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249_1948 AT

249. Bundesgesetz: Notarversicherungs-Anpassungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 249. Bundesgesetz: Notarversicherungs-Anpassungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (i) Zu den Geldleistungen aus der Notarversicherung

wird Personen mit dem Wohnsitz

im Inland, deren Anspruch sich gegen die Versicherungsanstalt

des österreichischen Notariates

richtet, ein Zuschlag in der Höhe von 60 v. H.

der Leistung gewährt. Für die Unfallsrente

gilt dies jedoch nur, wenn sich der Unfall

vor dem 1. Jänner 1948 ereignet hat.

(2) Bei der Berechnung des Zuschlages zu den

Leistungen aus der Pensionsversicherung ist nur

der vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

erworbene Teil der Zusatzrente zu berücksichtigen.

§ 2. In den nach dem 31. Dezember 1947 eingetretenen,

beziehungsweise eintretenden Versicherungsfällen

sind die in festen Zahlen angegebenen

Höchst- und Mindestgrenzen für die

Bemessung der Versicherungsleistungen auf das

l'6fache zu erhöhen. Das gleiche gilt bei

Ermittlung der Höchstgrenze für Invaliditäts(Alters)renten

nach § 11, Abs. (1), zweiter Satz,

Notarversicherungsgesetz 1938, B. G. Bl. Nr. 2,

für Monatseinkommen aus der Zeit vor dem

1. Jänner 1948.

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend

mit 1. Jänner 1948 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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