249. Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Donaukommission
Gesetzestext (1 Artikel)
Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten
ausübende Bundeskanzler erklärt den Beitritt der Republik Österreich zu dem Übereinkommen
über die Privilegien und Immunitäten der Donaukommission vom 15. Mai 1963, welches also
lautet
(Übersetzung)
Die Vertragschließenden Teile,
im Hinblick auf die Artikel 14
und 16 der am 18. August 1948
unterzeichneten Konvention über
die Regelung der Schiffahrt auf
der Donau,
im Hinblick darauf, daß die
Donaukommission, ihre Beamten
und die Vertreter der Staaten
bei der Donaukommission auf
dem Gebiet jedes der Vertragschließenden
Teile Privilegien
und Immunitäten genießen sollen,
die für die Ausübung ihrer
Funktionen ebenso wie für die
Verwirklichung der in der Konvention
über die Regelung der
Schiffahrt auf der Donau vorgesehenen
Ziele notwendig sind,
haben folgendes vereinbart
Artikel I
Rechtspersönlichkeit
Die Donaukommission (im
folgenden Kommission genannt)
genießt Rechtspersönlichkeit und
hat insbesondere die Fähigkeit
a) Verträge zu schließen;
b) Eigentum zu erwerben, in
Bestand zu nehmen und zu
veräußern;
c) vor Gericht aufzutreten.
Artikel II
Eigentum, Kapital, Vermögenswerte
und Dokumente
1. Die Amtsräumlichkeiten,
die Archive und sämtliche Dokumente,
die der Kommission
gehören, sind unverletzlich. Das
Eigentum, das Kapital, die
Schuldforderungen und die Vermögenswerte
der Kommission,
wo sie sich befinden, genießen
Immunität von jeder Art gerichtlichen
und verwaltungsbehördlichen
Eingreifens, es sei
denn, daß die Kommission selbst
darauf in einem bestimmten Fall
verzichtet.
2. Die Kommission ist von
allen direkten Staats- oder Ortssteuern
und -gebühren befreit.
Diese Bestimmung findet keine
Anwendung auf die Vergütung
für öffentliche und andere Dienstleistungen.
3. Die Kommission ist hinsichtlich
der für den Dienstgebrauch
bestimmten Gegenstände
von Zöllen sowie Ein-
und Ausfuhrbeschränkungen befreit.
4. Bei der Vollziehung ihrer
Aufgaben verfügt die Kommission
über ihr Eigentum, ihr
Kapital und ihre Devisen unter
Berücksichtigung der Rechtsvorschriften
der Vertragschließenden
Teile.
Artikel III
Erleichterungen für den Nachrichtenverkehr
1. Die Kommission genießt
auf dem Gebiet jedes Mitgliedstaates
der Konvention über die
Regelung der Schiffahrt auf der
Donau hinsichtlich der bevorzugten
Abfertigung, der Tarife
und Gebühren für die Briefpost,
für telegraphische Übermittlungen
und Fernsprechverbindungen
eine zumindest ebenso vorteilhafte
Behandlung, wie sie den
diplomatischen Missionen gewährt
wird.
2. Die Kommission hat das
Recht, einen Code zu benutzen,
und das Recht, ihre Korrespondenz
durch Kuriere oder mittels
versiegelter Gepäckstücke abzufertigen
und zu empfangen,
welche die gleichen Privilegien
und Immunitäten wie die Kuriere
und das Kuriergepäck der diplomatischen
Missionen genießen.
Artikel IV
Vertreter der Mitgliedstaaten
der Konvention
1. Die Vertreter der Staaten
bei der Kommission und ihre
Stellvertreter genießen während
ihres Aufenthaltes im Gebiet
eines Vertragschließenden Teiles
im Zusammenhang mit der Tätigkeit
der Kommission die Privilegien
und Immunitäten, die
im betreffenden Staat den Diplomaten
gewährt werden.
2. Die Berater und Sachverständigen
der Mitgliedstaaten der
Konvention genießen während
ihres Aufenthaltes im Gebiet
eines Vertragschließenden Teiles
in Zusammenhang mit der Tätigkeit
der Kommission folgende
Privilegien und Immunitäten
a) Schutz vor Festnahme und
Anhaltung sowie Immunität
von der Gerichtsbarkeit;
b) Unverletzlichkeit aller
Schriftstücke und Dokumente;
c) in bezug auf die Zollbehandlung
ihres persönlichen
Gepäcks die gleichen
Erleichterungen, wie sie
im betreffenden Staat den
Beamten vergleichbaren
Ranges der diplomatischen
Missionen gewährt werden;
d) Befreiung von persönlichen
Verpflichtungen und Befreiung
von den direkten
Steuern und Abgaben in
bezug auf die von dem
Staat, der sie bestellt hat,
bezahlten Gehälter.
In den Fällen, wo der Anfall
einer Steuer vom Aufenthalt des
Steuerschuldners abhängt, werden
die Zeiträume, während
derer die Berater und Sachverständigen
der Mitgliedstaaten
der Konvention sich auf dem
Gebiet eines Vertragschließen-
den Teiles befinden, nicht als
Aufenthaltszeiträume angesehen.
3. Die Privilegien und Immunitäten
im Sinne dieses Artikels
werden den in den Ziffern
1 und 2 dieses Artikels
genannten Personen ausschließlich
im dienstlichen Interesse
gewährt. Jeder Mitgliedstaat der
Konvention hat das Recht und
die Pflicht, die Immunität dieser
Personen in allen Fällen aufzuheben,
in denen seiner Meinung
nach die Immunität den Lauf der
Gerechtigkeit hindern würde
und in denen die Immunität ohne
Nachteil für den Zweck, für den
sie gewährt wurde, aufgehoben
zu werden vermag.
