248. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds samt Notenwechsel
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt.
Die Republik Österreich und der OPEC-Fonds
für internationale Entwicklung, in dem Wunsche,
ein Abkommen betreffend den Amtssitz des Fonds
in Wien sowie über die Regelung der damit in
Zusammenhang stehenden Fragen zu schließen,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens ist zu verstehen
a) unter „Fonds" der OPEC-Fonds für internationale
Entwicklung, der auf Grund des Übereinkommens
vom 28. Jänner 1976, in der geltenden
Fassung, errichtet wurde;
b) unter „Regierung" die Bundesregierung der
Republik Österreich;
c) unter „Generaldirektor" der Generaldirektor
des Fonds oder jeder Funktionär, der beauftragt
ist, in seinem Namen zu handeln;
d) unter „Mitgliedstaat" ein Staat, der Mitglied
des Fonds ist;
e) unter „Minister" ein Mitglied des Ministerrates
des Fonds gemäß der Begriffsbestimmung
des Übereinkommens über die Errichtung
des Fonds;
f) unter „Gouverneur" ein Vertreter oder ein
alternierender Vertreter eines Mitgliedstaates
beim Gouverneursrat des Fonds gemäß der
Begriffsbestimmung des Übereinkommens
über die Errichtung des Fonds;
g) unter „Vertreter der Mitgliedstaaten" beglaubigte
Vertreter der Mitgliedstaaten und Angehörige
ihrer Delegationen, ausgenommen das
Verwaltungs- und technische Personal oder
sonstiges Hilfspersonal;
h) unter „Vertreter anderer Staaten" Vertreter
von Staaten, die nicht Mitglieder des Fonds
sind, sofern sie von ihren Regierungen zur
Erfüllung von Aufträgen im Zusammenhang
mit der Tätigkeit des Fonds oder gemäß den
Vorschriften des Fonds zu den vom Fonds
abgehaltenen Tagungen als Beobachter entsendet
werden und Mitglieder ihrer Delegationen,
ausgenommen das Verwaltungs- und
technische Personal oder sonstiges Hilfspersonal;
i) unter „vom Fonds einberufene Tagung" jede
Tagung des Ministerrates oder des Gouverneursrates
des Fonds oder von Unterausschüssen
derselben sowie alle vom Fonds oder
über seine Veranlassung einberufenen internationalen
Konferenzen oder sonstigen
Zusammenkünfte;
j) unter „Archive des Fonds" Aufzeichnungen
und Schriftverkehr, Schriftstücke, Manuskripte,
photographische Aufnahmen und
Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen,
die im Eigentum oder Besitz des Fonds stehen;
k) unter „Angestellte des Fonds" der Generaldirektor
und alle Angehörigen des Personals
des Fonds mit Ausnahme des an Ort und
Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn
bezahlten Personals;
1) unter „Eigentum" alles Eigentum einschließlich
Kapitalien und anderer Vermögenswerte,
die Eigentum des Fonds sind oder in Durchführung
seiner satzungsgemäßen Aufgaben in
seinem Besitz oder in seiner Verwaltung
stehen, sowie alle Einkünfte des Fonds und
m) unter „Amtssitz" das Gelände des Amtssitzes
mit dem darauf befindlichen Gebäude oder
den darauf befindlichen Gebäuden und die
Residenz des Generaldirektors, wie sie in
einem Zusatzabkommen zwischen der Regierung
und dem Fonds näher umschrieben werden,
sowie gegebenenfalls jedes sonstige
Grundstück oder Gebäude, welches jeweils
auf Grund der Bestimmungen des Artikels 2
Absatz 2 als zu diesem Bereich vorübergehend
oder ständig zugehörig anzusehen ist.
Artikel 2
(1) Der ständige Amtssitz des Fonds gemäß der
näheren Umschreibung durch das in Artikel 1 lit. m
erwähnte Zusatzabkommen zwischen der Regierung
und dem Fonds befindet sich im Amtssitzbereich.
(2) Jedes Gebäude außerhalb des Amtssitzbereichs,
das mit Zustimmung der Regierung für
Tagungen verwendet wird, die vom Fonds einberufen
werden, wird vorübergehend in den Amtssitzbereich
einbezogen.
Artikel 3
(1) Die Regierung anerkennt die Exterritorialität
des Amtssitzbereichs, der nach den Bestimmungen
dieses Abkommens der Aufsicht und der Verfügungsgewalt
des Fonds unterworfen ist.
(2) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes
vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß
Artikel 4 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb
des Amtssitzbereichs die Gesetze der Republik
Österreich.
(3) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes
vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereichs
gesetzten Handlungen und vorgenommenen
Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder
sonst zuständigen Organe der Republik Österreich
auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen
unterworfen.
Artikel 4
(1) Der Fonds ist befugt, für den Amtssitzbereich
geltende Vorschriften zu erlassen, um darin alle für
die vollständige Wahrnehmung seiner Funktionen
in jeder Beziehung notwendigen Voraussetzungen
zu schaffen. Gesetze der Republik Österreich, welche
mit einer der vom Fonds im Rahmen dieses
Artikels erlassenen Vorschriften unvereinbar sind,
sind in dem Ausmaß, in dem eine solche Unvereinbarkeit
gegeben ist, für den Amtssitzbereich nicht
anwendbar. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen
der Republik Österreich und dem Fonds darüber,
ob eine Vorschrift des Fonds als im Rahmen
des vorliegenden Artikels erlassen erscheint oder ob
ein Gesetz der Republik Österreich mit einer im
Rahmen dieses Artikels erlassenen Vorschrift des
Fonds unvereinbar ist, ist unverzüglich nach dem in
Artikel 29 vorgesehenen Verfahren beizulegen. Bis
zu einer solchen Beilegung bleibt die Vorschrift des
Fonds in Geltung und das Gesetz der Republik
Österreich ist in dem Ausmaß für den Amtssitzbereich
nicht anwendbar, als vom Fonds seine Unvereinbarkeit
mit der Vorschrift des Fonds behauptet
wird.
(2) Der Fonds wird die Regierung erforderlichenfalls
von Zeit zu Zeit über die von ihm gemäß
Absatz 1 erlassenen Vorschriften unterrichten.
(3) Dieser Artikel steht der angemessenen
Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften
der zuständigen österreichischen
Behörden nicht entgegen.
Artikel 5
(1) Der Amtssitzbereich ist unverletzlich. Kein
Funktionär oder Beamter der Republik Österreich
noch irgendeine in der Republik Österreich
Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitzbereich
betreten, um dort Amtshandlungen zu
setzen, außer mit Zustimmung des Generaldirektors
und unter den von ihm festgelegten Bedingun-
gen. Jedoch kann bei Feuer oder einer anderen
Katastrophe, wenn sofortige Schutzmaßnahmen
erforderlich sind, die Zustimmung des Generaldirektors
vermutet werden.
(2) Gerichtliche Vollzugshandlungen, einschließlich
der Beschlagnahme privaten Eigentums, dürfen
im Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher Erlaubnis
des Generaldirektors und unter den von ihm
festgelegten Bedingungen stattfinden.
Artikel 6
(1) Die zuständigen österreichischen Behörden
werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu
gewährleisten, daß die Ruhe im Amtssitzbereich
nicht durch Personen oder Personengruppen
gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten
versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung des
Amtssitzbereichs Unruhe stiften; sie werden ferner
an den Grenzen des Amtssitzbereichs den zu diesem
Zweck erforderlichen Polizeischutz beistellen.
(2) Wenn dies vom Generaldirektor gewünscht
wird, so werden die zuständigen österreichischen
Behörden eine ausreichende Zahl von Polizisten
zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im
Amtssitzbereich beistellen.
(3) Die zuständigen österreichischen Behörden
werden alle entsprechenden Vorkehrungen treffen,
um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen
Gegebenheiten bedingten Vorteile des Amtssitzbereichs
nicht beeinträchtigt werden und die Erfüllung
der Aufgaben, denen der Amtssitzbereich
dient, nicht durch irgendeine Verwendung der
Grundstücke oder der Gebäude in der Umgebung
desselben erschwert wird. Der Fonds wird seinerseits
alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um
zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen
Gegebenheiten bedingten Vorteile der in der
Umgebung des Amtssitzbereichs liegenden Grundstücke
nicht durch irgendeine Verwendung des
Geländes oder der Gebäude des Amtssitzbereichs
beeinträchtigt werden.
Artikel 7
Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit
des Fonds und im besonderen seine Fähigkeit
a) Verträge zu schließen;
b) bewegliches und unbewegliches Eigentum zu
erwerben und darüber zu verfügen;
c) alle finanziellen und sonstigen Operationen
gemäß der Begriffsbestimmung des Übereinkommens
zur Errichtung des Fonds durchzuführen;
d) gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.
Artikel 8
Die Regierung anerkennt das Recht des Fonds,
in seinem Amtssitzbereich oder, mit Zustimmung
der Regierung, sonstwo in der Republik Österreich
Tagungen einzuberufen.
Artikel 9
Der Fonds und sein Eigentum, wo immer es liegt
und in wessen Händen es sich befindet, ist von jeglicher
Jurisdiktion befreit, es sei denn, daß der
Fonds in einem besonderen Fall ausdrücklich auf
seine Immunität verzichtet. Es besteht jedoch Einverständnis,
daß der Verzicht sich nicht auf
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstrecken kann.
Artikel 10
Das Eigentum des Fonds, wo immer es liegt und
in wessen Händen es sich befindet, ist vor jeder
Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung
oder sonstigen Form von Zwangsmaßnahmen
der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder
gesetzgebenden Behörden geschützt.
