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249_1972 AT

249. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Spanien betreffend die gegenseitige Anerkennung von Transitursprungszeugnissen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 249. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Spanien betreffend die gegenseitige Anerkennung von Transitursprungszeugnissen

Österreichische Botschaft

Madrid

VERBALNOTE

Die Österreichische Botschaft begrüßt das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und

beehrt sich, namens der Österreichischen Bundesregierung folgendes vorzuschlagen

Die Republik Österreich und der Spanische Staat gewähren einander hinsichtlich der

Ursprungszeugnisse für Waren mit dem Ursprung in Drittländern die Behandlung gemäß

Artikel 11, Punkt 3 der Internationalen Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten vom

3. November 1923.

Für den Fall, daß die Regierung von Spanien Obigem zustimmen sollte, beehrt sich die Österreichische

Botschaft vorzuschlagen, daß diese Note und die spanische Antwortnote ein Übereinkommen

zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Spanien

darstellen, welches 60 Tage nach Durchführung des Notenwechsels in Kraft tritt und jederzeit

mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, um dem Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten den Ausdruck ihrer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Madrid, am 14. März 1972

An das

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

Madrid

(Übersetzung)

MINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

R.E.I.

Nr. 28

VERBALNOTE

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

begrüßt die Österreichische Botschaft in

Madrid und beehrt sich, den Empfang ihrer

Verbalnote vom 14. des Monates zu bestätigen,

die wie folgt lautet

„Die Republik Österreich und der Spanische

Staat gewähren einander hinsichtlich der

Ursprungszeugnisse für Waren mit dem Ursprung

in Drittländern die Behandlung gemäß

Artikel 11, Punkt 3 der Konvention zur Vereinfachung

der Zollformalitäten vom 3. November

1923.

Für den Fall, daß die Regierung von Spanien

Obigem zustimmen sollte, beehrt sich die

Österreichische Botschaft vorzuschlagen, daß

diese Note und die spanische Antwortnote ein

Übereinkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung des Spanischen

Staates darstellen, welches 60 Tage nach

Durchführung des Notenwechsels in Kraft tritt

und jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten

schriftlich gekündigt werden kann."

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

gibt hiemit der Österreichischen Botschaft

die Annahme des Vorstehenden durch die Regierung

von Spanien bekannt.

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

benützt die Gelegenheit, um der Österreichischen

Botschaft die Versicherung seiner

Hochachtung zu erneuern.

Madrid, 14. März 1972

An die

Österreichische Botschaft

in Madrid

Das im vorstehenden Notenwechsel enthaltene Übereinkommen ist am 13. Mai 1972 in

Kraft getreten.

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