248. Verordnung: Allgemeine Viehzählung im Jahr 1997
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 und 7 Abs. 7 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
hinsichtlich des § 7 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Jahre 1997 mit Stichtag 1. Dezember eine
Allgemeine Viehzählung als Stichprobenerhebung durchzuführen. Die Auswahl der Viehhalter erfolgt
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe.
Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung
bildet.
§ 2. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die die in der Anlage bezeichneten Tiere
halten oder die im Erhebungszeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Stechvieh vorgenommen
haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften der ausgewählten
Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeinden bekanntzugeben.
§ 3. Die Erhebungen sind von der Gemeinde in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister
herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare Erhebungsformulare (ein Beleg pro Betrieb) auszufüllen
haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht anzutreffen, ist dieser verpflichtet, die Angaben im
Gemeindeamt, bei Städten mit eigenem Statut im Magistrat, zu machen.
§ 4. (1) Die Gemeinden – ausgenommen die Städte mit eigenem Statut – haben die ausgefüllten
Erhebungsformulare bis spätestens zum siebenten Tag nach dem jeweiligen Stichtag der zuständigen
Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Erhebungsformulare bis spätestens zum zwölften
Tag nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstweg an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 5. Den Gemeinden ist für die ihnen bei der Mitwirkung an dieser Erhebung entstehenden Kosten
eine Abfindung in der Höhe von 49,20 S je erhobenem Betrieb zu gewähren.