249. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 4. Oktober 1954 in Bonn unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen
samt Schlußprotokoll, welcher also lautet
Die Republik Österreich und die Bundesrepublik
Deutschland sind, von dem Wunsche geleitet,
auf dem Gebiete der öffentlichen Abgaben
den Rechtsschutz der beiderseitigen Staatsangehörigen
und die gegenseitige Rechtshilfe zu regeln,
übereingekommen, den nachstehenden Vertrag
abzuschließen. Zu diesem Zweck haben zu ihren
Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
den Sektionschef
Dr. J. Stangelberger
und den Ministerialrat
Dr. O. Watzke
des Bundesministeriums für Finanzen,
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
den Ministerialdirektor
im Bundesministerium der Finanzen
W. Mersmann.
Die Bevollmächtigten haben nach gegenseitiger
Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form
befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
L Anwendungsbereich des Vertrages
Artikel 1
Gegenstand dieses Vertrages sind die öffentlichen
Abgaben, soweit sie in den Vertragstaaten
für den Bund, die Länder, die Gemeinden oder
die Gemeindeverbände erhoben werden. Ausgeschlossen
sind jedoch die in den Vertragstaaten
vom Bund verwalteten Verbrauchsteuern sowie
die Zölle und Monopolabgaben.
II. Rechtsschutz in Abgabensachen
Artikel 2
(1) Die Angehörigen des einen Staates genießen
im Gebiet des anderen Staates in Abgabensachen
die gleiche Behandlung und den gleichen Rechtsschutz
wie die eigenen Staatsangehörigen.
(2) Juristische Personen sowie Personenvereinigungen,
Anstalten, Stiftungen und sonstige
Zweckvermögen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit
besitzen, aber als solche einer Abgabenpflicht
unterliegen, genießen, sofern sie in dem
Gebiete des einen Staates ihren Sitz haben und
nach dessen Gesetzen errichtet sind, in dem Gebiete
des anderen Staates die gleiche steuerliche
Behandlung und den gleichen Rechtsschutz wie
die entsprechenden eigenen Steuerpflichtigen dieses
anderen Staates.
III. Rechtshilfe in Abgabensachen
A. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3
Beide Staaten verpflichten sich, in allen Abgabensachen,
im Ermittlungs-, Feststellungs- und
Rechtsmittelverfahren, im Sicherungs- und Vollstreckungsverfahren
sowie im Verwaltungsstrafverfahren
einander auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen Rechtshilfe zu leisten.
Artikel 4
(1) Rechtshilfeersuchen werden von der ersuchenden
Behörde an das örtlich zuständige
Finanzamt des ersuchten Staates gerichtet. Ihre
Übermittlung und Entgegennahme erfolgt vorbehaltlich
des Absatzes 2 in der Bundesrepublik
Deutschland durch die Oberfinanzdirektionen, in
der Republik Österreich durch die Finanzlandesdirektionen.
(2) Die Finanzämter können Zustellungsersuchen,
Mitteilungen über den Vollzug von
Rechtshilfeersuchen und über ihre Rücknahme
oder Einschränkung unmittelbar an das ersuchte
Finanzamt übersenden. Entsprechendes gilt in
dringenden Fällen auch für andere Rechtshilfeersuchen
der Finanzämter.
Artikel 5
(1) Das ersuchte Finanzamt ist vorbehaltlich
der Bestimmungen des Artikels 6 verpflichtet,
dem Ersuchen zu entsprechen. Die Art und Weise
der Erledigung richtet sich nach den Gesetzen
des ersuchten Staates; für das Verfahren sind die
Vorschriften anzuwenden, die für die von dem
Finanzamt verwalteten Abgaben gelten. Auf Antrag
der ersuchenden Behörde ist jedoch nach
einer besonderen Form zu verfahren, sofern diese
der Gesetzgebung des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.
(2) Die Anwendung eines im Gebiet des ersuchten
Staates zulässigen Zwangsmittels ist ausgeschlossen,
soweit der ersuchende Staat im Falle
eines entsprechenden Ersuchens nicht in der Lage
wäre, ein gleichartiges Zwangsmittel anzuwenden.
