248. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 14 und 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/1998, sowie des § 16 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige,
BGBl. I Nr. 33/1997, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Gutachterkommissionen zur
Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, BGBl. Nr. 348/1994, wird wie folgt geändert
1. Der bisherige Text des § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Die Kommissionen nach § 2 haben jedenfalls aus folgenden Mitgliedern (und aus entsprechenden
Ersatzmitgliedern) zu bestehen
1. Den Kommissionen nach § 2 Abs. 5 bis 8, 10, 12, 14 hat jedenfalls ein Mitglied (und
Ersatzmitglied) aus dem Bereich der 5. bis 8. Schulstufe der allgemeinbildenden Pflichtschulen
und ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen
anzugehören.
2. Den Kommissionen nach § 2 Abs. 22, 27 bis 29 hat jedenfalls ein Mitglied (und Ersatzmitglied)
aus dem Bereich der 5. bis 8. Schulstufe der allgemeinbildenden Pflichtschulen, ein Mitglied (und
Ersatzmitglied) aus dem Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen und ein Mitglied (und
Ersatzmitglied) aus dem Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen anzugehören.“
2. § 2 samt Überschrift lautet
„Geschäftsbereiche der Gutachterkommissionen
§ 2. (1) Zur Begutachtung von Schulbüchern (ausgenommen Lesestoffe) sind nach Maßgabe der
folgenden Absätze Gutachterkommissionen zu bilden.
(2) Eine Kommission ist zu bilden für: Darstellendes Spiel; Deutsch, Lesen, Schreiben; Deutsch,
Lesen; Deutsch als Zweitsprache; Muttersprachlicher Unterricht sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare
Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschule.
(3) Eine Kommission ist zu bilden für: Chorgesang, Interessen- und Begabungsförderung,
Leibesübungen, Mathematik, Musikalisches Gestalten, Musikerziehung, Sachunterricht, Spielmusik,
Verkehrserziehung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der
Volksschule sowie alle Bereiche der Vorschulstufe.
(4) Eine Kommission ist zu bilden für: alle Unterrichtsgegenstände im Bereich der Sonderschule, die
nicht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule geführt
werden.
(5) Eine Kommission ist zu bilden für: Darstellendes Spiel; Deutsch; Deutsch als Zweitsprache;
Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur); Einführung in die Praxis des
wissenschaftlichen Arbeitens; Freie Rede; Kommunikation, Werbung; Literatur; Literaturpflege; Medienkunde;
Schulspiel; Sprecherziehung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im
Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden
höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für
Sozialpädagogik.
(6) Eine Kommission ist zu bilden für: Fremdsprachen (auch für die Grundschule), Fremdsprachliche
Konversation, Kurzkurs lebende Fremdsprache, lebende Fremdsprachen, Muttersprachlicher Unterricht
sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe,
der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten
für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(7) Eine Kommission ist zu bilden für: Angewandte Informatik, Darstellende Geometrie, Einführung
in die Informatik, Geometrisches Zeichnen, Informatik, Mathematik, Schach, Technisches Zeichnen
sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe,
der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten
für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(8) Eine Kommission ist zu bilden für: Geschichte und Sozialkunde; Landeskunde; Politische
Bildung; Rechtskunde; Rechtskunde und Politische Bildung; Spezielle Rechtskunde sowie sonstige
lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule,
der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(9) Eine Kommission ist zu bilden für: Geschichte; Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte);
Geschichte und Kultur; Geschichte und politische Bildung; Geschichte und Sozialkunde; Politische
Bildung und Recht; Sozialgeschichte; Zeitgeschichte und politische Bildung; die Bereiche der Volkswirtschaftslehre,
der politischen Bildung und der wirtschaftlichen Bildung; rechtskundliche Fächer sowie
sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen.
(10) Eine Kommission ist zu bilden für: Berufsorientierung; Berufsorientierung und Bildungsinformation;
Berufsorientierung und Lebenskunde; Betriebswirtschaftliches Seminar; Buchführung; Fachpraktische
Übungen; Geographie und Wirtschaftskunde; Human-Kreatives Seminar; Interessen- und Begabungsförderung;
Interessen- und Begabungsförderung, Sport; Orientierung auf Berufs- und Arbeitswelt;
Ökonomie; Politische Bildung und Wirtschaftskunde sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände
im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der
allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten
für Sozialpädagogik.
