249. Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Erklärung
Ich erkläre hiemit, daß die Republik Österreich
ipso facto und ohne besonderes Abkommen
gegenüber jedem anderen Staat, der die gleiche
Verpflichtung übernimmt oder übernommen hat,
die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes
in allen in Artikel 36 Absatz 2 des Statuts
des Internationalen Gerichtshofes genannten
Rechtsstreitigkeiten als obligatorisch anerkennt.
Diese Erklärung findet keine Anwendung auf
Streitigkeiten, für die die Streitteile zur endgültigen
und bindenden Entscheidung andere
Mittel der friedlichen Regelung vereinbart haben
oder vereinbaren werden.
Diese Erklärung gilt für einen Zeitraum von
fünf Jahren. Nach diesem Zeitraum kann sie
durch eine schriftliche Erklärung aufgehoben
oder abgeändert werden.
Geschehen zu Wien, am 28. April 1971
Der Bundespräsident
Jonas
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Erklärung
vom Bundeskanzler und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Vorstehende Erklärung wurde dem Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Artikel 36
Absatz 4 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes, BGBl. Nr. 120/1956, in der Fassung der
Kundmachung BGBl. Nr. 70/1960 am 19. Mai 1971 übergeben.