(3) Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen
von der Zeit und dem Ort der auf das
Ersuchen vorzunehmenden Handlung zu benachrichtigen.
Die Beteiligten sind berechtigt, der
Handlung nach den allgemeinen, in dem Gebiet
des ersuchten Staates maßgebenden Vorschriften
beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen.
Artikel 6
(1) Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn der
ersuchte Staat Grund für die Annahme hat, daß
die Leistung der Rechtshilfe geeignet sein
würde, wesentliche Interessen des ersuchten
Staates zu gefährden.
(2) Der ersuchte Staat kann die Rechtshilfe ablehnen,
1. wenn Auskünfte oder Gutachten von Personen,
die nicht als Abgabenpflichtige beteiligt
sind, eingeholt werden sollen, soweit der ersuchende
Staat nach seiner Gesetzgebung nicht
in der Lage ist, entsprechende Auskünfte oder
Gutachten zu verlangen;
2. soweit das Ersuchen auf Mitteilung tatsächlicher
Verhältnisse oder rechtlicher Beziehungen
gerichtet ist, und die Kenntnis dieser nur auf
Grund von Auskunfts-, Anzeige- oder Gutachter-
pflichten gewonnen werden kann, die in dem
Gebiete des ersuchenden Staates nicht bestehen.
Artikel 7
(1) Wird dem Ersuchen ganz oder teilweise
entsprochen, so ist die ersuchende Behörde über
die Art der Erledigung unverzüglich zu unterrichten.
(2) Soweit dem Ersuchen nicht entsprochen
werden kann, ist die ersuchende Behörde hiervon
unter Angabe der Gründe und der sonst bekanntgewordenen
Umstände, die für die Weiterführung
der Sache von Bedeutung sein könnten,
unverzüglich zu benachrichtigen.
Artikel 8
Auf den Inhalt von Anfragen, Auskünften,
Anzeigen und Gutachten sowie von sonstigen
Mitteilungen, die im Wege der Rechtshilfe einem.
Vertragstaat zugehen, finden die gesetzlichen
Vorschriften dieses Staates über die Amtsverschwiegenheit
und das Steuergeheimnis Anwendung.
Artikel 9
Gebühren und Auslagen, die bei der Erledigung
von Rechtshilfeersuchen entstehen, werden
unter den Vertragstaaten nicht erstattet. Ausgenommen
sind vorbehaltlich anderweitiger
Übereinkunft der beteiligten Behörden die an
Auskunftspersonen, Zeugen oder Sachverständige
gezahlten Entschädigungen.
B. Besondere Bestimmungen
a) Rechtshilfe bei der Zustellung
Artikel 10
Zustellungen werden entweder durch ein mit
Datum versehenes und beglaubigtes Empfangsbekenntnis
des Empfängers oder durch ein Zeugnis
des ersuchten Finanzamtes nachgewiesen, aus
dem sich die Tatsache, die Form und die Zeit
der Zustellung ergeben.
b) Rechtshilfe bei der Vollstreckung
Artikel 11
(1) Dem Ersuchen um Vollstreckung von Verfügungen,
die unanfechtbar und vollstreckbar
sind, ist eine Erklärung der zuständigen Behörde
des ersuchenden Staates beizufügen, in der die
Unanfechtbarkeit bestätigt wird. Vorbehaltlich
des Artikels 13 ist die Zuständigkeit dieser Behörde
durch die jeweils zuständige Oberfinanzdirektion
oder Finanzlandesdirektion des ersuchenden
Staates zu bescheinigen. Als Grundlage
der Vollstreckung können an die Stelle der
im ersten Satz bezeichneten Verfügungen auch
Rückstandsausweise treten.
(2) Verfügungen (Rückstandsausweise), die den
Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, sind
vorbehaltlich des Artikels 13 von den jeweils
zuständigen Oberfinanzdirektionen oder Finanzlandesdirektionen
des ersuchten Staates anzuerkennen
und für vollstreckbar zu erklären.
