagatverschluß und bei

Ventilsäcken hat der Probenehmer die hiefür

vorgesehene Plombe anzubringen und mit der

Plombierzange zu verschließen oder diese Tätigkeit

persönlich zu überwachen. Bei Ventilsäcken

ist der Anhänger gleichzeitig mit der Plombe

am Sackverschluß anzubringen. Bei Packstücken

gemäß § 8 Abs. 1 lit. c ist das mit dem Plombierungsdatum

versehene Klebesiegel vom Probenehmer

oder unter seiner Aufsicht auf der Verpackung

so anzubringen, daß diese ohne Verletzung

des Klebesiegels nicht geöffnet werden

kann. Ist dies durch die Anbringung des Klebesiegels

allein nicht gewährleistet, so sind auf der

Verpackung zusätzlich einige Klebestreifen derart

anzubringen, daß ein Offnen der Verpackung

ohne Verletzung des Klebesiegels oder eines

Klebestreifens nicht möglich ist.

(3) Der Probenehmer hat weiter in eine amtliche

Vormerkung die Art des Saatgutes, die

Sorte oder Herkunft (Ökotyp), die Anzahl und

das angebliche Gewicht der Partien, die Zahl der

Säcke und anderen Packstücke sowie die dazugehörigen

Plombierungs- und Partienummern

einzutragen. Eine Durchschrift dieser Vormerkung

ist dem Antragsteller über Verlangen auszufolgen."

12. Im § 14 Abs. 2 tritt an die Stelle des

Wortes „Befund" das Wort „Untersuchungsbericht".

13. Im § 14 Abs. 3 tritt an die Stelle des

Wortes „Säcken" das Wort „Packstücken".

14. § 16 hat zu lauten

„§ 16. Vollzug der Plombierung

(1) Entspricht die Ware nach dem Untersuchungsbericht

einer der im § 15 Abs. 1 bis 3

angeführten Qualitätsstufen, so hat die Anstalt

für jedes Packstück — ausgenommen Ausfuhrplombierungen

— einen Klebezettel auszustellen.

Der Klebezettel ist von der Anstalt auszufüllen

und hat den Namen der Anstalt sowie — im

Original, mitgedruckt oder in Faksimile — den

Amtsstempel und die Unterschrift des Anstaltsleiters

aufzuweisen.

(2) Die Klebezettel sind dem Antragsteller auszufolgen;

dieser hat die für Anhänger bestimmten

Klebezettel auf die Anhänger innerhalb des

vorgezeichneten Rahmens derart aufzukleben,

daß jeweils die Plombierungsnummer des Anhängers

und des auf diesen aufgeklebten Klebezettels

übereinstimmen. Der für ein Packstück gemäß

§ 8 Abs; 1 lit. c bestimmte Klebezettel ist direkt

auf die Verpackung des Packstückes aufzukleben;

hiebei muß die Partienummer des Klebezettels

mit der Partienummer des auf die betreffende

Verpackung aufgeklebten Klebesiegels übereinstimmen.

Bei Ausfuhrplombierungen (§ 8 Abs. 1

des Saatgutgesetzes 1937) ist ein Klebezettel nicht

anzubringen.

(3) Die Plombierung gilt als vollzogen, wenn

a) die Verpackung gemäß den Bestimmungen

des § 11 Abs. 1 bis 6 verschlossen ist,

b) bei Säcken, bei denen gemäß § 8 dieser

Kundmachung die Anbringung einer

Plombe vorgesehen ist, diese mit der

Plombierzange zusammengepreßt ist,

c) bei Packstücken gemäß § 8 Abs. 1 lit. c

das Klebesiegel und erforderlichenfalls

einige Klebestreifen angebracht sind und

d) soweit nach den Bestimmungen dieser

Kundmachung ein Klebezettel anzubringen

ist, dieser vorschriftsgemäß aufgeklebt ist."

15. § 17 hat zu lauten

„§ 17. Gültigkeitsdauer der Plombierung

(1) Außer durch Zeitablauf (§ 6 Abs. 1 des

Saatgutgesetzes 1937) verliert eine Plombierung

(§ 8 Abs. 1) ihre Gültigkeit, wenn nach dem Zustand

der Plombierung, der Verpackung oder

des Verschlusses der Verpackung nicht ausgeschlossen

werden kann, daß nach der Plombierung die

Verpackung geöffnet oder das Anhängeattest

oder bei Packstücken gemäß § 8 Abs. 1 lit. c der

Klebezettel ausgetauscht wurde.

(2) Werden Packstücke, die bereits plombiert

waren und bei denen die Gültigkeitsdauer der

Plombierung abgelaufen ist, neuerlich zur Plombierung

vorgestellt, so kann sich — sofern eine

Musterziehung mit dem Probestecher möglich

und die bisherige Plombierung unverletzt ist —

die neuerliche Plombierung auf die Musterziehung,

Untersuchung der Muster und Anbringung

eines neuen Klebezettels beschränken. Dasselbe

gilt für die Verlängerung der Gültigkeit

einer Plombierung bei Futterrüben (§ 6 Abs. 1

letzter Satz des Saatgutgesetzes 1937)."

16. § 18 hat zu lauten

„§ 18. Plombierungsregister

Die Anstalten haben ein Register zu führen,

in das die Plombierungs- und Partienummern

sowie alle für die Untersuchung wesentlichen Umstände

einzutragen sind. Die Plombierungsnummer

ist für jeden gemäß § 8 Abs. 1 lit. a oder b

zu plombierenden Sack und die Partienummer

für jede zur Plombierung beantragte Partie gesondert

zuzuteilen."

17. Die Anlagen 1 und 2 sind durch die Anlagen

1 und 2 dieser Kundmachung zu ersetzen.

Artikel II

(1) Diese Kundmachung tritt mit 1. Juli 1973

in Kraft.

(2) Saatgut, das vor dem Inkrafttreten dieser

Kundmachung geerntet wurde (überlagertes Saatgut),

kann noch innerhalb eines Jahres nach

diesem Zeitpunkt auf Grund der bis zum Inkrafttreten

dieser Kundmachung geltenden

Norm- und Grenzwerte in Verkehr gesetzt werden.

(3) Überlagertes Saatgut der im § 6 Abs. 1

des Saatgutgesetzes 1937 in der geltenden Fassung

genannten Arten, das nach dem Inkrafttreten

dieser Kundmachung erstmals plombiert

wird, sowie Saatgut dieser Arten, dessen Plombierung

nach dem Inkrafttreten dieser Kundmachung

auf Grund der vor diesem Zeitpunkt

geltenden Norm- und Grenzwerte erneuert oder

verlängert wird, ist im geschäftlichen Verkehr

mit der Bezeichnung: „Plombiert auf Grund der

vor dem 1. Juli 1973 geltenden Norm- und

Grenzwerte" zu versehen. Für die Art der Anbringung

dieser Bezeichnung gelten die Bestimmungen

des § 2 Abs. 4 und des § 3 Abs. 2 des

Saatgutgesetzes 1937 in der geltenden Fassung

sinngemäß. Die sonstigen Bezeichnungsvorschriften

werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →