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249_1961 AT

249. Verordnung: Parkscheiben-Verordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 249. Verordnung: Parkscheiben-Verordnung.

Auf Grund des § 25 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 159, wird verordnet

§ 1. Parkdauer in Kurzparkzonen.

(1) In Kurzparkzonen (§ 25 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung

1960) darf nicht länger als eineinhalb

Stunden geparkt werden.

(2) Die Kurzparkzonen und die Zeiträume,

innerhalb deren die zeitliche Beschränkung des

Parkens gemäß Abs. 1 gilt, werden durch die

gemäß § 94 der Straßenverkehrsordnung 1960

zuständige Behörde bestimmt.

§ 2. Parkscheiben.

(1) Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung

der Parkdauer in Kurzparkzonen (§ 1

Abs. 1) wird eine Parkscheibe bestimmt, die aus

der Darstellung eines Zifferblattes mit Viertelstundeneinteilung

mit einem Durchmesser von

etwa 12 cm und einem verstellbaren Doppelzeiger

besteht, dessen schwarze Spitze die Ankunftszeit

und dessen rote Spitze das Ende der

Parkzeit gemäß § 1 Abs. 1 anzeigt.

(2) Bestimmt eine Behörde eine Kurzparkzone

(§ 1 Abs. 1), so hat sie auch für die Bereithaltung

von Parkscheiben zu sorgen. Die von ihr oder in

ihrem Auftrage ausgegebenen Parkscheiben

müssen im Zifferblatt eine Erläuterung der Bedeutung

der Spitzen des Doppelzeigers und auf

der Rückseite die Wiedergabe des Wortlautes der

Bestimmungen des § 3 in deutscher und nach

Tunlichkeit auch in englischer, französischer und

italienischer Sprache enthalten.

(3) Eine Parkscheibe darf, mit Ausnahme des

Doppelzeigers (Abs. 1), auch in mehreren Farben

ausgeführt sein und, sofern dadurch nicht die

Handhabung, Lesbarkeit oder Kontrolle der

richtigen Einstellung erschwert wird, auch andere

als in den Abs. 1 und 2 angeführte Aufdrucke

enthalten.

(4) Parkscheiben, die den Bestimmungen der

vorstehenden Absätze oder wenigstens den Bestimmungen

der Abs. 1 und 3 entsprechen, sind

im ganzen Bundesgebiet gültig.

§ 3. Halten und Parken in Kurzparkzonen.

(1) Wer ein. mehrspuriges Fahrzeug in Kurzparkzonen

zum Halten oder Parken aufstellt,

hat dafür zu sorgen, daß es

a) während der Dauer der Aufstellung mit

einer richtig angebrachten und richtig eingestellten

Parkscheibe (Abs. 2) gekennzeichnet

ist und

b) spätestens im Zeitpunkt des sich aus der

Einstellung der Parkscheibe ergebenden

Endes der Parkzeit vom Ort der Aufstellung

entfernt wird.

(2) Die Parkscheibe ist bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen

mit einer Windschutzscheibe, an dieser

mit dem Zifferblatt nach außen, bei anderen

mehrspurigen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten

Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. Die

schwarze Spitze des Doppelzeigers ist auf die

Marke des Zifferblattes einzustellen, die dem

Zeitpunkt der Aufstellung des Fahrzeuges entspricht;

hiebei kann eine angefangene Viertelstunde

unberücksichtigt gelassen werden.

(3) In Kurzparkzonen ist es jedermann verboten,

die Einstellung einer Parkscheibe zu

ändern, ohne wegzufahren.

§ 4. Zuwiderhandlungen.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

dieser Verordnung werden gemäß § 99 Abs. 3

lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 geahndet.

§ 5. Inkrafttreten.

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1962 in

Kraft.

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