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249_1957 AT

249. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung auf dem Gebiete des Volksbildungswesens.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 249. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung auf dem Gebiete des Volksbildungswesens.

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 9. Oktober 1957, K II-1/1957-21, zusammengefaßt

hat

Die Zuständigkeit zur Gesetzgebung auch für

Neuregelungen auf dem Gebiete des Volksbildungswesens

ist nach der für die Angelegenheiten

des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens

(Art. 14 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929) derzeit geltenden

vorläufigen Regelung des § 42 des Übergangsgesetzes

vom 1. Oktober 1920 in der Fassung

des Art. I § 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

BGBl. Nr. 393/1929 zu beurteilen.

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