(11) Eine Kommission ist zu bilden für: Geographie; Geographie (Wirtschaftsgeographie); Geographie
und Wirtschaftskunde; Kulturtouristik; Tourismusgeographie; Verkehrsgeographie; Wirtschaftsgeographie
sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen
und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(12) Eine Kommission ist zu bilden für: Chemie; Physik; Physik und Chemie; Technisches Seminar;
Verkehrserziehung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der
Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren
Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(13) Eine Kommission ist zu bilden für: Angewandte Chemie; Angewandte Chemie und Ökologie;
Angewandte Chemie und Umwelttechnik; Angewandte Physik; Chemie; Chemie und angewandte
Chemie; Chemie, Angewandte Chemie und Umwelttechnik; Chemie und Physik; Physik; Physik und
angewandte Physik; Physik und Umweltmeß- und Regeltechnik; Umweltchemie; Umweltschutz und
Unfallverhütung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der
berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(14) Eine Kommission ist zu bilden für: Biologie und Umweltkunde; Biologische Übungen;
Erweiterte Gesundheitslehre; Gesundheitslehre; Leibeserziehung; Leibesübungen; Naturkunde und
Ökologie, Gesundheitslehre; Sportkunde sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände
im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden
höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten
für Sozialpädagogik.
(15) Eine Kommission ist zu bilden für: Gesundheit und Soziales; Leibesübungen; Leibesübungen,
Ismakogie und Heilgymnastik; Leibesübungen und sportliche Animation; Sport; sonstige Bereiche der
Biologie, Ökologie und Warenlehre; sozialberufliche Unterrichtsgegenstände sowie sonstige lehrstofflich
vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren
und höheren Schulen.
(16) Eine Kommission ist zu bilden für: Latein, Griechisch im Bereich der Hauptschule, der
allgemeinbildenden höheren Schulen und der Handelsakademien.
(17) Eine Kommission ist zu bilden für: Betriebliche Kommunikation und Präsentationstechnik;
Bürokommunikation; Darstellendes Spiel; Deutsch; Deutsch und Kommunikation; Einführung in die
Praxis wissenschaftlichen Arbeitens; Kommunikation; Kommunikationstechnik; Kommunikationstechnologie;
Kommunikation und Marketing; Kommunikation und Präsentation; Kommunikation und
Präsentationstechnik; Kommunikation und Schriftverkehr; Kommunikation und Supervision; Management
und Kommunikation; Präsentationstechnik; Rhetorik; Rhetorik- und Kommunikationstechniken;
Sprach- und Sprecherziehung; Zeitgenössische Kultur sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände
im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(18) Eine Kommission ist zu bilden für: Englisch (auch im Bereich des Fachunterrichts) im Bereich
der Berufsschulen und Englisch im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(19) Eine Kommission ist zu bilden für: lebende Fremdsprachen (ausgenommen Englisch) – auch im
Bereich des Fachunterrichts – im Bereich der Berufsschulen und lebende Fremdsprachen (ausgenommen
Englisch) im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(20) Eine Kommission ist zu bilden für: Angewandte Darstellende Geometrie; Angewandte
Mathematik; Angewandte Mathematik und Datentechnik; Darstellende Geometrie; Mathematik und
Angewandte Mathematik; Technisches Zeichnen und Darstellende Geometrie sowie sonstige lehrstofflich
vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(21) Eine Kommission ist zu bilden für: Betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände einschließlich
Wirtschaftsinformatik; Betriebswirtschaftliches Praktikum; Buchhaltung; Buchhaltung/Kommunikationstechniken
und Gruppendynamik; Kommunikationstechniken und Gruppendynamik sowie sonstige
lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen, der allgemeinbildenden
höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(22) Eine Kommission ist zu bilden für: Computerunterstützte Textverarbeitung; Einführung in die
Textverarbeitung; Englische Textverarbeitung; Fremdsprachige Textverarbeitung; Kurzschrift; Maschinschreiben;
Stenotypie; Stenotypie und Textverarbeitung; Textverarbeitung; Textverarbeitung und
englische Textverarbeitung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich
der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der Berufsschulen, der allgemeinbildenden
höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, der Bildungsanstalten für
Sozialpädagogik und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(23) Eine Kommission ist zu bilden für: Fachunterricht der Bereiche Elektro und Elektrotechnik im
Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(24) Eine Kommission ist zu bilden für: Fachunterricht der Bereiche Metall und Maschinenbau im
Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(25) Eine Kommission ist zu bilden für: Fachunterricht der Bereiche Bau und Bautechnik sowie aller
anderen Bereiche (mit Ausnahme der in Abs. 23 und 24 angeführten Bereiche) im Bereich der
Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(26) Eine Kommission ist zu bilden für: Behindertenpädagogik; Berufskunde; Erziehungslehre und
