249. Verordnung: Änderung der 3. Teuerungszuschlagsverordnung 1951.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 53 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, und des
§ 5 des Bundesgesetzes vom 28. Juli 1925, BGBl.
Nr. 282, über die Bildung eines Wirtschaftskörpers
„Österreichische Bundesforste" wird im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
verordnet
Artikel I
Die 3. Teuerungszuschlagsverordnung 1951,
BGBl. Nr. 153, in der Fassung der Verordnung
der Bundesregierung vom 28. April 1952, BGBl.
Nr. 92, wird abgeändert wie folgt
1. § 9 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem
Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr
eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H.
des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der
Auszahlung zusteht. Steht ein Vertragsbediensteter
während des Kalendervierteljahres, für das
die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen
im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt
ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende
Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden
aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der
Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis."
2. § 10 hat zu lauten
„§ 10. Die für das erste Kalendervierteljahr
gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die
für das zweite Kalendervierteljahr gebührende
Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte
Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung
am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr
gebührende Sonderzahlung am
15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine
Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden
Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein
Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres
aus dem Dienstverhältnis aus, so ist
die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung
des Dienstverhältnisses auszuzahlen."
3. § 11 Abs. 1 hat zu entfallen.
Artikel II
Dem Vertragsbediensteten, der sowohl am
1. Oktober 1959 als auch am 1. Dezember 1959
in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum
Bund gestanden ist, gebührt am 1. Dezember
1959 eine zusätzliche Sonderzahlung in der Höhe
von 25 v. H. des für den Monat Dezember 1959
gebührenden Monatsentgeltes, wobei jedoch die
Familienzulagen nicht mit 25 v. H., sondern mit
100 v.H. in Anschlag zu bringen sind.
Artikel III
Artikel I tritt mit 1. Jänner 1960, Artikel II
mit 1. Dezember 1959 in Kraft.