249. Bundesgesetz: Notarversicherungs-Anpassungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (i) Zu den Geldleistungen aus der Notarversicherung
wird Personen mit dem Wohnsitz
im Inland, deren Anspruch sich gegen die Versicherungsanstalt
des österreichischen Notariates
richtet, ein Zuschlag in der Höhe von 60 v. H.
der Leistung gewährt. Für die Unfallsrente
gilt dies jedoch nur, wenn sich der Unfall
vor dem 1. Jänner 1948 ereignet hat.
(2) Bei der Berechnung des Zuschlages zu den
Leistungen aus der Pensionsversicherung ist nur
der vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
erworbene Teil der Zusatzrente zu berücksichtigen.
§ 2. In den nach dem 31. Dezember 1947 eingetretenen,
beziehungsweise eintretenden Versicherungsfällen
sind die in festen Zahlen angegebenen
Höchst- und Mindestgrenzen für die
Bemessung der Versicherungsleistungen auf das
l'6fache zu erhöhen. Das gleiche gilt bei
Ermittlung der Höchstgrenze für Invaliditäts(Alters)renten
nach § 11, Abs. (1), zweiter Satz,
Notarversicherungsgesetz 1938, B. G. Bl. Nr. 2,
für Monatseinkommen aus der Zeit vor dem
1. Jänner 1948.
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend
mit 1. Jänner 1948 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.