249. Verordnung: Parkscheiben-Verordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 25 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159, wird verordnet
§ 1. Parkdauer in Kurzparkzonen.
(1) In Kurzparkzonen (§ 25 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung
1960) darf nicht länger als eineinhalb
Stunden geparkt werden.
(2) Die Kurzparkzonen und die Zeiträume,
innerhalb deren die zeitliche Beschränkung des
Parkens gemäß Abs. 1 gilt, werden durch die
gemäß § 94 der Straßenverkehrsordnung 1960
zuständige Behörde bestimmt.
§ 2. Parkscheiben.
(1) Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung
der Parkdauer in Kurzparkzonen (§ 1
Abs. 1) wird eine Parkscheibe bestimmt, die aus
der Darstellung eines Zifferblattes mit Viertelstundeneinteilung
mit einem Durchmesser von
etwa 12 cm und einem verstellbaren Doppelzeiger
besteht, dessen schwarze Spitze die Ankunftszeit
und dessen rote Spitze das Ende der
Parkzeit gemäß § 1 Abs. 1 anzeigt.
(2) Bestimmt eine Behörde eine Kurzparkzone
(§ 1 Abs. 1), so hat sie auch für die Bereithaltung
von Parkscheiben zu sorgen. Die von ihr oder in
ihrem Auftrage ausgegebenen Parkscheiben
müssen im Zifferblatt eine Erläuterung der Bedeutung
der Spitzen des Doppelzeigers und auf
der Rückseite die Wiedergabe des Wortlautes der
Bestimmungen des § 3 in deutscher und nach
Tunlichkeit auch in englischer, französischer und
italienischer Sprache enthalten.
(3) Eine Parkscheibe darf, mit Ausnahme des
Doppelzeigers (Abs. 1), auch in mehreren Farben
ausgeführt sein und, sofern dadurch nicht die
Handhabung, Lesbarkeit oder Kontrolle der
richtigen Einstellung erschwert wird, auch andere
als in den Abs. 1 und 2 angeführte Aufdrucke
enthalten.
(4) Parkscheiben, die den Bestimmungen der
vorstehenden Absätze oder wenigstens den Bestimmungen
der Abs. 1 und 3 entsprechen, sind
im ganzen Bundesgebiet gültig.
§ 3. Halten und Parken in Kurzparkzonen.
(1) Wer ein. mehrspuriges Fahrzeug in Kurzparkzonen
zum Halten oder Parken aufstellt,
hat dafür zu sorgen, daß es
a) während der Dauer der Aufstellung mit
einer richtig angebrachten und richtig eingestellten
Parkscheibe (Abs. 2) gekennzeichnet
ist und
b) spätestens im Zeitpunkt des sich aus der
Einstellung der Parkscheibe ergebenden
Endes der Parkzeit vom Ort der Aufstellung
entfernt wird.
(2) Die Parkscheibe ist bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen
mit einer Windschutzscheibe, an dieser
mit dem Zifferblatt nach außen, bei anderen
mehrspurigen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten
Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. Die
schwarze Spitze des Doppelzeigers ist auf die
Marke des Zifferblattes einzustellen, die dem
Zeitpunkt der Aufstellung des Fahrzeuges entspricht;
hiebei kann eine angefangene Viertelstunde
unberücksichtigt gelassen werden.
(3) In Kurzparkzonen ist es jedermann verboten,
die Einstellung einer Parkscheibe zu
ändern, ohne wegzufahren.
§ 4. Zuwiderhandlungen.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieser Verordnung werden gemäß § 99 Abs. 3
lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 geahndet.
§ 5. Inkrafttreten.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1962 in
Kraft.