248. Verordnung: Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 41 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird verordnet
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
§ 1. (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungspolitik,
um Chancengleichheit für Frauen und Männer zu gewährleisten.
(2) Maßnahmen zur Frauenförderung sind von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, insbesondere
den Führungskräften, zu unterstützen.
1. Hauptstück
Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung
1. Ziele
§ 2. Durch die Umsetzung des Frauenförderungsplanes sollen folgende Ziele erreicht werden
1. Erhöhung des Frauenanteils: Der Anteil der weiblichen Beschäftigten soll in allen Besoldungsgruppen,
Entlohnungsschemata, Verwendungsgruppen und Entlohnungsgruppen sowie
Funktionen im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit mindestens 40%
betragen. Alle Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote Einfluss nehmen, sind
an diesem Ziel auszurichten. Maßnahmen der Frauenförderung sind in die Personalplanung und
die Personalentwicklung zu integrieren.
2. Chancengleichheit: Frauen sind als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der
Berufswelt anzuerkennen und eine positive Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen ist auf allen
Hierarchieebenen zu fördern.
3. Gender Mainstreaming: Die Strategie des Gender Mainstreamings – die Gleichstellung von
Frauen und Männern in allen politischen und gesellschaftlichen Belangen – soll als durchgängiges
Prinzip in allen Tätigkeitsbereichen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit verankert
werden.
4. Bewusstseinsbildung: Das Selbstbewusstsein von Frauen ist zu stärken und ihre berufliche Identität
zu fördern – um ihre Bereitschaft zu erhöhen, Einfluss zu nehmen, mitzugestalten, Entscheidungen
zu treffen, Verantwortung zu übernehmen. Neue Wege der Zusammenarbeit zwischen
Frauen und Männern im Beruf sind als Chance für beide Geschlechter zu verstehen. Die Akzeptanz
der Inanspruchnahme von Elternkarenzurlaub durch Männer bei allen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern des Ressorts ist zu fördern.
5. Ausgleich bestehender Belastungen: Die Voraussetzungen zur Vereinbarkeit familiärer Verpflichtungen
und beruflicher Interessen sind durch Ausgleich der Benachteiligungen, die auf
Grund der gesellschaftlichen Arbeitsteilung bestehen, zu verbessern.
6. Information: Die Kommunikation der Frauen untereinander über ihre spezifischen Probleme
und der Aufbau von Informationsnetzwerken sind zu fördern.
7. Einbindung in Entscheidungsprozesse: Es sind Bedingungen für eine gleichberechtigte Beteiligung
der Frauen an den Entscheidungsstrukturen entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung
zu schaffen. Der Frauenanteil in Funktionen, Kommissionen und Gremien ist zu erhöhen.
8. Personalentwicklung: In der Personalplanung und -entwicklung ist insbesondere das bisher
zuwenig genutzte Potenzial der Frauen zu fördern. Im Sinne des Best-practice-Verfahrens sind
Entwicklungen und Tendenzen aus dem In- und Ausland zu beobachten und in Rahmen der Möglichkeiten
zu übernehmen.
2. Maßnahmen zur Zielerreichung
Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisationsentwicklung
§ 3. Gender Mainstreaming: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit überprüft alle von
ihm gesetzten Handlungen permanent auf ihre möglichen geschlechtsspezifischen Auswirkungen, um
jede negative Diskriminierung von Frauen zu vermeiden.
§ 4. (1) Die Maßnahmen zur Frauenförderung sind in das System der Personalplanung und Personalentwicklung
integriert.
(2) Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Männer und Frauen sind zu beseitigen.
(3) Die Vertreter/innen der Personalabteilungen und aller funktional zuständigen Abteilungen haben
die zu ergreifenden Maßnahmen mitzutragen, sich an der Erarbeitung zu beteiligen und so Vorbildfunktion
zu übernehmen.
Schutz der Würde am Arbeitsplatz
§ 5. (1) Zu Vorgangsweisen, welche die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz verletzen,
zählen insbesondere herabwürdigende Äußerungen, Mobbing und sexuelle Belästigung.
(2) Die Mitarbeiterinnen sind über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, sich bei sexueller
Belästigung zur Wehr zu setzen, zu informieren.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 6. In allen Rechtsvorschriften, internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen des Ressorts
sind Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form zu
verwenden.
Informationsarbeit
§ 7. (1) Allen – auch allen neu eintretenden – Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist der Frauenförderungsplan
von der Personalabteilung bzw. Dienststellenleitung zur Kenntnis zu bringen. Der aktuelle
Frauenförderungsplan ist in jeder Dienststelle zur Einsicht aufzulegen.
(2) In einschlägigen Publikationen des Ressorts, insbesondere in Mitarbeiter/innen-Zeitungen und
digitalen Medien, ist Fragen der Gleichbehandlung entsprechend Raum zu geben.
(3) Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der
Gleichbehandlungsbeauftragten oder die individuelle Kontaktaufnahme mit der/dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten
innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.
(4) In den Geschäfts- und Personaleinteilungen aller Dienststellen ist zumindest ein/e Vertreter/in
des Dienstgebers für frauen- und elternrelevante Rechtsfragen (zB Auskünfte oder Merkblätter über Mutterschutz,
Karenzurlaub, Pflegefreistellung, Arztbesuche mit Kindern, Gewährung von Sonderurlauben,
Teilzeitbeschäftigung und deren dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Folgen) besonders auszuweisen.
