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248. Verordnung: Suchtgiftverordnungsnovelle 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 248. Verordnung: Suchtgiftverordnungsnovelle 1983

Auf Grund der Einzigen Suchtgiftkonvention,

BGBl. Nr. 531/1978, und der §§ 1 und 7 des Suchtgiftgesetzes

1951, BGBl. Nr. 234, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1980, wird

verordnet

Artikel I

Die Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390, in

der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 469/1980

wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Um die Bewilligung nach Abs. 1 ist unter Vorlage

des entsprechenden Konzessionsbescheides

oder Konzessionsdekretes bis längstens 30. September

eines jeden Jahres beim Bundesministerium für

Gesundheit und Umweltschutz mit dem amtlichen

Formblatt nach Muster 7 (Teilnahme am Suchtgiftverkehr)

anzusuchen."

2. § 2 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

„Die nach Abs. 1 Berechtigten dürfen Suchtgifte

nur an Personen, die ebenfalls eine Bewilligung

nach Abs. 1 besitzen, an die im § 3 Abs. 1 genannten

wissenschaftlichen Institute und öffentliche

Anstalten, an die nach § 3 Abs. 3 und 4 des Suchtgiftgesetzes

Berechtigten, an öffentliche Apotheken

oder Anstaltsapotheken abgeben."

3. § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Erweisen sich in besonders schweren Fällen

die in Abs. 1 angeführten Mengen für einen Kranken

als unzureichend, so ist die Verschreibung vom

Arzt durch den als Überschrift anzubringenden

Vermerk „praescriptio indicata" zu kennzeichnen.

Auf Dauerverschreibungen nach § 16 kann dieser

Vermerk entfallen."

4. § 11 Abs. 1 Z 6 hat zu lauten

„6. Methadon 0,15 g"

5. Dem § 11 ist folgender Absatz 4 anzufügen

„(4) Erweisen sich in besonders schweren Fällen

die in Abs. 1 angeführten Mengen für ein Tier als

unzureichend, so ist die Verschreibung vom Tierarzt

durch den als Überschrift anzubringenden

Vermerk „praescriptio indicata" zu kennzeichnen."

6.. § 13 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Nur im Notfall (zB Leistung ärztlicher

Erster Hilfe außerhalb der Ordination) ist die Verschreibung

von Suchtgiften ausnahmsweise auch

auf anderen als den im Abs. 1 genannten Formblättern

zulässig. Der Verschreibende hat dann das

Rezeptformular durch den Vermerk „Notfall" zu

kennzeichnen. Kann diese Notfallverschreibung

wegen Verwendung zu Verrechnungszwecken

nicht in Form des Originals als Ausgangsbeleg im

Sinne des § 5 dem Suchtgiftvormerkbuch angeschlossen

werden, ist statt dessen eine Abschrift

oder Ablichtung als Ausgangsbeleg zu verwenden.

(3) Die vom Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz mit einer fortlaufenden Nummerierung

in der Österreichischen Staatsdruckerei aufzulegenden

Formblätter für das Suchtgiftrezept

sind an die Ärzte, Tierärzte und Krankenanstalten

durch die Bezirksverwaltungsbehörde gegen Empfangsbestätigung

unentgeltlich auszufolgen."

7. § 14 hat zu lauten

„§ 14. (1) Die Verschreibung (Suchtgiftrezept)

ist mit Tinte oder Kugelschreiber auszufertigen und

hat folgende Angaben zu enthalten

1. Name und Berufssitz des Arztes oder Tierarztes

(Stampiglie);

2. Name und Anschrift des Kranken, des Tierhalters

oder der Krankenanstalt, für die das

Medikament bestimmt ist; bei Verschreibungen

für den Praxisbedarf den Vermerk „pro

ordinatione";

3. die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels;

4. die Darreichungsform, Menge und Stärke des

verordneten Arzneimittels; die Menge des

enthaltenen Suchtgiftes ist ziffernmäßig und

wörtlich so anzugeben, daß die verschriebene

Suchtgiftmenge eindeutig ersichtlich ist; bei

pharmazeutischen Spezialitäten, die nur in

einer Stärke in den Handel kommen, ist nur

die Packungsgröße und die Anzahl der verschriebenen

Packungen wörtlich anzugeben;

in Verschreibungen von Zubereitungen des

Anhanges III sind die wörtlichen Angaben

nicht erforderlich;

5. bei Verschreibungen für einen Kranken oder

ein krankes Tier eine genaue Gebrauchsanweisung;

6. bei Verschreibungen für ein Kind dessen

Geburtsjahr;

7. das Ausstellungsdatum;

8. die eigenhändige Unterschrift (Vor- und

Zuname) des Verschreibenden; bei Verschreibungen

von Zubereitungen des Anhanges III

ist die Angabe des Vornamens nicht erforderlich.

