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248_1986 AT

248. Bundesgesetz: Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 248. Bundesgesetz: Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen

– EGVG 1950, BGBl. Nr. 172,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 248/1978, wird wie folgt geändert

1. Im Artikel IX Absatz 1 wird eine Ziffer 7 eingefügt,

die mit dem Rest des Absatzes 1 lautet

„7. nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne

des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, in

der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. Nr. 25/1947, verbreitet,

begeht, hinsichtlich der Tat nach Z 7 dann, wenn

sie nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,

im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

in den Fällen der Z 1, 2, 3, 5 und 7 von dieser,

mit Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Z 7

mit einer Geldstrafe bis zu 30000 S und mit Verfall

der Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung

begangen wurde, zu bestrafen. In den Fällen

der Z 1, 2 und 3 kann bei Vorliegen erschwerender

Umstände anstelle einer Geldstrafe eine Arreststrafe

bis zu zwei Wochen verhängt werden. Im

Falle der Z 3 darf jedoch die Strafe nach Art und

Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die

im Rauschzustand begangene Tat androht. Im

Falle der Z 7 ist der Versuch strafbar."

2. Dem Artikel IX werden folgende Absätze 5

und 6 angefügt

„(5) Wird die Anzeige wegen einer Tat nach

Abs. 1 Z 7 vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt

oder ein gerichtliches Verfahren wegen einer solchen

Tat rechtskräftig ohne Schuldspruch des

Angezeigten beendet, so ist dies der Bezirksverwaltungsbehörde,

im örtlichen Wirkungsbereiche einer

Bundespolizeibehörde dieser, mitzuteilen. Die Mitteilung

obliegt bei Zurücklegung der Anzeige dem

öffentlichen Ankläger, in allen anderen Fällen dem

Gericht.

(6) Die Zeit von der Erstattung der Anzeige

wegen einer Tat nach Abs. 1 Z 7 bis zum Einlangen

der im Abs. 5 genannten Mitteilung bei der zuständigen

Verwaltungsbehörde ist in die Verjährungsfrist

(§ 31 Abs. 2 VStG 1950) nicht einzurechnen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

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