Ressourcen
§ 8. (1) Die Tätigkeit der Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen gemäß dem B-GBG ist
Teil ihrer Dienstpflichten. Den Gleichbehandlungsbeauftragten und den Kontaktfrauen darf aus ihrer
Funktion weder während der Ausübung ihrer Funktion noch nach dem Ausscheiden aus dieser Funktion
ein beruflicher Nachteil erwachsen.
(2) Die Agenden Gleichbehandlung und Frauenförderung sind in der Geschäfts- und Personaleinteilung
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit berücksichtigt.
(3) Die Center-, Bereichs- und Sektionsleitungen sowie die Leitungen der Dienstbehörden und
-stellen haben dafür Sorge zu tragen, dass den Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen die zur
Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erforderlichen Ressourcen (EDV, Personal-, Raum- und Sachaufwand) zur
Verfügung gestellt werden.
(4) Den Gleichbehandlungsbeauftragten sind im Rahmen des § 32 B-GBG Auskünfte zu erteilen und
nach Möglichkeit die erforderlichen Informationen wie zB Auswertungen aus dem Personalsystem des
Bundes, sonstige statistische Auswertungen, zur Verfügung zu stellen.
2. Hauptstück
Besondere Fördermaßnahmen
1. Maßnahmen zur Anhebung des Frauenanteils an den Beschäftigten
§ 9. (1) Bei Neuaufnahmen, bei Übernahmen in den Planstellenbereich und insbesondere bei der
Aufnahme von Karenzersatzkräften ist § 42 B-GBG strikt einzuhalten.
(2) Bei Ausschreibungen von Planstellen ist auf das Frauenförderungsgebot gemäß § 42 B-GBG hinzuweisen,
solange die Vorgaben des § 42 B-GBG nicht erfüllt sind.
(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragte des jeweiligen Vertretungsbereiches gemäß Anlage 2 ist über
die Bewerbungen und das Ergebnis, wer namentlich aufgenommen wurde, zu informieren.
(4) Die Personalabteilungen sind verpflichtet, jede Frau, die sich um eine Stelle im Ressort bewirbt
und deren Aufnahme in die engere Wahl kommt, über die einschlägigen Bestimmungen des B-GBG zu
informieren.
2. Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Kinderbetreuungspflichten und/oder Teilzeitbeschäftigung
§ 10. (1) Aufgabe der Vorgesetzten ist es, im Rahmen der Arbeitsplanung einer Organisationseinheit
dafür Vorsorge zu treffen, dass die Aufgaben der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Regel
in der Normalarbeitszeit zu bewältigen sind. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die entsprechende Reduzierung
der Aufgabenbereiche bei einem Umstieg auf Teilzeitbeschäftigung zu legen.
(2) Bei der Festlegung von Sitzungszeiten soll auf die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten und Personen
mit Kinderbetreuungspflichten Rücksicht genommen werden. Sitzungen sollen innerhalb der
Blockzeit stattfinden oder sind möglichst langfristig zu planen und rechtzeitig den Bediensteten bekannt
zu geben.
(3) Bei der Anordnung von dienstlichen Terminen, insbesondere bei Überstunden oder Mehrarbeit,
ist auf die zeitlichen Erfordernisse, die sich aus (Kinder-)Betreuungspflichten ergeben, Rücksicht zu
nehmen. Es darf daraus keine Benachteiligung für die Bediensteten erwachsen.
(4) Für die Bediensteten darf durch Teilzeitbeschäftigung keinerlei Benachteiligung entstehen.
(5) Eltern schulpflichtiger Kinder ist es zu ermöglichen, pro Jahr einige ganze Arbeitstage einzuarbeiten,
um ihren Betreuungspflichten individuell nachkommen zu können.
(6) Führungspositionen sind derart zu gestalten, dass sich ihre Übernahme mit der Verantwortung für
Kinder und Familie vereinbaren lässt.
(7) In der Personalplanung und -entwicklung ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit einer Familienpause
in die Karriereplanung beider Geschlechter einfließt.
Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
§ 11. Teilzeitbeschäftigung darf grundsätzlich kein Ausschließungsgrund von Funktionsbetrauungen
sein. Die organisatorischen Voraussetzungen dafür sind zu prüfen. Teamarbeit und Projektverantwortlichkeit
in Abteilungen sollen gefördert werden.
Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 12. Kooperationsmöglichkeiten mit Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe der Dienststelle
sind zu überprüfen und die Information darüber ist den Bediensteten zur Verfügung zu stellen.
3. Maßnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung
Erhöhung des Frauenanteiles an den Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung
§ 13. (1) Aufgabe der unmittelbaren Vorgesetzten ist es, ihre Mitarbeiterinnen über zur Auswahl stehende
Bildungsangebote zeitgerecht zu informieren, sie zur Teilnahme zu ermutigen und konkrete Ausbildungsschritte
vorzuschlagen. Die Information hat nachweislich zu erfolgen.
(2) Die Personalabteilungen bzw. die Bildungskontaktpersonen in der Arbeitsinspektion haben die
Dienstnehmerinnen ihres Zuständigkeitsbereiches auf geeignete interne und externe Fortbildungsveranstaltungen
aufmerksam zu machen.
