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249_1958 AT

249. Verordnung: Abänderung der Hochschülerschafts-Wahlordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 249. Verordnung: Abänderung der Hochschülerschafts-Wahlordnung.

Auf Grund des § 24 des Hochschülerschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 174/1950, wird verordnet

Artikel I.

Die Hochschülerschafts-Wahlordnung, BGBl.

Nr. 222/1950, in der Fassung der Verordnungen

des Bundesministeriums für Unterricht vom

31. August 1953, BGBl. Nr. 149, und vom

15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 5/1955, wird abgeändert

wie folgt

1. Der § 4 Abs. 1 hat zu lauten

2. Der § 7 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wahlberechtigt sind alle Studierenden,

welche im Zeitpunkt der Wahl als ordentliche

Hörer österreichischer Staatsbürgerschaft an den

österreichischen Hochschulen und als Kunsthochschüler

österreichischer Staatsbürgerschaft an den

österreichischen Kunstakademien immatrikuliert

sind."

Artikel II.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1959 in

Kraft.

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