allgemeine Psychologie; Kommunikationspsychologie, Kulturkunde der Familie; Philosophie; Philosophischer
Einführungsunterricht; Psychologie; Psychologie (Betriebspsychologie); Psychologie des behinderten
Menschen; Psychologie, Pädagogik und Philosophie; Psychologie und Eignungsdiagnostik;
Psychologie und Philosophie; Psychologie und Pädagogik; Sozialberufskunde; Wohlfahrtspflege; Unterrichtsgegenstände
der Didaktik, Pädagogik, Praxis; Unterrichtsgegenstände im Bereich der Behindertenarbeit,
der Lehr- und Lerntechnik; sonstiger spezieller berufskundlicher Bereich sowie sonstige
lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen,
der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und der
berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(27) Eine Kommission ist zu bilden für: Bildnerische Erziehung; Bildnerisches Gestalten; Bildnerisches
Gestalten und Werkerziehung; Bildnerische Erziehung, Schreiben; Fototechnik; Instrumentenbau;
Kreatives Gestalten; Kunstgeschichte; Nähen; Technisches Werken; Textiles Werken; Textilverarbeitung
und Werken; Verarbeitungstechnik und Bildnerische Erziehung; Werkarbeit; Werkerziehung;
Werkstätte sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschule,
der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren
Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(28) Eine Kommission ist zu bilden für: Ernährung; Ernährung, Küchenführung, Service; Ernährung
und Diät; Ernährung und Haushalt (Praktikum); Ernährungslehre; Ernährungslehre und Diätkunde;
Ernährungs- und Betriebswirtschaft; Haushalt; Haushaltsökonomie und Ernährung; Haushaltsökonomie
und Ernährung (Theorie); Haushaltspflege; Hauswirtschaft; Kochen; Küchenführung und -organisation;
Küchenführung und Servierkunde; Küchenwirtschaft; Önologische Gästebetreuung; Servierkunde;
sonstiger hauswirtschaftlich-gesundheitlicher Bereich; Fachunterricht des Bereiches Tourismus; bekleidungsberuflicher
Fachunterricht sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im
Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der Berufsschulen, der
allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, der Bildungsanstalten
für Sozialpädagogik und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(29) Eine Kommission ist zu bilden für: Chor; Chorgesang; Fest- und Feiergestaltung, Brauchtumspflege
sowie Volkstanzen; Instrumentalunterricht; Musik; Musikalisches Gestalten; Musikerziehung;
Musikkunde; Musikalisch-rhythmische Erziehung; Rhythmisch-musikalische Erziehung; Singen; Spielmusik
sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe,
der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der
Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und der
berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
(30) Eine Kommission ist zu bilden für: Kroatisch und kroatischsprachige Schulbücher für alle
Unterrichtsgegenstände und Schularten.
(31) Eine Kommission ist zu bilden für: Ungarisch und ungarischsprachige Schulbücher sowie
Roman und romansprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände und Schularten.
(32) Eine Kommission ist zu bilden für: Slowenisch und slowenischsprachige Schulbücher für alle
Unterrichtsgegenstände und Schularten.“
3. § 6 entfällt.
4. § 9 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. die Feststellung hinsichtlich der Erfüllung der Erfordernisse gemäß § 14 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes
zu enthalten, insbesondere hinsichtlich
a) der Übereinstimmung mit der vom Lehrplan vorgeschriebenen Bildungs- und Lehraufgabe
sowie den didaktischen Zielsetzungen und den wesentlichen Inhalten des Lehrstoffes,
b) der Berücksichtigung des Grundsatzes der Selbsttätigkeit des Schülers und der aktiven
Teilnahme des Schülers am Unterricht,
c) der Berücksichtigung des Grundsatzes der Anpassung des Schwierigkeitsgrades an das
Auffassungsvermögen des Schülers (Schüleradäquatheit des Unterrichtsmittels in bezug auf
Aufnahmekapazität, Alter, Interessen, Bedürfnisse und Möglichkeiten der Schüler),
d) der sachlichen Richtigkeit des Inhaltes und seiner Übereinstimmung mit dem jeweiligen Stand
des betreffenden Wissensgebietes, unter Berücksichtigung der den Sachbereich berührenden
Normen im Sinne des Normengesetzes, BGBl. Nr. 240/1971, und der sonstigen technischen
Vorschriften,
e) der ausreichenden Berücksichtigung der Lebenswelt der Schüler sowie ihrer zukünftigen
Arbeitswelt einschließlich der spezifischen österreichischen und europäischen Verhältnisse,
f) der staatsbürgerlichen Erziehung der Schüler, der Vermittlung demokratischer Einstellungen
sowie der geltenden Rechtsvorschriften und der Anleitung zu selbsttätigem Handeln der
Schüler,
g) der sprachlichen Gestaltung und der guten Lesbarkeit (unter Einschluß der didaktischen
Elemente der optischen Darstellung),
h) der Zweckmäßigkeit vom Standpunkt des Materials, der Darstellung und der sonstigen
Ausstattung und
i) der Gleichbehandlung von Frauen und Männern und der Erziehung zur partnerschaftlichen
Gestaltung der gesellschaftlichen Entwicklungen sowie“
5. Im § 11 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) § 1, § 2 samt Überschrift und § 9 Abs. 1 Z 1 sowie der Entfall des § 6 dieser Verordnung in der
Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 248/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.“