(3) Entsprechend § 44 B-GBG sind Frauen zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen,
die zur Übernahme höherwertiger Verwendung (Funktionen) qualifizieren, vorrangig zuzulassen. Bei
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen mit beschränkter Teilnehmerzahl sind mindestens so viele Plätze
für Frauen zu reservieren, wie es ihrem Anteil an der jeweiligen Zielgruppe entspricht.
(4) Die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte ist über die Zahl der männlichen und weiblichen
Teilnehmer an internen und externen Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig zu informieren. Die Personalabteilungen
der einzelnen Dienststellen bzw. die Bildungskontaktpersonen in der Arbeitsinspektion
sollen laufend mit der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Kontaktfrau zusammenarbeiten.
(5) Bei Seminaren am Dienstort sind die Kurszeiten so anzusetzen, dass unaufschiebbare soziale Tätigkeiten,
zB das Abholen der Kinder vom Kindergarten, trotz des Kursbesuches durchgeführt werden
können.
(6) Die Teilnahme von Teilzeitkräften an Bildungsmaßnahmen ist durch die Bereitstellung entsprechender
Rahmenbedingungen zu gewährleisten. Es ist zu prüfen, ob Seminare und Schulungen für Teilzeitbeschäftigte
in verstärktem Ausmaß durchgeführt werden können.
(7) Teilzeitbeschäftigten, die an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, sind die dort geleisteten
Stunden im Rahmen der geltenden gesetzlichen Regelung auf die Dienstverpflichtung anzurechnen.
(8) Bei der Auswahl von Vortragenden für Veranstaltungen der Aus- und Weiterbildung ist § 43
B-GBG sinngemäß anzuwenden.
Spezielle Maßnahmen für Dienstnehmer/innen der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen C/c und
D/d bzw. A3/v3 und A4/v4
§ 14. (1) Es sind in verstärktem Maße Kurse für die Verwendungs-/Entlohnungsgruppe C/c und D/d
bzw. A3/v3 und A4/v4 anzubieten, die Grundqualifikationen, wie zB Kommunikation, Sprachkenntnisse
und Teamarbeit, vermitteln.
(2) Die Arbeitszufriedenheit dieser Bediensteten soll durch folgende Maßnahmen erhöht werden
1. Schaffung von mehr Arbeitszufriedenheit durch Intensivierung der Kenntnisse von Arbeitsabläufen
und –inhalten;
2. Mitgestaltung ergonomischer Arbeitsplätze und Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsumfeldes
und der Arbeitsabläufe;
3. Erleichterung der Arbeitsbedingungen und Arbeitsabläufe durch verbesserte interne Organisation
und Information über Rechte und Pflichten der Bediensteten.
Grundausbildung
§ 15. (1) Im Rahmen der Grundausbildung ist der Kontaktfrau und/oder Gleichbehandlungsbeauftragten
ausreichend Möglichkeit zu bieten, sich vorzustellen und über das B-GBG und den Frauenförderungsplan
zu informieren.
(2) Wird in einer Dienststelle keine Grundausbildung durchgeführt, hat die Vorstellung der Kontaktfrau
und der Gleichbehandlungsbeauftragten in anderer geeigneter Form zu erfolgen.
Schulung von Führungskräften
§ 16. (1) Personalverantwortliche und alle Bediensteten, die Vorgesetztenfunktion ausüben, haben
sich über das B-GBG und damit verbundene Fragen der Frauenförderung und Gleichbehandlung zu informieren.
Führungskräfte sind im Zuge ihrer Ausbildung besonders auf ihre Verpflichtung zur Frauenförderung
hinzuweisen. Die Einhaltung des B-GBG und die Umsetzung des Frauenförderungsplanes ist
beim Mitarbeitergespräch von Führungskräften zu berücksichtigen.
(2) Für Frauen in Führungspositionen, Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrauen sowie
Frauen in beruflichen Problemsituationen soll die Teilnahme an Einzelsupervisionen bzw. Coaching ermöglicht
werden.
Nachwuchsführungskräfte
§ 17. (1) Im Hinblick auf die Entwicklung eines ressortinternen Nachwuchsführungskräfteprogramms
haben die Vorgesetzten – unabhängig von der Besetzung konkreter Führungspositionen – geeignete
Nachwuchsführungskräfte dem Dienstgeber zu melden, wobei insbesondere förderungswürdige
Frauen und Teilzeitkräfte berücksichtigt werden sollen. Darauf aufbauend wird mit der Schaffung und
Entwicklung eines Nachwuchsführungskräftepools begonnen.
(2) In den Führungskräfteschulungen des Ressorts sind Themen wie Frauenförderung, Bundes-
Gleichbehandlungsgesetz, Dienstrecht, Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu behandeln.
Besonderes Augenmerk ist auf die Fähigkeit zur Delegierung von Verantwortung und zur Teamarbeit zu
legen.
4. Förderung des beruflichen Aufstiegs
Laufbahn- und Karriereplanung
§ 18. (1) Frauenförderung darf nicht nur bei Führungspositionen ansetzen, sondern auf allen organisatorischen
und hierarchischen Ebenen.
(2) Im Mitarbeitergespräch sind auch Themen, die insbesondere Frauen betreffen – wie etwa flexiblere
Arbeitszeitgestaltung –, zu behandeln.
(3) Aufgabe des/der Vorgesetzten ist es, auch Mitarbeiterinnen zur Übernahme von Führungspositionen
zu motivieren bzw. geeignete Mitarbeiterinnen zur Teilnahme an speziellen Fortbildungsseminaren
anzuregen und sie durch Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung zu fördern.
