249. Verordnung: 2. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1, Abs. (4), 11, Abs. (5), 32,
Abs. (2), 41, Abs. (5), und 75 des Bundesgesetzes
vom 22. Juni 1949, B. G. Bl. Nr. 184, betreffend
die Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsgesetz),
wird verordnet
Geringfügige Beschäftigung.
[Zu § 1, Abs. (4), des Gesetzes.]
§ 1. (1) Als geringfügig beschäftigt im Sinne
des § 1, Abs. (2), lit. g, AlVG, gelten
a) Personen, denen auf Grund ihres Beschäftigungsverhältnisses
im Durchschnitt der
Beitragsperiode kein höheres Entgelt als
wöchentlich 30 S oder monatlich 130 S zusteht;
b) Personen, deren Dienstverhältnis für einen
kürzeren Zeitabschnitt als für eine Woche
vereinbart ist, wenn sie in der Woche
weniger als 24 Stunden beschäftigt sind.
(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) gelten nicht,
wenn die Beschäftigung des Dienstnehmers unter
den Grenzen des Abs. (1) nur deshalb bleibt, weil
er infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst
übliche Zahl der Arbeitsstunden nicht erreicht
(Kurzarbeit).
(3) Für Lehrlinge gelten die Bestimmungen des
Abs. (1) nicht.
Anrechnung von Verdiensten aus geringfügiger
Beschäftigung.
[Zu § 11, Abs. (5), des Gesetzes.]
§ 2. Arbeitsverdienste aus geringfügigen oder
vorübergehenden Beschäftigungen werden auf das
Arbeitslosengeld in der Weise angerechnet, daß die
innerhalb eines Auszahlungszeitraumes [§ 46,
Abs. (2)] erzielten Verdienste zusammengerechnet
werden und für je volle 20 S Nettoverdienst ein
Siebentel des wöchentlichen Arbeitslosengeldes in
Abzug gebracht wird; es dürfen jedoch Abzüge im
Ausmaß je eines Siebentels des Arbeitslosengeldes
nur für Tage gemacht werden, an denen Arbeit
geleistet wurde.
Berechnung und Entrichtung der Beiträge zur
Krankenversicherung der Arbeitslosen.
[Zu § 32, Abs. (2), des Gesetzes.]
§ 3. (1) Die Landesarbeitsämter melden den
zuständigen Trägern der Krankenversicherung
allmonatlich den Stand der in Unterstützung
stehenden Arbeitslosen.
(2) Die Beiträge zur Krankenversicherung der
unterstützten Arbeitslosen werden von den
Ämtern der Landesregierungen (Magistrat der
Stadt Wien) unter Anwendung des für Pflichtversicherte
geltenden ungekürzten Beitragssatzes
des zuständigen Trägers der Krankenversicherung
ermittelt. Als Grundlage hiefür dient das Zweifache
der Beträge an Arbeitslosengeld und Notstandshilfe
einschließlich Mietzinszuschuß, die
innerhalb eines Monates geleistet wurden. Das
Ergebnis der Ermittlung ist dem zuständigen
Träger der Krankenversicherung mitzuteilen.
(3) Der zuständige Träger der Krankenversicherung
ist berechtigt, die nach Abs. (2) ermittelten
Beiträge zur Krankenversicherung der unterstützten
Arbeitslosen von den Beiträgen zur
Arbeitslosenversicherung bei ihrer Abfuhr einzubehalten.
Arbeitsbescheinigung zwecks Geltendmachung
des Anspruches auf Arbeitslosengeld.
[Zu § 41, Abs. (3), des Gesetzes.]
§ 4. (1) Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen
Beschäftigung, auf die der Anspruch
auf Arbeitslosengeld gestützt wird, hat der
Arbeitslose eine Bestätigung des Dienstgebers beizubringen.
Diese Bestätigung hat zu enthalten
1. den Familien- und Vornamen des Dienstnehmers,
seine Wohnungsanschrift, Tag, Monat
und Jahr seiner Geburt und die Staatsbürgerschaft;
2. die Angabe, ob der Dienstnehmer mit dem
Dienstgeber in einem Verwandtschaftsverhältnis
steht oder mit ihm durch Ehe verbunden ist;
3. die Art der Verwendung des Dienstnehmers;
4. die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung
des Dienstnehmers (Tag des Beginnes und der Beendigung
des Dienstverhältnisses, etwaige Unterbrechungen
durch Krankheit, Aussetzen u. dgl.);
5. die Höhe des Bruttowochenverdienstes, bei
Angestellten des Monatsverdienstes, während der
letzten zehn Wochen, bei Angestellten während
der letzten drei Monate der tatsächlichen Beschäftigung;
6. den Betrag einer etwa gewährten Abfertigung
und den Zeitraum, dem die Abfertigung
nach ihrem Ausmaße entspricht;
7. die Krankenkasse, bei welcher der Dienstnehmer
versichert war;
8. die Art der Lösung des Dienstverhältnisses;
9. den Namen (Firma) des Dienstgebers und
den Standort des Betriebes.
(2) Zur Kennzeichnung der Art der Lösung des
Dienstverhältnisses [Abs. (1), Z. 8] ist anzugeben,
ob das Dienstverhältnis durch Ablauf der Zeit,
durch Kündigung des Dienstgebers oder des
Dienstnehmers oder einvernehmlich oder durch
fristlose Entlassung oder vorzeitigen Austritt gelöst
wurde.
(3) Die Arbeitsbescheinigung ist vom Dienstgeber
oder dessen Beauftragten zu fertigen. Zweitausfertigungen
der Arbeitsbescheinigung sind als
solche zu bezeichnen.
(4) Auf der Arbeitsbescheinigung hat der Träger
der Krankenversicherung zu bestätigen, ob und in
welcher Zeit der Dienstnehmer arbeitslosenversichert
war, den der Versicherung zugrunde
liegenden Verdienst und Zeiten eines allfälligen
Krankengeldbezuges anzugeben.
(5) Die Arbeitsbescheinigung ist unter Benützung
des der Verordnung angeschlossenen Vordruckes
(Anlage) Siehe Seite 1065. zu erstellen.
§ 5. Diese Verordnung tritt am 31. Oktober
1949 in Kraft.