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249_1971 AT

249. Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 249. Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes

(Übersetzung)

Erklärung

Ich erkläre hiemit, daß die Republik Österreich

ipso facto und ohne besonderes Abkommen

gegenüber jedem anderen Staat, der die gleiche

Verpflichtung übernimmt oder übernommen hat,

die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes

in allen in Artikel 36 Absatz 2 des Statuts

des Internationalen Gerichtshofes genannten

Rechtsstreitigkeiten als obligatorisch anerkennt.

Diese Erklärung findet keine Anwendung auf

Streitigkeiten, für die die Streitteile zur endgültigen

und bindenden Entscheidung andere

Mittel der friedlichen Regelung vereinbart haben

oder vereinbaren werden.

Diese Erklärung gilt für einen Zeitraum von

fünf Jahren. Nach diesem Zeitraum kann sie

durch eine schriftliche Erklärung aufgehoben

oder abgeändert werden.

Geschehen zu Wien, am 28. April 1971

Der Bundespräsident

Jonas

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Erklärung

vom Bundeskanzler und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Vorstehende Erklärung wurde dem Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Artikel 36

Absatz 4 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes, BGBl. Nr. 120/1956, in der Fassung der

Kundmachung BGBl. Nr. 70/1960 am 19. Mai 1971 übergeben.

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