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248_1998 AT

248. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 248. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

Auf Grund der §§ 14 und 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/1998, sowie des § 16 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige,

BGBl. I Nr. 33/1997, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Gutachterkommissionen zur

Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, BGBl. Nr. 348/1994, wird wie folgt geändert

1. Der bisherige Text des § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Die Kommissionen nach § 2 haben jedenfalls aus folgenden Mitgliedern (und aus entsprechenden

Ersatzmitgliedern) zu bestehen

1. Den Kommissionen nach § 2 Abs. 5 bis 8, 10, 12, 14 hat jedenfalls ein Mitglied (und

Ersatzmitglied) aus dem Bereich der 5. bis 8. Schulstufe der allgemeinbildenden Pflichtschulen

und ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen

anzugehören.

2. Den Kommissionen nach § 2 Abs. 22, 27 bis 29 hat jedenfalls ein Mitglied (und Ersatzmitglied)

aus dem Bereich der 5. bis 8. Schulstufe der allgemeinbildenden Pflichtschulen, ein Mitglied (und

Ersatzmitglied) aus dem Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen und ein Mitglied (und

Ersatzmitglied) aus dem Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen anzugehören.“

2. § 2 samt Überschrift lautet

„Geschäftsbereiche der Gutachterkommissionen

§ 2. (1) Zur Begutachtung von Schulbüchern (ausgenommen Lesestoffe) sind nach Maßgabe der

folgenden Absätze Gutachterkommissionen zu bilden.

(2) Eine Kommission ist zu bilden für: Darstellendes Spiel; Deutsch, Lesen, Schreiben; Deutsch,

Lesen; Deutsch als Zweitsprache; Muttersprachlicher Unterricht sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare

Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschule.

(3) Eine Kommission ist zu bilden für: Chorgesang, Interessen- und Begabungsförderung,

Leibesübungen, Mathematik, Musikalisches Gestalten, Musikerziehung, Sachunterricht, Spielmusik,

Verkehrserziehung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der

Volksschule sowie alle Bereiche der Vorschulstufe.

(4) Eine Kommission ist zu bilden für: alle Unterrichtsgegenstände im Bereich der Sonderschule, die

nicht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule geführt

werden.

(5) Eine Kommission ist zu bilden für: Darstellendes Spiel; Deutsch; Deutsch als Zweitsprache;

Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur); Einführung in die Praxis des

wissenschaftlichen Arbeitens; Freie Rede; Kommunikation, Werbung; Literatur; Literaturpflege; Medienkunde;

Schulspiel; Sprecherziehung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im

Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden

höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für

Sozialpädagogik.

(6) Eine Kommission ist zu bilden für: Fremdsprachen (auch für die Grundschule), Fremdsprachliche

Konversation, Kurzkurs lebende Fremdsprache, lebende Fremdsprachen, Muttersprachlicher Unterricht

sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe,

der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten

für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

(7) Eine Kommission ist zu bilden für: Angewandte Informatik, Darstellende Geometrie, Einführung

in die Informatik, Geometrisches Zeichnen, Informatik, Mathematik, Schach, Technisches Zeichnen

sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe,

der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten

für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

(8) Eine Kommission ist zu bilden für: Geschichte und Sozialkunde; Landeskunde; Politische

Bildung; Rechtskunde; Rechtskunde und Politische Bildung; Spezielle Rechtskunde sowie sonstige

lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule,

der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

(9) Eine Kommission ist zu bilden für: Geschichte; Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte);

Geschichte und Kultur; Geschichte und politische Bildung; Geschichte und Sozialkunde; Politische

Bildung und Recht; Sozialgeschichte; Zeitgeschichte und politische Bildung; die Bereiche der Volkswirtschaftslehre,

der politischen Bildung und der wirtschaftlichen Bildung; rechtskundliche Fächer sowie

sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen.

(10) Eine Kommission ist zu bilden für: Berufsorientierung; Berufsorientierung und Bildungsinformation;

Berufsorientierung und Lebenskunde; Betriebswirtschaftliches Seminar; Buchführung; Fachpraktische

Übungen; Geographie und Wirtschaftskunde; Human-Kreatives Seminar; Interessen- und Begabungsförderung;

Interessen- und Begabungsförderung, Sport; Orientierung auf Berufs- und Arbeitswelt;

Ökonomie; Politische Bildung und Wirtschaftskunde sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände

im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der

allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten

für Sozialpädagogik.

(11) Eine Kommission ist zu bilden für: Geographie; Geographie (Wirtschaftsgeographie); Geographie

und Wirtschaftskunde; Kulturtouristik; Tourismusgeographie; Verkehrsgeographie; Wirtschaftsgeographie

sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen

und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(12) Eine Kommission ist zu bilden für: Chemie; Physik; Physik und Chemie; Technisches Seminar;

Verkehrserziehung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der

Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren

Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

(13) Eine Kommission ist zu bilden für: Angewandte Chemie; Angewandte Chemie und Ökologie;

Angewandte Chemie und Umwelttechnik; Angewandte Physik; Chemie; Chemie und angewandte

Chemie; Chemie, Angewandte Chemie und Umwelttechnik; Chemie und Physik; Physik; Physik und

angewandte Physik; Physik und Umweltmeß- und Regeltechnik; Umweltchemie; Umweltschutz und

Unfallverhütung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der

berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(14) Eine Kommission ist zu bilden für: Biologie und Umweltkunde; Biologische Übungen;

Erweiterte Gesundheitslehre; Gesundheitslehre; Leibeserziehung; Leibesübungen; Naturkunde und

Ökologie, Gesundheitslehre; Sportkunde sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände

im Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden

höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalten

für Sozialpädagogik.

(15) Eine Kommission ist zu bilden für: Gesundheit und Soziales; Leibesübungen; Leibesübungen,

Ismakogie und Heilgymnastik; Leibesübungen und sportliche Animation; Sport; sonstige Bereiche der

Biologie, Ökologie und Warenlehre; sozialberufliche Unterrichtsgegenstände sowie sonstige lehrstofflich

vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren

und höheren Schulen.

(16) Eine Kommission ist zu bilden für: Latein, Griechisch im Bereich der Hauptschule, der

allgemeinbildenden höheren Schulen und der Handelsakademien.

(17) Eine Kommission ist zu bilden für: Betriebliche Kommunikation und Präsentationstechnik;

Bürokommunikation; Darstellendes Spiel; Deutsch; Deutsch und Kommunikation; Einführung in die

Praxis wissenschaftlichen Arbeitens; Kommunikation; Kommunikationstechnik; Kommunikationstechnologie;

Kommunikation und Marketing; Kommunikation und Präsentation; Kommunikation und

Präsentationstechnik; Kommunikation und Schriftverkehr; Kommunikation und Supervision; Management

und Kommunikation; Präsentationstechnik; Rhetorik; Rhetorik- und Kommunikationstechniken;

Sprach- und Sprecherziehung; Zeitgenössische Kultur sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände

im Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(18) Eine Kommission ist zu bilden für: Englisch (auch im Bereich des Fachunterrichts) im Bereich

der Berufsschulen und Englisch im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(19) Eine Kommission ist zu bilden für: lebende Fremdsprachen (ausgenommen Englisch) – auch im

Bereich des Fachunterrichts – im Bereich der Berufsschulen und lebende Fremdsprachen (ausgenommen

Englisch) im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(20) Eine Kommission ist zu bilden für: Angewandte Darstellende Geometrie; Angewandte

Mathematik; Angewandte Mathematik und Datentechnik; Darstellende Geometrie; Mathematik und

Angewandte Mathematik; Technisches Zeichnen und Darstellende Geometrie sowie sonstige lehrstofflich

vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(21) Eine Kommission ist zu bilden für: Betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände einschließlich

Wirtschaftsinformatik; Betriebswirtschaftliches Praktikum; Buchhaltung; Buchhaltung/Kommunikationstechniken

und Gruppendynamik; Kommunikationstechniken und Gruppendynamik sowie sonstige

lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Berufsschulen, der allgemeinbildenden

höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(22) Eine Kommission ist zu bilden für: Computerunterstützte Textverarbeitung; Einführung in die

Textverarbeitung; Englische Textverarbeitung; Fremdsprachige Textverarbeitung; Kurzschrift; Maschinschreiben;

Stenotypie; Stenotypie und Textverarbeitung; Textverarbeitung; Textverarbeitung und

englische Textverarbeitung sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich

der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der Berufsschulen, der allgemeinbildenden

höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, der Bildungsanstalten für

Sozialpädagogik und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(23) Eine Kommission ist zu bilden für: Fachunterricht der Bereiche Elektro und Elektrotechnik im

Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(24) Eine Kommission ist zu bilden für: Fachunterricht der Bereiche Metall und Maschinenbau im

Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(25) Eine Kommission ist zu bilden für: Fachunterricht der Bereiche Bau und Bautechnik sowie aller

anderen Bereiche (mit Ausnahme der in Abs. 23 und 24 angeführten Bereiche) im Bereich der

Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(26) Eine Kommission ist zu bilden für: Behindertenpädagogik; Berufskunde; Erziehungslehre und

allgemeine Psychologie; Kommunikationspsychologie, Kulturkunde der Familie; Philosophie; Philosophischer

Einführungsunterricht; Psychologie; Psychologie (Betriebspsychologie); Psychologie des behinderten

Menschen; Psychologie, Pädagogik und Philosophie; Psychologie und Eignungsdiagnostik;

Psychologie und Philosophie; Psychologie und Pädagogik; Sozialberufskunde; Wohlfahrtspflege; Unterrichtsgegenstände

der Didaktik, Pädagogik, Praxis; Unterrichtsgegenstände im Bereich der Behindertenarbeit,

der Lehr- und Lerntechnik; sonstiger spezieller berufskundlicher Bereich sowie sonstige

lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen,

der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und der

berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(27) Eine Kommission ist zu bilden für: Bildnerische Erziehung; Bildnerisches Gestalten; Bildnerisches

Gestalten und Werkerziehung; Bildnerische Erziehung, Schreiben; Fototechnik; Instrumentenbau;

Kreatives Gestalten; Kunstgeschichte; Nähen; Technisches Werken; Textiles Werken; Textilverarbeitung

und Werken; Verarbeitungstechnik und Bildnerische Erziehung; Werkarbeit; Werkerziehung;

Werkstätte sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschule,

der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren

Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(28) Eine Kommission ist zu bilden für: Ernährung; Ernährung, Küchenführung, Service; Ernährung

und Diät; Ernährung und Haushalt (Praktikum); Ernährungslehre; Ernährungslehre und Diätkunde;

Ernährungs- und Betriebswirtschaft; Haushalt; Haushaltsökonomie und Ernährung; Haushaltsökonomie

und Ernährung (Theorie); Haushaltspflege; Hauswirtschaft; Kochen; Küchenführung und -organisation;

Küchenführung und Servierkunde; Küchenwirtschaft; Önologische Gästebetreuung; Servierkunde;

sonstiger hauswirtschaftlich-gesundheitlicher Bereich; Fachunterricht des Bereiches Tourismus; bekleidungsberuflicher

Fachunterricht sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im

Bereich der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der Berufsschulen, der

allgemeinbildenden höheren Schulen, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, der Bildungsanstalten

für Sozialpädagogik und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(29) Eine Kommission ist zu bilden für: Chor; Chorgesang; Fest- und Feiergestaltung, Brauchtumspflege

sowie Volkstanzen; Instrumentalunterricht; Musik; Musikalisches Gestalten; Musikerziehung;

Musikkunde; Musikalisch-rhythmische Erziehung; Rhythmisch-musikalische Erziehung; Singen; Spielmusik

sowie sonstige lehrstofflich vergleichbare Unterrichtsgegenstände im Bereich der Volksschuloberstufe,

der Hauptschule, der Polytechnischen Schule, der allgemeinbildenden höheren Schulen, der

Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und der

berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

(30) Eine Kommission ist zu bilden für: Kroatisch und kroatischsprachige Schulbücher für alle

Unterrichtsgegenstände und Schularten.

(31) Eine Kommission ist zu bilden für: Ungarisch und ungarischsprachige Schulbücher sowie

Roman und romansprachige Schulbücher für alle Unterrichtsgegenstände und Schularten.

(32) Eine Kommission ist zu bilden für: Slowenisch und slowenischsprachige Schulbücher für alle

Unterrichtsgegenstände und Schularten.“

3. § 6 entfällt.

4. § 9 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. die Feststellung hinsichtlich der Erfüllung der Erfordernisse gemäß § 14 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes

zu enthalten, insbesondere hinsichtlich

a) der Übereinstimmung mit der vom Lehrplan vorgeschriebenen Bildungs- und Lehraufgabe

sowie den didaktischen Zielsetzungen und den wesentlichen Inhalten des Lehrstoffes,

b) der Berücksichtigung des Grundsatzes der Selbsttätigkeit des Schülers und der aktiven

Teilnahme des Schülers am Unterricht,

c) der Berücksichtigung des Grundsatzes der Anpassung des Schwierigkeitsgrades an das

Auffassungsvermögen des Schülers (Schüleradäquatheit des Unterrichtsmittels in bezug auf

Aufnahmekapazität, Alter, Interessen, Bedürfnisse und Möglichkeiten der Schüler),

d) der sachlichen Richtigkeit des Inhaltes und seiner Übereinstimmung mit dem jeweiligen Stand

des betreffenden Wissensgebietes, unter Berücksichtigung der den Sachbereich berührenden

Normen im Sinne des Normengesetzes, BGBl. Nr. 240/1971, und der sonstigen technischen

Vorschriften,

e) der ausreichenden Berücksichtigung der Lebenswelt der Schüler sowie ihrer zukünftigen

Arbeitswelt einschließlich der spezifischen österreichischen und europäischen Verhältnisse,

f) der staatsbürgerlichen Erziehung der Schüler, der Vermittlung demokratischer Einstellungen

sowie der geltenden Rechtsvorschriften und der Anleitung zu selbsttätigem Handeln der

Schüler,

g) der sprachlichen Gestaltung und der guten Lesbarkeit (unter Einschluß der didaktischen

Elemente der optischen Darstellung),

h) der Zweckmäßigkeit vom Standpunkt des Materials, der Darstellung und der sonstigen

Ausstattung und

i) der Gleichbehandlung von Frauen und Männern und der Erziehung zur partnerschaftlichen

Gestaltung der gesellschaftlichen Entwicklungen sowie“

5. Im § 11 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) § 1, § 2 samt Überschrift und § 9 Abs. 1 Z 1 sowie der Entfall des § 6 dieser Verordnung in der

Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 248/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.“

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