(2) Die in Abs. 1 Z 1, 2, 6 und 7 angeführten

Angaben können auch mit Schreibmaschine erfolgen.

(3) Fehlt die in Abs. 1 Z 5 angeführte Angabe

oder der gemäß § 10 Abs. 2 oder § 11 Abs. 4 anzubringende

Vermerk „praescriptio indicata", so darf

der Apotheker nach eingeholter Weisung des Arztes

diese nachtragen. Gleichzeitig hat der Arzt auf

dem bei ihm verbleibenden Teil III der Verschreibung

diesen Nachtrag vorzunehmen und als Nachtrag

kenntlich zu machen.

(4) Fehlt die in Abs. 1 Z 6 angeführte Angabe, so

hat der Apotheker diese nach Feststellung zu

ergänzen."

8. § 15 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Sofern der Verschreibende auf dem Rezept

dies nicht ausdrücklich angeordnet hat, ist die wiederholte

Abgabe von folgenden Zubereitungen verboten

1. Zubereitungen von Codein, die außerdem keinen

anderen Wirkstoff enthalten;

2. Zubereitungen von Difenoxin, die je Einzeldosis

höchstens 0,5 mg Difenoxin und eine

mindestens 5% der Difenoxin-Menge entsprechende

Menge Atropinsulfat enthalten;

3. Zubereitungen von Diphenoxylat, die je Einzeldosis

höchstens 2,5 mg Diphenoxylat,

berechnet als Base und mindestens eine

Menge von Atropinsulfat enthalten, die je

Einzeldosis 1 Prozent der als Base berechneten

Diphenoxylat-Menge entspricht;

4. Zubereitungen des Anhanges III, sofern diese

außerdem Stoffe enthalten, deren wiederholte

Abgabe gemäß dem Rezeptpflichtgesetz verboten

ist;

5. Zubereitungen von Dihydrocodein;

6. Zubereitungen von Methaqualon."

9. § 19 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Der Eingang der eingeführten Sendung

beim Empfänger im Inland ist von diesem unter

Angabe von Art und Menge des eingeführten

Suchtgiftes umgehend dem Bundesministerium für

Gesundheit und Umweltschutz bekanntzugeben."

10. Im Anhang I Z 1 ist nach dem Ausdruck „Cannabisharz" folgender Klammerausdruck einzufügen

„(das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzenteile)"

11. Im Anhang I Z 1 ist nach dem Ausdruck „Opium, Rohopium" folgender Klammerausdruck einzufügen

„(der geronnene Saft der zur Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen)"

12. Im Anhang I ist der Ausdruck

„Tilidin (±)-trans-2-Dimethylamino-1-phenyl- 3-cyclohexen-1-carbonsäure-

äthylester"

durch den Ausdruck

„Tilidin (± )-trans-2-Dimethylamino-1 -phenyl- 3-cyclohexen-1 -carbonsäure-

äthylester"

zu ersetzen.

13. Anhang I hat nach dem Ausdruck

„Trimeperidin 1,2,5-Trimethyl-4-phenyl-piperidin-4-yl-propionat"

zu lauten

„abgesehen von den in Anhang III bezeichneten Ausnahmen;

die Isomere der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte;

die Ester, Äther und Molekülverbindungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte;

die Salze der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der oben angeführten

Ester, Äther und Molekülverbindungen und Salze der Isomere;

sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht ohne am menschlichen

oder tierischen Körper angewendet zu werden ausschließlich diagnostischen oder analytischen

Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden

Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt."

14. Im Anhang II ist nach dem Ausdruck

„Dihydrocodein 7,8-Dihydrocodein"

der Ausdruck

„Dextropropoxyphen ( + )-(1-Benzyl-3-dimethylamino-2-methyl-1-phenylpropyl)propionat"

einzufügen.

