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248_2002 AT

248. Verordnung: Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 248. Verordnung: Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

Auf Grund des § 41 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird verordnet

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

§ 1. (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungspolitik,

um Chancengleichheit für Frauen und Männer zu gewährleisten.

(2) Maßnahmen zur Frauenförderung sind von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, insbesondere

den Führungskräften, zu unterstützen.

1. Hauptstück

Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung

1. Ziele

§ 2. Durch die Umsetzung des Frauenförderungsplanes sollen folgende Ziele erreicht werden

1. Erhöhung des Frauenanteils: Der Anteil der weiblichen Beschäftigten soll in allen Besoldungsgruppen,

Entlohnungsschemata, Verwendungsgruppen und Entlohnungsgruppen sowie

Funktionen im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit mindestens 40%

betragen. Alle Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote Einfluss nehmen, sind

an diesem Ziel auszurichten. Maßnahmen der Frauenförderung sind in die Personalplanung und

die Personalentwicklung zu integrieren.

2. Chancengleichheit: Frauen sind als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der

Berufswelt anzuerkennen und eine positive Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen ist auf allen

Hierarchieebenen zu fördern.

3. Gender Mainstreaming: Die Strategie des Gender Mainstreamings – die Gleichstellung von

Frauen und Männern in allen politischen und gesellschaftlichen Belangen – soll als durchgängiges

Prinzip in allen Tätigkeitsbereichen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit verankert

werden.

4. Bewusstseinsbildung: Das Selbstbewusstsein von Frauen ist zu stärken und ihre berufliche Identität

zu fördern – um ihre Bereitschaft zu erhöhen, Einfluss zu nehmen, mitzugestalten, Entscheidungen

zu treffen, Verantwortung zu übernehmen. Neue Wege der Zusammenarbeit zwischen

Frauen und Männern im Beruf sind als Chance für beide Geschlechter zu verstehen. Die Akzeptanz

der Inanspruchnahme von Elternkarenzurlaub durch Männer bei allen Mitarbeiterinnen und

Mitarbeitern des Ressorts ist zu fördern.

5. Ausgleich bestehender Belastungen: Die Voraussetzungen zur Vereinbarkeit familiärer Verpflichtungen

und beruflicher Interessen sind durch Ausgleich der Benachteiligungen, die auf

Grund der gesellschaftlichen Arbeitsteilung bestehen, zu verbessern.

6. Information: Die Kommunikation der Frauen untereinander über ihre spezifischen Probleme

und der Aufbau von Informationsnetzwerken sind zu fördern.

7. Einbindung in Entscheidungsprozesse: Es sind Bedingungen für eine gleichberechtigte Beteiligung

der Frauen an den Entscheidungsstrukturen entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung

zu schaffen. Der Frauenanteil in Funktionen, Kommissionen und Gremien ist zu erhöhen.

8. Personalentwicklung: In der Personalplanung und -entwicklung ist insbesondere das bisher

zuwenig genutzte Potenzial der Frauen zu fördern. Im Sinne des Best-practice-Verfahrens sind

Entwicklungen und Tendenzen aus dem In- und Ausland zu beobachten und in Rahmen der Möglichkeiten

zu übernehmen.

2. Maßnahmen zur Zielerreichung

Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisationsentwicklung

§ 3. Gender Mainstreaming: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit überprüft alle von

ihm gesetzten Handlungen permanent auf ihre möglichen geschlechtsspezifischen Auswirkungen, um

jede negative Diskriminierung von Frauen zu vermeiden.

§ 4. (1) Die Maßnahmen zur Frauenförderung sind in das System der Personalplanung und Personalentwicklung

integriert.

(2) Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Männer und Frauen sind zu beseitigen.

(3) Die Vertreter/innen der Personalabteilungen und aller funktional zuständigen Abteilungen haben

die zu ergreifenden Maßnahmen mitzutragen, sich an der Erarbeitung zu beteiligen und so Vorbildfunktion

zu übernehmen.

Schutz der Würde am Arbeitsplatz

§ 5. (1) Zu Vorgangsweisen, welche die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz verletzen,

zählen insbesondere herabwürdigende Äußerungen, Mobbing und sexuelle Belästigung.

(2) Die Mitarbeiterinnen sind über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, sich bei sexueller

Belästigung zur Wehr zu setzen, zu informieren.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 6. In allen Rechtsvorschriften, internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen des Ressorts

sind Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form zu

verwenden.

Informationsarbeit

§ 7. (1) Allen – auch allen neu eintretenden – Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist der Frauenförderungsplan

von der Personalabteilung bzw. Dienststellenleitung zur Kenntnis zu bringen. Der aktuelle

Frauenförderungsplan ist in jeder Dienststelle zur Einsicht aufzulegen.

(2) In einschlägigen Publikationen des Ressorts, insbesondere in Mitarbeiter/innen-Zeitungen und

digitalen Medien, ist Fragen der Gleichbehandlung entsprechend Raum zu geben.

(3) Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der

Gleichbehandlungsbeauftragten oder die individuelle Kontaktaufnahme mit der/dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten

innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.

(4) In den Geschäfts- und Personaleinteilungen aller Dienststellen ist zumindest ein/e Vertreter/in

des Dienstgebers für frauen- und elternrelevante Rechtsfragen (zB Auskünfte oder Merkblätter über Mutterschutz,

Karenzurlaub, Pflegefreistellung, Arztbesuche mit Kindern, Gewährung von Sonderurlauben,

Teilzeitbeschäftigung und deren dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Folgen) besonders auszuweisen.

Ressourcen

§ 8. (1) Die Tätigkeit der Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen gemäß dem B-GBG ist

Teil ihrer Dienstpflichten. Den Gleichbehandlungsbeauftragten und den Kontaktfrauen darf aus ihrer

Funktion weder während der Ausübung ihrer Funktion noch nach dem Ausscheiden aus dieser Funktion

ein beruflicher Nachteil erwachsen.

(2) Die Agenden Gleichbehandlung und Frauenförderung sind in der Geschäfts- und Personaleinteilung

des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit berücksichtigt.

(3) Die Center-, Bereichs- und Sektionsleitungen sowie die Leitungen der Dienstbehörden und

-stellen haben dafür Sorge zu tragen, dass den Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen die zur

Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erforderlichen Ressourcen (EDV, Personal-, Raum- und Sachaufwand) zur

Verfügung gestellt werden.

(4) Den Gleichbehandlungsbeauftragten sind im Rahmen des § 32 B-GBG Auskünfte zu erteilen und

nach Möglichkeit die erforderlichen Informationen wie zB Auswertungen aus dem Personalsystem des

Bundes, sonstige statistische Auswertungen, zur Verfügung zu stellen.

2. Hauptstück

Besondere Fördermaßnahmen

1. Maßnahmen zur Anhebung des Frauenanteils an den Beschäftigten

§ 9. (1) Bei Neuaufnahmen, bei Übernahmen in den Planstellenbereich und insbesondere bei der

Aufnahme von Karenzersatzkräften ist § 42 B-GBG strikt einzuhalten.

(2) Bei Ausschreibungen von Planstellen ist auf das Frauenförderungsgebot gemäß § 42 B-GBG hinzuweisen,

solange die Vorgaben des § 42 B-GBG nicht erfüllt sind.

(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragte des jeweiligen Vertretungsbereiches gemäß Anlage 2 ist über

die Bewerbungen und das Ergebnis, wer namentlich aufgenommen wurde, zu informieren.

(4) Die Personalabteilungen sind verpflichtet, jede Frau, die sich um eine Stelle im Ressort bewirbt

und deren Aufnahme in die engere Wahl kommt, über die einschlägigen Bestimmungen des B-GBG zu

informieren.

2. Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Kinderbetreuungspflichten und/oder Teilzeitbeschäftigung

§ 10. (1) Aufgabe der Vorgesetzten ist es, im Rahmen der Arbeitsplanung einer Organisationseinheit

dafür Vorsorge zu treffen, dass die Aufgaben der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Regel

in der Normalarbeitszeit zu bewältigen sind. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die entsprechende Reduzierung

der Aufgabenbereiche bei einem Umstieg auf Teilzeitbeschäftigung zu legen.

(2) Bei der Festlegung von Sitzungszeiten soll auf die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten und Personen

mit Kinderbetreuungspflichten Rücksicht genommen werden. Sitzungen sollen innerhalb der

Blockzeit stattfinden oder sind möglichst langfristig zu planen und rechtzeitig den Bediensteten bekannt

zu geben.

(3) Bei der Anordnung von dienstlichen Terminen, insbesondere bei Überstunden oder Mehrarbeit,

ist auf die zeitlichen Erfordernisse, die sich aus (Kinder-)Betreuungspflichten ergeben, Rücksicht zu

nehmen. Es darf daraus keine Benachteiligung für die Bediensteten erwachsen.

(4) Für die Bediensteten darf durch Teilzeitbeschäftigung keinerlei Benachteiligung entstehen.

(5) Eltern schulpflichtiger Kinder ist es zu ermöglichen, pro Jahr einige ganze Arbeitstage einzuarbeiten,

um ihren Betreuungspflichten individuell nachkommen zu können.

(6) Führungspositionen sind derart zu gestalten, dass sich ihre Übernahme mit der Verantwortung für

Kinder und Familie vereinbaren lässt.

(7) In der Personalplanung und -entwicklung ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit einer Familienpause

in die Karriereplanung beider Geschlechter einfließt.

Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung

§ 11. Teilzeitbeschäftigung darf grundsätzlich kein Ausschließungsgrund von Funktionsbetrauungen

sein. Die organisatorischen Voraussetzungen dafür sind zu prüfen. Teamarbeit und Projektverantwortlichkeit

in Abteilungen sollen gefördert werden.

Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 12. Kooperationsmöglichkeiten mit Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe der Dienststelle

sind zu überprüfen und die Information darüber ist den Bediensteten zur Verfügung zu stellen.

3. Maßnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung

Erhöhung des Frauenanteiles an den Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung

§ 13. (1) Aufgabe der unmittelbaren Vorgesetzten ist es, ihre Mitarbeiterinnen über zur Auswahl stehende

Bildungsangebote zeitgerecht zu informieren, sie zur Teilnahme zu ermutigen und konkrete Ausbildungsschritte

vorzuschlagen. Die Information hat nachweislich zu erfolgen.

(2) Die Personalabteilungen bzw. die Bildungskontaktpersonen in der Arbeitsinspektion haben die

Dienstnehmerinnen ihres Zuständigkeitsbereiches auf geeignete interne und externe Fortbildungsveranstaltungen

aufmerksam zu machen.

