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248_1991 AT

248. Verordnung: Studienordnung Verfahrenstechnik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 248. Verordnung: Studienordnung Verfahrenstechnik

Auf Grund des Bundesgesetzes über technische

Studienrichtungen (TechStG 1990), BGBl.

Nr. 373/1990, in Verbindung mit dem Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 25/1991, wird verordnet

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Verfahrenstechnik ist an

der Technischen Universität Graz unter Bedachtnahme

auf die in § 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes und in § 1 des Bundesgesetzes über

technische Studienrichtungen (TechStG 1990) genannten

Grundsätze und Ziele mit folgenden

Studienzweigen einzurichten

a) Anlagentechnik;

b) Papier- und Zellstofftechnik.

Studienabschnitte

§ 2. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier

Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs

Semester.

Erste Diplomprüfung

§ 3. (1) Die erste Diplomprüfung umfaßt

folgende Fachgebiete

a) Mathematik;

b) Theoretische Maschinenlehre;

c) Mechanik;

d) Grundzüge und Methoden der Elektronischen

Datenverarbeitung;

e) Verfahrenstechnische und naturwissenschaftliche

Grundausbildung.

(2) Art und Stundenumfang der den einzelnen

Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen

sind im Studienplan im Umfang von

insgesamt 80 bis 90 Wochenstunden festzulegen.

Zweite Diplomprüfung

§ 4. Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende

Fachgebiete

(1) Pflichtfächer

1. Im Studienzweig „Anlagentechnik"

a) Maschinenbau;

b) Verfahrenstechnik;

c) Apparate- und Anlagenbau.

2. Im Studienzweig „Papier- und Zellstofftechnik"

a) Maschinenbau;

b) Verfahrenstechnik;

c) Apparate- und Anlagenbau;

d) Papier- und Zellstofftechnik.

(2) Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung

der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus

den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen

(gebundene Wahlfächer).

(3) Wahlfächer, die der Studierende aus dem

Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen

frei wählen kann.

§ 5. (1) Art und Stundenumfang der den

einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden

Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach

Maßgabe der Abs. 2 bis 4 im Umfang von insgesamt

120 bis 130 Wochenstunden festzulegen.

(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind

55% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung

vorgesehenen Wochenstunden festzulegen.

(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3

entfallen 15 Wochenstunden.

(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1

festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden

hat der Studienplan nach Maßgabe der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2,

insbesondere in den Fachgebieten Anlagentechnik,

Apparatebau und Mechanische Verfahrenstechnik,

Bioverfahrenstechnik, Umwelttechnik, Papiertechnik,

Zellstofftechnik, Energietechnik und Wirtschaft

vorzusehen.

Inkrafttreten

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1991 in Kraft.

(2) Der Studienplan auf Grund dieser Verordnung

kann bereits ab dem auf ihre Kundmachung

folgenden Tag erlassen werden; er darf jedoch

frühestens mit dem 1. Oktober 1991 in Kraft gesetzt

werden.

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