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249_1965 AT

249. Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Donaukommission

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 249. Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Donaukommission

Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten

ausübende Bundeskanzler erklärt den Beitritt der Republik Österreich zu dem Übereinkommen

über die Privilegien und Immunitäten der Donaukommission vom 15. Mai 1963, welches also

lautet

(Übersetzung)

Die Vertragschließenden Teile,

im Hinblick auf die Artikel 14

und 16 der am 18. August 1948

unterzeichneten Konvention über

die Regelung der Schiffahrt auf

der Donau,

im Hinblick darauf, daß die

Donaukommission, ihre Beamten

und die Vertreter der Staaten

bei der Donaukommission auf

dem Gebiet jedes der Vertragschließenden

Teile Privilegien

und Immunitäten genießen sollen,

die für die Ausübung ihrer

Funktionen ebenso wie für die

Verwirklichung der in der Konvention

über die Regelung der

Schiffahrt auf der Donau vorgesehenen

Ziele notwendig sind,

haben folgendes vereinbart

Artikel I

Rechtspersönlichkeit

Die Donaukommission (im

folgenden Kommission genannt)

genießt Rechtspersönlichkeit und

hat insbesondere die Fähigkeit

a) Verträge zu schließen;

b) Eigentum zu erwerben, in

Bestand zu nehmen und zu

veräußern;

c) vor Gericht aufzutreten.

Artikel II

Eigentum, Kapital, Vermögenswerte

und Dokumente

1. Die Amtsräumlichkeiten,

die Archive und sämtliche Dokumente,

die der Kommission

gehören, sind unverletzlich. Das

Eigentum, das Kapital, die

Schuldforderungen und die Vermögenswerte

der Kommission,

wo sie sich befinden, genießen

Immunität von jeder Art gerichtlichen

und verwaltungsbehördlichen

Eingreifens, es sei

denn, daß die Kommission selbst

darauf in einem bestimmten Fall

verzichtet.

2. Die Kommission ist von

allen direkten Staats- oder Ortssteuern

und -gebühren befreit.

Diese Bestimmung findet keine

Anwendung auf die Vergütung

für öffentliche und andere Dienstleistungen.

3. Die Kommission ist hinsichtlich

der für den Dienstgebrauch

bestimmten Gegenstände

von Zöllen sowie Ein-

und Ausfuhrbeschränkungen befreit.

4. Bei der Vollziehung ihrer

Aufgaben verfügt die Kommission

über ihr Eigentum, ihr

Kapital und ihre Devisen unter

Berücksichtigung der Rechtsvorschriften

der Vertragschließenden

Teile.

Artikel III

Erleichterungen für den Nachrichtenverkehr

1. Die Kommission genießt

auf dem Gebiet jedes Mitgliedstaates

der Konvention über die

Regelung der Schiffahrt auf der

Donau hinsichtlich der bevorzugten

Abfertigung, der Tarife

und Gebühren für die Briefpost,

für telegraphische Übermittlungen

und Fernsprechverbindungen

eine zumindest ebenso vorteilhafte

Behandlung, wie sie den

diplomatischen Missionen gewährt

wird.

2. Die Kommission hat das

Recht, einen Code zu benutzen,

und das Recht, ihre Korrespondenz

durch Kuriere oder mittels

versiegelter Gepäckstücke abzufertigen

und zu empfangen,

welche die gleichen Privilegien

und Immunitäten wie die Kuriere

und das Kuriergepäck der diplomatischen

Missionen genießen.

Artikel IV

Vertreter der Mitgliedstaaten

der Konvention

1. Die Vertreter der Staaten

bei der Kommission und ihre

Stellvertreter genießen während

ihres Aufenthaltes im Gebiet

eines Vertragschließenden Teiles

im Zusammenhang mit der Tätigkeit

der Kommission die Privilegien

und Immunitäten, die

im betreffenden Staat den Diplomaten

gewährt werden.

2. Die Berater und Sachverständigen

der Mitgliedstaaten der

Konvention genießen während

ihres Aufenthaltes im Gebiet

eines Vertragschließenden Teiles

in Zusammenhang mit der Tätigkeit

der Kommission folgende

Privilegien und Immunitäten

a) Schutz vor Festnahme und

Anhaltung sowie Immunität

von der Gerichtsbarkeit;

b) Unverletzlichkeit aller

Schriftstücke und Dokumente;

c) in bezug auf die Zollbehandlung

ihres persönlichen

Gepäcks die gleichen

Erleichterungen, wie sie

im betreffenden Staat den

Beamten vergleichbaren

Ranges der diplomatischen

Missionen gewährt werden;

d) Befreiung von persönlichen

Verpflichtungen und Befreiung

von den direkten

Steuern und Abgaben in

bezug auf die von dem

Staat, der sie bestellt hat,

bezahlten Gehälter.

In den Fällen, wo der Anfall

einer Steuer vom Aufenthalt des

Steuerschuldners abhängt, werden

die Zeiträume, während

derer die Berater und Sachverständigen

der Mitgliedstaaten

der Konvention sich auf dem

Gebiet eines Vertragschließen-

den Teiles befinden, nicht als

Aufenthaltszeiträume angesehen.

3. Die Privilegien und Immunitäten

im Sinne dieses Artikels

werden den in den Ziffern

1 und 2 dieses Artikels

genannten Personen ausschließlich

im dienstlichen Interesse

gewährt. Jeder Mitgliedstaat der

Konvention hat das Recht und

die Pflicht, die Immunität dieser

Personen in allen Fällen aufzuheben,

in denen seiner Meinung

nach die Immunität den Lauf der

Gerechtigkeit hindern würde

und in denen die Immunität ohne

Nachteil für den Zweck, für den

sie gewährt wurde, aufgehoben

zu werden vermag.