(3) Entsprechend § 44 B-GBG sind Frauen zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen,

die zur Übernahme höherwertiger Verwendung (Funktionen) qualifizieren, vorrangig zuzulassen. Bei

Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen mit beschränkter Teilnehmerzahl sind mindestens so viele Plätze

für Frauen zu reservieren, wie es ihrem Anteil an der jeweiligen Zielgruppe entspricht.

(4) Die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte ist über die Zahl der männlichen und weiblichen

Teilnehmer an internen und externen Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig zu informieren. Die Personalabteilungen

der einzelnen Dienststellen bzw. die Bildungskontaktpersonen in der Arbeitsinspektion

sollen laufend mit der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Kontaktfrau zusammenarbeiten.

(5) Bei Seminaren am Dienstort sind die Kurszeiten so anzusetzen, dass unaufschiebbare soziale Tätigkeiten,

zB das Abholen der Kinder vom Kindergarten, trotz des Kursbesuches durchgeführt werden

können.

(6) Die Teilnahme von Teilzeitkräften an Bildungsmaßnahmen ist durch die Bereitstellung entsprechender

Rahmenbedingungen zu gewährleisten. Es ist zu prüfen, ob Seminare und Schulungen für Teilzeitbeschäftigte

in verstärktem Ausmaß durchgeführt werden können.

(7) Teilzeitbeschäftigten, die an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, sind die dort geleisteten

Stunden im Rahmen der geltenden gesetzlichen Regelung auf die Dienstverpflichtung anzurechnen.

(8) Bei der Auswahl von Vortragenden für Veranstaltungen der Aus- und Weiterbildung ist § 43

B-GBG sinngemäß anzuwenden.

Spezielle Maßnahmen für Dienstnehmer/innen der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen C/c und

D/d bzw. A3/v3 und A4/v4

§ 14. (1) Es sind in verstärktem Maße Kurse für die Verwendungs-/Entlohnungsgruppe C/c und D/d

bzw. A3/v3 und A4/v4 anzubieten, die Grundqualifikationen, wie zB Kommunikation, Sprachkenntnisse

und Teamarbeit, vermitteln.

(2) Die Arbeitszufriedenheit dieser Bediensteten soll durch folgende Maßnahmen erhöht werden

1. Schaffung von mehr Arbeitszufriedenheit durch Intensivierung der Kenntnisse von Arbeitsabläufen

und –inhalten;

2. Mitgestaltung ergonomischer Arbeitsplätze und Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsumfeldes

und der Arbeitsabläufe;

3. Erleichterung der Arbeitsbedingungen und Arbeitsabläufe durch verbesserte interne Organisation

und Information über Rechte und Pflichten der Bediensteten.

Grundausbildung

§ 15. (1) Im Rahmen der Grundausbildung ist der Kontaktfrau und/oder Gleichbehandlungsbeauftragten

ausreichend Möglichkeit zu bieten, sich vorzustellen und über das B-GBG und den Frauenförderungsplan

zu informieren.

(2) Wird in einer Dienststelle keine Grundausbildung durchgeführt, hat die Vorstellung der Kontaktfrau

und der Gleichbehandlungsbeauftragten in anderer geeigneter Form zu erfolgen.

Schulung von Führungskräften

§ 16. (1) Personalverantwortliche und alle Bediensteten, die Vorgesetztenfunktion ausüben, haben

sich über das B-GBG und damit verbundene Fragen der Frauenförderung und Gleichbehandlung zu informieren.

Führungskräfte sind im Zuge ihrer Ausbildung besonders auf ihre Verpflichtung zur Frauenförderung

hinzuweisen. Die Einhaltung des B-GBG und die Umsetzung des Frauenförderungsplanes ist

beim Mitarbeitergespräch von Führungskräften zu berücksichtigen.

(2) Für Frauen in Führungspositionen, Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrauen sowie

Frauen in beruflichen Problemsituationen soll die Teilnahme an Einzelsupervisionen bzw. Coaching ermöglicht

werden.

Nachwuchsführungskräfte

§ 17. (1) Im Hinblick auf die Entwicklung eines ressortinternen Nachwuchsführungskräfteprogramms

haben die Vorgesetzten – unabhängig von der Besetzung konkreter Führungspositionen – geeignete

Nachwuchsführungskräfte dem Dienstgeber zu melden, wobei insbesondere förderungswürdige

Frauen und Teilzeitkräfte berücksichtigt werden sollen. Darauf aufbauend wird mit der Schaffung und

Entwicklung eines Nachwuchsführungskräftepools begonnen.

(2) In den Führungskräfteschulungen des Ressorts sind Themen wie Frauenförderung, Bundes-

Gleichbehandlungsgesetz, Dienstrecht, Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu behandeln.

Besonderes Augenmerk ist auf die Fähigkeit zur Delegierung von Verantwortung und zur Teamarbeit zu

legen.

4. Förderung des beruflichen Aufstiegs

Laufbahn- und Karriereplanung

§ 18. (1) Frauenförderung darf nicht nur bei Führungspositionen ansetzen, sondern auf allen organisatorischen

und hierarchischen Ebenen.

(2) Im Mitarbeitergespräch sind auch Themen, die insbesondere Frauen betreffen – wie etwa flexiblere

Arbeitszeitgestaltung –, zu behandeln.

(3) Aufgabe des/der Vorgesetzten ist es, auch Mitarbeiterinnen zur Übernahme von Führungspositionen

zu motivieren bzw. geeignete Mitarbeiterinnen zur Teilnahme an speziellen Fortbildungsseminaren

anzuregen und sie durch Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung zu fördern.

