248. Bundesgesetz: Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen
– EGVG 1950, BGBl. Nr. 172,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 248/1978, wird wie folgt geändert
1. Im Artikel IX Absatz 1 wird eine Ziffer 7 eingefügt,
die mit dem Rest des Absatzes 1 lautet
„7. nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne
des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, in
der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 25/1947, verbreitet,
begeht, hinsichtlich der Tat nach Z 7 dann, wenn
sie nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
in den Fällen der Z 1, 2, 3, 5 und 7 von dieser,
mit Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Z 7
mit einer Geldstrafe bis zu 30000 S und mit Verfall
der Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung
begangen wurde, zu bestrafen. In den Fällen
der Z 1, 2 und 3 kann bei Vorliegen erschwerender
Umstände anstelle einer Geldstrafe eine Arreststrafe
bis zu zwei Wochen verhängt werden. Im
Falle der Z 3 darf jedoch die Strafe nach Art und
Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die
im Rauschzustand begangene Tat androht. Im
Falle der Z 7 ist der Versuch strafbar."
2. Dem Artikel IX werden folgende Absätze 5
und 6 angefügt
„(5) Wird die Anzeige wegen einer Tat nach
Abs. 1 Z 7 vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt
oder ein gerichtliches Verfahren wegen einer solchen
Tat rechtskräftig ohne Schuldspruch des
Angezeigten beendet, so ist dies der Bezirksverwaltungsbehörde,
im örtlichen Wirkungsbereiche einer
Bundespolizeibehörde dieser, mitzuteilen. Die Mitteilung
obliegt bei Zurücklegung der Anzeige dem
öffentlichen Ankläger, in allen anderen Fällen dem
Gericht.
(6) Die Zeit von der Erstattung der Anzeige
wegen einer Tat nach Abs. 1 Z 7 bis zum Einlangen
der im Abs. 5 genannten Mitteilung bei der zuständigen
Verwaltungsbehörde ist in die Verjährungsfrist
(§ 31 Abs. 2 VStG 1950) nicht einzurechnen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut.