249_1954
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249. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des § 132 lit. a der Gewerbeordnung durch den Verfassungsgerichtshof.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 249. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des § 132 lit. a der Gewerbeordnung durch den Verfassungsgerichtshof.
1954_249_0 249. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des § 132 lit. a der Gewerbeordnung durch den Verfassungsgerichtshof.
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Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und des
§ 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 11. Oktober 1954, G 11/54-8, den
letzten Halbsatz des § 132 lit. a der Gewerbeordnung
in der Fassung des Art. XXVI der Gewerberechtsnovelle
1952: „schließlich das Sammeln
von Warenbestellungen oder die Entgegennahme
und Verteilung von Waren, es sei
denn, daß dies auf Grund einer Gewerbeberechtigung
nach Maßgabe der hiefür geltenden Vorschriften
geschieht" als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung
in Kraft.