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249_1955 AT

249. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 249. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen.

Nachdem der am 4. Oktober 1954 in Bonn unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen

samt Schlußprotokoll, welcher also lautet

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik

Deutschland sind, von dem Wunsche geleitet,

auf dem Gebiete der öffentlichen Abgaben

den Rechtsschutz der beiderseitigen Staatsangehörigen

und die gegenseitige Rechtshilfe zu regeln,

übereingekommen, den nachstehenden Vertrag

abzuschließen. Zu diesem Zweck haben zu ihren

Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

den Sektionschef

Dr. J. Stangelberger

und den Ministerialrat

Dr. O. Watzke

des Bundesministeriums für Finanzen,

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

den Ministerialdirektor

im Bundesministerium der Finanzen

W. Mersmann.

Die Bevollmächtigten haben nach gegenseitiger

Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form

befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

L Anwendungsbereich des Vertrages

Artikel 1

Gegenstand dieses Vertrages sind die öffentlichen

Abgaben, soweit sie in den Vertragstaaten

für den Bund, die Länder, die Gemeinden oder

die Gemeindeverbände erhoben werden. Ausgeschlossen

sind jedoch die in den Vertragstaaten

vom Bund verwalteten Verbrauchsteuern sowie

die Zölle und Monopolabgaben.

II. Rechtsschutz in Abgabensachen

Artikel 2

(1) Die Angehörigen des einen Staates genießen

im Gebiet des anderen Staates in Abgabensachen

die gleiche Behandlung und den gleichen Rechtsschutz

wie die eigenen Staatsangehörigen.

(2) Juristische Personen sowie Personenvereinigungen,

Anstalten, Stiftungen und sonstige

Zweckvermögen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit

besitzen, aber als solche einer Abgabenpflicht

unterliegen, genießen, sofern sie in dem

Gebiete des einen Staates ihren Sitz haben und

nach dessen Gesetzen errichtet sind, in dem Gebiete

des anderen Staates die gleiche steuerliche

Behandlung und den gleichen Rechtsschutz wie

die entsprechenden eigenen Steuerpflichtigen dieses

anderen Staates.

III. Rechtshilfe in Abgabensachen

A. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 3

Beide Staaten verpflichten sich, in allen Abgabensachen,

im Ermittlungs-, Feststellungs- und

Rechtsmittelverfahren, im Sicherungs- und Vollstreckungsverfahren

sowie im Verwaltungsstrafverfahren

einander auf der Grundlage der Gegenseitigkeit

nach Maßgabe der nachstehenden

Bestimmungen Rechtshilfe zu leisten.

Artikel 4

(1) Rechtshilfeersuchen werden von der ersuchenden

Behörde an das örtlich zuständige

Finanzamt des ersuchten Staates gerichtet. Ihre

Übermittlung und Entgegennahme erfolgt vorbehaltlich

des Absatzes 2 in der Bundesrepublik

Deutschland durch die Oberfinanzdirektionen, in

der Republik Österreich durch die Finanzlandesdirektionen.

(2) Die Finanzämter können Zustellungsersuchen,

Mitteilungen über den Vollzug von

Rechtshilfeersuchen und über ihre Rücknahme

oder Einschränkung unmittelbar an das ersuchte

Finanzamt übersenden. Entsprechendes gilt in

dringenden Fällen auch für andere Rechtshilfeersuchen

der Finanzämter.

Artikel 5

(1) Das ersuchte Finanzamt ist vorbehaltlich

der Bestimmungen des Artikels 6 verpflichtet,

dem Ersuchen zu entsprechen. Die Art und Weise

der Erledigung richtet sich nach den Gesetzen

des ersuchten Staates; für das Verfahren sind die

Vorschriften anzuwenden, die für die von dem

Finanzamt verwalteten Abgaben gelten. Auf Antrag

der ersuchenden Behörde ist jedoch nach

einer besonderen Form zu verfahren, sofern diese

der Gesetzgebung des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.

