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249. Bundesgesetz: Studienbeihilfengesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 249. Bundesgesetz: Studienbeihilfengesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Allgemeine Be Stimmungen.

(1) Österreichische Staatsbürger, die als ordentliche

Hörer an österreichischen Hochschulen oder

als Kunsthochschüler an österreichischen Kunstakademien

studieren, haben nach Maßgabe dieses

Bundesgesetzes Anspruch auf Gewährung einer

Studienbeihilfe.

(2) Inwieweit außerordentliche Hörer ordentlichen

Hörern gleichgestellt werden können, ist

im Hinblick auf die Art ihrer Studien durch Verordnung

zu regeln.

(3) Studierende deutscher Muttersprache aus

Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen

Monarchie sind österreichischen Staatsbürgern

gleichgestellt, wenn sie ihren ordentlichen

Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich

haben und keinen weiteren ordentlichen Wohnsitz

im Ausland besitzen.

§ 2. Voraussetzungen.

Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfen

ist, daß der Studierende

a) sozial bedürftig ist (§ 3),

b) einen günstigen Studienerfolg nachweist

(§ 5),

c) das Studium innerhalb von zehn Jahren

nach Erlangung der Hochschulreife begonnen

hat,

d) noch kein Hochschulstudium absolviert hat.

§ 3. Soziale Bedürftigkeit.

(1) Soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist anzunehmen, wenn das Einkommen

eines Studierenden, der weder zum elterlichen

Haushalt gehört noch von den Eltern oder dritten

Personen zur Gänze erhalten wird und für dessen

Unterhalt weder Eltern noch dritte Personen

kraft Gesetzes aufzukommen haben, 15.600 S

jährlich nicht übersteigt; dieser Betrag erhöht sich

um 6000 S jährlich für jede Person, zu deren

Unterhalt der Studierende gesetzlich verpflichtet

ist.

(2) Bei Studierenden, die zum Haushalt des

Unterhaltspflichtigen gehören, ist soziale Bedürftigkeit

im Sinne dieses Bundesgesetzes anzunehmen,

wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen

zuzüglich des Einkommens des Ehegatten

oder Lebensgefährten sowie des Studierenden

48.000 S jährlich nicht übersteigt. Wenn der

Unterhaltspflichtige außer für den Studierenden

oder der Studierende selbst für weitere Personen

zum Unterhalt verpflichtet ist, erhöht sich dieser

Betrag für jede dieser weiteren Personen um

7200 S jährlich.

(3) Erzielt der Studierende nur aus einer Tätigkeit

während der Ferien oder aus einer Tätigkeit

als Demonstrator oder als nicht vollbeschäftigte

wissenschaftliche Hilfskraft (§§ 13 bis 18 des

Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216/

1962) ein Einkommen, so bleibt dieses bei der

Prüfung der sozialen Bedürftigkeit gemäß Abs. 1

und 2 außer Betracht.

(4) Bei Studierenden mit ausgezeichnetem

Studienerfolg (§ 5 Abs. 6 und 7) erhöht sich die

im Abs. 1 genannte Einkommensgrenze um 3600 S

jährlich, die im Abs. 2 genannte Einkommensgrenze

um 12.000 S jährlich. Die Bestimmungen

des Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger

Umstände (besondere Ausgaben wegen

Krankheit, Todesfall u. dgl.) ist soziale Bedürftigkeit

auch dann anzunehmen, wenn die Einkommensgrenzen

nicht wesentlich überschritten

werden.

§ 4. Einkommensbegriff.

(1) Unter Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des

Einkommensteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 1/1954,

in der jeweils geltenden Fassung, vermehrt um die

steuerfreien Einkünfte und um die bei der Einkommensermittlung

abgezogenen Beträge nach

den §§ 4 Abs. 4 2. 4, 10 Abs. 1 2. 5, 93 Abs. 4,

93 a und 100 EStG. zu verstehen, gleichviel, ob

die Einkünfte im Inland oder Ausland erzielt

wurden.

(2) Das Einkommen im Sinne des Abs. 1 ist

von Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt

werden, durch Vorlage des Steuerbescheides

und von Personen, die nicht zur Einkommensteuer

veranlagt werden, durch eine Bestätigung

des Arbeitgebers (der Arbeitgeber) nachzuweisen.

Eine Erklärung über allfällige steuerfreie oder

ausländische Einkünfte ist abzugeben. Die Studienbeihilfenkommission

(§ 9) kann insbesondere bei

ausländischen Einkünften sonstige Nachweise über

das Einkommen verlangen.

