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249_1949 AT

249. Verordnung: 2. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 249. Verordnung: 2. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.

Auf Grund der §§ 1, Abs. (4), 11, Abs. (5), 32,

Abs. (2), 41, Abs. (5), und 75 des Bundesgesetzes

vom 22. Juni 1949, B. G. Bl. Nr. 184, betreffend

die Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsgesetz),

wird verordnet

Geringfügige Beschäftigung.

[Zu § 1, Abs. (4), des Gesetzes.]

§ 1. (1) Als geringfügig beschäftigt im Sinne

des § 1, Abs. (2), lit. g, AlVG, gelten

a) Personen, denen auf Grund ihres Beschäftigungsverhältnisses

im Durchschnitt der

Beitragsperiode kein höheres Entgelt als

wöchentlich 30 S oder monatlich 130 S zusteht;

b) Personen, deren Dienstverhältnis für einen

kürzeren Zeitabschnitt als für eine Woche

vereinbart ist, wenn sie in der Woche

weniger als 24 Stunden beschäftigt sind.

(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) gelten nicht,

wenn die Beschäftigung des Dienstnehmers unter

den Grenzen des Abs. (1) nur deshalb bleibt, weil

er infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst

übliche Zahl der Arbeitsstunden nicht erreicht

(Kurzarbeit).

(3) Für Lehrlinge gelten die Bestimmungen des

Abs. (1) nicht.

Anrechnung von Verdiensten aus geringfügiger

Beschäftigung.

[Zu § 11, Abs. (5), des Gesetzes.]

§ 2. Arbeitsverdienste aus geringfügigen oder

vorübergehenden Beschäftigungen werden auf das

Arbeitslosengeld in der Weise angerechnet, daß die

innerhalb eines Auszahlungszeitraumes [§ 46,

Abs. (2)] erzielten Verdienste zusammengerechnet

werden und für je volle 20 S Nettoverdienst ein

Siebentel des wöchentlichen Arbeitslosengeldes in

Abzug gebracht wird; es dürfen jedoch Abzüge im

Ausmaß je eines Siebentels des Arbeitslosengeldes

nur für Tage gemacht werden, an denen Arbeit

geleistet wurde.

Berechnung und Entrichtung der Beiträge zur

Krankenversicherung der Arbeitslosen.

[Zu § 32, Abs. (2), des Gesetzes.]

§ 3. (1) Die Landesarbeitsämter melden den

zuständigen Trägern der Krankenversicherung

allmonatlich den Stand der in Unterstützung

stehenden Arbeitslosen.

(2) Die Beiträge zur Krankenversicherung der

unterstützten Arbeitslosen werden von den

Ämtern der Landesregierungen (Magistrat der

Stadt Wien) unter Anwendung des für Pflichtversicherte

geltenden ungekürzten Beitragssatzes

des zuständigen Trägers der Krankenversicherung

ermittelt. Als Grundlage hiefür dient das Zweifache

der Beträge an Arbeitslosengeld und Notstandshilfe

einschließlich Mietzinszuschuß, die

innerhalb eines Monates geleistet wurden. Das

Ergebnis der Ermittlung ist dem zuständigen

Träger der Krankenversicherung mitzuteilen.

(3) Der zuständige Träger der Krankenversicherung

ist berechtigt, die nach Abs. (2) ermittelten

Beiträge zur Krankenversicherung der unterstützten

Arbeitslosen von den Beiträgen zur

Arbeitslosenversicherung bei ihrer Abfuhr einzubehalten.

Arbeitsbescheinigung zwecks Geltendmachung

des Anspruches auf Arbeitslosengeld.

[Zu § 41, Abs. (3), des Gesetzes.]

§ 4. (1) Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen

Beschäftigung, auf die der Anspruch

auf Arbeitslosengeld gestützt wird, hat der

Arbeitslose eine Bestätigung des Dienstgebers beizubringen.

Diese Bestätigung hat zu enthalten

1. den Familien- und Vornamen des Dienstnehmers,

seine Wohnungsanschrift, Tag, Monat

und Jahr seiner Geburt und die Staatsbürgerschaft;

2. die Angabe, ob der Dienstnehmer mit dem

Dienstgeber in einem Verwandtschaftsverhältnis

steht oder mit ihm durch Ehe verbunden ist;

3. die Art der Verwendung des Dienstnehmers;

4. die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung

des Dienstnehmers (Tag des Beginnes und der Beendigung

des Dienstverhältnisses, etwaige Unterbrechungen

durch Krankheit, Aussetzen u. dgl.);

5. die Höhe des Bruttowochenverdienstes, bei

Angestellten des Monatsverdienstes, während der

letzten zehn Wochen, bei Angestellten während

der letzten drei Monate der tatsächlichen Beschäftigung;

6. den Betrag einer etwa gewährten Abfertigung

und den Zeitraum, dem die Abfertigung

nach ihrem Ausmaße entspricht;

7. die Krankenkasse, bei welcher der Dienstnehmer

versichert war;

8. die Art der Lösung des Dienstverhältnisses;

9. den Namen (Firma) des Dienstgebers und

den Standort des Betriebes.

(2) Zur Kennzeichnung der Art der Lösung des

Dienstverhältnisses [Abs. (1), Z. 8] ist anzugeben,

ob das Dienstverhältnis durch Ablauf der Zeit,

durch Kündigung des Dienstgebers oder des

Dienstnehmers oder einvernehmlich oder durch

fristlose Entlassung oder vorzeitigen Austritt gelöst

wurde.

(3) Die Arbeitsbescheinigung ist vom Dienstgeber

oder dessen Beauftragten zu fertigen. Zweitausfertigungen

der Arbeitsbescheinigung sind als

solche zu bezeichnen.

(4) Auf der Arbeitsbescheinigung hat der Träger

der Krankenversicherung zu bestätigen, ob und in

welcher Zeit der Dienstnehmer arbeitslosenversichert

war, den der Versicherung zugrunde

liegenden Verdienst und Zeiten eines allfälligen

Krankengeldbezuges anzugeben.

(5) Die Arbeitsbescheinigung ist unter Benützung

des der Verordnung angeschlossenen Vordruckes

(Anlage) Siehe Seite 1065. zu erstellen.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 31. Oktober

1949 in Kraft.

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