249_1958
AT
249. Verordnung: Abänderung der Hochschülerschafts-Wahlordnung.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 249. Verordnung: Abänderung der Hochschülerschafts-Wahlordnung.
Auf Grund des § 24 des Hochschülerschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 174/1950, wird verordnet
Artikel I.
Die Hochschülerschafts-Wahlordnung, BGBl.
Nr. 222/1950, in der Fassung der Verordnungen
des Bundesministeriums für Unterricht vom
31. August 1953, BGBl. Nr. 149, und vom
15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 5/1955, wird abgeändert
wie folgt
1. Der § 4 Abs. 1 hat zu lauten
2. Der § 7 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wahlberechtigt sind alle Studierenden,
welche im Zeitpunkt der Wahl als ordentliche
Hörer österreichischer Staatsbürgerschaft an den
österreichischen Hochschulen und als Kunsthochschüler
österreichischer Staatsbürgerschaft an den
österreichischen Kunstakademien immatrikuliert
sind."
Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1959 in
Kraft.