(2) Die Anwendung eines im Gebiet des ersuchten

Staates zulässigen Zwangsmittels ist ausgeschlossen,

soweit der ersuchende Staat im Falle

eines entsprechenden Ersuchens nicht in der Lage

wäre, ein gleichartiges Zwangsmittel anzuwenden.

(3) Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen

von der Zeit und dem Ort der auf das

Ersuchen vorzunehmenden Handlung zu benachrichtigen.

Die Beteiligten sind berechtigt, der

Handlung nach den allgemeinen, in dem Gebiet

des ersuchten Staates maßgebenden Vorschriften

beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen.

Artikel 6

(1) Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn der

ersuchte Staat Grund für die Annahme hat, daß

die Leistung der Rechtshilfe geeignet sein

würde, wesentliche Interessen des ersuchten

Staates zu gefährden.

(2) Der ersuchte Staat kann die Rechtshilfe ablehnen,

1. wenn Auskünfte oder Gutachten von Personen,

die nicht als Abgabenpflichtige beteiligt

sind, eingeholt werden sollen, soweit der ersuchende

Staat nach seiner Gesetzgebung nicht

in der Lage ist, entsprechende Auskünfte oder

Gutachten zu verlangen;

2. soweit das Ersuchen auf Mitteilung tatsächlicher

Verhältnisse oder rechtlicher Beziehungen

gerichtet ist, und die Kenntnis dieser nur auf

Grund von Auskunfts-, Anzeige- oder Gutachter-

pflichten gewonnen werden kann, die in dem

Gebiete des ersuchenden Staates nicht bestehen.

Artikel 7

(1) Wird dem Ersuchen ganz oder teilweise

entsprochen, so ist die ersuchende Behörde über

die Art der Erledigung unverzüglich zu unterrichten.

(2) Soweit dem Ersuchen nicht entsprochen

werden kann, ist die ersuchende Behörde hiervon

unter Angabe der Gründe und der sonst bekanntgewordenen

Umstände, die für die Weiterführung

der Sache von Bedeutung sein könnten,

unverzüglich zu benachrichtigen.

Artikel 8

Auf den Inhalt von Anfragen, Auskünften,

Anzeigen und Gutachten sowie von sonstigen

Mitteilungen, die im Wege der Rechtshilfe einem.

Vertragstaat zugehen, finden die gesetzlichen

Vorschriften dieses Staates über die Amtsverschwiegenheit

und das Steuergeheimnis Anwendung.

Artikel 9

Gebühren und Auslagen, die bei der Erledigung

von Rechtshilfeersuchen entstehen, werden

unter den Vertragstaaten nicht erstattet. Ausgenommen

sind vorbehaltlich anderweitiger

Übereinkunft der beteiligten Behörden die an

Auskunftspersonen, Zeugen oder Sachverständige

gezahlten Entschädigungen.

B. Besondere Bestimmungen

a) Rechtshilfe bei der Zustellung

Artikel 10

Zustellungen werden entweder durch ein mit

Datum versehenes und beglaubigtes Empfangsbekenntnis

des Empfängers oder durch ein Zeugnis

des ersuchten Finanzamtes nachgewiesen, aus

dem sich die Tatsache, die Form und die Zeit

der Zustellung ergeben.

b) Rechtshilfe bei der Vollstreckung

Artikel 11

(1) Dem Ersuchen um Vollstreckung von Verfügungen,

die unanfechtbar und vollstreckbar

sind, ist eine Erklärung der zuständigen Behörde

des ersuchenden Staates beizufügen, in der die

Unanfechtbarkeit bestätigt wird. Vorbehaltlich

des Artikels 13 ist die Zuständigkeit dieser Behörde

durch die jeweils zuständige Oberfinanzdirektion

oder Finanzlandesdirektion des ersuchenden

Staates zu bescheinigen. Als Grundlage

der Vollstreckung können an die Stelle der

im ersten Satz bezeichneten Verfügungen auch

Rückstandsausweise treten.

(2) Verfügungen (Rückstandsausweise), die den

Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, sind

vorbehaltlich des Artikels 13 von den jeweils

zuständigen Oberfinanzdirektionen oder Finanzlandesdirektionen

des ersuchten Staates anzuerkennen

und für vollstreckbar zu erklären.

Artikel 6 bleibt unberührt.

(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Verfügungen

werden durch die Finanzämter oder Gerichte

gemäß der Gesetzgebung des ersuchten Staates

vollstreckt.

Artikel 12

Auf Grund von vollstreckbaren, jedoch noch

nicht unanfechtbaren Verfügungen, einschließlich

der Sicherstellungsanordnungen (Arrestanordnungen)

kann nur um die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen

ersucht werden. Ihre Durchführung

erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland

nach den Vorschriften über die Vollziehung

des dinglichen Arrestes, in der Republik Österreich

nach den Vorschriften über die Exekution

zur Sicherstellung. Artikel 11 findet sinngemäß

Anwendung.

Artikel 13

In dringenden Fällen (Artikel 4 Abs. 2) kann,

wenn die ersuchende Behörde ein Finanzamt ist,

die nach Artikel 11 erforderliche Bestätigung,

Bescheinigung, Anerkennung und Erklärung vom

Finanzamt erteilt werden. In diesen Fällen ist

die Vollstreckung auf Sicherungsmaßnahmen

(Artikel 12) zu beschränken.

c) Einschränkung der Rechtshilfe im Verwaltungsstrafverfahren

Artikel 14

Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Verhaftungen

und der Vollzug von Freiheitsstrafen sind

von der Rechtshilfe ausgenommen.

IV. Schlußbestimmungen

Artikel 15

(1) Die Bundesfinanzministerien der beiden

Vertragstaaten können bei Behandlung von

Fragen, die sich aus diesem Vertrage ergeben,

unmittelbar miteinander verkehren.

(2) Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und

Zweifeln, die bei der Auslegung oder Anwendung

dieses Vertrages auftreten, sowie vor Erlaß von

Durchführungsbestimmungen in den Vertragstaaten

werden sich die Bundesfinanzministerien

der beiden Vertragstaaten gegenseitig ins Einvernehmen

setzen.

Artikel 16

Dieses Abkommen gilt auch für das Land

Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland der Bundesregierung der

Republik Österreich innerhalb von drei Monaten

nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige

Erklärung abgibt.

Artikel 17

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden

sollen sobald wie möglich ausgetauscht

werden. Der Vertrag tritt mit dem

Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft

und soll solange in Geltung bleiben, als er nicht

von einem der Vertragstaaten spätestens sechs

Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt

wird. Im Falle rechtzeitiger Kündigung

verliert der Vertrag mit dem Ablauf dieses

Kalenderjahres die Wirksamkeit.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

beider Staaten diesen Vertrag

unterfertigt und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Bonn

am 4. Oktober 1954.

Für die Republik Österreich

Dr. J. Stangelberger e. h.

Dr. O. Watzke e.h.

Für die Bundesrepublik Deutschland

W. Mersmann e. h.

Schlußprotokoll

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage

zwischen der Republik Österreich und der

Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen

Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in

Abgabensachen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten

folgende übereinstimmende Erklärungen

abgegeben, die einen integrierenden

Teil des Vertrages bilden

Zu Artikel 1

(1) Öffentliche Abgaben im Sinne dieses Vertrages

sind Geldleistungen steuerlichen Charakters,

auch wenn sie unter der Bezeichnung

„Gebühr" oder „Beitrag" oder wenn sie für

Sondervermögen des Bundes, der Länder, der

Gemeinden oder Gemeindeverbände im Verwaltungswege

erhoben werden. Die Bestimmungen

des Vertrages finden auch auf die steuerlichen

Nebenleistungen, insbesondere auf die im Verwaltungsstrafverfahren

verhängten Geldstrafen,

auf Säumniszuschläge und Kosten Anwendung.

(2) Die Umsatzsteuer, mit Ausnahme der Ausgleichsteuer,

sowie die Kraftfahrzeugsteuer gelten

nicht als Verbrauchsteuern im Sinne des Artikels

1.