(3) Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit

im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Verhältnisse

im zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr

maßgebend; liegt bei Personen, die zur Einkommensteuer

veranlagt werden, ein Steuerbescheid

für dieses Kalenderjahr noch nicht vor, so ist

das Einkommen des zuletzt veranlagten Jahres

maßgebend.

§ 5. Studienerfolg.

(1) An wissenschaftlichen Hochschulen ist der

Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen

a) im ersten Semester durch die Vorlage eines

Reifezeugnisses, dessen Durchschnittsnote

aus den Pflichtgegenständen nicht schlechter

als 3 sein darf. Das Nähere ist durch Verordnung

zu bestimmen;

b) in den folgenden Semestern

1. durch die Vorlage von Zeugnissen über

die erfolgreiche Ablegung vorgeschriebener

Staatsprüfungen oder Rigorosen; oder

2. wenn die Ablegung von Staatsprüfungen

oder Rigorosen in Teilprüfungen vorgeschrieben

ist, durch die Vorlage von Zeugnissen

über die erfolgreiche Ablegung

solcher Prüfungen; oder

3. wenn auch die Ablegung von in 2. 2

vorgeschriebenen Prüfungen nicht vorgesehen

ist, durch die Vorlage von Zeugnissen

über die erfolgreiche Absolvierung vorgeschriebener

Seminare, Proseminare, Pflichtübungen

und Übungen; oder

4. wenn auch solche Studiennachweise

nicht vorgeschrieben sind, durch die Vorlage

von Nachweisen über die erfolgreiche

Absolvierung nicht vorgeschriebener Seminare,

Proseminare, Pflichtübungen, Übungen

oder durch die Vorlage von Kolloquienzeugnissen.

In den Fällen der 2. 2 bis 4 müssen die vorgelegten

Nachweise Kenntnisse über den Stoff von

Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens

zehn Jahreswochenstunden bestätigen. Studierende,

die das Studium in einem Sommersemester

begonnen haben, brauchen zu Beginn des nächsten

Studienjahres Studiennachweise nur im Ausmaß

von zehn Semesterwochenstunden vorzulegen.

Die nach Vorlage der unter 2. 2 genannten

Studiennachweise allenfalls noch fehlende Studienanzahl

kann durch Studiennachweise der in Z. 3

oder 4 genannten Art ergänzt werden. Die Durchschnittsnote

der Zeugnisse darf unter Zugrunde

legung einer fünfstufigen Notenskala grundsätzlich

nicht schlechter als 2,5 sein. Das Nähere ist

unter Berücksichtigung der geltenden Notenskalen

und der besonderen Verhältnisse an den

einzelnen Hochschulen (Fakultäten) durch Verordnung

zu bestimmen.

(2) Nach Absolvierung der in der Studienordnung

vorgeschriebenen Anzahl anrechenbarer

Semester gilt auch eine Bestätigung über das

günstige Fortschreiten einer Dissertation als Nachweis

eines günstigen Studienerfolges.

(3) An der Akademie der bildenden Künste und

an den Kunstakademien gilt als Nachweis eines

günstigen Studienerfolges

a) im ersten Studienjahr die erfolgreiche Ablegung

der Aufnahmsprüfung;

b) in den folgenden Studienjahren eine von

dem in Betracht kommenden Hauptfachlehrer

(an der Akademie der bildenden

Künste: Meisterschulleiter; an den Akademien

für angewandte Kunst in Wien

Meisterklassenleiter) nach Anhören der

sonst in Betracht kommenden Lehrer ausgestellte

Bescheinigung über Begabung und

Leistung.

(4) Die im Abs. 1 bis 3 erwähnten Nachweise

müssen Leistungen betreffen, die in den beiden

zuletzt inskribierten Semestern oder spätestens

bis zur Einbringung des Ansuchens um Studienbeihilfe

(§ 10) erbracht wurde.

(5) Ein günstiger Studienerfolg ist nicht anzunehmen,

wenn

a) die zur Ablegung einer Prüfung erforderliche

durchschnittliche Studienzeit ohne ausreichenden

Rechtfertigungsgrund um mehr

als ein Semester überschritten wurde bis zur

erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung,

b) eine in der Studienordnung vorgeschriebene

Staatsprüfung oder ein Rigorosum nicht

bestanden wurde bis zur erfolgreichen Ablegung

dieser Prüfung, falls nicht wenigstens

eine derartige Prüfung mit Erfolg abgelegt

wurde.

Das Nähere ist durch Verordnung zu bestimmen.

