249. Bundesgesetz: Studienbeihilfengesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Allgemeine Be Stimmungen.
(1) Österreichische Staatsbürger, die als ordentliche
Hörer an österreichischen Hochschulen oder
als Kunsthochschüler an österreichischen Kunstakademien
studieren, haben nach Maßgabe dieses
Bundesgesetzes Anspruch auf Gewährung einer
Studienbeihilfe.
(2) Inwieweit außerordentliche Hörer ordentlichen
Hörern gleichgestellt werden können, ist
im Hinblick auf die Art ihrer Studien durch Verordnung
zu regeln.
(3) Studierende deutscher Muttersprache aus
Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen
Monarchie sind österreichischen Staatsbürgern
gleichgestellt, wenn sie ihren ordentlichen
Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich
haben und keinen weiteren ordentlichen Wohnsitz
im Ausland besitzen.
§ 2. Voraussetzungen.
Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfen
ist, daß der Studierende
a) sozial bedürftig ist (§ 3),
b) einen günstigen Studienerfolg nachweist
(§ 5),
c) das Studium innerhalb von zehn Jahren
nach Erlangung der Hochschulreife begonnen
hat,
d) noch kein Hochschulstudium absolviert hat.
§ 3. Soziale Bedürftigkeit.
(1) Soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist anzunehmen, wenn das Einkommen
eines Studierenden, der weder zum elterlichen
Haushalt gehört noch von den Eltern oder dritten
Personen zur Gänze erhalten wird und für dessen
Unterhalt weder Eltern noch dritte Personen
kraft Gesetzes aufzukommen haben, 15.600 S
jährlich nicht übersteigt; dieser Betrag erhöht sich
um 6000 S jährlich für jede Person, zu deren
Unterhalt der Studierende gesetzlich verpflichtet
ist.
(2) Bei Studierenden, die zum Haushalt des
Unterhaltspflichtigen gehören, ist soziale Bedürftigkeit
im Sinne dieses Bundesgesetzes anzunehmen,
wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen
zuzüglich des Einkommens des Ehegatten
oder Lebensgefährten sowie des Studierenden
48.000 S jährlich nicht übersteigt. Wenn der
Unterhaltspflichtige außer für den Studierenden
oder der Studierende selbst für weitere Personen
zum Unterhalt verpflichtet ist, erhöht sich dieser
Betrag für jede dieser weiteren Personen um
7200 S jährlich.
(3) Erzielt der Studierende nur aus einer Tätigkeit
während der Ferien oder aus einer Tätigkeit
als Demonstrator oder als nicht vollbeschäftigte
wissenschaftliche Hilfskraft (§§ 13 bis 18 des
Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216/
1962) ein Einkommen, so bleibt dieses bei der
Prüfung der sozialen Bedürftigkeit gemäß Abs. 1
und 2 außer Betracht.
(4) Bei Studierenden mit ausgezeichnetem
Studienerfolg (§ 5 Abs. 6 und 7) erhöht sich die
im Abs. 1 genannte Einkommensgrenze um 3600 S
jährlich, die im Abs. 2 genannte Einkommensgrenze
um 12.000 S jährlich. Die Bestimmungen
des Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger
Umstände (besondere Ausgaben wegen
Krankheit, Todesfall u. dgl.) ist soziale Bedürftigkeit
auch dann anzunehmen, wenn die Einkommensgrenzen
nicht wesentlich überschritten
werden.
§ 4. Einkommensbegriff.
(1) Unter Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 1/1954,
in der jeweils geltenden Fassung, vermehrt um die
steuerfreien Einkünfte und um die bei der Einkommensermittlung
abgezogenen Beträge nach
den §§ 4 Abs. 4 2. 4, 10 Abs. 1 2. 5, 93 Abs. 4,
93 a und 100 EStG. zu verstehen, gleichviel, ob
die Einkünfte im Inland oder Ausland erzielt
wurden.
(2) Das Einkommen im Sinne des Abs. 1 ist
von Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt
werden, durch Vorlage des Steuerbescheides
und von Personen, die nicht zur Einkommensteuer
veranlagt werden, durch eine Bestätigung
des Arbeitgebers (der Arbeitgeber) nachzuweisen.
Eine Erklärung über allfällige steuerfreie oder
ausländische Einkünfte ist abzugeben. Die Studienbeihilfenkommission
(§ 9) kann insbesondere bei
ausländischen Einkünften sonstige Nachweise über
das Einkommen verlangen.