(3) Für die vom Bund verwalteten Verbrauchsteuern,

sowie für Zölle und Monopolabgaben

wird eine besondere Vereinbarung über Rechtsschutz

und Rechtshilfe in Aussicht genommen.

Zu Artikel 2

Die gleiche Behandlung soll sich sowohl auf

das formelle als auch auf das materielle Abgabenrecht

beziehen.

Zu Artikel 3

(1) Die materielle Gegenseitigkeit wird derzeit

für gegeben erachtet. Beide Staaten verpflichten

sich, wesentliche Änderungen ihrer Abgabengesetzgebung,

die für das Bestehen der materiellen

Gegenseitigkeit bedeutsam sind, einander

mitzuteilen. Jeder Staat ist berechtigt, die Gewährung

der Rechtshilfe insoweit einzuschränken,

als die materielle Gegenseitigkeit nicht mehr

besteht.

(2) Die Abgabenbehörden der beiden Staaten

werden sich nach Tunlichkeit über abgabenrechtlich

bedeutsame Tatbestände auch ohne besonderes

Ersuchen gegenseitig unterrichten.

Zu Artikel 4

Finanzgerichten stehen bei der Stellung von

Rechtshilfeersuchen die gleichen Befugnisse zu

wie den Finanzämtern.

Zu Artikel 5

Eine Übersendung von Akten kann grundsätzlich

nicht gefordert werden. Ausnahmen bedürfen

des Einvernehmens der beiderseitigen

Bundesfinanzministerien. Ersuchen um Übermittlung

von Akten sollen indessen nur gestellt

werden, wenn dringende Interessen des ersuchenden

Staates es erheischen. Unberührt bleibt die

Befugnis jedes Staates, seinen Ersuchen eigene

Akten beizugeben, die der Durchführung der

Ersuchen dienen sollen.

Zu Artikel 6

Zu den wesentlichen Interessen gehört insbesondere

die Wahrung der Hoheitsrechte und

der Sicherheit. Der ersuchte Staat kann die

Rechtshilfe hiernach auch ablehnen, wenn die

Anwendung seiner Rechtsvorschriften von einer

Tatsache abhängt, die außerhalb seiner Rechts-

ordnung gelegen ist oder wenn sein Recht durch

eine solche Tatsache betroffen ist.

Zu Artikel 11

Die Vollstreckung wird von denselben Organen

und mit denselben Mitteln des Verfahrens durchgeführt,

die für die von den Finanzämtern verwalteten

Abgaben bestimmt sind. Der Antrag

auf Bewilligung der gerichtlichen Exekution wird

in der Republik Österreich von der Finanzprokuratur

oder dem an ihrer Stelle zuständigen

Finanzamt gestellt.

Zu Artikel 11 und 12

Sind die Voraussetzungen der Niederschlagung

oder der Aussetzung der Einbringung wegen

Uneinbringlichkeit der Abgaben nach den Vorschriften

des ersuchten Staates gegeben, so leitet

die ersuchte Behörde das Ersuchen mit einer Bescheinigung

über das Vorliegen der Voraussetzungen

und mit den hierfür vorhandenen Belegen

an die ersuchende Behörde zurück.

Zu Artikel 14

Die Vereinbarung weitergehender Rechtshilfe

in Abgabenstrafsachen wird in Aussicht genommen.

Zu Artikel 17

Rechtsschutz und Rechtshilfe sollen grundsätzlich

auch für Abgabenansprüche und im Hinblick

auf Tatsachen gewährt werden, die sich auf

die Vergangenheit beziehen. Es werden jedoch

Ersuchen um Vollstreckung oder Sicherung von

Ansprüchen, die die Zeit vor dem 1. Januar 1949

betreffen, nicht gestellt werden.

GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Bonn

am 4. Oktober 1954.

Für die Republik Österreich

Dr. J. Stangelberger e. h.

Dr. O. Watzke e.h.

Für die Bundesrepublik Deutschland

W. Mersmann e. h.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik

Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die

Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 30. März 1955.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 26. November 1955 stattgefunden hat, ist

der vorliegende Vertrag gemäß seinem Artikel 17 am 26. November 1955 in Kraft getreten.

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