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249_1951 AT

249. Verordnung: Sitz der Eichämter und Umfang ihrer fachlichen Befugnisse.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 249. Verordnung: Sitz der Eichämter und Umfang ihrer fachlichen Befugnisse.

Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Bundesgesetzes

vom 5. Juli 1950, BGBl. Nr. 152, über das Maß-

und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz — MEG.)

wird verordnet

§ 1. Amtssitz und Umfang der fachlichen Befugnisse

der im Gebiet der Republik Österreich

befindlichen Eichämter werden nach Maßgabe

der angeschlossenen Tabelle bestimmt.

§ 2. (1) Die in der. ersten Spalte dieser Tabelle

durch Fettdruck hervorgehobenen Ortsnamen

bezeichnen den Sitz von Stammeichämtern (§ 34

Z. 1 MEG.). Die übrigen in gewöhnlichem

Druck angegebenen Ortsnamen bezeichnen den

Sitz von Nebeneichämtern (§ 34 Z. 1 MEG.).

(2) In der dritten Spalte ist für jedes Nebeneichamt

das zuständige Stammeichamt angegeben,

von dem aus das jeweilige Nebeneichamt für

die Dauer der Amtstage besetzt wird.

§ 3. Der Umfang der fachlichen Befugnisse ist

aus der zweiten Spalte der Tabelle zu entnehmen.

Der gewöhnliche Umfang umfaßt die

Eichung der gebräuchlichsten im eichpflichtigen

Verkehr verwendeten Meßgeräte, wie zum Beispiel

Handelslängenmaße, Flüssigkeitsmaße,

Milchkannen, Flüssigkeitsmeßapparate für Milch

und für Petroleum, Fässer, Handelsgewichtsstücke,

Waagen mit Ausnahme der selbsttätigen

Waagen. Der erweiterte Umfang schließt außerdem

die Befugnis zur Eichung solcher Meßgeräte

ein, zu deren Prüfung besondere Hilfsmittel erforderlich

sind, wie zum Beispiel Ledermeßmaschinen,

zusammengesetzte Flüssigkeitsmeßapparate,

Durchflußzähler, selbsttätige Waagen,

Lagerbehälter bestimmter Größe und Form.

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