(6) Als ausgezeichneter Studienerfolg gilt an

wissenschaftlichen Hochschulen

a) ein Reifezeugnis, das mit Auszeichnung

erworben wurde;

b) Zeugnisse über die Ablegung vorgeschriebener

Staatsprüfungen und Rigorosen mit

mindestens gutem Erfolg;

c) Studiennachweise gemäß Abs. 1 lit. b Z. 2

bis 4 mit einer Durchschnittsnote, die unter

Zugrundelegung einer fünfstufigen Notenskala

nicht schlechter als 1,5 ist. Das Nähere

ist unter Berücksichtigung der geltenden

Notenskalen durch Verordnung zu bestimmen.

(7) Als Nachweis eines ausgezeichneten Studienerfolges

gilt an der Akademie der bildenden

Künste und an den Kunstakademien eine von dem

in Betracht kommenden Hauptfachlehrer (an der

Akademie der bildenden Künste: Meisterschulleiter;

an den Akademien für angewandte Kunst

Meisterklassenleiter) nach Anhören der sonst in

Betracht kommenden Lehrer ausgestellte Bescheinigung

darüber, daß die Begabung überdurchschnittlich

und die Leistungen hervorragend sind.

§ 6. Höhe der Studienbeihilfe.

(1) Die Studienbeihilfe beträgt

a) wenn das Einkommen gemäß § 3 Abs. 1

nicht höher als 9600 S oder gemäß § 3 Abs. 2

nicht höher als 42.000 S ist, für jedes

Studienjahr 10.000 S;

b) wenn das Einkommen gemäß § 3 Abs. 1

nicht höher als 12.000 S oder gemäß § 3

Abs. 2 nicht höher als 44.400 S ist, für jedes

Studienjahr 8000 S;

c) für andere Studierende, sofern die im § 3

genannten Einkommensgrenzen nicht überschritten

werden, für jedes Studienjahr

5000 S;

d) ist der bisherige Wohnsitz des Studierenden

vom Studienort so weit entfernt, daß er

einen neuen Wohnsitz am Studienort

begründen muß, so erhöhen sich die unter

lit. a bis c erwähnten Beträge um zehn vom

Hundert. Dies gilt nicht, wenn das angestrebte

Studium auch am Ort des bisherigen

Wohnsitzes möglich wäre.

(2) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 bis 5

sind anzuwenden.

(3) Erhält der Studierende neben der Studienbeihilfe

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

ein Stipendium von anderer Seite, so

werden die in Abs. 1 festgesetzten Beträge so weit

gekürzt, daß die Summe der Zuwendungen

12.000S, im Falle des Abs. 1 lit. d 15.000 S im

Jahre nicht übersteigt.

(4) Die Studienbeihilfen sind in den Monaten

Oktober bis Juli in zehn gleichen Monatsraten

auszuzahlen.

§ 7. Dauer des Anspruches.

(1) Die Studienbeihilfe ist vom Beginn des

Semesters, in dem der Antrag um Gewährung

eingebracht wurde (§ 10 Abs. 1), angefangen für

die Dauer des Studiums (§ 8 Abs. 1 lit. f) zu

gewähren, falls die Voraussetzungen der §§ 3 bis

5 erfüllt sind und andauern.

(2) Der Studierende hat spätestens vier Wochen

nach Beginn eines jeden Studienjahres das Vorliegen

der Voraussetzungen der §§ 3 bis 5 der

Studienbeihilfenkommission (§ 9) nachzuweisen.

§ 8. Erlöschen des Anspruches.

(1) Der Anspruch auf eine Studienbeihilfe erlischt,

a) wenn der im § 5 festgesetzte günstige

Studienerfolg nicht nachgewiesen wird,

b) wenn die im § 3 umschriebene soziale Bedürftigkeit

nicht mehr vorliegt,

c) wenn der Studierende das Studium abbricht,

d) wenn über den Studierenden rechtskräftig

eine der im § 7 Z. 1 lit. c bis f oder Z. 2

lit. c und d der Hochschüler-Disziplinarordnung,

StGBl. Nr. 169/1945, angeführten

Disziplinarstrafen verhängt wurde,

e) wenn die Gewährung einer Studienbeihilfe

erschlichen wurde,

f) mit Ablegung der letzten vorgesehenen

Prüfung.

(2) Der Anspruch auf eine Studienbeihilfe erlischt

mit Ablauf des Monats, in dem die Nachweise

gemäß Abs. 1 lit. a zu erbringen waren oder

in dem die im Abs. 1 lit. b bis d und f erwähnten

Ereignisse eingetreten sind.