(4) Die Teilnahme weiblicher (auch teilzeitbeschäftigter) Bediensteter an Führungskräftelehrgängen

ist zu fördern, besonders in jenen Bereichen, wo Frauen bei den Funktionen unterrepräsentiert sind.

Besetzung von Führungspositionen

§ 19. (1) Gemäß den Vorgaben in der Anlage 1 sind bei allen hervorgehobenen Verwendungen

(Funktionen) Bewerberinnen entsprechend § 43 B-GBG vorrangig zu bestellen.

(2) Die beabsichtigte Besetzung eines Arbeitsplatzes, der innerhalb einer Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe

einer Funktionsgruppe oder einer höheren Bewertungsgruppe zugeordnet ist und nicht

bereits auf Grund von in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen über die Ausschreibung

von Funktionen oder Planstellen auszuschreiben ist, ist in der Dienststelle, in der der Arbeitsplatz besetzt

werden soll, umfassend bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat in geeigneter Weise derart zu erfolgen,

dass der für die Funktion oder den Arbeitsplatz in Betracht kommende Personenkreis in der

betreffenden Dienststelle jedenfalls davon Kenntnis erlangt (zB interne Ausschreibung, Job-Börse, Aushang).

(3) Die Ausschreibungstexte müssen so formuliert sein, dass sich speziell Frauen zur Bewerbung

motiviert fühlen. Sofern Frauenförderungsmaßnahmen nach den §§ 42 und 43 des B-GBG geboten sind,

ist in den Ausschreibungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind

von beabsichtigten Funktionsbesetzungen zu informieren.

(4) Anforderungsprofile für Funktionen müssen klar definiert werden und den tatsächlichen Erfordernissen

der Funktion entsprechen. Sie sind so zu formulieren, dass sie Frauen weder direkt noch indirekt

benachteiligen.

(5) Von der Dienstbehörde sind geeignete Maßnahmen zu setzen, um Frauen für die Übernahme von

Führungsverantwortung zu qualifizieren und zu motivieren.

(6) Kriterienkataloge für Bewerbungsgespräche sind so zu erstellen, dass sie Frauen weder direkt

noch indirekt benachteiligen. Zur Beurteilung von Führungsqualitäten sind auch Kriterien wie zB soziale

Kompetenz heranzuziehen.

(7) Die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Maßnahmen sind in regelmäßigen Gesprächen zwischen

Gleichbehandlungsbeauftragten und Personalverantwortlichen zu beraten und deren Umsetzung zu beobachten.

§ 20. Der Gleichbehandlungsbeauftragten des jeweiligen Vertretungsbereiches ist jeweils eine Ausfertigung

der Ausschreibung zu übermitteln und die Zusammensetzung der Begutachtungskommission

bekannt zu geben. Nach Abschluss des Verfahrens ist ihr mitzuteilen, wie viele Frauen und Männer sich

beworben haben und wer namentlich mit der Funktion betraut wurde.

Verbesserung der internen Information

§ 21. Um die Mobilität der Mitarbeiterinnen zu fördern und das Potenzial an interessierten Bewerberinnen

zu erhöhen, sollen alle Möglichkeiten des internen Informationsaustausches genutzt bzw. bekannt

gemacht werden.

Organisationsänderungen

§ 22. (1) Der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist jede geplante Änderung der Geschäfts-

und Personaleinteilung oder jede geplante Organisationsänderung bekannt zu geben.

(2) In Arbeitsgruppen betreffend Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung,

Neuorganisation und Zukunftsprojekte, wie Verwaltungs-Innovations-Programm, ist auf

einen angemessenen Frauenanteil hinzuwirken.

(3) Bei Struktur- und Reorganisationsprogrammen ist auf die Frauenförderung Bedacht zu nehmen.

5. Förderung des Wiedereinstiegs

Information

§ 23. (1) Die Mitarbeiterinnen sind durch die zuständige Personalabteilung über sämtliche Modelle

einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit der Mutterschaft zu informieren. Im Besonderen

sind auch Männer auf die rechtlichen Möglichkeiten der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes

bzw. Teilzeitkarenzurlaubes hinzuweisen.

(2) Vor Beginn des Mutterschutzes und bei Inanspruchnahme der Elternkarenz spätestens vier Wochen

vor dem Wiedereinstieg ist die Bedienstete von der zuständigen Personalabteilung oder von ihrer/

ihrem Vorgesetzten zu einem Gespräch einzuladen, bei dem die künftige Verwendung nach dem Wiedereinstieg

abgeklärt wird.

(3) Die Ausbildungsabteilung wird die Vorgesetzten anhalten, Karenzurlauber/innen über geplante

interne und externe Fortbildungsveranstaltungen zu informieren.

(4) Zur Erleichterung des Wiedereinstiegs soll der soziale Kontakt zwischen der betreffenden Organisationseinheit

mit ihren karenzierten Bediensteten gepflegt werden. Insbesondere in den letzten drei

Monaten vor dem Wiedereinstieg sollen von der Organisationseinheit aktuelle Informationen über das

Ressort, die Abteilung sowie über laufende Projekte am Arbeitsplatz weitergegeben werden.