Artikel 6 bleibt unberührt.
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Verfügungen
werden durch die Finanzämter oder Gerichte
gemäß der Gesetzgebung des ersuchten Staates
vollstreckt.
Artikel 12
Auf Grund von vollstreckbaren, jedoch noch
nicht unanfechtbaren Verfügungen, einschließlich
der Sicherstellungsanordnungen (Arrestanordnungen)
kann nur um die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen
ersucht werden. Ihre Durchführung
erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland
nach den Vorschriften über die Vollziehung
des dinglichen Arrestes, in der Republik Österreich
nach den Vorschriften über die Exekution
zur Sicherstellung. Artikel 11 findet sinngemäß
Anwendung.
Artikel 13
In dringenden Fällen (Artikel 4 Abs. 2) kann,
wenn die ersuchende Behörde ein Finanzamt ist,
die nach Artikel 11 erforderliche Bestätigung,
Bescheinigung, Anerkennung und Erklärung vom
Finanzamt erteilt werden. In diesen Fällen ist
die Vollstreckung auf Sicherungsmaßnahmen
(Artikel 12) zu beschränken.
c) Einschränkung der Rechtshilfe im Verwaltungsstrafverfahren
Artikel 14
Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Verhaftungen
und der Vollzug von Freiheitsstrafen sind
von der Rechtshilfe ausgenommen.
IV. Schlußbestimmungen
Artikel 15
(1) Die Bundesfinanzministerien der beiden
Vertragstaaten können bei Behandlung von
Fragen, die sich aus diesem Vertrage ergeben,
unmittelbar miteinander verkehren.
(2) Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und
Zweifeln, die bei der Auslegung oder Anwendung
dieses Vertrages auftreten, sowie vor Erlaß von
Durchführungsbestimmungen in den Vertragstaaten
werden sich die Bundesfinanzministerien
der beiden Vertragstaaten gegenseitig ins Einvernehmen
setzen.
Artikel 16
Dieses Abkommen gilt auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland der Bundesregierung der
Republik Österreich innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 17
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden
sollen sobald wie möglich ausgetauscht
werden. Der Vertrag tritt mit dem
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft
und soll solange in Geltung bleiben, als er nicht
von einem der Vertragstaaten spätestens sechs
Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt
wird. Im Falle rechtzeitiger Kündigung
verliert der Vertrag mit dem Ablauf dieses
Kalenderjahres die Wirksamkeit.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Staaten diesen Vertrag
unterfertigt und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Bonn
am 4. Oktober 1954.
Für die Republik Österreich
Dr. J. Stangelberger e. h.
Dr. O. Watzke e.h.
Für die Bundesrepublik Deutschland
W. Mersmann e. h.
Schlußprotokoll
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage
zwischen der Republik Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen
Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in
Abgabensachen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten
folgende übereinstimmende Erklärungen
abgegeben, die einen integrierenden
Teil des Vertrages bilden
Zu Artikel 1
(1) Öffentliche Abgaben im Sinne dieses Vertrages
sind Geldleistungen steuerlichen Charakters,
auch wenn sie unter der Bezeichnung
„Gebühr" oder „Beitrag" oder wenn sie für
Sondervermögen des Bundes, der Länder, der
Gemeinden oder Gemeindeverbände im Verwaltungswege
erhoben werden. Die Bestimmungen
des Vertrages finden auch auf die steuerlichen
Nebenleistungen, insbesondere auf die im Verwaltungsstrafverfahren
verhängten Geldstrafen,
auf Säumniszuschläge und Kosten Anwendung.
(2) Die Umsatzsteuer, mit Ausnahme der Ausgleichsteuer,
sowie die Kraftfahrzeugsteuer gelten
nicht als Verbrauchsteuern im Sinne des Artikels
1.
(3) Für die vom Bund verwalteten Verbrauchsteuern,
sowie für Zölle und Monopolabgaben
wird eine besondere Vereinbarung über Rechtsschutz
und Rechtshilfe in Aussicht genommen.
