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249_1960 AT

249. Bundesgesetz: Beförderungssteuergesetz-Novelle 1960.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 249. Bundesgesetz: Beförderungssteuergesetz-Novelle 1960.

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Beförderungssteuergesetz 1953, BGBl.

Nr. 22, wird wie folgt geändert

Artikel I.

1. Im § 1 Abs. 1 Z. 2 wird nach dem Wort

„(Werkverkehr)." folgender Satz eingefügt

„Eine Beförderung für die eigenen Zwecke des

Unternehmens liegt auch dann vor, wenn die

Beförderung der Zufuhr einer Ware an deren

Abnehmer dient und hiefür ein Beförderungsentgelt

nicht gesondert vereinbart wird."

2. Im § 2 Abs. 1 wird nach der Z. 8 der Punkt

durch einen Strichpunkt ersetzt und eine Z. 9

folgenden Inhaltes aufgenommen

„9. Die Beförderung mit Transportkarren, die

nicht zum Verkehr auf Straßen zugelassen sind."

3. Im § 2 Abs. 3 werden die Worte „dauernd

oder zeitweilig" durch die Worte „zur Gänze

oder teilweise" ersetzt.

4. Im § 3 Abs. 2 wird zwischen dem ersten

und zweiten Satz eingefügt

„Als Betriebsstätte gilt für den Güterfernverkehr

jede örtliche Einrichtung, die darauf schließen

läßt, daß sie dem Beförderer dauernd zur

Unterbringung des zur Beförderung verwendeten

Kraftfahrzeuges dient. Wird eine örtliche Einrichtung

nicht mindestens einen Monat zur

Unterbringung dieses Kraftfahrzeuges benutzt,

so ist darauf zu schließen, daß eine Betriebsstätte

nicht vorliegt. Fehlt es an einer solchen örtlichen

Einrichtung, so gilt die Stätte, an der sich die

Geschäftsleitung des Beförderers befindet, als Betriebsstätte

für den Güterfernverkehr."

5. Im § 6 lautet der Abs. 3

„(3) Im Güterfernverkehr beträgt die Steuer

für jede Tonne Nutzlast und für jede Fahrt des

verwendeten Kraftfahrzeuges (Anhängers)

in einer Entfernung von mehr als

65 km bis 130 km 35 S,

in einer Entfernung von mehr als

130 km bis 300 km 45 S,

in einer Entfernung von mehr als

300 km 55 S."

6. Im § 10 Abs. 2 entfällt vor dem Wort

„Pauschalsätze" das Wort „einheitliche".

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz ist auf alle Beförderungen

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1960

erbracht werden. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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