Gleitender Wiedereinstieg

§ 24. Es soll ein gleitender Wiedereinstieg, insbesondere auch in qualifizierten Bereichen mit begleitenden

Maßnahmen wie Umorganisation, entsprechende Reduzierung des Aufgabenbereiches, Mitarbeiter/

innengespräch, Schulungsbedarf im Einzelfall, ermöglicht werden.

Spezielle Schulung der Wiedereinsteigerinnen

§ 25. (1) Die Mitarbeiterinnen sind durch die gezielte Förderung der Fortbildung nach dem Wiedereinstieg

bei der raschen Reintegration an ihrem Arbeitsplatz zu unterstützen.

(2) Die Vorgesetzten haben die Teilnahme an einem Wiedereinstiegsseminar zu ermöglichen.

(3) Wiedereinsteigerinnen sind im Sinne des § 44 B-GBG vorrangig zu Fortbildungsseminaren zuzulassen.

6. Maßnahmen zur Erhöhung der Frauenanteile in Kommissionen und Beiräten

Förderung der Mitarbeit von Frauen

§ 26. (1) Bei der Zusammensetzung von Kommissionen im Sinne des § 9 Abs. 1 B-GBG ist das

Frauenförderungsgebot zu beachten. Bei der Zusammensetzung von anderen Kommissionen, Beiräten,

Arbeitsgruppen oder vergleichbaren entscheidungsbefugten oder beratenden Gremien, deren Mitglieder

nicht durch Wahl bestellt werden, hat der Dienstgeber bei der Bestellung der Mitglieder auf eine geschlechtsspezifische

Ausgewogenheit hinzuwirken. Insbesondere ist auch darauf Bedacht zu nehmen,

dass Frauen als Vorsitzende und ordentliche Mitglieder bestellt werden.

(2) Sind vom Dienstgeber mehrere Mitglieder zu bestellen, ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der

weiblichen und männlichen Dienstnehmer in dem vom Zuständigkeitsbereich der Kommission betroffenen

Personenkreis Bedacht zu nehmen. Wird keine Frau zum Mitglied einer solchen Kommission oder

des entsprechenden Senats bestellt, hat die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen

oder die von ihr namhaft gemachte Bedienstete das Recht, an den Sitzungen der Kommission oder des

betreffenden Senats mit beratender Stimme teilzunehmen. In diesem Fall sind die Einladung und alle

erforderlichen Unterlagen zeitgerecht vom Dienstgeber an die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen

zu übermitteln.

(3) Die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist über jede erfolgte Neubesetzung

von den in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen zu informieren.

§ 27. Soweit Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, gilt der Frauenförderungsplan auch für

die Bediensteten, die von zukünftigen Ausgliederungen betroffen sein werden.

7. In-Kraft-Treten

§ 28. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

BGBlPdf 248. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Singapur, von dem Wunsche

geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung

auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschließen,

haben Folgendes vereinbart

Artikel 1

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig

sind.

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen,

die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen

des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen

oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a) in Österreich

1. die Einkommensteuer;

2. die Körperschaftsteuer;

b) in Singapur

die Einkommensteuer.

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach

der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen

wesentlichen Änderungen mit.

Artikel 3

ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;

b) bedeutet der Ausdruck „Singapur“ das Staatsgebiet der Republik Singapur, die Hoheitsgewässer

Singapurs und den Meeresgrund und Meeresuntergrund der Hoheitsgewässer, und umfasst im

geographischen Sinne alle Gebiete, die sich über die Grenzen der Hoheitsgewässer Singapurs

hinaus erstrecken, und den Meeresgrund und Meeresuntergrund dieser Gebiete, die nach dem

Recht Singapurs und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Gebiete bezeichnet sind oder

künftig bezeichnet werden, innerhalb derer Singapur Hoheitsrechte für Zwecke der Erforschung

und Ausbeutung der belebten oder unbelebten Natur (Bodenschätze) hat;

c) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

d) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung

wie juristische Personen behandelt werden;

e) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen

Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen

Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen

Person betrieben wird;

f) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder

Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das

Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

g) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

ii) in Singapur: den Finanzminister oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;

ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem

in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum

nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt,

wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung

hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

Artikel 4

ANSÄSSIGE PERSON

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“

eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen

Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist,

und umfasst auch diesen Staat, seine Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes

a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt;

verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig,

zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der

Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen

hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur

in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so

gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen

Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so

gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5

BETRIEBSTÄTTE

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung,

durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte und

f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung

von Bodenschätzen.

(3) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst auch

a) eine Bauausführung oder Montage, jedoch nur dann, wenn diese Bauausführung oder Montage

die Dauer von zwölf Monaten überschreitet;

b) die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich Überwachungstätigkeiten und Beratungsleistungen

eines Unternehmens durch Arbeitnehmer oder anderes Personal, die dieses Unternehmen

zu diesem Zweck insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten

beschäftigt.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder

Waren des Unternehmens benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung

oder Auslieferung unterhalten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten

werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen

Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen

andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der

unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende

Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit

darstellt.

(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein

Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens

Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet

der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen

ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die

in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese

Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.

(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem

Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen

Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht

oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort

(entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden

Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6

EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich

der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat

liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats

zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum

unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die

Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem

Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das

Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge

gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung

sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens

und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit

dient.

Artikel 7

UNTERNEHMENSGEWINNE

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,

es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte

aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des

Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet

werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine

dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser

Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche

Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und

im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden alle jene Aufwendungen, einschließlich

der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, die auch dann

abzugsfähig wären, wenn die Betriebstätte ein unabhängiges Unternehmen wäre, und zwar insoweit, als

sie in angemessener Weise der Betriebstätte zugerechnet werden können, gleichgültig, ob sie in dem

Vertragsstaat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte

kein Gewinn zugerechnet.