Zu Artikel 2
Die gleiche Behandlung soll sich sowohl auf
das formelle als auch auf das materielle Abgabenrecht
beziehen.
Zu Artikel 3
(1) Die materielle Gegenseitigkeit wird derzeit
für gegeben erachtet. Beide Staaten verpflichten
sich, wesentliche Änderungen ihrer Abgabengesetzgebung,
die für das Bestehen der materiellen
Gegenseitigkeit bedeutsam sind, einander
mitzuteilen. Jeder Staat ist berechtigt, die Gewährung
der Rechtshilfe insoweit einzuschränken,
als die materielle Gegenseitigkeit nicht mehr
besteht.
(2) Die Abgabenbehörden der beiden Staaten
werden sich nach Tunlichkeit über abgabenrechtlich
bedeutsame Tatbestände auch ohne besonderes
Ersuchen gegenseitig unterrichten.
Zu Artikel 4
Finanzgerichten stehen bei der Stellung von
Rechtshilfeersuchen die gleichen Befugnisse zu
wie den Finanzämtern.
Zu Artikel 5
Eine Übersendung von Akten kann grundsätzlich
nicht gefordert werden. Ausnahmen bedürfen
des Einvernehmens der beiderseitigen
Bundesfinanzministerien. Ersuchen um Übermittlung
von Akten sollen indessen nur gestellt
werden, wenn dringende Interessen des ersuchenden
Staates es erheischen. Unberührt bleibt die
Befugnis jedes Staates, seinen Ersuchen eigene
Akten beizugeben, die der Durchführung der
Ersuchen dienen sollen.
Zu Artikel 6
Zu den wesentlichen Interessen gehört insbesondere
die Wahrung der Hoheitsrechte und
der Sicherheit. Der ersuchte Staat kann die
Rechtshilfe hiernach auch ablehnen, wenn die
Anwendung seiner Rechtsvorschriften von einer
Tatsache abhängt, die außerhalb seiner Rechts-
ordnung gelegen ist oder wenn sein Recht durch
eine solche Tatsache betroffen ist.
Zu Artikel 11
Die Vollstreckung wird von denselben Organen
und mit denselben Mitteln des Verfahrens durchgeführt,
die für die von den Finanzämtern verwalteten
Abgaben bestimmt sind. Der Antrag
auf Bewilligung der gerichtlichen Exekution wird
in der Republik Österreich von der Finanzprokuratur
oder dem an ihrer Stelle zuständigen
Finanzamt gestellt.
Zu Artikel 11 und 12
Sind die Voraussetzungen der Niederschlagung
oder der Aussetzung der Einbringung wegen
Uneinbringlichkeit der Abgaben nach den Vorschriften
des ersuchten Staates gegeben, so leitet
die ersuchte Behörde das Ersuchen mit einer Bescheinigung
über das Vorliegen der Voraussetzungen
und mit den hierfür vorhandenen Belegen
an die ersuchende Behörde zurück.
Zu Artikel 14
Die Vereinbarung weitergehender Rechtshilfe
in Abgabenstrafsachen wird in Aussicht genommen.
Zu Artikel 17
Rechtsschutz und Rechtshilfe sollen grundsätzlich
auch für Abgabenansprüche und im Hinblick
auf Tatsachen gewährt werden, die sich auf
die Vergangenheit beziehen. Es werden jedoch
Ersuchen um Vollstreckung oder Sicherung von
Ansprüchen, die die Zeit vor dem 1. Januar 1949
betreffen, nicht gestellt werden.
GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Bonn
am 4. Oktober 1954.
Für die Republik Österreich
Dr. J. Stangelberger e. h.
Dr. O. Watzke e.h.
Für die Bundesrepublik Deutschland
W. Mersmann e. h.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik
Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die
Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 30. März 1955.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 26. November 1955 stattgefunden hat, ist
der vorliegende Vertrag gemäß seinem Artikel 17 am 26. November 1955 in Kraft getreten.