4. Die Bestimmungen der

Ziffern 1 und 2 dieses Artikels

finden auf die Vertreter der Mitgliedstaaten,

auf ihre Stellvertreter,

auf die Berater und Sachverständigen

keine Anwendung

in dem Staat, dessen Staatsangehörige

sie sind.

Artikel V

Beamte der Kommission

1. Die Kommission bestimmt

die Kategorien von Beamten,

auf welche die Bestimmungen

dieses Artikels Anwendung finden.

Die Namen der Beamten,

die diesen Kategorien angehören,

werden vom Direktor

des Sekretariats und der Dienststellen

der Kommission den

Mitgliedstaaten der Konvention

bekanntgegeben.

2. Auf dem Gebiet jedes

Mitgliedstaates der Konvention

sind die Beamten der Kommission

a) im Genuß der Immunität

vor gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher

Verfolgung

in bezug auf alle

Handlungen, die von ihnen

in Ausübung ihrer amtlichen

Aufgaben im Zusammenhang

mit der Tätigkeit

der Kommission gesetzt

werden;

b) befreit von den persönlichen

Verpflichtungen;

c) befreit von den direkten

Steuern und Abgaben in

bezug auf die von der

Kommission bezahlten Gehälter;

d) in bezug auf die Zollbehandlung

ihres persönlichen

Gepäcks im Genuß

der gleichen Erleichterungen,

wie sie im betreffenden

Staat den Beamten vergleichbaren

Ranges der diplomatischen

Missionen

gewährt werden.

3. Der Direktor des Sekretariats

und der Dienststellen der

Kommission und seine Stellvertreter

genießen neben den Privilegien

und Immunitäten gemäß

Ziffer 2 dieses Artikels

auch die anderen Privilegien

und Immunitäten, die im betreffenden

Staat den Diplomaten

gewährt werden.

4. Die in diesem Artikel vorgesehenen

Privilegien und Immunitäten

werden den genannten

Personen ausschließlich im

Interesse der Kommission und

zur ungehinderten Durchführung

ihrer amtlichen Aufgaben

gewährt. Die Kommission hat

das Recht und die Pflicht, die

Immunität jedes Beamten in

allen Fällen aufzuheben, in denen

ihrer Meinung nach die Immunität

den Lauf der Gerechtigkeit

hindern würde und in denen die

Immunität ohne Nachteil für

die Interessen der Kommission

aufgehoben zu werden vermag.

5. Die Bestimmungen der

Buchstaben b, c und d der

Ziffer 2 dieses Artikels finden

auf Beamte der Kommission

keine Anwendung in dem Staat,

dessen Staatsangehörige sie sind.

Artikel VI

Beilegung von Streitigkeiten

Alle Streitfälle, die hinsichtlich

der Anwendung oder Auslegung

dieses Übereinkommens

entstehen mögen, werden einvernehmlich

zwischen den Streitparteien

beigelegt.

Läßt sich Einvernehmen nicht

erzielen, so wird der Streitfall

der Kommission vorgelegt, welche

den Streitparteien Empfehlungen

zur Beilegung des Streitfalles

gibt.

Artikel VII

Schlußbestimmungen

1. Dieses Übereinkommen

liegt für die Mitgliedstaaten der

Konvention über die Regelung

der Schiffahrt auf der Donau

aus dem Jahre 1948 zur Unterzeichnung

auf, und zwar bis

einschließlich 15. Mai 1963.

2. Das Übereinkommen bedarf

der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden

sind bei der

Kommission zu hinterlegen.

3. Nach dem 15. Mai 1963

liegt das Übereinkommen für

die Staaten, die in Ziffer 1 dieses

Artikels genannt sind, zum Beitritt

auf. Die Beitrittsurkunden

sind bei der Kommission zu

hinterlegen.

4. Das Übereinkommen tritt

am Tag der Hinterlegung der

fünften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft. Für jeden

Staat, der das Übereinkommen

nach dessen Inkrafttreten ratifiziert

oder ihm danach beitritt,

tritt das Übereinkommen am

Tag der Hinterlegung der Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

5. Dieses Übereinkommen,

dessen russischer und französischer

Wortlaut gleichermaßen

verbindlich sind, ist in einer

einzigen Urschrift angefertigt

und wird in den Archiven der

Kommission hinterlegt.

6. Die Kommission hat den

Vertragsstaaten der Konvention

über die Regelung der Schifffahrt

auf der Donau aus dem

Jahre 1948 eine beglaubigte Abschrift

dieses Übereinkommens

zu übermitteln und sie von den

Unterzeichnungen, jeder Hinterlegung

einer Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde sowie vom Datum

des Inkrafttretens dieses

Übereinkommens zu verständigen.

Geschehen zu Budapest, am

15. Mai 1963.

und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem

Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-

Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet,

vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom

Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 4. Juni 1965.

Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes

die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende

Bundeskanzler

Klaus

Der Vizekanzler

Pittermann

Der Bundesminister für Inneres

Czettel

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Probst

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Beitrittsurkunde ist am 13. Juli 1965 bei der Donaukommission hinterlegt worden. Das

vorliegende Übereinkommen ist daher gemäß seinem Artikel VII Absatz 4 für Österreich am

13. Juli 1965 in Kraft getreten.

Bisher gehören diesem Übereinkommen folgende weitere Staaten an

Bulgarien, Jugoslawien, Tschechoslowakei, Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, Ungarn, Union

der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

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