(3) Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit
im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Verhältnisse
im zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr
maßgebend; liegt bei Personen, die zur Einkommensteuer
veranlagt werden, ein Steuerbescheid
für dieses Kalenderjahr noch nicht vor, so ist
das Einkommen des zuletzt veranlagten Jahres
maßgebend.
§ 5. Studienerfolg.
(1) An wissenschaftlichen Hochschulen ist der
Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen
a) im ersten Semester durch die Vorlage eines
Reifezeugnisses, dessen Durchschnittsnote
aus den Pflichtgegenständen nicht schlechter
als 3 sein darf. Das Nähere ist durch Verordnung
zu bestimmen;
b) in den folgenden Semestern
1. durch die Vorlage von Zeugnissen über
die erfolgreiche Ablegung vorgeschriebener
Staatsprüfungen oder Rigorosen; oder
2. wenn die Ablegung von Staatsprüfungen
oder Rigorosen in Teilprüfungen vorgeschrieben
ist, durch die Vorlage von Zeugnissen
über die erfolgreiche Ablegung
solcher Prüfungen; oder
3. wenn auch die Ablegung von in 2. 2
vorgeschriebenen Prüfungen nicht vorgesehen
ist, durch die Vorlage von Zeugnissen
über die erfolgreiche Absolvierung vorgeschriebener
Seminare, Proseminare, Pflichtübungen
und Übungen; oder
4. wenn auch solche Studiennachweise
nicht vorgeschrieben sind, durch die Vorlage
von Nachweisen über die erfolgreiche
Absolvierung nicht vorgeschriebener Seminare,
Proseminare, Pflichtübungen, Übungen
oder durch die Vorlage von Kolloquienzeugnissen.
In den Fällen der 2. 2 bis 4 müssen die vorgelegten
Nachweise Kenntnisse über den Stoff von
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens
zehn Jahreswochenstunden bestätigen. Studierende,
die das Studium in einem Sommersemester
begonnen haben, brauchen zu Beginn des nächsten
Studienjahres Studiennachweise nur im Ausmaß
von zehn Semesterwochenstunden vorzulegen.
Die nach Vorlage der unter 2. 2 genannten
Studiennachweise allenfalls noch fehlende Studienanzahl
kann durch Studiennachweise der in Z. 3
oder 4 genannten Art ergänzt werden. Die Durchschnittsnote
der Zeugnisse darf unter Zugrunde
legung einer fünfstufigen Notenskala grundsätzlich
nicht schlechter als 2,5 sein. Das Nähere ist
unter Berücksichtigung der geltenden Notenskalen
und der besonderen Verhältnisse an den
einzelnen Hochschulen (Fakultäten) durch Verordnung
zu bestimmen.
(2) Nach Absolvierung der in der Studienordnung
vorgeschriebenen Anzahl anrechenbarer
Semester gilt auch eine Bestätigung über das
günstige Fortschreiten einer Dissertation als Nachweis
eines günstigen Studienerfolges.
(3) An der Akademie der bildenden Künste und
an den Kunstakademien gilt als Nachweis eines
günstigen Studienerfolges
a) im ersten Studienjahr die erfolgreiche Ablegung
der Aufnahmsprüfung;
b) in den folgenden Studienjahren eine von
dem in Betracht kommenden Hauptfachlehrer
(an der Akademie der bildenden
Künste: Meisterschulleiter; an den Akademien
für angewandte Kunst in Wien
Meisterklassenleiter) nach Anhören der
sonst in Betracht kommenden Lehrer ausgestellte
Bescheinigung über Begabung und
Leistung.
(4) Die im Abs. 1 bis 3 erwähnten Nachweise
müssen Leistungen betreffen, die in den beiden
zuletzt inskribierten Semestern oder spätestens
bis zur Einbringung des Ansuchens um Studienbeihilfe
(§ 10) erbracht wurde.
(5) Ein günstiger Studienerfolg ist nicht anzunehmen,
wenn
a) die zur Ablegung einer Prüfung erforderliche
durchschnittliche Studienzeit ohne ausreichenden
Rechtfertigungsgrund um mehr
als ein Semester überschritten wurde bis zur
erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung,
b) eine in der Studienordnung vorgeschriebene
Staatsprüfung oder ein Rigorosum nicht
bestanden wurde bis zur erfolgreichen Ablegung
dieser Prüfung, falls nicht wenigstens
eine derartige Prüfung mit Erfolg abgelegt
wurde.
Das Nähere ist durch Verordnung zu bestimmen.