(4) Die Teilnahme weiblicher (auch teilzeitbeschäftigter) Bediensteter an Führungskräftelehrgängen
ist zu fördern, besonders in jenen Bereichen, wo Frauen bei den Funktionen unterrepräsentiert sind.
Besetzung von Führungspositionen
§ 19. (1) Gemäß den Vorgaben in der Anlage 1 sind bei allen hervorgehobenen Verwendungen
(Funktionen) Bewerberinnen entsprechend § 43 B-GBG vorrangig zu bestellen.
(2) Die beabsichtigte Besetzung eines Arbeitsplatzes, der innerhalb einer Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe
einer Funktionsgruppe oder einer höheren Bewertungsgruppe zugeordnet ist und nicht
bereits auf Grund von in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen über die Ausschreibung
von Funktionen oder Planstellen auszuschreiben ist, ist in der Dienststelle, in der der Arbeitsplatz besetzt
werden soll, umfassend bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat in geeigneter Weise derart zu erfolgen,
dass der für die Funktion oder den Arbeitsplatz in Betracht kommende Personenkreis in der
betreffenden Dienststelle jedenfalls davon Kenntnis erlangt (zB interne Ausschreibung, Job-Börse, Aushang).
(3) Die Ausschreibungstexte müssen so formuliert sein, dass sich speziell Frauen zur Bewerbung
motiviert fühlen. Sofern Frauenförderungsmaßnahmen nach den §§ 42 und 43 des B-GBG geboten sind,
ist in den Ausschreibungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind
von beabsichtigten Funktionsbesetzungen zu informieren.
(4) Anforderungsprofile für Funktionen müssen klar definiert werden und den tatsächlichen Erfordernissen
der Funktion entsprechen. Sie sind so zu formulieren, dass sie Frauen weder direkt noch indirekt
benachteiligen.
(5) Von der Dienstbehörde sind geeignete Maßnahmen zu setzen, um Frauen für die Übernahme von
Führungsverantwortung zu qualifizieren und zu motivieren.
(6) Kriterienkataloge für Bewerbungsgespräche sind so zu erstellen, dass sie Frauen weder direkt
noch indirekt benachteiligen. Zur Beurteilung von Führungsqualitäten sind auch Kriterien wie zB soziale
Kompetenz heranzuziehen.
(7) Die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Maßnahmen sind in regelmäßigen Gesprächen zwischen
Gleichbehandlungsbeauftragten und Personalverantwortlichen zu beraten und deren Umsetzung zu beobachten.
§ 20. Der Gleichbehandlungsbeauftragten des jeweiligen Vertretungsbereiches ist jeweils eine Ausfertigung
der Ausschreibung zu übermitteln und die Zusammensetzung der Begutachtungskommission
bekannt zu geben. Nach Abschluss des Verfahrens ist ihr mitzuteilen, wie viele Frauen und Männer sich
beworben haben und wer namentlich mit der Funktion betraut wurde.
Verbesserung der internen Information
§ 21. Um die Mobilität der Mitarbeiterinnen zu fördern und das Potenzial an interessierten Bewerberinnen
zu erhöhen, sollen alle Möglichkeiten des internen Informationsaustausches genutzt bzw. bekannt
gemacht werden.
Organisationsänderungen
§ 22. (1) Der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist jede geplante Änderung der Geschäfts-
und Personaleinteilung oder jede geplante Organisationsänderung bekannt zu geben.
(2) In Arbeitsgruppen betreffend Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung,
Neuorganisation und Zukunftsprojekte, wie Verwaltungs-Innovations-Programm, ist auf
einen angemessenen Frauenanteil hinzuwirken.
(3) Bei Struktur- und Reorganisationsprogrammen ist auf die Frauenförderung Bedacht zu nehmen.
5. Förderung des Wiedereinstiegs
Information
§ 23. (1) Die Mitarbeiterinnen sind durch die zuständige Personalabteilung über sämtliche Modelle
einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit der Mutterschaft zu informieren. Im Besonderen
sind auch Männer auf die rechtlichen Möglichkeiten der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes
bzw. Teilzeitkarenzurlaubes hinzuweisen.
(2) Vor Beginn des Mutterschutzes und bei Inanspruchnahme der Elternkarenz spätestens vier Wochen
vor dem Wiedereinstieg ist die Bedienstete von der zuständigen Personalabteilung oder von ihrer/
ihrem Vorgesetzten zu einem Gespräch einzuladen, bei dem die künftige Verwendung nach dem Wiedereinstieg
abgeklärt wird.
(3) Die Ausbildungsabteilung wird die Vorgesetzten anhalten, Karenzurlauber/innen über geplante
interne und externe Fortbildungsveranstaltungen zu informieren.
(4) Zur Erleichterung des Wiedereinstiegs soll der soziale Kontakt zwischen der betreffenden Organisationseinheit
mit ihren karenzierten Bediensteten gepflegt werden. Insbesondere in den letzten drei
Monaten vor dem Wiedereinstieg sollen von der Organisationseinheit aktuelle Informationen über das
Ressort, die Abteilung sowie über laufende Projekte am Arbeitsplatz weitergegeben werden.
