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249_1954 AT

249. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des § 132 lit. a der Gewerbeordnung durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 249. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des § 132 lit. a der Gewerbeordnung durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und des

§ 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 11. Oktober 1954, G 11/54-8, den

letzten Halbsatz des § 132 lit. a der Gewerbeordnung

in der Fassung des Art. XXVI der Gewerberechtsnovelle

1952: „schließlich das Sammeln

von Warenbestellungen oder die Entgegennahme

und Verteilung von Waren, es sei

denn, daß dies auf Grund einer Gewerbeberechtigung

nach Maßgabe der hiefür geltenden Vorschriften

geschieht" als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

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