(3) Im Falle des Abs. 1 lit. e ist der Studierende

verpflichtet, die empfangenen Studienbeihilfen zurückzuzahlen.

(4) Weiters sind die Studienbeihilfen von Studierenden

an wissenschaftlichen Hochschulen zurückzuzahlen,

wenn sie nach Ablauf des ersten

Studienjahres Nachweise im Sinne des § 5 nicht

vorzulegen vermögen, sofern sie nicht wenigstens

Zeugnisse der im § 5 Abs. 1 lit. b Z. 2 bis 4

genannten Art über den Stoff von Lehrveranstaltungen

im Ausmaß von wenigstens fünf

Jahreswochenstunden vorlegen können.

(5) Ferner sind1 Studienbeihilfen insoweit -zurückzuzahlen,

als die im § 6 Abs. 3 festgesetzte

Höchstgrenze überschritten wurde.

(6) Der Anspruch auf Studienbeihilfe wird neu

begründet

a) wenn der Nachweis des im § 5 festgesetzten

günstigen Studienerfolges nachträglich beigebracht

wird,

b) wenn die im § 3 umschriebene soziale Bedürftigkeit

wieder vorliegt,

c) wenn das Studium nach einer aus berücksichtigungswürdigen

Gründen erfolgten

Unterbrechung wieder aufgenommen wird,

d) nach Ende der im Disziplinarverfahren

festgesetzten Strafzeit.

§ 9. Studienbeihilfenkommissionen.

(1) Bei jeder Fakultät der Hochschulen mit

Fakultätsgliederung, bei jeder Hochschule ohne

Fakultätsgliederung und bei jeder Kunstakademie

ist eine Studienbeihilfenkommission zu errichten.

(2) Jede Studienbeihilfenkommission besteht

aus fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern.

Je drei hievon werden auf Vorschlag des Professorenkollegiums

(Lehrkörpers der Kunstakademie),

je zwei auf Vorschlag des zuständigen

Organs der Österreichischen Hochschülerschaft

vom Dekan (Rektor, Präsident der Kunstakademie)

für jedes Studienjahr bestellt.

(3) Den Vorsitz hat der rangälteste Hochschullehrer

zu führen.

(4) Die Studienbeihilfenkommission ist beschlußfähig,

wenn wenigstens zwei Vertreter des

Professorenkollegiums (Lehrkörpers der Kunstakademie)

und ein Vertreter der Österreichischen

Hochschülerschaft anwesend sind. Zu einem Beschluß

ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen

erforderlich. Im Falle der Stimmengleichheit hat

der Vorsitzende neben dem Stimmrecht auch

das Recht der Dirimierung.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit

der Studienbeihilfenkommissionen sind

durch Verordnung festzulegen.

§ 10. Verfahren.

(1) Anträge auf Gewährung oder Wiedererlangung

einer Studienbeihilfe können nur in den

ersten vier Wochen nach Semesterbeginn beim

Rektorat, an Hochschulen mit Fakultätsgliederung

beim Dekanat, an Kunstakademien beim

Präsidenten eingebracht werden. Dem Antrag

sind beizufügen Nachweise über

a) die soziale Bedürftigkeit (§ 3),

b) Studienerfolge (§ 5),

c) Stipendien von anderer Seite (§ 6 Abs. 3).

(2) Über den Antrag hat die Studienbeihilfenkommission

zu entscheiden (§ 9). Sie entscheidet

auch über den Verlust von Studienbeihilfen gemäß

§ 8 Abs. 1 sowie über eine allfällige Verpflichtung

zur Rückzahlung gemäß § 8 Abs. 3

bis 5.

(3) Die Entscheidungen der Studienbeihilfenkommission

sind in das Studienbuch einzutragen.

Eintragungen von Stipendien anderer Stellen

sind zulässig.

(4) Gegen Bescheide der Studienbeihilfenkomission

ist die Berufung an das Bundesministerium

für Unterricht zulässig.

(5) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172/1950.

§ 11. Übergangsbestimmungen.

(1) Anträge auf Genehmigung einer Studienbeihilfe

können im Wintersemester 1963/64 vom

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis 30. November

1963 eingebracht werden. Die Studienbeihilfe

beträgt im Studienjahr 1963/64 neun

Zehntel der im § 6 genannten Beträge.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des

§ 5 genügt die Vorlage von Studiennachweisen

in dem Ausmaß, das bisher an der betreffenden

Hochschule (Fakultät) für die Erlangung eines

Stipendiums des Bundes gefordert wurde.

§ 12. Schlußbestimmungen.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. November

1963 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen betraut.

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