(5) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden,

so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Artikel 8

SEESCHIFFFAHRT, BINNENSCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen

im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt

dienen, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(3) Im Sinne dieses Artikels umfassen Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen

im internationalen Verkehr

a) Gewinne aus der Vercharterung von leeren Seeschiffen und Luftfahrzeugen; und

b) Gewinne aus der Benutzung, der Instandhaltung oder der Vermietung von Containern (einschließlich

Anhängern und den mit dem Transport von Containern verbundenen Ausrüstungen),

die zum Transport von Gütern oder Waren benutzt werden,

wenn entweder die Vercharterung, Benutzung, Instandhaltung oder Vermietung im Rahmen des Betriebes

von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erfolgt.

(4) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft

oder einer internationalen Betriebsstelle.

Artikel 9

VERBUNDENE UNTERNEHMEN

(1) Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der

Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem

Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats

beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an

vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen

miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne

diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses

Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates nach Absatz 1

Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats

in diesem Staat besteuert worden ist, und vereinbaren die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

im Wege der Konsultation, dass es sich bei den zugerechneten Gewinnen zur Gänze oder zum Teil um

solche handelt, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden

Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen

miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von

diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor, die Gegenstand der Vereinbarung sind. Bei dieser Änderung sind

die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen.

Artikel 10

DIVIDENDEN

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat

ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) a) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer

darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat

ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

b) Ist der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft), die unmittelbar

über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft

verfügt, dürfen diese Dividenden nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der

Nutzungsberechtigte der Dividenden ansässig ist.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die

Dividenden gezahlt werden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft

an die Regierung des anderen Vertragsstaats zahlt, im erstgenannten Staat von der Besteuerung

ausgenommen.

(4) Im Sinne des Absatzes 3 bedeutet der Ausdruck „Regierung“

a) im Fall Österreichs die Regierung Österreichs und umfasst

i) die Nationalbank;

ii) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts;

iii) jede Institution, die zur Gänze oder überwiegend im Eigentum der Regierung Österreichs steht

und auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten von Zeit zu Zeit einigen;

b) im Fall Singapurs die Regierung Singapurs und umfasst

i) die Währungsbehörde von Singapur (Monetary Authority of Singapore) und das Währungsdirektorium

(Board of Commissioners of Currency);

ii) die Government of Singapore Investment Corporation Pte Ltd;

iii) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts;

iv) jede Institution, die zur Gänze oder überwiegend im Eigentum der Regierung Singapurs steht

und auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten von Zeit zu Zeit einigen.

(5) Der in diesem Artikel Verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien

oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen

– mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die

nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien

steuerlich gleichgestellt sind.

(6) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte

im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist,

eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine

dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich

zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise

Artikel 14 anzuwenden.

(7) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen

Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden

besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden

oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat

gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für

nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten

Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

(8) Zahlt eine in Singapur ansässige Gesellschaft Dividenden an eine in Österreich ansässige Person,

die der Nutzungsberechtigte dieser Dividenden ist, so wird nach dem gegenwärtigen Recht Singapurs

neben der Steuer von den Gewinnen oder vom Einkommen der Gesellschaft in Singapur keine zusätzliche

Steuer auf Dividenden erhoben. Nach dem angewandten System der Vollanrechnung ist die von den Dividenden

abzugsfähige Steuer eine Steuer auf die Gewinne oder das Einkommen der Gesellschaft und

keine Steuer auf Dividenden im Sinne dieses Artikels.

Artikel 11

ZINSEN

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige

Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht

dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im

anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2

a) sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an die Regierung des anderen Vertragsstaats

gezahlt werden, von der Besteuerung im erstgenannten Staat ausgenommen;

b) sind Zinsen, die für Darlehen oder Kredite gezahlt werden, die von der Österreichischen Kontrollbank

AG oder einem ähnlichen öffentlichen Rechtsträger Singapurs zur Förderung des Exportes

gewährt, garantiert oder versichert werden, von der Besteuerung in dem Vertragsstaat, aus

dem die Zinsen stammen, ausgenommen;

c) sind Zinsen, die eine Bank eines Vertragsstaats als Nutzungsberechtigter bezieht, von der Besteuerung

im anderen Vertragsstaat ausgenommen, wenn der Schuldner eine Bank des anderen

Staates ist.

(4) Im Sinne des Absatzes 3 lit. a bedeutet der Ausdruck „Regierung“

a) im Fall Österreichs die Regierung Österreichs und umfasst

i) die Nationalbank;

ii) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts;

iii) jede Institution, die zur Gänze oder überwiegend im Eigentum der Regierung Österreichs steht

und auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten von Zeit zu Zeit einigen;

b) im Fall Singapurs die Regierung Singapurs und umfasst

i) die Währungsbehörde von Singapur (Monetary Authority of Singapore) und das Währungsdirektorium

(Board of Commissioners of Currency);

ii) die Government of Singapore Investment Corporation Pte Ltd;

iii) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts;

iv) jede Institution, die zur Gänze oder überwiegend im Eigentum der Regierung Singapurs steht

und auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten von Zeit zu Zeit einigen.

