248. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die berufliche Bildung von Zeitsoldaten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bund, vertreten durch den Bundesminister
für Landesverteidigung, und das Land Niederösterreich,
vertreten durch den Landeshauptmann, in
der Folge Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen,
folgende Vereinbarung zu schließen
Artikel I
§ 1. (1) Die Vertragsparteien kommen überein,
den Übertritt von Zeitsoldaten in das zivile Berufsleben
sowohl durch Maßnahmen im Bereich der
beruflichen Bildung als auch durch eine bevorzugte
Aufnahme in den Landesdienst zu erleichtern.
(2) Diese Vereinbarung ist auch auf die
a) zeitverpflichteten Soldaten und
b) Personen, die in einer Offiziersfunktion verwendet
werden,
im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes
1978, BGBl. Nr. 150, in der vor dem Inkrafttreten
des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl.
Nr. 577, geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel II
§ 2. (1) Das Land verpflichtet sich, nach Maßgabe
freier Dienstposten Zeitsoldaten die im § 33
des Wehrgesetzes 1978 vorgesehene fachliche Ausbildung,
Fortbildung oder Umschulung in seinen
Dienststellen, Bildungseinrichtungen oder Betrieben
zu ermöglichen.
(2) Das Land behält sich die vorzeitige Beendigung
der beruflichen Bildung aus disziplinären
oder sonstigen in der Person des Zeitsoldaten gelegenen
Gründen, wie insbesondere mangelnde fachliche
Eignung, vor.
§ 3. Das Land wird nach Maßgabe freier Dienstposten
Zeitsoldaten bei entsprechender persönlicher
und fachlicher Eignung in ein Dienstverhältnis
übernehmen. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch
des Zeitsoldaten auf eine Anstellung im
Landesdienst. Das Land wird die Entscheidung
über eine Übernahme dem Zeitsoldaten ehestmöglich
bekanntgeben.
Artikel III
§ 4. Der Bund verpflichtet sich, die Zeitsoldaten
während der beruflichen Bildung beim Land von
jeder militärischen Dienstleistung freizustellen.
Ausgenommen davon sind die Fälle eines Einsatzes
des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des
Wehrgesetzes 1978.
§ 5. Der Bund verpflichtet sich, die Zeitsoldaten
in geeigneter Weise dazu zu verhalten, während
der beruflichen Bildung beim Land den Anordnungen
des Ausbildungspersonals, soweit sie die Ausbildung
und die damit zusammenhängende Dienstleistung
für das Land betreffen, Folge zu leisten
und die Bestimmungen des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes,
LGBl. 2300, über die Amtsverschwiegenheit
(§ 12) zu beachten.
Artikel IV
§ 6. Das Land trägt die Kosten für den mit der
beruflichen Bildung der Zeitsoldaten verbundenen
Sachaufwand und die Kosten der Beförderung der
Zeitsoldaten bei Dienstreisen. Die übrigen Kosten
für die berufliche Bildung der Zeitsoldaten beim
Land trägt der Bund.
Artikel V
§ 7. Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach
Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt
die Mitteilungen der Vertragsparteien
eingelangt sind, daß die nach der Bundes- und der
Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten erfüllt sind.
§ 8. (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte
Dauer abgeschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung
ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen. Die
Kündigung wird drei Monate nach ihrem Einlangen
beim Vertragspartner wirksam.
Artikel VI
§ 9. Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften
ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium
für Landesverteidigung und beim
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
hinterlegt.
Geschehen in Wien, am 25. April 1988
Für den Bund
Lichal
Der Bundesminister für Landesverteidigung
Für das Land
Ludwig
Der Landeshauptmann
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. V § 7 mit 29. Mai 1988 in Kraft.