249. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 11/1964 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderung des Anhangs E und dementsprechende Abänderung des Anhangs D des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 11/64
1 Anlage
BESCHLUSS DES RATES Nr. 11/1964
(In der 22. Sitzung am 30. Juni 1964 gefaßt)
ABÄNDERUNG DES ANHANGS E DES
ÜBEREINKOMMENS UND DEMENTSPRECHENDE
ABÄNDERUNG DES ANHANGS D
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 26 Absatz 2 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Anhang E des Übereinkommens wird gemäß
Anlage zu diesem Beschluß abgeändert.
2. Zufolge dieser Abänderung wird Anhang D
gemäß Anlage zu diesem Beschluß abgeändert.
3. Diese Abänderungen treten am 30. September
1964 in Kraft.
4. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage zu
EFTA/DC 11/64
ABÄNDERUNG DES ANHANGS E DES
ÜBEREINKOMMENS UND DEMENTSPRECHENDE
ABÄNDERUNG DES ANHANGS D
ANHANG E
Die Position „ex 16.03 Extrakt aus dem Fleisch
von Walen" ist zu streichen.
ANHANG D
Kapitel 16, ex 16.03: Der Hinweis „1)" bei
„Extrakt aus dem Fleisch von Walen" und die
Fußnote „1) siehe Anhang E" sind zu streichen.