(5) Der in diesem Artikel Verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder

Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung

am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und

aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen.

Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

(6) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte

im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit

durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung

ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte

oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(7) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem

Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem

Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung

und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung

eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten

die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(8) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen

und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der

zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall

kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der

anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 12

LIZENZGEBÜHREN

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige

Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem

Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren

eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren

nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art,

die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen

oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme und Filme oder Bänder

für Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln

oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder

wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher

Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte

im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit

durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste

Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser

Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in

diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob

er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste

Einrichtung und ist die Schuld, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte

oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die

Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder

die feste Einrichtung liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen

und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an

der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall

kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der

anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13

GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen

Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat

besteuert werden.

(2) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen

bezieht (ausgenommen Anteile, die an einer anerkannten Börse notieren), deren Wert mindestens zu drei

Vierteln unmittelbar oder mittelbar auf im anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögen

beruht, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte

ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen

Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen

Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der

Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen

festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(4) Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von Seeschiffen oder

Luftfahrzeugen bezieht, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschifffahrt

dienen, und von beweglichem Vermögen, einschließlich Containern, das dem Betrieb dieser

Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den vorstehenden Absätzen nicht genannten Vermögens

dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Artikel 14

SELBSTÄNDIGE ARBEIT

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf

oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Diese

Einkünfte dürfen jedoch auch in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden; wenn

a) die natürliche Person sich im anderen Staat insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums

von zwölf Monaten, der während des betreffenden Kalenderjahres beginnt oder endet,

aufhält, oder

b) der natürlichen Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste

Einrichtung zur Verfügung steht,

jedoch nur insoweit, als sie der im anderen Staat ausgeübten Arbeit zugerechnet werden können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,

literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit

der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Artikel 15

UNSELBSTÄNDIGE ARBEIT

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die

eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat

besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort

ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person

für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat

besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums

von zwölf Monaten, der während des betreffenden Kalenderjahres beginnt oder endet,

aufhält und

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im

anderen Staat ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die

der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige

Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das von einem Unternehmen eines

Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt

dient, ausgeübt wird, nur in diesem Staat besteuert werden. Werden die Vergütungen jedoch

von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogen, dürfen sie auch im anderen Staat besteuert

werden.

Artikel 16

AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer

Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17

KÜNSTLER UND SPORTLER

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler

aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert

werden.

(2) Fließen Einkünfte aus oder in Zusammenhang mit einer von einem Künstler oder Sportler in dieser

Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer

anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat

besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

Artikel 18

RUHEGEHÄLTER

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in

einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem

Staat besteuert werden.

Artikel 19

ÖFFENTLICHER DIENST

(1) a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat,

einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts an

eine natürliche Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des

öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert

werden.

b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat

besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person

in diesem Staat ansässig ist und

i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist,

um die Dienste zu leisten.

(2) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften

des öffentlichen Rechts oder aus einem von diesem Staat, der Gebietskörperschaft

oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche

Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen

Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die

natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im

Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner Gebietskörperschaften

oder Körperschaften des öffentlichen Rechts erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 oder 18 anzuwenden.

Artikel 20

STUDENTEN

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich

zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar

vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder

seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen

aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Artikel 21

ANDERE EINKÜNFTE

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht

behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels

6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat

eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit

durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte

gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall

ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels dürfen Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen

Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden und aus dem anderen Vertragsstaat

stammen, im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

Artikel 22

VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

(1) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden

a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem

Abkommen in Singapur besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b bis d diese

Einkünfte von der Besteuerung aus.

b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11, 12, 13 Absatz

2 und 21 in Singapur besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen

dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Singapur gezahlten Steuer entspricht.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer

nicht übersteigen, der auf die aus Singapur bezogenen Einkünfte entfällt.

c) Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 lit. b, die von einer in Singapur ansässigen Gesellschaft

an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden

Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, aber ungeachtet allfälliger

nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung

ausgenommen.

d) Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung

in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer

für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.

(2) In Singapur wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden

Bezieht eine in Singapur ansässige Person Einkünfte aus Österreich und dürfen diese Einkünfte nach

diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Singapur, vorbehaltlich seiner Gesetze in

Bezug auf die Anrechnung der in einem anderen Land als Singapur zu zahlenden Steuer, auf die singapurische

Steuer, die auf das Einkommen dieser Person entfällt, die in Österreich unmittelbar oder im Abzugsweg

gezahlte Steuer an. Sind diese Einkünfte Dividenden, die eine in Österreich ansässige Gesellschaft

an eine in Singapur ansässige Person zahlt, die eine Gesellschaft ist, die unmittelbar oder mittelbar

über mindestens 10 vom Hundert des Gesellschaftskapitals der erstgenannten Gesellschaft verfügt, so

erfolgt die Anrechnung unter Berücksichtigung der österreichischen Steuer, die von dieser Gesellschaft

für den Teil der Gewinne gezahlt wird, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

Artikel 23

GLEICHBEHANDLUNG

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder

damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die

Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen

Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder

unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in

keinem Vertragsstaat ansässig sind.

(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat

hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des

anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.

(3) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

a) den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und

-ermäßigungen zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt; oder

b) Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und

-ermäßigungen zu gewähren, die er seinen Staatsangehörigen gewährt, die in diesem Vertragsstaat

nicht ansässig sind, oder anderen Personen, die in den Steuergesetzen dieses Vertragsstaats

angeführt werden können.

