248. Verordnung: Suchtgiftverordnungsnovelle 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Einzigen Suchtgiftkonvention,
BGBl. Nr. 531/1978, und der §§ 1 und 7 des Suchtgiftgesetzes
1951, BGBl. Nr. 234, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1980, wird
verordnet
Artikel I
Die Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390, in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 469/1980
wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Um die Bewilligung nach Abs. 1 ist unter Vorlage
des entsprechenden Konzessionsbescheides
oder Konzessionsdekretes bis längstens 30. September
eines jeden Jahres beim Bundesministerium für
Gesundheit und Umweltschutz mit dem amtlichen
Formblatt nach Muster 7 (Teilnahme am Suchtgiftverkehr)
anzusuchen."
2. § 2 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten
„Die nach Abs. 1 Berechtigten dürfen Suchtgifte
nur an Personen, die ebenfalls eine Bewilligung
nach Abs. 1 besitzen, an die im § 3 Abs. 1 genannten
wissenschaftlichen Institute und öffentliche
Anstalten, an die nach § 3 Abs. 3 und 4 des Suchtgiftgesetzes
Berechtigten, an öffentliche Apotheken
oder Anstaltsapotheken abgeben."
3. § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Erweisen sich in besonders schweren Fällen
die in Abs. 1 angeführten Mengen für einen Kranken
als unzureichend, so ist die Verschreibung vom
Arzt durch den als Überschrift anzubringenden
Vermerk „praescriptio indicata" zu kennzeichnen.
Auf Dauerverschreibungen nach § 16 kann dieser
Vermerk entfallen."
4. § 11 Abs. 1 Z 6 hat zu lauten
„6. Methadon 0,15 g"
5. Dem § 11 ist folgender Absatz 4 anzufügen
„(4) Erweisen sich in besonders schweren Fällen
die in Abs. 1 angeführten Mengen für ein Tier als
unzureichend, so ist die Verschreibung vom Tierarzt
durch den als Überschrift anzubringenden
Vermerk „praescriptio indicata" zu kennzeichnen."
6.. § 13 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Nur im Notfall (zB Leistung ärztlicher
Erster Hilfe außerhalb der Ordination) ist die Verschreibung
von Suchtgiften ausnahmsweise auch
auf anderen als den im Abs. 1 genannten Formblättern
zulässig. Der Verschreibende hat dann das
Rezeptformular durch den Vermerk „Notfall" zu
kennzeichnen. Kann diese Notfallverschreibung
wegen Verwendung zu Verrechnungszwecken
nicht in Form des Originals als Ausgangsbeleg im
Sinne des § 5 dem Suchtgiftvormerkbuch angeschlossen
werden, ist statt dessen eine Abschrift
oder Ablichtung als Ausgangsbeleg zu verwenden.
(3) Die vom Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz mit einer fortlaufenden Nummerierung
in der Österreichischen Staatsdruckerei aufzulegenden
Formblätter für das Suchtgiftrezept
sind an die Ärzte, Tierärzte und Krankenanstalten
durch die Bezirksverwaltungsbehörde gegen Empfangsbestätigung
unentgeltlich auszufolgen."
7. § 14 hat zu lauten
„§ 14. (1) Die Verschreibung (Suchtgiftrezept)
ist mit Tinte oder Kugelschreiber auszufertigen und
hat folgende Angaben zu enthalten
1. Name und Berufssitz des Arztes oder Tierarztes
(Stampiglie);
2. Name und Anschrift des Kranken, des Tierhalters
oder der Krankenanstalt, für die das
Medikament bestimmt ist; bei Verschreibungen
für den Praxisbedarf den Vermerk „pro
ordinatione";
3. die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels;
4. die Darreichungsform, Menge und Stärke des
verordneten Arzneimittels; die Menge des
enthaltenen Suchtgiftes ist ziffernmäßig und
wörtlich so anzugeben, daß die verschriebene
Suchtgiftmenge eindeutig ersichtlich ist; bei
pharmazeutischen Spezialitäten, die nur in
einer Stärke in den Handel kommen, ist nur
die Packungsgröße und die Anzahl der verschriebenen
Packungen wörtlich anzugeben;
in Verschreibungen von Zubereitungen des
Anhanges III sind die wörtlichen Angaben
nicht erforderlich;
5. bei Verschreibungen für einen Kranken oder
ein krankes Tier eine genaue Gebrauchsanweisung;
6. bei Verschreibungen für ein Kind dessen
Geburtsjahr;
7. das Ausstellungsdatum;
8. die eigenhändige Unterschrift (Vor- und
Zuname) des Verschreibenden; bei Verschreibungen
von Zubereitungen des Anhanges III
ist die Angabe des Vornamens nicht erforderlich.
