249. Bundesgesetz: Beförderungssteuergesetz-Novelle 1960.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Beförderungssteuergesetz 1953, BGBl.
Nr. 22, wird wie folgt geändert
Artikel I.
1. Im § 1 Abs. 1 Z. 2 wird nach dem Wort
„(Werkverkehr)." folgender Satz eingefügt
„Eine Beförderung für die eigenen Zwecke des
Unternehmens liegt auch dann vor, wenn die
Beförderung der Zufuhr einer Ware an deren
Abnehmer dient und hiefür ein Beförderungsentgelt
nicht gesondert vereinbart wird."
2. Im § 2 Abs. 1 wird nach der Z. 8 der Punkt
durch einen Strichpunkt ersetzt und eine Z. 9
folgenden Inhaltes aufgenommen
„9. Die Beförderung mit Transportkarren, die
nicht zum Verkehr auf Straßen zugelassen sind."
3. Im § 2 Abs. 3 werden die Worte „dauernd
oder zeitweilig" durch die Worte „zur Gänze
oder teilweise" ersetzt.
4. Im § 3 Abs. 2 wird zwischen dem ersten
und zweiten Satz eingefügt
„Als Betriebsstätte gilt für den Güterfernverkehr
jede örtliche Einrichtung, die darauf schließen
läßt, daß sie dem Beförderer dauernd zur
Unterbringung des zur Beförderung verwendeten
Kraftfahrzeuges dient. Wird eine örtliche Einrichtung
nicht mindestens einen Monat zur
Unterbringung dieses Kraftfahrzeuges benutzt,
so ist darauf zu schließen, daß eine Betriebsstätte
nicht vorliegt. Fehlt es an einer solchen örtlichen
Einrichtung, so gilt die Stätte, an der sich die
Geschäftsleitung des Beförderers befindet, als Betriebsstätte
für den Güterfernverkehr."
5. Im § 6 lautet der Abs. 3
„(3) Im Güterfernverkehr beträgt die Steuer
für jede Tonne Nutzlast und für jede Fahrt des
verwendeten Kraftfahrzeuges (Anhängers)
in einer Entfernung von mehr als
65 km bis 130 km 35 S,
in einer Entfernung von mehr als
130 km bis 300 km 45 S,
in einer Entfernung von mehr als
300 km 55 S."
6. Im § 10 Abs. 2 entfällt vor dem Wort
„Pauschalsätze" das Wort „einheitliche".
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz ist auf alle Beförderungen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1960
erbracht werden. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen
betraut.