Artikel 11
Die Archive des Fonds sind unverletzlich, wo
immer sie sich befinden.
Artikel 12
(1) Der Fonds, seine Vermögenswerte, Einkünfte
und anderes Eigentum sind von jeder Form von
Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung
bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder
Bestandgeber des vom Fonds in Bestand genommenen
Eigentums.
(2) Sofern die Regierung aus wichtigen verwaltungsmäßigen
Erwägungen außerstande sein sollte,
dem Fonds Befreiungen von indirekten Steuern zu
gewähren, die einen Teil der Kosten der Waren
und Dienstleistungen darstellen, die vom Fonds
gekauft bzw. für ihn erbracht wurden, Miet- und
Pachtzinse eingeschlossen, wird die Regierung dem
Fonds für solche Steuern durch Bezahlung von
Pauschalbeträgen, die von der Regierung und vom
Fonds einvernehmlich festgelegt werden, von Zeit
zu Zeit Rückerstattung leisten. Es besteht jedoch
Einverständnis darüber, daß der Fonds in bezug auf
kleinere Käufe keine Rückerstattung fordern wird.
In bezug auf diese Steuern wird der Fonds jederzeit
zumindest die gleichen Befreiungen und Erleichterungen
genießen, die der österreichischen staatlichen
Verwaltung oder den bei der Republik Österreich
beglaubigten Leitern diplomatischer Vertretungen
gewährt werden, je nachdem, welche günstiger
sind. Es besteht jedoch weiters Einverständnis
darüber, daß der Fonds nicht Befreiung von solchen
Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein
Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen.
(3) Alle Darlehen, Zuwendungen, Ankäufe und
Transfers von Zahlungsmitteln oder anderen
Finanzpapieren, Einlagen, Kapitalanlagen und alle
anderen Rechtsgeschäfte, an denen der Fonds
beteiligt ist, sowie alle Urkunden über solche
Rechtsgeschäfte sind von allen Abgaben, Beurkundungs-
und Gerichtsgebühren befreit.
(4) Gegenstände, die vom Fonds für amtliche
Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind von
Zollgebühren und anderen Abgaben, von Ein- und
Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.
(5) Der Fonds ist hinsichtlich der Einfuhr von
Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie
für seinen amtlichen Gebrauch benötigt werden,
von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, Verboten
und Beschränkungen befreit.
(6) Die Regierung wird über Ersuchen Zuteilungen
von Benzin und anderen Treibstoffen und
Schmierölen für jeden derartigen vom Fonds betriebenen
Wagen in den Mengen vornehmen, die für
dessen Betrieb erforderlich sind, und zwar zu jenen
Sondersätzen, die für diplomatische Vertretungen
in der Republik Österreich gelten.
(7) Die gemäß den Absätzen 4 und 5 eingeführten
oder gemäß Absatz 6 von der Regierung bezogenen
Gegenstände dürfen vom Fonds in der Republik
Österreich innerhalb eines Zeitraumes von
zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb nicht verkauft
werden, außer es wurde mit der Regierung
etwas anderes vereinbart.
Artikel 13
Soweit dies mit internationalen Verträgen, Regelungen
und Übereinkommen, die für die Regierung
verbindlich sind, vereinbar ist, genießt der Fonds
für seinen amtlichen Nachrichtenverkehr keine
weniger vorteilhafte Behandlung, als sie von der
Regierung irgendeiner anderen Organisation oder
Regierung, einschließlich deren diplomatischen
Vertretungsbehörden, hinsichtlich der Priorität und
Gebührensätze für Postsendungen, Telegramme
auf dem Draht- und Funkweg und Bildtelegramme,
Fernsehen, Telephon und andere Arten der Nachrichtenübermittlung
sowie in bezug auf Pressetarife
für Mitteilungen an Presse und Rundfunk gewährt
werden.
Artikel 14
(1) Die amtlichen Mitteilungen, die an den
Fonds oder einen seiner Angestellten im Amtssitzbereich
gerichtet sind, sowie die vom Fonds abgehenden
amtlichen Mitteilungen, auf welchem Wege
und in welcher Form immer sie übermittelt werden,
unterliegen keiner Zensur und dürfen auch sonst
nicht abgefangen oder in ihrem vertraulichen Charakter
verletzt werden.
(2) Der Fonds ist befugt, Codes zu benützen und
seine Korrespondenz und sonstigen amtlichen Mitteilungen
durch Kuriere oder versiegelt abzusenden
und zu empfangen; auf diese finden dieselben Privilegien
und Immunitäten Anwendung wie auf diplomatische
Kuriere und Sendungen.
