248. Verordnung: Studienordnung Verfahrenstechnik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes über technische
Studienrichtungen (TechStG 1990), BGBl.
Nr. 373/1990, in Verbindung mit dem Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 25/1991, wird verordnet
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Verfahrenstechnik ist an
der Technischen Universität Graz unter Bedachtnahme
auf die in § 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes und in § 1 des Bundesgesetzes über
technische Studienrichtungen (TechStG 1990) genannten
Grundsätze und Ziele mit folgenden
Studienzweigen einzurichten
a) Anlagentechnik;
b) Papier- und Zellstofftechnik.
Studienabschnitte
§ 2. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier
Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs
Semester.
Erste Diplomprüfung
§ 3. (1) Die erste Diplomprüfung umfaßt
folgende Fachgebiete
a) Mathematik;
b) Theoretische Maschinenlehre;
c) Mechanik;
d) Grundzüge und Methoden der Elektronischen
Datenverarbeitung;
e) Verfahrenstechnische und naturwissenschaftliche
Grundausbildung.
(2) Art und Stundenumfang der den einzelnen
Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen
sind im Studienplan im Umfang von
insgesamt 80 bis 90 Wochenstunden festzulegen.
Zweite Diplomprüfung
§ 4. Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende
Fachgebiete
(1) Pflichtfächer
1. Im Studienzweig „Anlagentechnik"
a) Maschinenbau;
b) Verfahrenstechnik;
c) Apparate- und Anlagenbau.
2. Im Studienzweig „Papier- und Zellstofftechnik"
a) Maschinenbau;
b) Verfahrenstechnik;
c) Apparate- und Anlagenbau;
d) Papier- und Zellstofftechnik.
(2) Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung
der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus
den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen
(gebundene Wahlfächer).
(3) Wahlfächer, die der Studierende aus dem
Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen
frei wählen kann.
§ 5. (1) Art und Stundenumfang der den
einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden
Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach
Maßgabe der Abs. 2 bis 4 im Umfang von insgesamt
120 bis 130 Wochenstunden festzulegen.
(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind
55% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung
vorgesehenen Wochenstunden festzulegen.
(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3
entfallen 15 Wochenstunden.
(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1
festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden
hat der Studienplan nach Maßgabe der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2,
insbesondere in den Fachgebieten Anlagentechnik,
Apparatebau und Mechanische Verfahrenstechnik,
Bioverfahrenstechnik, Umwelttechnik, Papiertechnik,
Zellstofftechnik, Energietechnik und Wirtschaft
vorzusehen.
Inkrafttreten
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober
1991 in Kraft.
(2) Der Studienplan auf Grund dieser Verordnung
kann bereits ab dem auf ihre Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden; er darf jedoch
frühestens mit dem 1. Oktober 1991 in Kraft gesetzt
werden.