Gleitender Wiedereinstieg
§ 24. Es soll ein gleitender Wiedereinstieg, insbesondere auch in qualifizierten Bereichen mit begleitenden
Maßnahmen wie Umorganisation, entsprechende Reduzierung des Aufgabenbereiches, Mitarbeiter/
innengespräch, Schulungsbedarf im Einzelfall, ermöglicht werden.
Spezielle Schulung der Wiedereinsteigerinnen
§ 25. (1) Die Mitarbeiterinnen sind durch die gezielte Förderung der Fortbildung nach dem Wiedereinstieg
bei der raschen Reintegration an ihrem Arbeitsplatz zu unterstützen.
(2) Die Vorgesetzten haben die Teilnahme an einem Wiedereinstiegsseminar zu ermöglichen.
(3) Wiedereinsteigerinnen sind im Sinne des § 44 B-GBG vorrangig zu Fortbildungsseminaren zuzulassen.
6. Maßnahmen zur Erhöhung der Frauenanteile in Kommissionen und Beiräten
Förderung der Mitarbeit von Frauen
§ 26. (1) Bei der Zusammensetzung von Kommissionen im Sinne des § 9 Abs. 1 B-GBG ist das
Frauenförderungsgebot zu beachten. Bei der Zusammensetzung von anderen Kommissionen, Beiräten,
Arbeitsgruppen oder vergleichbaren entscheidungsbefugten oder beratenden Gremien, deren Mitglieder
nicht durch Wahl bestellt werden, hat der Dienstgeber bei der Bestellung der Mitglieder auf eine geschlechtsspezifische
Ausgewogenheit hinzuwirken. Insbesondere ist auch darauf Bedacht zu nehmen,
dass Frauen als Vorsitzende und ordentliche Mitglieder bestellt werden.
(2) Sind vom Dienstgeber mehrere Mitglieder zu bestellen, ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der
weiblichen und männlichen Dienstnehmer in dem vom Zuständigkeitsbereich der Kommission betroffenen
Personenkreis Bedacht zu nehmen. Wird keine Frau zum Mitglied einer solchen Kommission oder
des entsprechenden Senats bestellt, hat die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
oder die von ihr namhaft gemachte Bedienstete das Recht, an den Sitzungen der Kommission oder des
betreffenden Senats mit beratender Stimme teilzunehmen. In diesem Fall sind die Einladung und alle
erforderlichen Unterlagen zeitgerecht vom Dienstgeber an die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
zu übermitteln.
(3) Die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist über jede erfolgte Neubesetzung
von den in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen zu informieren.
§ 27. Soweit Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, gilt der Frauenförderungsplan auch für
die Bediensteten, die von zukünftigen Ausgliederungen betroffen sein werden.
7. In-Kraft-Treten
§ 28. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Singapur, von dem Wunsche
geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschließen,
haben Folgendes vereinbart
Artikel 1
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig
sind.
Artikel 2
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen,
die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen
des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen
oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in Österreich
1. die Einkommensteuer;
2. die Körperschaftsteuer;
b) in Singapur
die Einkommensteuer.
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach
der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen
wesentlichen Änderungen mit.
Artikel 3
ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
b) bedeutet der Ausdruck „Singapur“ das Staatsgebiet der Republik Singapur, die Hoheitsgewässer
Singapurs und den Meeresgrund und Meeresuntergrund der Hoheitsgewässer, und umfasst im
geographischen Sinne alle Gebiete, die sich über die Grenzen der Hoheitsgewässer Singapurs
hinaus erstrecken, und den Meeresgrund und Meeresuntergrund dieser Gebiete, die nach dem
Recht Singapurs und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Gebiete bezeichnet sind oder
künftig bezeichnet werden, innerhalb derer Singapur Hoheitsrechte für Zwecke der Erforschung
und Ausbeutung der belebten oder unbelebten Natur (Bodenschätze) hat;
c) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
d) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung
wie juristische Personen behandelt werden;
e) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen
Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen
Person betrieben wird;
f) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder
Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das
Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
g) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
ii) in Singapur: den Finanzminister oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“
i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem
in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum
nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt,
wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung
hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Artikel 4
ANSÄSSIGE PERSON
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“
eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen
Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist,
und umfasst auch diesen Staat, seine Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes
a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt;
verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig,
zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der
Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur
in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so
gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so
gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Artikel 5
BETRIEBSTÄTTE
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung,
durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen.
(3) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst auch
a) eine Bauausführung oder Montage, jedoch nur dann, wenn diese Bauausführung oder Montage
die Dauer von zwölf Monaten überschreitet;
b) die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich Überwachungstätigkeiten und Beratungsleistungen
eines Unternehmens durch Arbeitnehmer oder anderes Personal, die dieses Unternehmen
zu diesem Zweck insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten
beschäftigt.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder
Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung
oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten
werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen
Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen
andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der
unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende
Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit
darstellt.
(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein
Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens
Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet
der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen
ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die
in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese
Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.
(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem
Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen
Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht
oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort
(entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden
Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
Artikel 6
EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich
der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat
liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats
zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum
unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die
Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem
Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das
Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge
gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung
sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens
und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit
dient.
Artikel 7
UNTERNEHMENSGEWINNE
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,
es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte
aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des
Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet
werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine
dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser
Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche
Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und
im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden alle jene Aufwendungen, einschließlich
der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, die auch dann
abzugsfähig wären, wenn die Betriebstätte ein unabhängiges Unternehmen wäre, und zwar insoweit, als
sie in angemessener Weise der Betriebstätte zugerechnet werden können, gleichgültig, ob sie in dem
Vertragsstaat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte
kein Gewinn zugerechnet.