15. Anhang II hat nach dem Ausdruck

„Propiram N-(α-Methyl-β-piperidinoäthyl)-N-(2-piperidyl)-propionamid"

zu lauten

„abgesehen von den in Anhang III bezeichneten Ausnahmen;

die Isomere der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte;

die Ester, Äther und Molekülverbindungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte;

die Salze der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der oben angeführten

Ester, Äther und Molekülverbindungen und Salze der Isomere;

sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht ohne am menschlichen

oder tierischen Körper angewendet zu werden ausschließlich diagnostischen oder analytischen

Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden

Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt."

16. Anhang III Z 1 hat zu lauten

„1. Pharmazeutische Zubereitungen, die folgende Suchtgifte des Anhanges II enthalten

Acetyldihydrocodein

Codein

Dihydrocodein

Ethylmorphin

Nicocodin

Nicodicodin

Norcodein

Pholcodin

wenn es sich um Zubereitungen mit einem oder mehreren nicht den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden

Bestandteilen handelt und diese Zubereitungen je Einzeldosis nicht mehr als 100 mg Suchtgift

(berechnet als Base) oder 2,5 Prozent in unaufgeteilten Zubereitungen enthalten;"

17. Dem Anhang III sind folgende Ziffern 5 und 6 anzufügen

„5. Zubereitungen von Dextropropoxyphen für orale Anwendung ohne einen weiteren den österreichischen

Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Bestandteil, wenn diese je Einzeldosis nicht mehr als

135 mg Dextropropoxyphen (berechnet als Base) oder in unaufgeteilten Zubereitungen nicht mehr als

2,5 Prozent dieses Stoffes enthalten."

6. Zubereitungen von Methaqualon."

18. Im Anhang IV ist nach dem Ausdruck

„Fenetyllin 7-[2'-(α-Methyl-β-phenyl-äthylamino)-äthyl]-theophyllin"

der Ausdruck

„Mecloqualon 3-(2-Chlorophenyl)-2-methyl-4(3H)-chinazolinon"

einzufügen.

19. Im Anhang IV ist nach dem Ausdruck

„Methamphetamin 2,N-Dimethyl-β-phenyl-äthylamin"

der Ausdruck

„Methaqualon 2-Methyl-3-o-tolyl-4(3H)-chinazolinon"

einzufügen.

20. Anhang IV hat nach dem Ausdruck

„Phenmetrazin 3-Methyl-2-phenyl-morpholin"

zu lauten

„abgesehen von den in Anhang III bezeichneten Ausnahmen;

die Isomere der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte;

die Ester, Äther und Molekülverbindungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte;

die Salze der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der oben angeführten

Ester, Äther und Molekülverbindungen und Salze der Isomere;

sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht ohne am menschlichen

oder tierischen Körper angewendet zu werden ausschließlich diagnostischen oder analytischen

Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden

Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt."

21. Im Anhang V ist der Ausdruck

„PCE N-Äthyl-( 1 -phenylcyclohexyl)-amin"

durch den Ausdruck

„Eticyclidin, PCE N-Äthyl-(1-phenylcyclohexyl)-amin"

zu ersetzen.

22. Im Anhang V ist der Ausdruck

„PHP, PCPY 1-(1-Phenylcyclohexyl)-pyrrolidin"

durch den Ausdruck

„Rolicyclidin, PHP, PCPY 1-(1-Phenylcyclohexyl)-pyrrolidin"

zu ersetzen.

23. Im Anhang V ist der Ausdruck

„TCP 1-[1-(2-Thienyl)cyclohexyl]-piperidin"

durch den Ausdruck

„Tenocyclidin, TCP 1-[1-(2-Thienyl)cyclohexyl]-piperidin"

zu ersetzen.

24. Anhang V hat nach dem Ausdruck

„Tetrahydrocannabinol, 3-Pentyl-7)8,9,10-tetrahydro-6,6,9-trimethyl-6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol

die folgenden Isomere

6 a (10 a), 6 a (7), 7,

8, 9, l0, 9 (11) und

ihre stereochemischen

Varianten"

zu lauten

„die Isomere der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte;

die Ester, Äther und Molekülverbindungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte;

die Salze der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der oben angeführten

Ester, Äther und Molekülverbindungen und Salze der Isomere;

sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht ohne am menschlichen

oder tierischen Körper angewendet zu werden ausschließlich diagnostischen oder analytischen

Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden

Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt."

25. Die als Muster 7 bezeichnete Anlage dieser Verordnung ist nach dem bisherigen Muster 6 anzufügen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1983 in Kraft.

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