(6) Als ausgezeichneter Studienerfolg gilt an
wissenschaftlichen Hochschulen
a) ein Reifezeugnis, das mit Auszeichnung
erworben wurde;
b) Zeugnisse über die Ablegung vorgeschriebener
Staatsprüfungen und Rigorosen mit
mindestens gutem Erfolg;
c) Studiennachweise gemäß Abs. 1 lit. b Z. 2
bis 4 mit einer Durchschnittsnote, die unter
Zugrundelegung einer fünfstufigen Notenskala
nicht schlechter als 1,5 ist. Das Nähere
ist unter Berücksichtigung der geltenden
Notenskalen durch Verordnung zu bestimmen.
(7) Als Nachweis eines ausgezeichneten Studienerfolges
gilt an der Akademie der bildenden
Künste und an den Kunstakademien eine von dem
in Betracht kommenden Hauptfachlehrer (an der
Akademie der bildenden Künste: Meisterschulleiter;
an den Akademien für angewandte Kunst
Meisterklassenleiter) nach Anhören der sonst in
Betracht kommenden Lehrer ausgestellte Bescheinigung
darüber, daß die Begabung überdurchschnittlich
und die Leistungen hervorragend sind.
§ 6. Höhe der Studienbeihilfe.
(1) Die Studienbeihilfe beträgt
a) wenn das Einkommen gemäß § 3 Abs. 1
nicht höher als 9600 S oder gemäß § 3 Abs. 2
nicht höher als 42.000 S ist, für jedes
Studienjahr 10.000 S;
b) wenn das Einkommen gemäß § 3 Abs. 1
nicht höher als 12.000 S oder gemäß § 3
Abs. 2 nicht höher als 44.400 S ist, für jedes
Studienjahr 8000 S;
c) für andere Studierende, sofern die im § 3
genannten Einkommensgrenzen nicht überschritten
werden, für jedes Studienjahr
5000 S;
d) ist der bisherige Wohnsitz des Studierenden
vom Studienort so weit entfernt, daß er
einen neuen Wohnsitz am Studienort
begründen muß, so erhöhen sich die unter
lit. a bis c erwähnten Beträge um zehn vom
Hundert. Dies gilt nicht, wenn das angestrebte
Studium auch am Ort des bisherigen
Wohnsitzes möglich wäre.
(2) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 bis 5
sind anzuwenden.
(3) Erhält der Studierende neben der Studienbeihilfe
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
ein Stipendium von anderer Seite, so
werden die in Abs. 1 festgesetzten Beträge so weit
gekürzt, daß die Summe der Zuwendungen
12.000S, im Falle des Abs. 1 lit. d 15.000 S im
Jahre nicht übersteigt.
(4) Die Studienbeihilfen sind in den Monaten
Oktober bis Juli in zehn gleichen Monatsraten
auszuzahlen.
§ 7. Dauer des Anspruches.
(1) Die Studienbeihilfe ist vom Beginn des
Semesters, in dem der Antrag um Gewährung
eingebracht wurde (§ 10 Abs. 1), angefangen für
die Dauer des Studiums (§ 8 Abs. 1 lit. f) zu
gewähren, falls die Voraussetzungen der §§ 3 bis
5 erfüllt sind und andauern.
(2) Der Studierende hat spätestens vier Wochen
nach Beginn eines jeden Studienjahres das Vorliegen
der Voraussetzungen der §§ 3 bis 5 der
Studienbeihilfenkommission (§ 9) nachzuweisen.
§ 8. Erlöschen des Anspruches.
(1) Der Anspruch auf eine Studienbeihilfe erlischt,
a) wenn der im § 5 festgesetzte günstige
Studienerfolg nicht nachgewiesen wird,
b) wenn die im § 3 umschriebene soziale Bedürftigkeit
nicht mehr vorliegt,
c) wenn der Studierende das Studium abbricht,
d) wenn über den Studierenden rechtskräftig
eine der im § 7 Z. 1 lit. c bis f oder Z. 2
lit. c und d der Hochschüler-Disziplinarordnung,
StGBl. Nr. 169/1945, angeführten
Disziplinarstrafen verhängt wurde,
e) wenn die Gewährung einer Studienbeihilfe
erschlichen wurde,
f) mit Ablegung der letzten vorgesehenen
Prüfung.
(2) Der Anspruch auf eine Studienbeihilfe erlischt
mit Ablauf des Monats, in dem die Nachweise
gemäß Abs. 1 lit. a zu erbringen waren oder
in dem die im Abs. 1 lit. b bis d und f erwähnten
Ereignisse eingetreten sind.