Artikel 15
Der Fonds kann, ohne irgendwelchen Kontrollen
oder Vorschriften unterworfen zu sein, für amtliche
Zwecke unbehindert
a) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem
Wege erwerben, besitzen und über sie
verfügen;
b) über Guthaben in jeder beliebigen Währung
verfügen;
c) Kapitalien und Wertpapiere auf gesetzlich
zulässigem Wege erwerben, besitzen und darüber
verfügen;
d) seine Kapitalien, Wertpapiere und Zahlungsmittel
in die Republik Österreich oder aus der
Republik Österreich in jedes Land oder aus
jedem Land oder innerhalb der Republik
Österreich transferieren;
e) alle Operationen durchführen, die mit seiner
Tätigkeit gemäß der Begriffsbestimmung des
Übereinkommens über die Errichtung des
Fonds in Zusammenhang stehen.
Artikel 16
Jeder vom Fonds eingerichtete oder unter seiner
Aufsicht geführte Pensions- oder Fürsorgefonds
genießt in der Republik Österreich über Antrag des
Fonds Rechtsfähigkeit, und es gelten für ihn die
gleichen Befreiungen, Immunitäten und Privilegien
wie für den Fonds selbst.
Artikel 17
Der Fonds ist von jeder Beitragspflicht an eine
Sozialversicherungseinrichtung der Republik
Österreich befreit, und die Angestellten des Fonds
werden von der Regierung nicht verhalten, solchen
Einrichtungen anzugehören.
Artikel 18
Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen
Maßnahmen, um es jedem Angestellten des
Fonds, der an Sozialversicherungseinrichtungen des
Fonds nicht teilhat, über Ersuchen des Fonds zu
ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung
der Republik Österreich beizutreten. Der Fonds hat
unter zu vereinbarenden Bedingungen soweit wie
möglich Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort
und Stelle aufgenommenen oder vorübergehend
angestellten Angehörigen seines Personals, denen
er nicht einen Sozialversicherungsschutz zuteil werden
läßt, der dem nach österreichischem Recht
gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder
einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung
werden können.
Artikel 19
(1) Die Regierung wird alle erforderlichen Maßnahmen
treffen, um den nachstehend angeführten
Personen die Einreise nach und den Aufenthalt in
Österreich zu erleichtern, und wird ihrer Ausreise
aus österreichischem Gebiet keine Hindernisse in
den Weg legen und dafür sorgen, daß sie bei ihren
Reisen zum und vom Amtssitzbereich nicht behindert
werden, sowie ihnen während der Reise jeden
erforderlichen Schutz zuteil werden lassen
a) Ministern und Vertretern der Mitgliedstaaten
und deren Familien;
b) Gouverneuren und deren Familien;
c) Angestellten des Fonds, deren Familien und
sonstigen Haushaltsangehörigen;
d) Personen, die keine Angestellten des Fonds
sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie
vom Fonds ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen
des Fonds, in Arbeitsgruppen
oder sonstigen Hilfsorganen des Fonds arbeiten,
sowie deren Ehegatten;
e) Vertretern anderer Staaten;
f) Vertretern anderer Organisationen oder
anderen Personen, die vom Fonds in amtlicher
Obliegenheit in den Amtssitzbereich eingeladen
werden.
(2) Die von den in diesem Artikel angeführten
Personen benötigten Sichtvermerke werden kostenlos
und so rasch wie möglich erteilt.
Artikel 20
Minister und Vertreter der Mitgliedstaaten,
Gouverneure und Vertreter anderer Staaten genießen,
unbeschadet etwaiger anderer ihnen während
der Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen
zum und vom Amtssitzbereich zustehender Privilegien
und Immunitäten, in und gegenüber der
Republik Österreich folgende Privilegien und
Immunitäten
a) Schutz für ihre Person, ihre Ehegatten und
unterhaltsberechtigten Kinder vor persönlicher
Verhaftung oder Anhaltung und vor
Beschlagnahme ihres privaten Gepäcks;
b) Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug
auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen
Funktionen gemachten mündlichen oder
schriftlichen Äußerungen und in bezug auf
alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen
Funktionen gesetzten Handlungen, wobei
diese Befreiung auch dann weiterbesteht,
wenn die betreffenden Personen solche Funktionen
nicht mehr ausüben;
c) Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und
Dokumente;
d) das Recht, Codes zu benützen und Schriftstücke
und Korrespondenz durch Kurier oder
versiegelt abzusenden oder zu empfangen;
e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen,
von der Ausländerregistrierung und vom
nationalen Dienst für sich selbst, ihre Ehegatten
und unterhaltsberechtigten Kinder;
f) die gleichen Privilegien in bezug auf Währungs-
und Devisenbeschränkungen, wie sie
die Regierung den Vertretern ausländischer
Regierungen in vorübergehender amtlicher
Mission einräumt und
g) die gleichen Immunitäten und Erleichterungen
in bezug auf ihr privates und Dienstgepäck,
wie sie die Regierung den Mitgliedern
vergleichbaren Ranges der diplomatischen
Vertretungsbehörden in der Republik Österreich
einräumt.
Artikel 21
Die auf Grund des Artikels 20 eingeräumten Privilegien
und Immunitäten werden den Betreffenden
nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern
um die unabhängige Ausübung ihrer Pflichten
im Rahmen des Fonds zu gewährleisten. Demzufolge
obliegt einem Mitgliedstaat sowie jedem
anderen Staat, der Vertreter zur Erfüllung von Aufgaben
im Zusammenhang mit der Tätigkeit des
Fonds oder Beobachter zu den vom Fonds abgehaltenen
Tagungen entsendet, die Immunität seiner
Vertreter oder des vom betreffenden Staat ernannten
Gouverneurs in jedem Falle aufzuheben, in dem
nach Beurteilung des betroffenen Staates die Immunität
den Lauf der Gerechtigkeit hemmen würde
und in dem sie ohne Nachteil für den Zweck, für
den sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.
Artikel 22
Angestellte des Fonds genießen in und gegenüber
der Republik Österreich folgende Privilegien und
Immunitäten
a) Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug
auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen
Funktionen gemachten mündlichen oder
schriftlichen Äußerungen und in bezug auf
alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen
Funktionen gesetzten Handlungen, wobei
diese Befreiung auch dann weiterbesteht,
wenn die betreffenden Personen nicht mehr
Angestellte des Fonds sind;
b) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und
ihres Dienstgepäcks;
c) Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks
und, falls der Angestellte unter Artikel 23
fällt, Schutz vor Durchsuchung des privaten
Gepäcks;
d) Befreiung von der Besteuerung der Gehälter,
Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die
sie vom Fonds für gegenwärtige oder frühere
Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit beim Fonds erhalten;
e) Befreiung von jeder Art Besteuerung von Einkommen,
die aus Quellen außerhalb der
Republik Österreich stammen;
f) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen
und von der Ausländerregistrierung für
sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten
Verwandten und andere Haushaltsangehörige;
g) die Befugnis, in der Republik Österreich oder
anderswo ausländische Wertpapiere, Guthaben
in fremden Währungen und andere
bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte,
letztere jedoch nur unter den auch für
österreichische Staatsbürger geltenden Bedingungen,
zu erwerben und zu besitzen, sowie
das Recht, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses
beim Fonds ohne Vorbehalte oder
Beschränkungen ihre Zahlungsmittel auf
gesetzlich zulässigem Wege in der gleichen
Währung und bis zu denselben Beträgen auszuführen,
wie sie sie in die Republik Österreich
eingeführt haben, zuzüglich der aufgelaufenen
Zinsen, und alle Beträge zu transferieren,
die sie von ihren in amtlicher Funktion
beim Fonds verdienten Gehältern erspart
haben, zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen;
h) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten
für sich selbst, ihre
Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten
und sonstige Haushaltsangehörige,
wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren
Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden
in der Republik Österreich
in Zeiten internationaler Krisen einräumt;
i) das Recht, zum persönlichen Gebrauch
Steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten
und -beschränkungen folgendes
einzuführen
(i) ihre Einrichtungsgegenstande und persönliche
Habe in einem oder mehreren
getrennten Transporten und danach die
notwendigen Ergänzungen;
(ii) alle vier Jahre einen Kraftwagen;
(iii) beschränkte Mengen bestimmter Artikel,
die zum persönlichen Gebrauch und Verbrauch,
jedoch nicht für Geschenk- oder
Verkaufszwecke bestimmt sind; der
Fonds ist berechtigt, ein eigenes „Commissary"
einzurichten, oder seine Angestellten
werden Zugang zum „Commissary"
des IZW oder zu einem der in Wien
bestehenden „Commissaries" erhalten;
zur Regelung der Ausübung dieser
Rechte wird ein Zusatzabkommen abgeschlossen
werden.
Artikel 23
Neben den in Artikel 22 angeführten Privilegien
und Immunitäten werden
a) dem Generaldirektor die Privilegien und
Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
für sich selbst, seinen Ehegatten und seine
unterhaltsberechtigten Kinder gewährt, die
Botschaftern, die Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden
sind, eingeräumt werden;
b) den stellvertretenden Generaldirektoren, den
Abteilungsleitern, den Höheren Angestellten
sowie jenen weiteren Kategorien von Ange-
stellten, die vom Generaldirektor mit Zustimmung
der Regierung im Hinblick auf ihre verantwortliche
Stellung im Fonds namhaft
gemacht werden, die gleichen Privilegien und
Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
eingeräumt, wie sie die Regierung den
Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen
Vertretungsbehörden in der Republik
Österreich einräumt.
Artikel 24
(1) Personen, die keine Angestellten des Fonds
sind und die Aufträge ausfuhren, zu denen sie vom
Fonds ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen
des Fonds, in Arbeitsgruppen oder sonstigen Hilfsorganen
des Fonds arbeiten, und Vertreter anderer
Organisationen oder sonstige Personen, die vom
Fonds in amtlichen Obliegenheiten in den Amtssitzbereich
eingeladen werden, genießen unbeschadet
sonstiger Privilegien und Immunitäten, die ihnen
aus anderen Gründen zustehen, Befreiung von jeglicher
Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in
unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen
Obliegenheiten gemachten mündlichen oder
schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von
ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen
Obliegenheiten gesetzten Handlungen.
(2) Weiters genießen sie den gleichen Schutz und
die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich
selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten
Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige,
wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren
Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden
in der Republik Österreich in Zeiten internationaler
Krisen einräumt.
(3) In jenen Fällen, in denen der Anfall irgendeiner
Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume,
während derer sich die in Absatz 1 genannten
Personen in der Republik Österreich zur Erfüllung
ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume
angesehen.
Artikel 25
(1) Die auf Grund der Artikel 22, 23 und 24
gewährten Privilegien und Immunitäten werden
den Betreffenden im Interesse des Fonds und nicht
zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt. Deshalb
obliegt es dem Fonds, die Immunität jedes seiner
Angestellten oder von Personen, die unter die
Bestimmungen des Artikels 24 fallen, in allen Fällen
aufzuheben, in denen sie den Lauf der Gerechtigkeit
hemmt und ohne Beeinträchtigung der Interessen
des Fonds aufgehoben werden kann. In jedem
Falle, in dem diese Privilegien und Immunitäten in
Frage stehen, hat der betreffende Angestellte oder
eine andere betroffene Person sofort an den Generaldirektor
Bericht zu erstatten, der gegebenenfalls
nach Rücksprache mit dem Gouverneursrat dar-
über entscheidet, ob sie aufgehoben werden sollen.
Im Falle des Generaldirektors hat der Ministerrat
das Recht, die Immunitäten aufzuheben.
(2) Der Fonds und dessen Angestellte werden
jederzeit mit den zuständigen österreichischen
Behörden zusammenarbeiten, um die ordnungsgemäße
Vollziehung der Gesetze der Republik Österreich
zu erleichtern und jeden Mißbrauch im
Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Abkommens
gewährten Privilegien und Immunitäten zu
verhindern.
Artikel 26
Allen vom Fonds beschäftigten Personen österreichischer
Staatsbürgerschaft oder Staatenlosen
mit ständigem Aufenthalt in Österreich werden die
Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und
Erleichterungen, die im Rahmen dieses Abkommens
gewährt werden, so weit eingeräumt, als sie
den von der Regierung anerkannten Regeln des
Völkerrechts entsprechen, jedoch mit der Maßgabe,
daß die Artikel 17 und 22 lit. g auf keinen
und der Artikel 22 lit. d auf jeden Fall auf Angestellte
des Fonds, die österreichische Staatsbürger
oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in
Österreich sind, anzuwenden sind. Sie haben darüber
hinaus Zugang zu dem „Commissary", das
gemäß Artikel 22 lit. i (iii) eingerichtet wird, wobei
die Ausübung dieses Rechts durch das in der
genannten Bestimmung vorgesehene Zusatzabkommen
geregelt werden wird.
Artikel 27
(1) Der Fonds wird der Regierung eine Liste der
in den Artikeln 20, 22 und 24 genannten Personen
übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit
revidieren.
(2) Die Regierung wird den im Artikel 22
genannten Personen einen Identitätsausweis, der
mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen.
Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des
Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.
Artikel 28
Der Generaldirektor trifft alle Vorkehrungen
dafür, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens
gewährten Privilegien oder Immunitäten kein Mißbrauch
getrieben wird. Falls die Regierung der
Ansicht ist, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens
gewährten Privilegien oder Immunitäten
Mißbrauch getrieben wurde, wird der Generaldirektor
über Ersuchen mit dem Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich
Rücksprache pflegen, um festzustellen, ob ein
solcher Mißbrauch vorliegt. Führen derartige
Rücksprachen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes
zu keinem für die Regierung und den
Generaldirektor befriedigenden Ergebnis, dann
kann die Angelegenheit von jeder Partei einem aus
drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht
zur endgültigen Entscheidung unterbreitet
werden; von diesen ist einer vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten der Republik
Österreich, einer vom Generaldirektor und der
dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes
fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern
auszuwählen. Falls sich das Schiedsgericht
nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt
des Antrages, die Streitigkeit einem schiedsrichterlichen
Spruch zu unterwerfen, konstituiert,
wird die Ernennung der noch nicht bestimmten
Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder
des Fonds vom Präsidenten des Internationalen
Gerichtshofes vorgenommen.
Artikel 29
Alle zwischen der Regierung und dem Fonds
über die Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommens entstehenden Streitigkeiten sind auf
Antrag einer der beiden Parteien einem schiedsrichterlichen
Spruch zu unterbreiten. Das Schiedsgericht
besteht aus drei Schiedsrichtern; von diesen
ist einer vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich, einer vom
Generaldirektor und der dritte, der als Vorsitzender
des Schiedsgerichts fungieren soll, von den beiden
ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Falls sich
das Schiedsgericht nicht innerhalb von sechs Monaten
nach dem Zeitpunkt des Antrages, die Streitigkeit
einem schiedsrichterlichen Spruch zu unterwerfen,
konstituiert, wird die Ernennung der noch
nicht bestimmten Schiedsrichter auf Ersuchen der
Regierung oder des Fonds vom Präsidenten des
Internationalen Gerichtshofes vorgenommen.
Artikel 30
Sofern und insoweit die Republik Österreich mit
einer zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen
trifft, das Bestimmungen enthält, die für die
betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden
Bestimmungen und Bedingungen dieses
Abkommens, dann dehnt die Republik Österreich
diese günstigeren Bestimmungen und Bedingungen
mittels eines Zusatzabkommens auch auf
den Fonds aus.
Artikel 31
(1) Dieses Abkomment tritt nach einem Notenaustausch
zwischen dem Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten der Republik Österreich
und dem hiefür durch Beschluß des Gouverneursrates
gehörig bevollmächtigten Generaldirektor in
Kraft.
(2) Beratungen über die Abänderung dieses
Abkommens werden über Ersuchen der Regierung
oder des Fonds aufgenommen. Jede derartige
Abänderung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen.
(3) Die Auslegung dieses Abkommens hat im
Geiste seines obersten Zieles zu erfolgen, das darin
besteht, den Fonds in die Lage zu versetzen, an seinem
Amtssitz in der Republik Österreich die ihm
gestellten Aufgaben voll und ganz zu erfüllen und
seiner Zweckbestimmung nachzukommen.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen
Vertreter der Republik Österreich und des
Fonds dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 21. April 1981 in
zweifacher Ausfertigung, in deutscher und englischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Willibald Pahr m. p.
Für den OPEC-Fonds für
Internationale Entwicklung
Ibrahim F. I. Shihata m. p.
DER BUNDESMINISTER FÜR AUSWÄRTIGE
ANGELEGENHEITEN
Wien, am 21. April 1981
Exzellenz!
Bezugnehmend auf das Abkommen zwischen der
Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für
internationale Entwicklung betreffend den Amtssitz
des Fonds in Wien, das ich heute unterzeichnet
habe, beehre ich mich vorzuschlagen, daß
1. die in Artikel 12 Absatz 7 erwähnten Gegenstände
unentgeltlich nur zugunsten internationaler
Organisationen oder wohltätiger Einrichtungen
veräußert werden dürfen;
2. im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des Wiener
Übereinkommens über diplomatische Beziehungen
und im Hinblick auf die österreichische
Praxis die Republik Österreich den in Artikel 26
des Abkommens erwähnten Personen österreichischer
Staatsbürgerschaft und Staatenlosen mit ständigem
Aufenthalt in Österreich nur die Befreiung
von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von
ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen
Obliegenheiten gemachten mündlichen oder
schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von
ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen
Obliegenheiten gesetzten Handlungen gewähren
wird;
3. in Übereinstimmung mit der Praxis der Republik
Österreich, die dem Artikel 42 des Wiener
Übereinkommens über diplomatische Beziehungen,
dem Österreich angehört, entspricht, in der Republik
Österreich akkreditierte diplomatische Vertreter
keinen freien Beruf und keine gewerbliche
Tätigkeit ausüben dürfen, die auf persönlichen
Gewinn gerichtet ist. Es besteht Einverständnis darüber,
daß dieselbe Beschränkung auf alle Personen
anzuwenden ist, denen dieses Abkommen die gleichen
Privilegien und Immunitäten gewährt, wie sie
Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen
Vertretungsbehörden in der Republik Österreich
gewährt werden;
4. Personen, auf die sich dieses Abkommen
bezieht und ihre Familienmitglieder, die weder
österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit
ständigem Aufenthalt in Österreich sind, keinen
Vorteil aus den österreichischen Bestimmungen
über Familienbeihilfe und Geburtenbeihilfe ziehen
werden;
5. vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels
22 lit. g des Abkommens Angestellten des Fonds
und Personen, die keine Angestellten des Fonds
sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie vom
Fonds ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen
des Fonds, in Arbeitsgruppen oder sonstigen Hilfsorganen
des Fonds arbeiten, gestattet sein soll, über
die durch das Abkommen gewährten Erleichterungen
hinaus Transfers in andere Länder bis zu einem
Maximalbetrag von öS 26.000,— (sechsundzwanzigtausend)
pro Jahr zu Lasten von Schillingguthaben
durchzuführen, die in ihrem Namen bei österreichischen
Kreditinstituten unterhalten werden;
wenn die vorgenannten Personen Transfers in
österreichischer Währung vorzunehmen wünschen,
die den oben erwähnten Betrag überschreiten, werden
solche Transfers von den österreichischen
Behörden bis zur Höhe aller Gehälter, die die
betreffenden Personen vorher in österreichischer
Währung vom Fonds erhalten haben, sowie bis zum
Betrag, den sie in die Republik Österreich eingeführt
haben, zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen,
genehmigt werden.