4. Die Bestimmungen der
Ziffern 1 und 2 dieses Artikels
finden auf die Vertreter der Mitgliedstaaten,
auf ihre Stellvertreter,
auf die Berater und Sachverständigen
keine Anwendung
in dem Staat, dessen Staatsangehörige
sie sind.
Artikel V
Beamte der Kommission
1. Die Kommission bestimmt
die Kategorien von Beamten,
auf welche die Bestimmungen
dieses Artikels Anwendung finden.
Die Namen der Beamten,
die diesen Kategorien angehören,
werden vom Direktor
des Sekretariats und der Dienststellen
der Kommission den
Mitgliedstaaten der Konvention
bekanntgegeben.
2. Auf dem Gebiet jedes
Mitgliedstaates der Konvention
sind die Beamten der Kommission
a) im Genuß der Immunität
vor gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher
Verfolgung
in bezug auf alle
Handlungen, die von ihnen
in Ausübung ihrer amtlichen
Aufgaben im Zusammenhang
mit der Tätigkeit
der Kommission gesetzt
werden;
b) befreit von den persönlichen
Verpflichtungen;
c) befreit von den direkten
Steuern und Abgaben in
bezug auf die von der
Kommission bezahlten Gehälter;
d) in bezug auf die Zollbehandlung
ihres persönlichen
Gepäcks im Genuß
der gleichen Erleichterungen,
wie sie im betreffenden
Staat den Beamten vergleichbaren
Ranges der diplomatischen
Missionen
gewährt werden.
3. Der Direktor des Sekretariats
und der Dienststellen der
Kommission und seine Stellvertreter
genießen neben den Privilegien
und Immunitäten gemäß
Ziffer 2 dieses Artikels
auch die anderen Privilegien
und Immunitäten, die im betreffenden
Staat den Diplomaten
gewährt werden.
4. Die in diesem Artikel vorgesehenen
Privilegien und Immunitäten
werden den genannten
Personen ausschließlich im
Interesse der Kommission und
zur ungehinderten Durchführung
ihrer amtlichen Aufgaben
gewährt. Die Kommission hat
das Recht und die Pflicht, die
Immunität jedes Beamten in
allen Fällen aufzuheben, in denen
ihrer Meinung nach die Immunität
den Lauf der Gerechtigkeit
hindern würde und in denen die
Immunität ohne Nachteil für
die Interessen der Kommission
aufgehoben zu werden vermag.
5. Die Bestimmungen der
Buchstaben b, c und d der
Ziffer 2 dieses Artikels finden
auf Beamte der Kommission
keine Anwendung in dem Staat,
dessen Staatsangehörige sie sind.
Artikel VI
Beilegung von Streitigkeiten
Alle Streitfälle, die hinsichtlich
der Anwendung oder Auslegung
dieses Übereinkommens
entstehen mögen, werden einvernehmlich
zwischen den Streitparteien
beigelegt.
Läßt sich Einvernehmen nicht
erzielen, so wird der Streitfall
der Kommission vorgelegt, welche
den Streitparteien Empfehlungen
zur Beilegung des Streitfalles
gibt.
Artikel VII
Schlußbestimmungen
1. Dieses Übereinkommen
liegt für die Mitgliedstaaten der
Konvention über die Regelung
der Schiffahrt auf der Donau
aus dem Jahre 1948 zur Unterzeichnung
auf, und zwar bis
einschließlich 15. Mai 1963.
2. Das Übereinkommen bedarf
der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden
sind bei der
Kommission zu hinterlegen.
3. Nach dem 15. Mai 1963
liegt das Übereinkommen für
die Staaten, die in Ziffer 1 dieses
Artikels genannt sind, zum Beitritt
auf. Die Beitrittsurkunden
sind bei der Kommission zu
hinterlegen.
4. Das Übereinkommen tritt
am Tag der Hinterlegung der
fünften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft. Für jeden
Staat, der das Übereinkommen
nach dessen Inkrafttreten ratifiziert
oder ihm danach beitritt,
tritt das Übereinkommen am
Tag der Hinterlegung der Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
5. Dieses Übereinkommen,
dessen russischer und französischer
Wortlaut gleichermaßen
verbindlich sind, ist in einer
einzigen Urschrift angefertigt
und wird in den Archiven der
Kommission hinterlegt.
6. Die Kommission hat den
Vertragsstaaten der Konvention
über die Regelung der Schifffahrt
auf der Donau aus dem
Jahre 1948 eine beglaubigte Abschrift
dieses Übereinkommens
zu übermitteln und sie von den
Unterzeichnungen, jeder Hinterlegung
einer Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde sowie vom Datum
des Inkrafttretens dieses
Übereinkommens zu verständigen.
Geschehen zu Budapest, am
15. Mai 1963.
und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem
Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-
Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet,
vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom
Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 4. Juni 1965.
Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes
die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende
Bundeskanzler
Klaus
Der Vizekanzler
Pittermann
Der Bundesminister für Inneres
Czettel
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Probst
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Beitrittsurkunde ist am 13. Juli 1965 bei der Donaukommission hinterlegt worden. Das
vorliegende Übereinkommen ist daher gemäß seinem Artikel VII Absatz 4 für Österreich am
13. Juli 1965 in Kraft getreten.
Bisher gehören diesem Übereinkommen folgende weitere Staaten an
Bulgarien, Jugoslawien, Tschechoslowakei, Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, Ungarn, Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken.