248. Bundesgesetz: Evangelisch-theologische Studienrichtungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Grundsätze und Ziele
§ 1. Das Studium der evangelischen Theologie dient im Sinne des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961, und des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, in der jeweils geltenden Fassung, der wissenschaftlichen Berufsvorbildung der Theologen, vor allem des geistlichen Nachwuchses für die Evangelische Kirche, der wissenschaftlichen Berufsfortbildung der Absolventen, der Entwicklung der theologischen Wissenschaft, der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Aufgaben, die im Zusammenwirken mehrerer Wissenschaften bewältigt werden.
Gliederung
§ 2. (1) Folgende ordentliche Studien sind einzurichten
1. das Diplomstudium der fachtheologischen Studienrichtung als wissenschaftliche Berufsvorbildung vor allem des geistlichen Nachwuchses für das mit dem Schulunterricht
verbundene Pfarramt der Evangelischen Kirche in Österreich und als Grundstudium für das Doktoratsstudium,
2. das Diplomstudium der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung als wissenschaftliche Berufsvorbildung für das Lehramt aus evangelischer Religion an höheren Schulen,
3. Erweiterungsstudien,
4. das Doktoratsstudium der evangelischen Theologie.
(2) Das Diplomstudium der fachtheologischen Studienrichtung erfordert die Inskription von zehn Semestern und ist in zwei Studienabschnitte gegliedert; der erste Studienabschnitt umfaßt fünf Semester und schließt mit der ersten Diplomprüfung, der zweite Studienabschnitt umfaßt fünf Semester und schließt mit der zweiten Diplomprüfung.
(3) Das Diplomstudium der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung erfordert die Inskription von neun Semestern und ist in zwei Studienabschnitte gegliedert; der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester und schließt mit der ersten Diplomprüfung, der zweite Studienabschnitt umfaßt fünf Semester und schließt mit der zweiten Diplomprüfung.
Akademische Grade
§ 3. (1) Absolventen der Diplomstudien ist der akademische Grad „Magister der Theologie", lateinische Bezeichnung „Magister theologiae",
Absolventinnen der Diplomstudien ist der akademische Grad „Magistra der Theologie", lateinische Bezeichnung „Magistra theologiae", abgekürzt jeweils „Mag. theol.", zu verleihen.
(2) Absolventen des Doktoratsstudiums ist der akademische Grad „Doktor der Theologie", lateinische Bezeichnung „Doctor theologiae", Absolventinnen des Doktoratsstudiums ist der akademische Grad „Doktorin der Theologie", lateinische Bezeichnung „Doctor theologiae", abgekürzt jeweils „Dr. theol.", zu verleihen.
2. ABSCHNITT
Diplomstudium der fachtheologischen Studienrichtung
Erster Studienabschnitt
§ 4. Der erste Studienabschnitt hat der Einführung in die Methoden wissenschaftlichen Arbeitens, in die theologischen und philosophischen Grundlagen der Pflichtfächer sowie der Vermittlung ergänzender Kenntnisse, insbesondere der griechischen und der hebräischen Sprache, zu dienen.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer. Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung sind nach Wahl des Kandidaten entweder mündlich oder schriftlich abzulegen.
(2) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung sind
1. die Kenntnis der lateinischen, der griechischen und der hebräischen Sprache; die Sprachkenntnis ist entweder durch das Zeugnis einer höheren Schule oder durch das Reifezeugnis oder durch das Zeugnis über eine Zusatzprüfung zur Reifeprüfung oder durch die an einer Universität oder anerkannten ausländischen Hochschule abgelegte Ergänzungsprüfung nachzuweisen,
2. die erfolgreiche Teilnahme an den im Studienplan vorgeschriebenen Proseminaren und Übungen aus dem jeweiligen Teilprüfungsfach (einschließlich der gegebenenfalls geforderten schriftlichen Leistungen),
3. die Zulassung zur letzten Teilprüfung setzt überdies die erfolgreiche Teilnahme an den übrigen im Studienplan vorgeschriebenen Proseminaren, Übungen, Praktika und Exkursionen (einschließlich der gegebenenfalls geforderten schriftlichen Leistungen) sowie die Inskription von fünf oder der gemäß § 14 Abs. 8 AHStG reduzierten Anzahl von einrechenbaren Semestern voraus und darf frühestens am Ende des entsprechenden Semesters erfolgen.
§ 6. (1) Die Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind
1. Altes Testament (Exegese und Einleitung),
2. Neues Testament (Exegese und Einleitung),
3. Kirchengeschichte.
(2) Der Kandidat hat das Grundwissen aus diesen Fächern nachzuweisen.
Zweiter Studienabschnitt
§ 7. (1) Der zweite Studienabschnitt hat dem vertieften Studium der Pflichtfächer und dem Studium der Wahl- und Freifächer zu dienen.
(2) Der Studierende hat im Laufe des zweiten Studienabschnittes eine Diplomarbeit vorzulegen. Die Diplomarbeit ist eine schriftliche, selbständig auszuarbeitende Hausarbeit über ein Thema aus einem der Prüfungsfächer nach Wahl des Kandidaten.
Zweite Diplomprüfung
§ 8. (1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen abgelegt wird. Der Kandidat hat in dieser Prüfung vertiefte Kenntnisse aus den Prüfungsfächern, insbesondere aus dem Fach, dem die Diplomarbeit zugehört, sowie sein Gesamtverständnis der Theologie im Rahmen einzelner Prüfungsfächer nachzuweisen.
(2) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung sind
1. die bestandene erste Diplomprüfung,
2. die erfolgreiche Teilnahme an den im Studienplan vorgeschriebenen Seminaren und Übungen aus den Fächern des jeweiligen Teils der Prüfung (einschließlich der gegebenenfalls geforderten schriftlichen Leistungen), zum zweiten Teil der Prüfung auch am Hochschullehrgang zur Fortbildung für Studierende und Absolventen der fachtheologischen Studienrichtung,
3. die Approbation der Diplomarbeit,
4. die Inskription von mindestens fünf oder der gemäß § 14 Abs. 8 AHStG reduzierten Anzahl von in den zweiten Studienabschnitt dieser Studienrichtung einrechenbaren Semestern.
§ 9. (1) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung umfaßt folgende Prüfungsfächer
1. Altes Testament (Exegese, Geschichte, Theologie),
2. Neues Testament (Exegese, Geschichte, Theologie),
3. Kirchengeschichte (Dogmengeschichte),
4. ein weiteres Fach nach Wahl des Kandidaten (aus den im Studienplan angeführten Wahlfächern nach Maßgabe des Lehrangebots der Evangelisch-theologischen Fakultät).
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung umfaßt folgende Prüfungsfächer
1. Systematische Theologie (Philosophie, Dogmatik, Ethik, Symbolik),
2. Praktische Theologie,
3. Religionspädagogik,
4. Kirchenrecht.
(3) In jedem der beiden Teile ist die Prüfung aus einem Prüfungsfach nach Wahl des Kandidaten schriftlich durch eine Klausurarbeit abzulegen, die Prüfungen aus den verbleibenden Prüfungsfächern erfolgen mündlich.
(4) Im Fach Praktische Theologie ist weiters eine schriftliche, in Form einer Hausarbeit abzufassende Predigt auszuarbeiten. Die dafür vorgesehene Frist ist im Studienplan zu bestimmen.
(5) Die Klausurarbeiten und die Predigt sind vom jeweiligen Prüfungssenat kommissionell zu beurteilen.
(6) Die Diplomarbeit, die Predigt und die Klausurarbeiten sind vor ihrer kommissionellen Beurteilung der Evangelischen Kirchenleitung zur Einsicht und Stellungnahme zuzuleiten.
(7) Zum mündlichen Teil der zweiten Diplomprüfung und zu den Beratungen über ihr Ergebnis sind jeweils zwei geistliche Vertreter der Evangelischen Kirchenleitung, und zwar einer für jedes Bekenntnis, einzuladen. Diese Vertreter haben das Recht, eine Frage an jeden Kandidaten ihres Bekenntnisses zu stellen und sich in der anschließenden Beratung zu äußern. Entsendet die Evangelische Kirchenleitung keine Vertreter, so sind die abgelegten Prüfungen dennoch gültig.