Sollte der Fonds diesem Vorschlag zustimmen,
habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß diese Note
und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen
der Republik Österreich und dem Fonds darstellen,
welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
vorzüglichen Hochschätzung.
Willibald Pahr m. p.
Seiner Exzellenz
Mr. Ibrahim F. I. Shihata
Generaldirektor des OPEC-Fonds
für internationale Entwicklung
Wien
OPEC FONDS FÜR INTERNATIONALE ENTWICKLUNG
Wien, am 21. April 1981
Exzellenz!
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note vom
21. April 1981 zu bestätigen, welche folgenden
Wortlaut hat
„Bezugnehmend auf das Abkommen zwischen
der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für
internationale Entwicklung betreffend den Amtssitz
des Fonds in Wien, das ich heute unterzeichnet
habe, beehre ich mich vorzuschlagen, daß
1. die in Artikel 12 Absatz 7 erwähnten Gegenstände
unentgeltlich nur zugunsten internationaler
Organisationen oder wohltätiger Einrichtungen
veräußert werden dürfen;
2. im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des Wiener
Übereinkommens über diplomatische Beziehungen
und im Hinblick auf die österreichische
Praxis die Republik Österreich den in Artikel 26
des Abkommens erwähnten Personen österreichischer
Staatsbürgerschaft und Staatenlosen mit ständigem
Aufenthalt in Österreich nur die Befreiung
von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von
ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen
Obliegenheiten gemachten mündlichen oder
schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von
ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen
Obliegenheiten gesetzten Handlungen gewähren
wird;
3. in Übereinstimmung mit der Praxis der Republik
Österreich, die dem Artikel 42 des Wiener
Übereinkommens über diplomatische Beziehungen,
dem Österreich angehört, entspricht, in der Republik
Österreich akkreditierte diplomatische Vertreter
keinen freien Beruf und keine gewerbliche
Tätigkeit ausüben dürfen, die auf persönlichen
Gewinn gerichtet ist. Es besteht Einverständnis darüber,
daß dieselbe Beschränkung auf alle Personen
anzuwenden ist, denen dieses Abkommen die gleichen
Privilegien und Immunitäten gewährt, wie sie
Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen
Vertretungsbehörden in der Republik Österreich
gewährt werden;
4. Personen, auf die sich dieses Abkommen
bezieht und ihre Familienmitglieder, die weder
österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit
ständigem Aufenthalt in Österreich sind, keinen
Vorteil aus den österreichischen Bestimmungen
über Familienbeihilfe und Geburtenbeihilfe ziehen
werden;
5. vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels
22 lit. g des Abkommens Angestellten des Fonds
und Personen, die keine Angestellten des Fonds
sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie vom
Fonds ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen
des Fonds, in Arbeitsgruppen oder sonstigen Hilfsorganen
des Fonds arbeiten, gestattet sein soll, über
die durch das Abkommen gewährten Erleichterungen
hinaus Transfers in andere Länder bis zu einem
Maximalbetrag von öS 26.000,— (sechsundzwanzigtausend)
pro Jahr zu Lasten von Schillingguthaben
durchzuführen, die in ihrem Namen bei österreichischen
Kreditinstituten unterhalten werden;
wenn die vorgenannten Personen Transfers in
österreichischer Währung vorzunehmen wünschen,
die den oben erwähnten Betrag überschreiten, werden
solche Transfers von den österreichischen
Behörden bis zur Höhe aller Gehälter, die die
betreffenden Personen vorher in österreichischer
Währung vom Fonds erhalten haben, sowie bis zum
Betrag, den sie in die Republik Österreich eingeführt
haben, zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen,
genehmigt werden.
Sollte der Fonds diesem Vorschlag zustimmen,
habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß diese Note
und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen
der Republik Österreich und dem Fonds darstellen,
welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen
in Kraft tritt."
Ich beehre mich zu bestätigen, daß der Fonds
diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und
diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der
Republik Österreich und dem Fonds darstellen,
welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
vorzüglichen Hochschätzung.
Ibrahim F. I. Shihata m. p.
Generaldirektor
Seiner Exzellenz
Dr. Willibald Pahr
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Wien
Die Ermächtigung zur Durchführung des in Artikel 31 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen
Notenwechsels wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet;
das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 31 Absatz 1 am 10. Mai 1982 in Kraft getreten.