(5) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden,
so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Artikel 8
SEESCHIFFFAHRT, BINNENSCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen
im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt
dienen, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(3) Im Sinne dieses Artikels umfassen Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen
im internationalen Verkehr
a) Gewinne aus der Vercharterung von leeren Seeschiffen und Luftfahrzeugen; und
b) Gewinne aus der Benutzung, der Instandhaltung oder der Vermietung von Containern (einschließlich
Anhängern und den mit dem Transport von Containern verbundenen Ausrüstungen),
die zum Transport von Gütern oder Waren benutzt werden,
wenn entweder die Vercharterung, Benutzung, Instandhaltung oder Vermietung im Rahmen des Betriebes
von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erfolgt.
(4) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft
oder einer internationalen Betriebsstelle.
Artikel 9
VERBUNDENE UNTERNEHMEN
(1) Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der
Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem
Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats
beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an
vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen
miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne
diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses
Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates nach Absatz 1
Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats
in diesem Staat besteuert worden ist, und vereinbaren die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
im Wege der Konsultation, dass es sich bei den zugerechneten Gewinnen zur Gänze oder zum Teil um
solche handelt, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden
Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen
miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von
diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor, die Gegenstand der Vereinbarung sind. Bei dieser Änderung sind
die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen.
Artikel 10
DIVIDENDEN
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) a) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer
darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat
ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
b) Ist der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft), die unmittelbar
über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft
verfügt, dürfen diese Dividenden nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der
Nutzungsberechtigte der Dividenden ansässig ist.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die
Dividenden gezahlt werden.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft
an die Regierung des anderen Vertragsstaats zahlt, im erstgenannten Staat von der Besteuerung
ausgenommen.
(4) Im Sinne des Absatzes 3 bedeutet der Ausdruck „Regierung“
a) im Fall Österreichs die Regierung Österreichs und umfasst
i) die Nationalbank;
ii) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts;
iii) jede Institution, die zur Gänze oder überwiegend im Eigentum der Regierung Österreichs steht
und auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten von Zeit zu Zeit einigen;
b) im Fall Singapurs die Regierung Singapurs und umfasst
i) die Währungsbehörde von Singapur (Monetary Authority of Singapore) und das Währungsdirektorium
(Board of Commissioners of Currency);
ii) die Government of Singapore Investment Corporation Pte Ltd;
iii) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts;
iv) jede Institution, die zur Gänze oder überwiegend im Eigentum der Regierung Singapurs steht
und auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten von Zeit zu Zeit einigen.
(5) Der in diesem Artikel Verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien
oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen
– mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die
nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien
steuerlich gleichgestellt sind.
(6) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist,
eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine
dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich
zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise
Artikel 14 anzuwenden.
(7) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen
Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden
besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden
oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat
gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für
nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten
Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
(8) Zahlt eine in Singapur ansässige Gesellschaft Dividenden an eine in Österreich ansässige Person,
die der Nutzungsberechtigte dieser Dividenden ist, so wird nach dem gegenwärtigen Recht Singapurs
neben der Steuer von den Gewinnen oder vom Einkommen der Gesellschaft in Singapur keine zusätzliche
Steuer auf Dividenden erhoben. Nach dem angewandten System der Vollanrechnung ist die von den Dividenden
abzugsfähige Steuer eine Steuer auf die Gewinne oder das Einkommen der Gesellschaft und
keine Steuer auf Dividenden im Sinne dieses Artikels.
Artikel 11
ZINSEN
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige
Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht
dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im
anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2
a) sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an die Regierung des anderen Vertragsstaats
gezahlt werden, von der Besteuerung im erstgenannten Staat ausgenommen;
b) sind Zinsen, die für Darlehen oder Kredite gezahlt werden, die von der Österreichischen Kontrollbank
AG oder einem ähnlichen öffentlichen Rechtsträger Singapurs zur Förderung des Exportes
gewährt, garantiert oder versichert werden, von der Besteuerung in dem Vertragsstaat, aus
dem die Zinsen stammen, ausgenommen;
c) sind Zinsen, die eine Bank eines Vertragsstaats als Nutzungsberechtigter bezieht, von der Besteuerung
im anderen Vertragsstaat ausgenommen, wenn der Schuldner eine Bank des anderen
Staates ist.
(4) Im Sinne des Absatzes 3 lit. a bedeutet der Ausdruck „Regierung“
a) im Fall Österreichs die Regierung Österreichs und umfasst
i) die Nationalbank;
ii) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts;
iii) jede Institution, die zur Gänze oder überwiegend im Eigentum der Regierung Österreichs steht
und auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten von Zeit zu Zeit einigen;
b) im Fall Singapurs die Regierung Singapurs und umfasst
i) die Währungsbehörde von Singapur (Monetary Authority of Singapore) und das Währungsdirektorium
(Board of Commissioners of Currency);
ii) die Government of Singapore Investment Corporation Pte Ltd;
iii) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts;
iv) jede Institution, die zur Gänze oder überwiegend im Eigentum der Regierung Singapurs steht
und auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten von Zeit zu Zeit einigen.