(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar

einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle

unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung

unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden

Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen

sind oder unterworfen werden können.

(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Besteuerung“ Steuern, die Gegenstand dieses Abkommens

sind.

Artikel 24

VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN

(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten

für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so

kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren

Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel

23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger

sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet

werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,

eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit

der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende

Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des

innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder

Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen

zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen

vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne

der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.

Artikel 25

INFORMATIONSAUSTAUSCH

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung

dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das

Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung

nicht dem Abkommen widerspricht. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso

geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen

und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden)

zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung

oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern

befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden.

Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung

offen legen.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses

oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses

oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein

Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

Artikel 26

MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER

VERTRETUNGEN

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer

Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf

Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Artikel 27

IN-KRAFT-TRETEN

(1) Jeder Vertragsstaat teilt dem anderen Vertragsstaat den Abschluss der für das In-Kraft-Treten

dieses Abkommens nach seinem Recht erforderlichen Verfahren mit.

(2) Dieses Abkommen tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die spätere dieser Mitteilungen erhalten

wird, und findet daraufhin auf Steuern vom Einkommen Anwendung, die sich auf das Kalenderjahr

beziehen (einschließlich Wirtschaftsjahre, die in einem solchen Jahr beginnen), das jenem unmittelbar

folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt, und auf darauf folgende Jahre.

Artikel 28

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, es kann jedoch jeder Vertragsstaat am oder

vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach seinem

In-Kraft-Treten dem anderen Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Weg dessen Kündigung mitteilen.

In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuern vom Einkommen, die sich

auf das Kalenderjahr beziehen (einschließlich Wirtschaftsjahre, die in einem solchen Jahr beginnen), das

jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist, und auf darauf folgende Jahre.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses

Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 30. November 2001, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und

englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Für die Regierung der Republik Österreich

Dr. Johann Demel

Für die Regierung der Republik Singapur

Chen Choong Joong

PROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung

der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, das heute zwischen der

Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Singapur abgeschlossen wurde, sind

die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil

dieses Abkommens bilden.

Zu Artikel 13

1. Im Sinne des Artikels 13 Absatz 2

a) gelten die Anteile an einer Gesellschaft dann als Anteile, deren Wert mindestens zu drei Vierteln

unmittelbar oder mittelbar auf in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögen

beruht, wenn die Gesellschaft in diesem Staat gelegenes unbewegliches Vermögen besitzt oder

Anteile an einer oder mehreren solchen Investmentgesellschaften hält, deren Gesamtwert mindestens

drei Viertel des gemeinen Wertes der gesamten Aktiven am Ende des Wirtschaftsjahres

der Gesellschaft unmittelbar vor der Veräußerung der Anteile an der Gesellschaft durch die in

Artikel 13 Absatz 2 genannte Person umfasst; und

b) versteht man im Sinne der obigen lit. a unter einer solchen Investmentgesellschaft eine Gesellschaft,

deren Anteile nicht an einer anerkannten Börse notieren und welche in dem in lit. a oben

genannten Vertragsstaat gelegenes unbewegliches Vermögen besitzt, dessen Wert mindestens

drei Viertel des gemeinen Wertes der gesamten Aktiven am Ende des Wirtschaftsjahres der Gesellschaft

unmittelbar vor der Veräußerung der Anteile an der in lit. a oben genannten Gesellschaft

durch die in Artikel 13 Absatz 2 genannte Person umfasst.

Zu Artikel 22

2. Bezieht eine in Österreich ansässige Person von einem Unternehmen Singapurs Einkünfte als echter

stiller Gesellschafter nach österreichischem Recht, so wird die in Singapur gezahlte Steuer nach Artikel

22 Absatz 1 lit. b auf die österreichische Steuer angerechnet.

3. Der Ausdruck „vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs“

in Artikel 22 Absatz 1 lit. c bezieht sich auf Bestimmungen zur Verhinderung von Missbrauch

im österreichischen Steuerrecht.

Zu Artikel 23

4. Die Gewährung der nachstehenden Steuervergünstigungen oder steuerlichen Anreize durch Singapur

gilt nicht als Diskriminierung auf Grund des Artikels 23

a) Steuervergünstigungen für nichtansässige Staatsangehörige Singapurs gemäß § 40 des Ein-

kommensteuergesetzes;

b) an seine Staatsangehörigen gewährte steuerliche Anreize zur Förderung seiner sozialen Entwicklung

in Übereinstimmung mit seiner staatlichen Politik und seinen staatlichen Kriterien;

c) Steueranreiz gemäß Teil XIIIB des Gesetzes betreffend Anreize zur wirtschaftlichen Expansion

(Entlastung von der Einkommensteuer) [Economic Expansion Incentives (Relief from Income

Tax) Act] zur Förderung von ausländischen Investitionen oder Projekten, die von Unternehmen

durchgeführt werden, welche überwiegend Staatsangehörigen Singapurs und in Singapur ständig

ansässigen Personen gehören.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses

Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 30. November 2001, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und

englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Für die Regierung der Republik Österreich

Dr. Johann Demel

Für die Regierung der Republik Singapur

Chen Choong Joong

Die Mitteilungen gemäß Art. 27 Abs. 2 des Abkommens wurden am 10. bzw. 22. Oktober 2002 abgegeben;

das Abkommen ist gemäß seinem Art. 27 Abs. 2 mit 22. Oktober 2002 in Kraft getreten.

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