249. Verordnung: Sitz der Eichämter und Umfang ihrer fachlichen Befugnisse.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 5. Juli 1950, BGBl. Nr. 152, über das Maß-
und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz — MEG.)
wird verordnet
§ 1. Amtssitz und Umfang der fachlichen Befugnisse
der im Gebiet der Republik Österreich
befindlichen Eichämter werden nach Maßgabe
der angeschlossenen Tabelle bestimmt.
§ 2. (1) Die in der. ersten Spalte dieser Tabelle
durch Fettdruck hervorgehobenen Ortsnamen
bezeichnen den Sitz von Stammeichämtern (§ 34
Z. 1 MEG.). Die übrigen in gewöhnlichem
Druck angegebenen Ortsnamen bezeichnen den
Sitz von Nebeneichämtern (§ 34 Z. 1 MEG.).
(2) In der dritten Spalte ist für jedes Nebeneichamt
das zuständige Stammeichamt angegeben,
von dem aus das jeweilige Nebeneichamt für
die Dauer der Amtstage besetzt wird.
§ 3. Der Umfang der fachlichen Befugnisse ist
aus der zweiten Spalte der Tabelle zu entnehmen.
Der gewöhnliche Umfang umfaßt die
Eichung der gebräuchlichsten im eichpflichtigen
Verkehr verwendeten Meßgeräte, wie zum Beispiel
Handelslängenmaße, Flüssigkeitsmaße,
Milchkannen, Flüssigkeitsmeßapparate für Milch
und für Petroleum, Fässer, Handelsgewichtsstücke,
Waagen mit Ausnahme der selbsttätigen
Waagen. Der erweiterte Umfang schließt außerdem
die Befugnis zur Eichung solcher Meßgeräte
ein, zu deren Prüfung besondere Hilfsmittel erforderlich
sind, wie zum Beispiel Ledermeßmaschinen,
zusammengesetzte Flüssigkeitsmeßapparate,
Durchflußzähler, selbsttätige Waagen,
Lagerbehälter bestimmter Größe und Form.