(5) Der in diesem Artikel Verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder
Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung
am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und
aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen.
Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
(6) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit
durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung
ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte
oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(7) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem
Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem
Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung
und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung
eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten
die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(8) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen
und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der
zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall
kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der
anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 12
LIZENZGEBÜHREN
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige
Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem
Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren
eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren
nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art,
die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen
oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme und Filme oder Bänder
für Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln
oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder
wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Erfahrungen gezahlt werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit
durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste
Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in
diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob
er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste
Einrichtung und ist die Schuld, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte
oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die
Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder
die feste Einrichtung liegt.
(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen
und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an
der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall
kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der
anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 13
GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat
besteuert werden.
(2) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen
bezieht (ausgenommen Anteile, die an einer anerkannten Börse notieren), deren Wert mindestens zu drei
Vierteln unmittelbar oder mittelbar auf im anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögen
beruht, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte
ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen
Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen
Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der
Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen
festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(4) Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von Seeschiffen oder
Luftfahrzeugen bezieht, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschifffahrt
dienen, und von beweglichem Vermögen, einschließlich Containern, das dem Betrieb dieser
Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den vorstehenden Absätzen nicht genannten Vermögens
dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Artikel 14
SELBSTÄNDIGE ARBEIT
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf
oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Diese
Einkünfte dürfen jedoch auch in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden; wenn
a) die natürliche Person sich im anderen Staat insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums
von zwölf Monaten, der während des betreffenden Kalenderjahres beginnt oder endet,
aufhält, oder
b) der natürlichen Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste
Einrichtung zur Verfügung steht,
jedoch nur insoweit, als sie der im anderen Staat ausgeübten Arbeit zugerechnet werden können.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit
der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Artikel 15
UNSELBSTÄNDIGE ARBEIT
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat
besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort
ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat
besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums
von zwölf Monaten, der während des betreffenden Kalenderjahres beginnt oder endet,
aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im
anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die
der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige
Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das von einem Unternehmen eines
Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt
dient, ausgeübt wird, nur in diesem Staat besteuert werden. Werden die Vergütungen jedoch
von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogen, dürfen sie auch im anderen Staat besteuert
werden.
Artikel 16
AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer
Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 17
KÜNSTLER UND SPORTLER
(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler
aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert
werden.
(2) Fließen Einkünfte aus oder in Zusammenhang mit einer von einem Künstler oder Sportler in dieser
Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer
anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
Artikel 18
RUHEGEHÄLTER
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in
einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem
Staat besteuert werden.
Artikel 19
ÖFFENTLICHER DIENST
(1) a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat,
einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts an
eine natürliche Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des
öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden.
b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat
besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person
in diesem Staat ansässig ist und
i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist,
um die Dienste zu leisten.
(2) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften
des öffentlichen Rechts oder aus einem von diesem Staat, der Gebietskörperschaft
oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche
Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen
Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die
natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
(3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im
Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner Gebietskörperschaften
oder Körperschaften des öffentlichen Rechts erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 oder 18 anzuwenden.
Artikel 20
STUDENTEN
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich
zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar
vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder
seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen
aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
Artikel 21
ANDERE EINKÜNFTE
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht
behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels
6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat
eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit
durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte
gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall
ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels dürfen Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden und aus dem anderen Vertragsstaat
stammen, im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
Artikel 22
VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG
(1) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem
Abkommen in Singapur besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b bis d diese
Einkünfte von der Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11, 12, 13 Absatz
2 und 21 in Singapur besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen
dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Singapur gezahlten Steuer entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer
nicht übersteigen, der auf die aus Singapur bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 lit. b, die von einer in Singapur ansässigen Gesellschaft
an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden
Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, aber ungeachtet allfälliger
nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung
ausgenommen.
d) Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung
in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer
für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
(2) In Singapur wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden
Bezieht eine in Singapur ansässige Person Einkünfte aus Österreich und dürfen diese Einkünfte nach
diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Singapur, vorbehaltlich seiner Gesetze in
Bezug auf die Anrechnung der in einem anderen Land als Singapur zu zahlenden Steuer, auf die singapurische
Steuer, die auf das Einkommen dieser Person entfällt, die in Österreich unmittelbar oder im Abzugsweg
gezahlte Steuer an. Sind diese Einkünfte Dividenden, die eine in Österreich ansässige Gesellschaft
an eine in Singapur ansässige Person zahlt, die eine Gesellschaft ist, die unmittelbar oder mittelbar
über mindestens 10 vom Hundert des Gesellschaftskapitals der erstgenannten Gesellschaft verfügt, so
erfolgt die Anrechnung unter Berücksichtigung der österreichischen Steuer, die von dieser Gesellschaft
für den Teil der Gewinne gezahlt wird, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
Artikel 23
GLEICHBEHANDLUNG
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder
damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die
Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen
Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder
unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in
keinem Vertragsstaat ansässig sind.
(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat
hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des
anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
(3) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
a) den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und
-ermäßigungen zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt; oder
b) Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und
-ermäßigungen zu gewähren, die er seinen Staatsangehörigen gewährt, die in diesem Vertragsstaat
nicht ansässig sind, oder anderen Personen, die in den Steuergesetzen dieses Vertragsstaats
angeführt werden können.
(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar
einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle
unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung
unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen
sind oder unterworfen werden können.