3. ABSCHNITT
Diplomstudium der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung
Kombination
§ 10. (1) Die religionspädagogische Studienrichtung ist als erste Studienrichtung mit einer zweiten Studienrichtung gemäß § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, in der jeweils geltenden Fassung, und mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten zu kombinieren und hat zum Lehramt für evangelische Religion an höheren Schulen zu führen.
(2) Eine Kombination mit den religionspädagogischen Studienrichtungen nach dem Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, in der jeweils geltenden Fassung, ist unzulässig.
(3) Die Studienpläne sind so zu erstellen, die Lehrveranstaltungen so einzurichten und der
Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen Hörer die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung mit einer zweiten Studienrichtung an einer anderen Fakultät, Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung innerhalb der vorgeschriebenen Studiendauer abzuschließen vermögen. Die in der Studienordnung festzusetzende Gesamtstundenzahl für alle Pflicht- und Wahlfächer darf nicht größer sein als die Hälfte der für die fachtheologische Studienrichtung festzusetzenden; eine verschiedene Gewichtung der Prüfungsfächer ist zulässig.
Erster Studienabschnitt
§ 11. Der erste Studienabschnitt hat der Einführung in die Methoden wissenschaftlichen Arbeitens, in die theologischen Grundlagen und in die Religionspädagogik sowie der Vermittlung ergänzender Kenntnisse, insbesondere der griechischen Sprache, zu dienen.
Erste Diplomprüfung
§ 12. (1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer. Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung sind nach Wahl des Kandidaten entweder mündlich oder schriftlich abzulegen.
(2) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung sind
1. die Kenntnis der lateinischen und der griechischen Sprache sowie der Besuch der an der Fakultät eingerichteten Lehrveranstaltung über die Einführung in die hebräische Sprache; die Kenntnis der lateinischen und der griechischen Sprache ist entweder durch das Zeugnis einer höheren Schule oder durch das Reifezeugnis oder durch das Zeugnis über eine Zusatzprüfung zur Reifeprüfung oder durch die an einer Universität oder anerkannten ausländischen Hochschule abgelegte Ergänzungsprüfung nachzuweisen,
2. die erfolgreiche Teilnahme an den im Studienplan vorgeschriebenen Proseminaren und Übungen aus dem jeweiligen Teilprüfungsfach (einschließlich der gegebenenfalls geforderten schriftlichen Leistungen),
3. die Zulassung zur letzten Teilprüfung setzt überdies die erfolgreiche Teilnahme an den übrigen im Studienplan vorgeschriebenen Proseminaren, Übungen und Praktika (einschließlich der gegebenenfalls geforderten schriftlichen Leistungen) sowie die Inskription von vier oder der gemäß § 14 Abs. 8 AHStG reduzierten Anzahl von einrechenbaren Semestern voraus und darf frühestens am Ende des entsprechenden Semesters erfolgen.
§ 13. Die Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind
1. Altes Testament (Einleitung, Exegese, ohne Hebräisch),
2. Neues Testament (Einleitung und Exegese),
3. Kirchengeschichte.
Zweiter Studienabschnitt
§ 14. (1) Der zweite Studienabschnitt hat dem vertieften Studium der Pflichtfächer und dem Studium der Wahl- und Freifächer unter Ausrichtung auf eine pädagogische Tätigkeit und den Unterricht zu dienen.
(2) Der Studierende hat im Laufe des zweiten Studienabschnittes eine Diplomarbeit vorzulegen. Die Diplomarbeit ist eine schriftliche, selbständig auszuarbeitende Hausarbeit über ein Thema aus einem der Prüfungsfächer nach Wahl des Kandidaten, doch ist das Thema stets auch unter religionspädagogischem Gesichtspunkt zu behandeln.
Zweite Diplomprüfung
§ 15. (1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen abgelegt wird. Der Kandidat hat in dieser Prüfung vertiefte Kenntnisse aus den Prüfungsfächern, insbesondere aus dem Fach, dem die Diplomarbeit zugehört, sowie sein Gesamtverständnis der Theologie im Rahmen einzelner Prüfungsfächer nachzuweisen.
