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248_1988 AT

248. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die berufliche Bildung von Zeitsoldaten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 248. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die berufliche Bildung von Zeitsoldaten

Der Bund, vertreten durch den Bundesminister

für Landesverteidigung, und das Land Niederösterreich,

vertreten durch den Landeshauptmann, in

der Folge Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen,

folgende Vereinbarung zu schließen

Artikel I

§ 1. (1) Die Vertragsparteien kommen überein,

den Übertritt von Zeitsoldaten in das zivile Berufsleben

sowohl durch Maßnahmen im Bereich der

beruflichen Bildung als auch durch eine bevorzugte

Aufnahme in den Landesdienst zu erleichtern.

(2) Diese Vereinbarung ist auch auf die

a) zeitverpflichteten Soldaten und

b) Personen, die in einer Offiziersfunktion verwendet

werden,

im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes

1978, BGBl. Nr. 150, in der vor dem Inkrafttreten

des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl.

Nr. 577, geltenden Fassung anzuwenden.

Artikel II

§ 2. (1) Das Land verpflichtet sich, nach Maßgabe

freier Dienstposten Zeitsoldaten die im § 33

des Wehrgesetzes 1978 vorgesehene fachliche Ausbildung,

Fortbildung oder Umschulung in seinen

Dienststellen, Bildungseinrichtungen oder Betrieben

zu ermöglichen.

(2) Das Land behält sich die vorzeitige Beendigung

der beruflichen Bildung aus disziplinären

oder sonstigen in der Person des Zeitsoldaten gelegenen

Gründen, wie insbesondere mangelnde fachliche

Eignung, vor.

§ 3. Das Land wird nach Maßgabe freier Dienstposten

Zeitsoldaten bei entsprechender persönlicher

und fachlicher Eignung in ein Dienstverhältnis

übernehmen. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch

des Zeitsoldaten auf eine Anstellung im

Landesdienst. Das Land wird die Entscheidung

über eine Übernahme dem Zeitsoldaten ehestmöglich

bekanntgeben.

Artikel III

§ 4. Der Bund verpflichtet sich, die Zeitsoldaten

während der beruflichen Bildung beim Land von

jeder militärischen Dienstleistung freizustellen.

Ausgenommen davon sind die Fälle eines Einsatzes

des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des

Wehrgesetzes 1978.

§ 5. Der Bund verpflichtet sich, die Zeitsoldaten

in geeigneter Weise dazu zu verhalten, während

der beruflichen Bildung beim Land den Anordnungen

des Ausbildungspersonals, soweit sie die Ausbildung

und die damit zusammenhängende Dienstleistung

für das Land betreffen, Folge zu leisten

und die Bestimmungen des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes,

LGBl. 2300, über die Amtsverschwiegenheit

(§ 12) zu beachten.

Artikel IV

§ 6. Das Land trägt die Kosten für den mit der

beruflichen Bildung der Zeitsoldaten verbundenen

Sachaufwand und die Kosten der Beförderung der

Zeitsoldaten bei Dienstreisen. Die übrigen Kosten

für die berufliche Bildung der Zeitsoldaten beim

Land trägt der Bund.

Artikel V

§ 7. Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach

Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt

die Mitteilungen der Vertragsparteien

eingelangt sind, daß die nach der Bundes- und der

Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen

für das Inkrafttreten erfüllt sind.

§ 8. (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte

Dauer abgeschlossen.

(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung

ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen. Die

Kündigung wird drei Monate nach ihrem Einlangen

beim Vertragspartner wirksam.

Artikel VI

§ 9. Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften

ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium

für Landesverteidigung und beim

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

hinterlegt.

Geschehen in Wien, am 25. April 1988

Für den Bund

Lichal

Der Bundesminister für Landesverteidigung

Für das Land

Ludwig

Der Landeshauptmann

Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. V § 7 mit 29. Mai 1988 in Kraft.

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