(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Besteuerung“ Steuern, die Gegenstand dieses Abkommens
sind.
Artikel 24
VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN
(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten
für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so
kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren
Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel
23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger
sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet
werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,
eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit
der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende
Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des
innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder
Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen
zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen
vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne
der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.
Artikel 25
INFORMATIONSAUSTAUSCH
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung
dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das
Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung
nicht dem Abkommen widerspricht. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso
geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen
und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden)
zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung
oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern
befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden.
Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung
offen legen.
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses
oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses
oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein
Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
Artikel 26
MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER
VERTRETUNGEN
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer
Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf
Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Artikel 27
IN-KRAFT-TRETEN
(1) Jeder Vertragsstaat teilt dem anderen Vertragsstaat den Abschluss der für das In-Kraft-Treten
dieses Abkommens nach seinem Recht erforderlichen Verfahren mit.
(2) Dieses Abkommen tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die spätere dieser Mitteilungen erhalten
wird, und findet daraufhin auf Steuern vom Einkommen Anwendung, die sich auf das Kalenderjahr
beziehen (einschließlich Wirtschaftsjahre, die in einem solchen Jahr beginnen), das jenem unmittelbar
folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt, und auf darauf folgende Jahre.
Artikel 28
KÜNDIGUNG
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, es kann jedoch jeder Vertragsstaat am oder
vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach seinem
In-Kraft-Treten dem anderen Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Weg dessen Kündigung mitteilen.
In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuern vom Einkommen, die sich
auf das Kalenderjahr beziehen (einschließlich Wirtschaftsjahre, die in einem solchen Jahr beginnen), das
jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist, und auf darauf folgende Jahre.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses
Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 30. November 2001, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und
englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.
Für die Regierung der Republik Österreich
Dr. Johann Demel
Für die Regierung der Republik Singapur
Chen Choong Joong
PROTOKOLL
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung
der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, das heute zwischen der
Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Singapur abgeschlossen wurde, sind
die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil
dieses Abkommens bilden.
Zu Artikel 13
1. Im Sinne des Artikels 13 Absatz 2
a) gelten die Anteile an einer Gesellschaft dann als Anteile, deren Wert mindestens zu drei Vierteln
unmittelbar oder mittelbar auf in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögen
beruht, wenn die Gesellschaft in diesem Staat gelegenes unbewegliches Vermögen besitzt oder
Anteile an einer oder mehreren solchen Investmentgesellschaften hält, deren Gesamtwert mindestens
drei Viertel des gemeinen Wertes der gesamten Aktiven am Ende des Wirtschaftsjahres
der Gesellschaft unmittelbar vor der Veräußerung der Anteile an der Gesellschaft durch die in
Artikel 13 Absatz 2 genannte Person umfasst; und
b) versteht man im Sinne der obigen lit. a unter einer solchen Investmentgesellschaft eine Gesellschaft,
deren Anteile nicht an einer anerkannten Börse notieren und welche in dem in lit. a oben
genannten Vertragsstaat gelegenes unbewegliches Vermögen besitzt, dessen Wert mindestens
drei Viertel des gemeinen Wertes der gesamten Aktiven am Ende des Wirtschaftsjahres der Gesellschaft
unmittelbar vor der Veräußerung der Anteile an der in lit. a oben genannten Gesellschaft
durch die in Artikel 13 Absatz 2 genannte Person umfasst.
Zu Artikel 22
2. Bezieht eine in Österreich ansässige Person von einem Unternehmen Singapurs Einkünfte als echter
stiller Gesellschafter nach österreichischem Recht, so wird die in Singapur gezahlte Steuer nach Artikel
22 Absatz 1 lit. b auf die österreichische Steuer angerechnet.
3. Der Ausdruck „vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs“
in Artikel 22 Absatz 1 lit. c bezieht sich auf Bestimmungen zur Verhinderung von Missbrauch
im österreichischen Steuerrecht.
Zu Artikel 23
4. Die Gewährung der nachstehenden Steuervergünstigungen oder steuerlichen Anreize durch Singapur
gilt nicht als Diskriminierung auf Grund des Artikels 23
a) Steuervergünstigungen für nichtansässige Staatsangehörige Singapurs gemäß § 40 des Ein-
kommensteuergesetzes;
b) an seine Staatsangehörigen gewährte steuerliche Anreize zur Förderung seiner sozialen Entwicklung
in Übereinstimmung mit seiner staatlichen Politik und seinen staatlichen Kriterien;
c) Steueranreiz gemäß Teil XIIIB des Gesetzes betreffend Anreize zur wirtschaftlichen Expansion
(Entlastung von der Einkommensteuer) [Economic Expansion Incentives (Relief from Income
Tax) Act] zur Förderung von ausländischen Investitionen oder Projekten, die von Unternehmen
durchgeführt werden, welche überwiegend Staatsangehörigen Singapurs und in Singapur ständig
ansässigen Personen gehören.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses
Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 30. November 2001, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und
englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.
Für die Regierung der Republik Österreich
Dr. Johann Demel
Für die Regierung der Republik Singapur
Chen Choong Joong
Die Mitteilungen gemäß Art. 27 Abs. 2 des Abkommens wurden am 10. bzw. 22. Oktober 2002 abgegeben;
das Abkommen ist gemäß seinem Art. 27 Abs. 2 mit 22. Oktober 2002 in Kraft getreten.