(2) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung sind
1. die bestandene erste Diplomprüfung,
2. die erfolgreiche Teilnahme an den im Studienplan vorgeschriebenen Seminaren und Übungen aus den Fächern des jeweiligen Teils der Prüfung (einschließlich der gegebenenfalls geforderten schriftlichen Leistungen) und am Schulpraktikum,
3. die Approbation der Diplomarbeit,
4. die Inskription von mindestens fünf oder der gemäß § 14 Abs. 8 AHStG reduzierten Anzahl von in den zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semestern.
§ 16. (1) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung umfaßt folgende Prüfungsfächer
1. Altes Testament (Exegese, Geschichte, Theologie),
2. Neues Testament (Exegese, Geschichte, Theologie),
3. Kirchengeschichte (Dogmengeschichte),
4. ein weiteres Fach nach Wahl des Kandidaten (aus den im Studienplan angeführten Wahlfächern nach Maßgabe des Lehrangebots der Evangelisch-theologischen Fakultät).
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung umfaßt folgende Prüfungsfächer
1. Systematische Theologie (Philosophie, Dogmatik, Ethik, Symbolik),
2. Praktische Theologie,
3. Religionspädagogik,
4. Kirchenrecht.
(3) In jedem der beiden Teile ist die Prüfung aus einem Prüfungsfach nach Wahl des Kandidaten schriftlich durch eine Klausurarbeit abzulegen, die Prüfungen aus den verbleibenden Prüfungsfächern erfolgen mündlich.
(4) Die Klausurarbeiten sind vom jeweiligen Prüfungssenat kommissioneil zu beurteilen.
(5) Die Diplomarbeit und die Klausurarbeiten sind vor ihrer kommissionellen Beurteilung der Evangelischen Kirchenleitung zur Einsicht und Stellungnahme zuzuleiten.
(6) Zum mündlichen Teil der zweiten Diplomprüfung und zu den Beratungen über ihr Ergebnis sind jeweils zwei geistliche Vertreter der Evangelischen Kirchenleitung, und zwar einer für jedes Bekenntnis, einzuladen. Diese Vertreter haben das Recht, eine Frage an jeden Kandidaten ihres Bekenntnisses zu stellen und sich in der anschließenden Beratung zu äußern. Entsendet die Evangelische Kirchenleitung keine Vertreter, so sind die abgelegten Prüfungen dennoch gültig.
4. ABSCHNITT
Studienrichtungswechsel und Erweiterungsstudien Wechsel der Studienrichtung
§ 17. Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung (§ 2 Abs. 1 Z 1 und 2) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur zweiten Diplomprüfung die ihnen fehlenden Prüfungsteile der ersten Diplomprüfung abzulegen.
Erweiterungsstudien
§ 18. Für die Erweiterungsstudien gilt § 12 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, in der jeweils geltenden Fassung. Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 gilt sinngemäß.
5. ABSCHNITT Doktoratsstudium
§ 19. (1) Das Doktoratsstudium hat der wissenschaftlichen Weiterbildung des Absolventen des Diplomstudiums unter besonderer Ausrichtung auf ein theologisches Spezialgebiet unter Berücksichtigung der theoretischen Grundlagen der Theologie als Wissenschaft zu dienen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium ist entweder
1. die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung der fachtheologischen Studienrichtung oder
2. die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung, die Kenntnis der hebräischen Sprache gemäß § 5 Abs. 2 Z 1, die erfolgreiche Teilnahme an vier Seminaren aus verschiedenen fachtheologischen Fächern nach Wahl des Kandidaten sowie die Erfüllung allfälliger, vom zuständigen Organ der Universität zusätzlich auferlegter fachtheologischer Studien- und Prüfungsleistungen oder
3. die erfolgreiche Ablegung der Kandidatenprüfung (examen pro candidatura) nach der vom Evangelischen Oberkirchenrat am 15. Juni 1927 erlassenen und durch die Beschlüsse der Generalsynoden A. B. und H. B. am 22. Jänner 1949 wieder in Kraft gesetzten Prüfungsordnung für evangelische Theologen A. B. und H. B. in Österreich (Verlautbarung des Evangelischen Oberkirchenrates A. und H. B. für den Bundesstaat Österreich, Jg. VII-XII, II. Gesetze und Verordnungen Nr. 4 S. 37 ff., sowie Amtsblatt für die Evangelische Kirche A. und H. B. in Österreich, Nr. 44/1949, Punkt 11) oder
4. die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung eines gleichwertigen an einer ausländischen Hochschule absolvierten theologischen Studiums.