(3) Im Falle des Abs. 1 lit. e ist der Studierende
verpflichtet, die empfangenen Studienbeihilfen zurückzuzahlen.
(4) Weiters sind die Studienbeihilfen von Studierenden
an wissenschaftlichen Hochschulen zurückzuzahlen,
wenn sie nach Ablauf des ersten
Studienjahres Nachweise im Sinne des § 5 nicht
vorzulegen vermögen, sofern sie nicht wenigstens
Zeugnisse der im § 5 Abs. 1 lit. b Z. 2 bis 4
genannten Art über den Stoff von Lehrveranstaltungen
im Ausmaß von wenigstens fünf
Jahreswochenstunden vorlegen können.
(5) Ferner sind1 Studienbeihilfen insoweit -zurückzuzahlen,
als die im § 6 Abs. 3 festgesetzte
Höchstgrenze überschritten wurde.
(6) Der Anspruch auf Studienbeihilfe wird neu
begründet
a) wenn der Nachweis des im § 5 festgesetzten
günstigen Studienerfolges nachträglich beigebracht
wird,
b) wenn die im § 3 umschriebene soziale Bedürftigkeit
wieder vorliegt,
c) wenn das Studium nach einer aus berücksichtigungswürdigen
Gründen erfolgten
Unterbrechung wieder aufgenommen wird,
d) nach Ende der im Disziplinarverfahren
festgesetzten Strafzeit.
§ 9. Studienbeihilfenkommissionen.
(1) Bei jeder Fakultät der Hochschulen mit
Fakultätsgliederung, bei jeder Hochschule ohne
Fakultätsgliederung und bei jeder Kunstakademie
ist eine Studienbeihilfenkommission zu errichten.
(2) Jede Studienbeihilfenkommission besteht
aus fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern.
Je drei hievon werden auf Vorschlag des Professorenkollegiums
(Lehrkörpers der Kunstakademie),
je zwei auf Vorschlag des zuständigen
Organs der Österreichischen Hochschülerschaft
vom Dekan (Rektor, Präsident der Kunstakademie)
für jedes Studienjahr bestellt.
(3) Den Vorsitz hat der rangälteste Hochschullehrer
zu führen.
(4) Die Studienbeihilfenkommission ist beschlußfähig,
wenn wenigstens zwei Vertreter des
Professorenkollegiums (Lehrkörpers der Kunstakademie)
und ein Vertreter der Österreichischen
Hochschülerschaft anwesend sind. Zu einem Beschluß
ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich. Im Falle der Stimmengleichheit hat
der Vorsitzende neben dem Stimmrecht auch
das Recht der Dirimierung.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit
der Studienbeihilfenkommissionen sind
durch Verordnung festzulegen.
§ 10. Verfahren.
(1) Anträge auf Gewährung oder Wiedererlangung
einer Studienbeihilfe können nur in den
ersten vier Wochen nach Semesterbeginn beim
Rektorat, an Hochschulen mit Fakultätsgliederung
beim Dekanat, an Kunstakademien beim
Präsidenten eingebracht werden. Dem Antrag
sind beizufügen Nachweise über
a) die soziale Bedürftigkeit (§ 3),
b) Studienerfolge (§ 5),
c) Stipendien von anderer Seite (§ 6 Abs. 3).
(2) Über den Antrag hat die Studienbeihilfenkommission
zu entscheiden (§ 9). Sie entscheidet
auch über den Verlust von Studienbeihilfen gemäß
§ 8 Abs. 1 sowie über eine allfällige Verpflichtung
zur Rückzahlung gemäß § 8 Abs. 3
bis 5.
(3) Die Entscheidungen der Studienbeihilfenkommission
sind in das Studienbuch einzutragen.
Eintragungen von Stipendien anderer Stellen
sind zulässig.
(4) Gegen Bescheide der Studienbeihilfenkomission
ist die Berufung an das Bundesministerium
für Unterricht zulässig.
(5) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172/1950.
§ 11. Übergangsbestimmungen.
(1) Anträge auf Genehmigung einer Studienbeihilfe
können im Wintersemester 1963/64 vom
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis 30. November
1963 eingebracht werden. Die Studienbeihilfe
beträgt im Studienjahr 1963/64 neun
Zehntel der im § 6 genannten Beträge.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des
§ 5 genügt die Vorlage von Studiennachweisen
in dem Ausmaß, das bisher an der betreffenden
Hochschule (Fakultät) für die Erlangung eines
Stipendiums des Bundes gefordert wurde.
§ 12. Schlußbestimmungen.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. November
1963 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen betraut.