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249_1959 AT

249. Verordnung: Änderung der 3. Teuerungszuschlagsverordnung 1951.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 249. Verordnung: Änderung der 3. Teuerungszuschlagsverordnung 1951.

Auf Grund des § 53 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, und des

§ 5 des Bundesgesetzes vom 28. Juli 1925, BGBl.

Nr. 282, über die Bildung eines Wirtschaftskörpers

„Österreichische Bundesforste" wird im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

verordnet

Artikel I

Die 3. Teuerungszuschlagsverordnung 1951,

BGBl. Nr. 153, in der Fassung der Verordnung

der Bundesregierung vom 28. April 1952, BGBl.

Nr. 92, wird abgeändert wie folgt

1. § 9 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem

Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr

eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H.

des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der

Auszahlung zusteht. Steht ein Vertragsbediensteter

während des Kalendervierteljahres, für das

die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen

im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt

ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende

Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden

aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der

Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis."

2. § 10 hat zu lauten

„§ 10. Die für das erste Kalendervierteljahr

gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die

für das zweite Kalendervierteljahr gebührende

Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte

Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung

am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr

gebührende Sonderzahlung am

15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine

Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden

Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein

Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres

aus dem Dienstverhältnis aus, so ist

die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung

des Dienstverhältnisses auszuzahlen."

3. § 11 Abs. 1 hat zu entfallen.

Artikel II

Dem Vertragsbediensteten, der sowohl am

1. Oktober 1959 als auch am 1. Dezember 1959

in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum

Bund gestanden ist, gebührt am 1. Dezember

1959 eine zusätzliche Sonderzahlung in der Höhe

von 25 v. H. des für den Monat Dezember 1959

gebührenden Monatsentgeltes, wobei jedoch die

Familienzulagen nicht mit 25 v. H., sondern mit

100 v.H. in Anschlag zu bringen sind.

Artikel III

Artikel I tritt mit 1. Jänner 1960, Artikel II

mit 1. Dezember 1959 in Kraft.

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