(3) Das Doktoratsstudium besteht aus einem Studienabschnitt, dessen Dauer gemäß §14 Abs. 7 AHStG in der Studienordnung festzulegen ist.
(4) Das Thema der Dissertation ist einem Diplomprüfungsfach zu entnehmen.
(5) Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Rigorosum sind die Absolvierung des Doktoratsstudiums und die Approbation der Dissertation.
(6) Die Prüfungsfächer des Rigorosums sind
1. das Fach, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist;
2. ein biblisches Fach, sofern jedoch die Dissertation einem biblischen Fach zugehört, ein beliebiges Diplomprüfungsfach nach Wahl des Kandidaten;
3. ein weiteres Diplomprüfungsfach nach Wahl des Kandidaten.
(7) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die als kommissioneile Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat in mündlicher Form abzulegen ist.
6. ABSCHNITT
Hochschullehrgang zur Fortbildung für Studierende und Absolventen der fachtheologischen Studienrichtung
§ 20. (1) Für Studierende und Absolventen der fachtheologischen Studienrichtung ist ein Hochschullehrgang zur Fortbildung (§ 18 Abs. 4 AHStG) in der Dauer von einem Semester einzurichten. Er hat der spezialisierten Ausbildung in religionspädagogischen und anderen Fächern des evangelischtheologischen Studiums zu dienen.
(2) Lehrveranstaltungen dieses Hochschullehrganges können bereits ab dem dritten einrechenbaren Semester absolviert werden.
7. ABSCHNITT Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Ordentliche Hörer der Studienrichtung evangelische Theologie, die ihr Diplomstudium vor Inkrafttreten der auf Grund dieses Bundesgesetzes neu zu erlassenden Studienvorschriften begonnen haben, sind bis zum Ablauf des Studienjahres 1996/97 berechtigt, ihr Studium nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienvorschriften fortzusetzen oder zu beenden.
(2) Ordentliche Hörer gemäß Abs. 1 haben nach Maßgabe des Lehrangebots das Recht, sich ab Inkrafttreten der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden neuen Studienvorschriften durch schriftliche Erklärung diesen zu unterwerfen.
(3) In dem auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Studienplan ist zu verordnen, welche Prüfungen nach den bisher geltenden Studienvorschriften für das Studium nach den neuen Studienvorschriften im Sinne des § 21 Abs. 5 AHStG anerkannt werden.
(4) Absolventen der evangelischen Theologie, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das examen pro candidatura an der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Wien bestanden haben, sind berechtigt, den akademischen Grad „Magister der Theologie", lateinische Bezeichnung „Magister theologiae", Absolventinnen der evangelischen Theologie, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das examen pro candidatura an der Evangelischtheologischen Fakultät der Universität Wien bestanden haben, sind berechtigt, den akademischen Grad „Magistra der Theologie", lateinische Bezeichnung „Magistra theologiae", abgekürzt jeweils „Mag. theol.", zu führen. Der Dekan der Evangelischtheologischen Fakultät der Universität Wien hat auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen.
(5) Absolventinnen eines Studiums gemäß dem Bundesgesetz über die Studienrichtung Evangeli-
sche Theologie, BGBl. Nr. 57/1981, denen der akademische Grad „Magister der Theologie" oder „Doktor der Theologie" verliehen wurde, sind berechtigt, anstelle dieser Formen die entsprechende weibliche Form gemäß § 3 zu führen. Der Dekan der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Wien hat auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen.
(6) Absolventinnen eines Studiums gemäß dem Bundesgesetz über die Studienrichtung Evangelische Theologie, BGBl. Nr. 57/1981, die einen akademischen Grad erst ab dem 1. Oktober 1993 erhalten, ist dieser in der weiblichen Form gemäß § 3 zu verleihen.
Inkrafttreten
§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.
(2) Die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits ab dem Tag erlassen werden, der auf dessen Kundmachung folgt; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Oktober 1993 in Kraft gesetzt werden.
(3) Das Bundesgesetz über die Studienrichtung Evangelische Theologie, BGBl. Nr. 57/1981, tritt mit dem Inkrafttreten des Studienplanes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen ist, außer Kraft.
Vollziehung
§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.