249. Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Jugoslawiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über
den vorläufigen Beitritt Jugoslawiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT),
welche also lautet
(Übersetzung)
Die Vertragsparteien der Deklaration vom
13. November 1962 über den vorläufigen Beitritt
Jugoslawiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
(im folgenden als „die Deklaration"
beziehungsweise als „das Allgemeine Abkommen"
bezeichnet) sind
IN ANWENDUNG des Absatzes 4 der Deklaration
ÜBEREINGEKOMMEN wie folgt
1. Die Geltungsdauer der Deklaration wird
durch Ersetzung des Datums im Absatz 4 durch
das Datum des 30. Juni 1966 verlängert.
2. Diese Niederschrift wird beim Generaldirektor
der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen
Abkommens hinterlegt. Sie steht zur
Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer
Weise, für Jugoslawien und für die an der Deklaration
teilnehmenden Regierungen offen. Sie
tritt zwischen der Regierung Jugoslawiens und
einer teilnehmenden Regierung in Kraft, sobald
sie von der Regierung Jugoslawiens und von
dieser Regierung angenommen worden ist.
3. Der Generaldirektor übermittelt eine beglaubigte
Abschrift dieser Niederschrift und eine
Mitteilung über jede Annahmeerklärung an die
Regierung Jugoslawiens, an jede Vertragspartei
des Allgemeinen Abkommens, an jede Regierung,
die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch
beigetreten ist, und an jede Regierung, die in
Verhandlungen für einen Beitritt zum Allgemeinen
Abkommen eintritt.
GESCHEHEN zu Genf, am vierzehnten
Dezember neunzehnhundertfünfundsechzig, in
einer einzigen Ausfertigung in englischer und
französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in dieser Niederschrift enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 19. September 1966
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Toničić