(2) Die in Abs. 1 Z 1, 2, 6 und 7 angeführten
Angaben können auch mit Schreibmaschine erfolgen.
(3) Fehlt die in Abs. 1 Z 5 angeführte Angabe
oder der gemäß § 10 Abs. 2 oder § 11 Abs. 4 anzubringende
Vermerk „praescriptio indicata", so darf
der Apotheker nach eingeholter Weisung des Arztes
diese nachtragen. Gleichzeitig hat der Arzt auf
dem bei ihm verbleibenden Teil III der Verschreibung
diesen Nachtrag vorzunehmen und als Nachtrag
kenntlich zu machen.
(4) Fehlt die in Abs. 1 Z 6 angeführte Angabe, so
hat der Apotheker diese nach Feststellung zu
ergänzen."
8. § 15 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Sofern der Verschreibende auf dem Rezept
dies nicht ausdrücklich angeordnet hat, ist die wiederholte
Abgabe von folgenden Zubereitungen verboten
1. Zubereitungen von Codein, die außerdem keinen
anderen Wirkstoff enthalten;
2. Zubereitungen von Difenoxin, die je Einzeldosis
höchstens 0,5 mg Difenoxin und eine
mindestens 5% der Difenoxin-Menge entsprechende
Menge Atropinsulfat enthalten;
3. Zubereitungen von Diphenoxylat, die je Einzeldosis
höchstens 2,5 mg Diphenoxylat,
berechnet als Base und mindestens eine
Menge von Atropinsulfat enthalten, die je
Einzeldosis 1 Prozent der als Base berechneten
Diphenoxylat-Menge entspricht;
4. Zubereitungen des Anhanges III, sofern diese
außerdem Stoffe enthalten, deren wiederholte
Abgabe gemäß dem Rezeptpflichtgesetz verboten
ist;
5. Zubereitungen von Dihydrocodein;
6. Zubereitungen von Methaqualon."
9. § 19 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Der Eingang der eingeführten Sendung
beim Empfänger im Inland ist von diesem unter
Angabe von Art und Menge des eingeführten
Suchtgiftes umgehend dem Bundesministerium für
Gesundheit und Umweltschutz bekanntzugeben."
10. Im Anhang I Z 1 ist nach dem Ausdruck „Cannabisharz" folgender Klammerausdruck einzufügen
„(das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzenteile)"
11. Im Anhang I Z 1 ist nach dem Ausdruck „Opium, Rohopium" folgender Klammerausdruck einzufügen
„(der geronnene Saft der zur Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen)"
12. Im Anhang I ist der Ausdruck
„Tilidin (±)-trans-2-Dimethylamino-1-phenyl- 3-cyclohexen-1-carbonsäure-
äthylester"
durch den Ausdruck
„Tilidin (± )-trans-2-Dimethylamino-1 -phenyl- 3-cyclohexen-1 -carbonsäure-
äthylester"
zu ersetzen.
13. Anhang I hat nach dem Ausdruck
„Trimeperidin 1,2,5-Trimethyl-4-phenyl-piperidin-4-yl-propionat"
zu lauten
„abgesehen von den in Anhang III bezeichneten Ausnahmen;
die Isomere der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte;
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte;
die Salze der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der oben angeführten
Ester, Äther und Molekülverbindungen und Salze der Isomere;
sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht ohne am menschlichen
oder tierischen Körper angewendet zu werden ausschließlich diagnostischen oder analytischen
Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden
Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt."
14. Im Anhang II ist nach dem Ausdruck
„Dihydrocodein 7,8-Dihydrocodein"
der Ausdruck
„Dextropropoxyphen ( + )-(1-Benzyl-3-dimethylamino-2-methyl-1-phenylpropyl)propionat"
einzufügen.
15. Anhang II hat nach dem Ausdruck
„Propiram N-(α-Methyl-β-piperidinoäthyl)-N-(2-piperidyl)-propionamid"
zu lauten
„abgesehen von den in Anhang III bezeichneten Ausnahmen;
die Isomere der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte;
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte;
die Salze der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der oben angeführten
Ester, Äther und Molekülverbindungen und Salze der Isomere;
sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht ohne am menschlichen
oder tierischen Körper angewendet zu werden ausschließlich diagnostischen oder analytischen
Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden
Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt."
16. Anhang III Z 1 hat zu lauten
„1. Pharmazeutische Zubereitungen, die folgende Suchtgifte des Anhanges II enthalten
Acetyldihydrocodein
Codein
Dihydrocodein
Ethylmorphin
Nicocodin
Nicodicodin
Norcodein
Pholcodin
wenn es sich um Zubereitungen mit einem oder mehreren nicht den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden
Bestandteilen handelt und diese Zubereitungen je Einzeldosis nicht mehr als 100 mg Suchtgift
(berechnet als Base) oder 2,5 Prozent in unaufgeteilten Zubereitungen enthalten;"
17. Dem Anhang III sind folgende Ziffern 5 und 6 anzufügen
„5. Zubereitungen von Dextropropoxyphen für orale Anwendung ohne einen weiteren den österreichischen
Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Bestandteil, wenn diese je Einzeldosis nicht mehr als
135 mg Dextropropoxyphen (berechnet als Base) oder in unaufgeteilten Zubereitungen nicht mehr als
2,5 Prozent dieses Stoffes enthalten."
6. Zubereitungen von Methaqualon."
18. Im Anhang IV ist nach dem Ausdruck
„Fenetyllin 7-[2'-(α-Methyl-β-phenyl-äthylamino)-äthyl]-theophyllin"
der Ausdruck
„Mecloqualon 3-(2-Chlorophenyl)-2-methyl-4(3H)-chinazolinon"
einzufügen.
19. Im Anhang IV ist nach dem Ausdruck
„Methamphetamin 2,N-Dimethyl-β-phenyl-äthylamin"
der Ausdruck
„Methaqualon 2-Methyl-3-o-tolyl-4(3H)-chinazolinon"
einzufügen.
20. Anhang IV hat nach dem Ausdruck
„Phenmetrazin 3-Methyl-2-phenyl-morpholin"
zu lauten
„abgesehen von den in Anhang III bezeichneten Ausnahmen;
die Isomere der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte;
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte;
die Salze der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der oben angeführten
Ester, Äther und Molekülverbindungen und Salze der Isomere;
sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht ohne am menschlichen
oder tierischen Körper angewendet zu werden ausschließlich diagnostischen oder analytischen
Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden
Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt."
21. Im Anhang V ist der Ausdruck
„PCE N-Äthyl-( 1 -phenylcyclohexyl)-amin"
durch den Ausdruck
„Eticyclidin, PCE N-Äthyl-(1-phenylcyclohexyl)-amin"
zu ersetzen.
22. Im Anhang V ist der Ausdruck
„PHP, PCPY 1-(1-Phenylcyclohexyl)-pyrrolidin"
durch den Ausdruck
„Rolicyclidin, PHP, PCPY 1-(1-Phenylcyclohexyl)-pyrrolidin"
zu ersetzen.
23. Im Anhang V ist der Ausdruck
„TCP 1-[1-(2-Thienyl)cyclohexyl]-piperidin"
durch den Ausdruck
„Tenocyclidin, TCP 1-[1-(2-Thienyl)cyclohexyl]-piperidin"
zu ersetzen.
24. Anhang V hat nach dem Ausdruck
„Tetrahydrocannabinol, 3-Pentyl-7)8,9,10-tetrahydro-6,6,9-trimethyl-6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol
die folgenden Isomere
6 a (10 a), 6 a (7), 7,
8, 9, l0, 9 (11) und
ihre stereochemischen
Varianten"
zu lauten
„die Isomere der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte;
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte;
die Salze der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der oben angeführten
Ester, Äther und Molekülverbindungen und Salze der Isomere;
sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht ohne am menschlichen
oder tierischen Körper angewendet zu werden ausschließlich diagnostischen oder analytischen
Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden
Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt."
25. Die als Muster 7 bezeichnete Anlage dieser Verordnung ist nach dem bisherigen Muster 6 anzufügen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1983 in Kraft.