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248_1982 AT

248. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds samt Notenwechsel

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 248. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds samt Notenwechsel

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt.

Die Republik Österreich und der OPEC-Fonds

für internationale Entwicklung, in dem Wunsche,

ein Abkommen betreffend den Amtssitz des Fonds

in Wien sowie über die Regelung der damit in

Zusammenhang stehenden Fragen zu schließen,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens ist zu verstehen

a) unter „Fonds" der OPEC-Fonds für internationale

Entwicklung, der auf Grund des Übereinkommens

vom 28. Jänner 1976, in der geltenden

Fassung, errichtet wurde;

b) unter „Regierung" die Bundesregierung der

Republik Österreich;

c) unter „Generaldirektor" der Generaldirektor

des Fonds oder jeder Funktionär, der beauftragt

ist, in seinem Namen zu handeln;

d) unter „Mitgliedstaat" ein Staat, der Mitglied

des Fonds ist;

e) unter „Minister" ein Mitglied des Ministerrates

des Fonds gemäß der Begriffsbestimmung

des Übereinkommens über die Errichtung

des Fonds;

f) unter „Gouverneur" ein Vertreter oder ein

alternierender Vertreter eines Mitgliedstaates

beim Gouverneursrat des Fonds gemäß der

Begriffsbestimmung des Übereinkommens

über die Errichtung des Fonds;

g) unter „Vertreter der Mitgliedstaaten" beglaubigte

Vertreter der Mitgliedstaaten und Angehörige

ihrer Delegationen, ausgenommen das

Verwaltungs- und technische Personal oder

sonstiges Hilfspersonal;

h) unter „Vertreter anderer Staaten" Vertreter

von Staaten, die nicht Mitglieder des Fonds

sind, sofern sie von ihren Regierungen zur

Erfüllung von Aufträgen im Zusammenhang

mit der Tätigkeit des Fonds oder gemäß den

Vorschriften des Fonds zu den vom Fonds

abgehaltenen Tagungen als Beobachter entsendet

werden und Mitglieder ihrer Delegationen,

ausgenommen das Verwaltungs- und

technische Personal oder sonstiges Hilfspersonal;

i) unter „vom Fonds einberufene Tagung" jede

Tagung des Ministerrates oder des Gouverneursrates

des Fonds oder von Unterausschüssen

derselben sowie alle vom Fonds oder

über seine Veranlassung einberufenen internationalen

Konferenzen oder sonstigen

Zusammenkünfte;

j) unter „Archive des Fonds" Aufzeichnungen

und Schriftverkehr, Schriftstücke, Manuskripte,

photographische Aufnahmen und

Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen,

die im Eigentum oder Besitz des Fonds stehen;

k) unter „Angestellte des Fonds" der Generaldirektor

und alle Angehörigen des Personals

des Fonds mit Ausnahme des an Ort und

Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn

bezahlten Personals;

1) unter „Eigentum" alles Eigentum einschließlich

Kapitalien und anderer Vermögenswerte,

die Eigentum des Fonds sind oder in Durchführung

seiner satzungsgemäßen Aufgaben in

seinem Besitz oder in seiner Verwaltung

stehen, sowie alle Einkünfte des Fonds und

m) unter „Amtssitz" das Gelände des Amtssitzes

mit dem darauf befindlichen Gebäude oder

den darauf befindlichen Gebäuden und die

Residenz des Generaldirektors, wie sie in

einem Zusatzabkommen zwischen der Regierung

und dem Fonds näher umschrieben werden,

sowie gegebenenfalls jedes sonstige

Grundstück oder Gebäude, welches jeweils

auf Grund der Bestimmungen des Artikels 2

Absatz 2 als zu diesem Bereich vorübergehend

oder ständig zugehörig anzusehen ist.

Artikel 2

(1) Der ständige Amtssitz des Fonds gemäß der

näheren Umschreibung durch das in Artikel 1 lit. m

erwähnte Zusatzabkommen zwischen der Regierung

und dem Fonds befindet sich im Amtssitzbereich.

(2) Jedes Gebäude außerhalb des Amtssitzbereichs,

das mit Zustimmung der Regierung für

Tagungen verwendet wird, die vom Fonds einberufen

werden, wird vorübergehend in den Amtssitzbereich

einbezogen.

Artikel 3

(1) Die Regierung anerkennt die Exterritorialität

des Amtssitzbereichs, der nach den Bestimmungen

dieses Abkommens der Aufsicht und der Verfügungsgewalt

des Fonds unterworfen ist.

(2) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes

vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß

Artikel 4 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb

des Amtssitzbereichs die Gesetze der Republik

Österreich.

(3) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes

vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereichs

gesetzten Handlungen und vorgenommenen

Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder

sonst zuständigen Organe der Republik Österreich

auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen

unterworfen.

Artikel 4

(1) Der Fonds ist befugt, für den Amtssitzbereich

geltende Vorschriften zu erlassen, um darin alle für

die vollständige Wahrnehmung seiner Funktionen

in jeder Beziehung notwendigen Voraussetzungen

zu schaffen. Gesetze der Republik Österreich, welche

mit einer der vom Fonds im Rahmen dieses

Artikels erlassenen Vorschriften unvereinbar sind,

sind in dem Ausmaß, in dem eine solche Unvereinbarkeit

gegeben ist, für den Amtssitzbereich nicht

anwendbar. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen

der Republik Österreich und dem Fonds darüber,

ob eine Vorschrift des Fonds als im Rahmen

des vorliegenden Artikels erlassen erscheint oder ob

ein Gesetz der Republik Österreich mit einer im

Rahmen dieses Artikels erlassenen Vorschrift des

Fonds unvereinbar ist, ist unverzüglich nach dem in

Artikel 29 vorgesehenen Verfahren beizulegen. Bis

zu einer solchen Beilegung bleibt die Vorschrift des

Fonds in Geltung und das Gesetz der Republik

Österreich ist in dem Ausmaß für den Amtssitzbereich

nicht anwendbar, als vom Fonds seine Unvereinbarkeit

mit der Vorschrift des Fonds behauptet

wird.

(2) Der Fonds wird die Regierung erforderlichenfalls

von Zeit zu Zeit über die von ihm gemäß

Absatz 1 erlassenen Vorschriften unterrichten.

(3) Dieser Artikel steht der angemessenen

Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften

der zuständigen österreichischen

Behörden nicht entgegen.

Artikel 5

(1) Der Amtssitzbereich ist unverletzlich. Kein

Funktionär oder Beamter der Republik Österreich

noch irgendeine in der Republik Österreich

Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitzbereich

betreten, um dort Amtshandlungen zu

setzen, außer mit Zustimmung des Generaldirektors

und unter den von ihm festgelegten Bedingun-

gen. Jedoch kann bei Feuer oder einer anderen

Katastrophe, wenn sofortige Schutzmaßnahmen

erforderlich sind, die Zustimmung des Generaldirektors

vermutet werden.

(2) Gerichtliche Vollzugshandlungen, einschließlich

der Beschlagnahme privaten Eigentums, dürfen

im Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher Erlaubnis

des Generaldirektors und unter den von ihm

festgelegten Bedingungen stattfinden.

Artikel 6

(1) Die zuständigen österreichischen Behörden

werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu

gewährleisten, daß die Ruhe im Amtssitzbereich

nicht durch Personen oder Personengruppen

gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten

versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung des

Amtssitzbereichs Unruhe stiften; sie werden ferner

an den Grenzen des Amtssitzbereichs den zu diesem

Zweck erforderlichen Polizeischutz beistellen.

(2) Wenn dies vom Generaldirektor gewünscht

wird, so werden die zuständigen österreichischen

Behörden eine ausreichende Zahl von Polizisten

zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im

Amtssitzbereich beistellen.

(3) Die zuständigen österreichischen Behörden

werden alle entsprechenden Vorkehrungen treffen,

um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen

Gegebenheiten bedingten Vorteile des Amtssitzbereichs

nicht beeinträchtigt werden und die Erfüllung

der Aufgaben, denen der Amtssitzbereich

dient, nicht durch irgendeine Verwendung der

Grundstücke oder der Gebäude in der Umgebung

desselben erschwert wird. Der Fonds wird seinerseits

alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um

zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen

Gegebenheiten bedingten Vorteile der in der

Umgebung des Amtssitzbereichs liegenden Grundstücke

nicht durch irgendeine Verwendung des

Geländes oder der Gebäude des Amtssitzbereichs

beeinträchtigt werden.

Artikel 7

Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit

des Fonds und im besonderen seine Fähigkeit

a) Verträge zu schließen;

b) bewegliches und unbewegliches Eigentum zu

erwerben und darüber zu verfügen;

c) alle finanziellen und sonstigen Operationen

gemäß der Begriffsbestimmung des Übereinkommens

zur Errichtung des Fonds durchzuführen;

d) gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.

Artikel 8

Die Regierung anerkennt das Recht des Fonds,

in seinem Amtssitzbereich oder, mit Zustimmung

der Regierung, sonstwo in der Republik Österreich

Tagungen einzuberufen.

Artikel 9

Der Fonds und sein Eigentum, wo immer es liegt

und in wessen Händen es sich befindet, ist von jeglicher

Jurisdiktion befreit, es sei denn, daß der

Fonds in einem besonderen Fall ausdrücklich auf

seine Immunität verzichtet. Es besteht jedoch Einverständnis,

daß der Verzicht sich nicht auf

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstrecken kann.

Artikel 10

Das Eigentum des Fonds, wo immer es liegt und

in wessen Händen es sich befindet, ist vor jeder

Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung

oder sonstigen Form von Zwangsmaßnahmen

der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder

gesetzgebenden Behörden geschützt.

Artikel 11

Die Archive des Fonds sind unverletzlich, wo

immer sie sich befinden.

Artikel 12

(1) Der Fonds, seine Vermögenswerte, Einkünfte

und anderes Eigentum sind von jeder Form von

Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung

bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder

Bestandgeber des vom Fonds in Bestand genommenen

Eigentums.

(2) Sofern die Regierung aus wichtigen verwaltungsmäßigen

Erwägungen außerstande sein sollte,

dem Fonds Befreiungen von indirekten Steuern zu

gewähren, die einen Teil der Kosten der Waren

und Dienstleistungen darstellen, die vom Fonds

gekauft bzw. für ihn erbracht wurden, Miet- und

Pachtzinse eingeschlossen, wird die Regierung dem

Fonds für solche Steuern durch Bezahlung von

Pauschalbeträgen, die von der Regierung und vom

Fonds einvernehmlich festgelegt werden, von Zeit

zu Zeit Rückerstattung leisten. Es besteht jedoch

Einverständnis darüber, daß der Fonds in bezug auf

kleinere Käufe keine Rückerstattung fordern wird.

In bezug auf diese Steuern wird der Fonds jederzeit

zumindest die gleichen Befreiungen und Erleichterungen

genießen, die der österreichischen staatlichen

Verwaltung oder den bei der Republik Österreich

beglaubigten Leitern diplomatischer Vertretungen

gewährt werden, je nachdem, welche günstiger

sind. Es besteht jedoch weiters Einverständnis

darüber, daß der Fonds nicht Befreiung von solchen

Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein

Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen.

(3) Alle Darlehen, Zuwendungen, Ankäufe und

Transfers von Zahlungsmitteln oder anderen

Finanzpapieren, Einlagen, Kapitalanlagen und alle

anderen Rechtsgeschäfte, an denen der Fonds

beteiligt ist, sowie alle Urkunden über solche

Rechtsgeschäfte sind von allen Abgaben, Beurkundungs-

und Gerichtsgebühren befreit.

(4) Gegenstände, die vom Fonds für amtliche

Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind von

Zollgebühren und anderen Abgaben, von Ein- und

Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

(5) Der Fonds ist hinsichtlich der Einfuhr von

Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie

für seinen amtlichen Gebrauch benötigt werden,

von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, Verboten

und Beschränkungen befreit.

(6) Die Regierung wird über Ersuchen Zuteilungen

von Benzin und anderen Treibstoffen und

Schmierölen für jeden derartigen vom Fonds betriebenen

Wagen in den Mengen vornehmen, die für

dessen Betrieb erforderlich sind, und zwar zu jenen

Sondersätzen, die für diplomatische Vertretungen

in der Republik Österreich gelten.

(7) Die gemäß den Absätzen 4 und 5 eingeführten

oder gemäß Absatz 6 von der Regierung bezogenen

Gegenstände dürfen vom Fonds in der Republik

Österreich innerhalb eines Zeitraumes von

zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb nicht verkauft

werden, außer es wurde mit der Regierung

etwas anderes vereinbart.

Artikel 13

Soweit dies mit internationalen Verträgen, Regelungen

und Übereinkommen, die für die Regierung

verbindlich sind, vereinbar ist, genießt der Fonds

für seinen amtlichen Nachrichtenverkehr keine

weniger vorteilhafte Behandlung, als sie von der

Regierung irgendeiner anderen Organisation oder

Regierung, einschließlich deren diplomatischen

Vertretungsbehörden, hinsichtlich der Priorität und

Gebührensätze für Postsendungen, Telegramme

auf dem Draht- und Funkweg und Bildtelegramme,

Fernsehen, Telephon und andere Arten der Nachrichtenübermittlung

sowie in bezug auf Pressetarife

für Mitteilungen an Presse und Rundfunk gewährt

werden.

Artikel 14

(1) Die amtlichen Mitteilungen, die an den

Fonds oder einen seiner Angestellten im Amtssitzbereich

gerichtet sind, sowie die vom Fonds abgehenden

amtlichen Mitteilungen, auf welchem Wege

und in welcher Form immer sie übermittelt werden,

unterliegen keiner Zensur und dürfen auch sonst

nicht abgefangen oder in ihrem vertraulichen Charakter

verletzt werden.

(2) Der Fonds ist befugt, Codes zu benützen und

seine Korrespondenz und sonstigen amtlichen Mitteilungen

durch Kuriere oder versiegelt abzusenden

und zu empfangen; auf diese finden dieselben Privilegien

und Immunitäten Anwendung wie auf diplomatische

Kuriere und Sendungen.

Artikel 15

Der Fonds kann, ohne irgendwelchen Kontrollen

oder Vorschriften unterworfen zu sein, für amtliche

Zwecke unbehindert

a) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem

Wege erwerben, besitzen und über sie

verfügen;

b) über Guthaben in jeder beliebigen Währung

verfügen;

c) Kapitalien und Wertpapiere auf gesetzlich

zulässigem Wege erwerben, besitzen und darüber

verfügen;

d) seine Kapitalien, Wertpapiere und Zahlungsmittel

in die Republik Österreich oder aus der

Republik Österreich in jedes Land oder aus

jedem Land oder innerhalb der Republik

Österreich transferieren;

e) alle Operationen durchführen, die mit seiner

Tätigkeit gemäß der Begriffsbestimmung des

Übereinkommens über die Errichtung des

Fonds in Zusammenhang stehen.

Artikel 16

Jeder vom Fonds eingerichtete oder unter seiner

Aufsicht geführte Pensions- oder Fürsorgefonds

genießt in der Republik Österreich über Antrag des

Fonds Rechtsfähigkeit, und es gelten für ihn die

gleichen Befreiungen, Immunitäten und Privilegien

wie für den Fonds selbst.

Artikel 17

Der Fonds ist von jeder Beitragspflicht an eine

Sozialversicherungseinrichtung der Republik

Österreich befreit, und die Angestellten des Fonds

werden von der Regierung nicht verhalten, solchen

Einrichtungen anzugehören.

Artikel 18

Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen

Maßnahmen, um es jedem Angestellten des

Fonds, der an Sozialversicherungseinrichtungen des

Fonds nicht teilhat, über Ersuchen des Fonds zu

ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung

der Republik Österreich beizutreten. Der Fonds hat

unter zu vereinbarenden Bedingungen soweit wie

möglich Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort

und Stelle aufgenommenen oder vorübergehend

angestellten Angehörigen seines Personals, denen

er nicht einen Sozialversicherungsschutz zuteil werden

läßt, der dem nach österreichischem Recht

gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder

einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung

werden können.

Artikel 19

(1) Die Regierung wird alle erforderlichen Maßnahmen

treffen, um den nachstehend angeführten

Personen die Einreise nach und den Aufenthalt in

Österreich zu erleichtern, und wird ihrer Ausreise

aus österreichischem Gebiet keine Hindernisse in

den Weg legen und dafür sorgen, daß sie bei ihren

Reisen zum und vom Amtssitzbereich nicht behindert

werden, sowie ihnen während der Reise jeden

erforderlichen Schutz zuteil werden lassen

a) Ministern und Vertretern der Mitgliedstaaten

und deren Familien;

b) Gouverneuren und deren Familien;

c) Angestellten des Fonds, deren Familien und

sonstigen Haushaltsangehörigen;

d) Personen, die keine Angestellten des Fonds

sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie

vom Fonds ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen

des Fonds, in Arbeitsgruppen

oder sonstigen Hilfsorganen des Fonds arbeiten,

sowie deren Ehegatten;

e) Vertretern anderer Staaten;

f) Vertretern anderer Organisationen oder

anderen Personen, die vom Fonds in amtlicher

Obliegenheit in den Amtssitzbereich eingeladen

werden.

(2) Die von den in diesem Artikel angeführten

Personen benötigten Sichtvermerke werden kostenlos

und so rasch wie möglich erteilt.

Artikel 20

Minister und Vertreter der Mitgliedstaaten,

Gouverneure und Vertreter anderer Staaten genießen,

unbeschadet etwaiger anderer ihnen während

der Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen

zum und vom Amtssitzbereich zustehender Privilegien

und Immunitäten, in und gegenüber der

Republik Österreich folgende Privilegien und

Immunitäten

a) Schutz für ihre Person, ihre Ehegatten und

unterhaltsberechtigten Kinder vor persönlicher

Verhaftung oder Anhaltung und vor

Beschlagnahme ihres privaten Gepäcks;

b) Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug

auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen

Funktionen gemachten mündlichen oder

schriftlichen Äußerungen und in bezug auf

alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen

Funktionen gesetzten Handlungen, wobei

diese Befreiung auch dann weiterbesteht,

wenn die betreffenden Personen solche Funktionen

nicht mehr ausüben;

c) Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und

Dokumente;

d) das Recht, Codes zu benützen und Schriftstücke

und Korrespondenz durch Kurier oder

versiegelt abzusenden oder zu empfangen;

e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen,

von der Ausländerregistrierung und vom

nationalen Dienst für sich selbst, ihre Ehegatten

und unterhaltsberechtigten Kinder;

f) die gleichen Privilegien in bezug auf Währungs-

und Devisenbeschränkungen, wie sie

die Regierung den Vertretern ausländischer

Regierungen in vorübergehender amtlicher

Mission einräumt und

g) die gleichen Immunitäten und Erleichterungen

in bezug auf ihr privates und Dienstgepäck,

wie sie die Regierung den Mitgliedern

vergleichbaren Ranges der diplomatischen

Vertretungsbehörden in der Republik Österreich

einräumt.

Artikel 21

Die auf Grund des Artikels 20 eingeräumten Privilegien

und Immunitäten werden den Betreffenden

nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern

um die unabhängige Ausübung ihrer Pflichten

im Rahmen des Fonds zu gewährleisten. Demzufolge

obliegt einem Mitgliedstaat sowie jedem

anderen Staat, der Vertreter zur Erfüllung von Aufgaben

im Zusammenhang mit der Tätigkeit des

Fonds oder Beobachter zu den vom Fonds abgehaltenen

Tagungen entsendet, die Immunität seiner

Vertreter oder des vom betreffenden Staat ernannten

Gouverneurs in jedem Falle aufzuheben, in dem

nach Beurteilung des betroffenen Staates die Immunität

den Lauf der Gerechtigkeit hemmen würde

und in dem sie ohne Nachteil für den Zweck, für

den sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.

Artikel 22

Angestellte des Fonds genießen in und gegenüber

der Republik Österreich folgende Privilegien und

Immunitäten

a) Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug

auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen

Funktionen gemachten mündlichen oder

schriftlichen Äußerungen und in bezug auf

alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen

Funktionen gesetzten Handlungen, wobei

diese Befreiung auch dann weiterbesteht,

wenn die betreffenden Personen nicht mehr

Angestellte des Fonds sind;

b) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und

ihres Dienstgepäcks;

c) Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks

und, falls der Angestellte unter Artikel 23

fällt, Schutz vor Durchsuchung des privaten

Gepäcks;

d) Befreiung von der Besteuerung der Gehälter,

Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die

sie vom Fonds für gegenwärtige oder frühere

Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer

Tätigkeit beim Fonds erhalten;

e) Befreiung von jeder Art Besteuerung von Einkommen,

die aus Quellen außerhalb der

Republik Österreich stammen;

f) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen

und von der Ausländerregistrierung für

sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten

Verwandten und andere Haushaltsangehörige;

g) die Befugnis, in der Republik Österreich oder

anderswo ausländische Wertpapiere, Guthaben

in fremden Währungen und andere

bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte,

letztere jedoch nur unter den auch für

österreichische Staatsbürger geltenden Bedingungen,

zu erwerben und zu besitzen, sowie

das Recht, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses

beim Fonds ohne Vorbehalte oder

Beschränkungen ihre Zahlungsmittel auf

gesetzlich zulässigem Wege in der gleichen

Währung und bis zu denselben Beträgen auszuführen,

wie sie sie in die Republik Österreich

eingeführt haben, zuzüglich der aufgelaufenen

Zinsen, und alle Beträge zu transferieren,

die sie von ihren in amtlicher Funktion

beim Fonds verdienten Gehältern erspart

haben, zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen;

h) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten

für sich selbst, ihre

Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten

und sonstige Haushaltsangehörige,

wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren

Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden

in der Republik Österreich

in Zeiten internationaler Krisen einräumt;

i) das Recht, zum persönlichen Gebrauch

Steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten

und -beschränkungen folgendes

einzuführen

(i) ihre Einrichtungsgegenstande und persönliche

Habe in einem oder mehreren

getrennten Transporten und danach die

notwendigen Ergänzungen;

(ii) alle vier Jahre einen Kraftwagen;

(iii) beschränkte Mengen bestimmter Artikel,

die zum persönlichen Gebrauch und Verbrauch,

jedoch nicht für Geschenk- oder

Verkaufszwecke bestimmt sind; der

Fonds ist berechtigt, ein eigenes „Commissary"

einzurichten, oder seine Angestellten

werden Zugang zum „Commissary"

des IZW oder zu einem der in Wien

bestehenden „Commissaries" erhalten;

zur Regelung der Ausübung dieser

Rechte wird ein Zusatzabkommen abgeschlossen

werden.

Artikel 23

Neben den in Artikel 22 angeführten Privilegien

und Immunitäten werden

a) dem Generaldirektor die Privilegien und

Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

für sich selbst, seinen Ehegatten und seine

unterhaltsberechtigten Kinder gewährt, die

Botschaftern, die Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden

sind, eingeräumt werden;

b) den stellvertretenden Generaldirektoren, den

Abteilungsleitern, den Höheren Angestellten

sowie jenen weiteren Kategorien von Ange-

stellten, die vom Generaldirektor mit Zustimmung

der Regierung im Hinblick auf ihre verantwortliche

Stellung im Fonds namhaft

gemacht werden, die gleichen Privilegien und

Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

eingeräumt, wie sie die Regierung den

Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen

Vertretungsbehörden in der Republik

Österreich einräumt.

Artikel 24

(1) Personen, die keine Angestellten des Fonds

sind und die Aufträge ausfuhren, zu denen sie vom

Fonds ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen

des Fonds, in Arbeitsgruppen oder sonstigen Hilfsorganen

des Fonds arbeiten, und Vertreter anderer

Organisationen oder sonstige Personen, die vom

Fonds in amtlichen Obliegenheiten in den Amtssitzbereich

eingeladen werden, genießen unbeschadet

sonstiger Privilegien und Immunitäten, die ihnen

aus anderen Gründen zustehen, Befreiung von jeglicher

Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in

unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen

Obliegenheiten gemachten mündlichen oder

schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von

ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen

Obliegenheiten gesetzten Handlungen.

(2) Weiters genießen sie den gleichen Schutz und

die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich

selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten

Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige,

wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren

Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden

in der Republik Österreich in Zeiten internationaler

Krisen einräumt.

(3) In jenen Fällen, in denen der Anfall irgendeiner

Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume,

während derer sich die in Absatz 1 genannten

Personen in der Republik Österreich zur Erfüllung

ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume

angesehen.

Artikel 25

(1) Die auf Grund der Artikel 22, 23 und 24

gewährten Privilegien und Immunitäten werden

den Betreffenden im Interesse des Fonds und nicht

zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt. Deshalb

obliegt es dem Fonds, die Immunität jedes seiner

Angestellten oder von Personen, die unter die

Bestimmungen des Artikels 24 fallen, in allen Fällen

aufzuheben, in denen sie den Lauf der Gerechtigkeit

hemmt und ohne Beeinträchtigung der Interessen

des Fonds aufgehoben werden kann. In jedem

Falle, in dem diese Privilegien und Immunitäten in

Frage stehen, hat der betreffende Angestellte oder

eine andere betroffene Person sofort an den Generaldirektor

Bericht zu erstatten, der gegebenenfalls

nach Rücksprache mit dem Gouverneursrat dar-

über entscheidet, ob sie aufgehoben werden sollen.

Im Falle des Generaldirektors hat der Ministerrat

das Recht, die Immunitäten aufzuheben.

(2) Der Fonds und dessen Angestellte werden

jederzeit mit den zuständigen österreichischen

Behörden zusammenarbeiten, um die ordnungsgemäße

Vollziehung der Gesetze der Republik Österreich

zu erleichtern und jeden Mißbrauch im

Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Abkommens

gewährten Privilegien und Immunitäten zu

verhindern.

Artikel 26

Allen vom Fonds beschäftigten Personen österreichischer

Staatsbürgerschaft oder Staatenlosen

mit ständigem Aufenthalt in Österreich werden die

Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und

Erleichterungen, die im Rahmen dieses Abkommens

gewährt werden, so weit eingeräumt, als sie

den von der Regierung anerkannten Regeln des

Völkerrechts entsprechen, jedoch mit der Maßgabe,

daß die Artikel 17 und 22 lit. g auf keinen

und der Artikel 22 lit. d auf jeden Fall auf Angestellte

des Fonds, die österreichische Staatsbürger

oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in

Österreich sind, anzuwenden sind. Sie haben darüber

hinaus Zugang zu dem „Commissary", das

gemäß Artikel 22 lit. i (iii) eingerichtet wird, wobei

die Ausübung dieses Rechts durch das in der

genannten Bestimmung vorgesehene Zusatzabkommen

geregelt werden wird.

Artikel 27

(1) Der Fonds wird der Regierung eine Liste der

in den Artikeln 20, 22 und 24 genannten Personen

übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit

revidieren.

(2) Die Regierung wird den im Artikel 22

genannten Personen einen Identitätsausweis, der

mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen.

Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des

Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.

Artikel 28

Der Generaldirektor trifft alle Vorkehrungen

dafür, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens

gewährten Privilegien oder Immunitäten kein Mißbrauch

getrieben wird. Falls die Regierung der

Ansicht ist, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens

gewährten Privilegien oder Immunitäten

Mißbrauch getrieben wurde, wird der Generaldirektor

über Ersuchen mit dem Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich

Rücksprache pflegen, um festzustellen, ob ein

solcher Mißbrauch vorliegt. Führen derartige

Rücksprachen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes

zu keinem für die Regierung und den

Generaldirektor befriedigenden Ergebnis, dann

kann die Angelegenheit von jeder Partei einem aus

drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht

zur endgültigen Entscheidung unterbreitet

werden; von diesen ist einer vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten der Republik

Österreich, einer vom Generaldirektor und der

dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes

fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern

auszuwählen. Falls sich das Schiedsgericht

nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt

des Antrages, die Streitigkeit einem schiedsrichterlichen

Spruch zu unterwerfen, konstituiert,

wird die Ernennung der noch nicht bestimmten

Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder

des Fonds vom Präsidenten des Internationalen

Gerichtshofes vorgenommen.

Artikel 29

Alle zwischen der Regierung und dem Fonds

über die Auslegung oder Anwendung dieses

Abkommens entstehenden Streitigkeiten sind auf

Antrag einer der beiden Parteien einem schiedsrichterlichen

Spruch zu unterbreiten. Das Schiedsgericht

besteht aus drei Schiedsrichtern; von diesen

ist einer vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich, einer vom

Generaldirektor und der dritte, der als Vorsitzender

des Schiedsgerichts fungieren soll, von den beiden

ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Falls sich

das Schiedsgericht nicht innerhalb von sechs Monaten

nach dem Zeitpunkt des Antrages, die Streitigkeit

einem schiedsrichterlichen Spruch zu unterwerfen,

konstituiert, wird die Ernennung der noch

nicht bestimmten Schiedsrichter auf Ersuchen der

Regierung oder des Fonds vom Präsidenten des

Internationalen Gerichtshofes vorgenommen.

Artikel 30

Sofern und insoweit die Republik Österreich mit

einer zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen

trifft, das Bestimmungen enthält, die für die

betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden

Bestimmungen und Bedingungen dieses

Abkommens, dann dehnt die Republik Österreich

diese günstigeren Bestimmungen und Bedingungen

mittels eines Zusatzabkommens auch auf

den Fonds aus.

Artikel 31

(1) Dieses Abkomment tritt nach einem Notenaustausch

zwischen dem Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten der Republik Österreich

und dem hiefür durch Beschluß des Gouverneursrates

gehörig bevollmächtigten Generaldirektor in

Kraft.

(2) Beratungen über die Abänderung dieses

Abkommens werden über Ersuchen der Regierung

oder des Fonds aufgenommen. Jede derartige

Abänderung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen.

(3) Die Auslegung dieses Abkommens hat im

Geiste seines obersten Zieles zu erfolgen, das darin

besteht, den Fonds in die Lage zu versetzen, an seinem

Amtssitz in der Republik Österreich die ihm

gestellten Aufgaben voll und ganz zu erfüllen und

seiner Zweckbestimmung nachzukommen.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen

Vertreter der Republik Österreich und des

Fonds dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 21. April 1981 in

zweifacher Ausfertigung, in deutscher und englischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Willibald Pahr m. p.

Für den OPEC-Fonds für

Internationale Entwicklung

Ibrahim F. I. Shihata m. p.

DER BUNDESMINISTER FÜR AUSWÄRTIGE

ANGELEGENHEITEN

Wien, am 21. April 1981

Exzellenz!

Bezugnehmend auf das Abkommen zwischen der

Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für

internationale Entwicklung betreffend den Amtssitz

des Fonds in Wien, das ich heute unterzeichnet

habe, beehre ich mich vorzuschlagen, daß

1. die in Artikel 12 Absatz 7 erwähnten Gegenstände

unentgeltlich nur zugunsten internationaler

Organisationen oder wohltätiger Einrichtungen

veräußert werden dürfen;

2. im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des Wiener

Übereinkommens über diplomatische Beziehungen

und im Hinblick auf die österreichische

Praxis die Republik Österreich den in Artikel 26

des Abkommens erwähnten Personen österreichischer

Staatsbürgerschaft und Staatenlosen mit ständigem

Aufenthalt in Österreich nur die Befreiung

von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von

ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen

Obliegenheiten gemachten mündlichen oder

schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von

ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen

Obliegenheiten gesetzten Handlungen gewähren

wird;

3. in Übereinstimmung mit der Praxis der Republik

Österreich, die dem Artikel 42 des Wiener

Übereinkommens über diplomatische Beziehungen,

dem Österreich angehört, entspricht, in der Republik

Österreich akkreditierte diplomatische Vertreter

keinen freien Beruf und keine gewerbliche

Tätigkeit ausüben dürfen, die auf persönlichen

Gewinn gerichtet ist. Es besteht Einverständnis darüber,

daß dieselbe Beschränkung auf alle Personen

anzuwenden ist, denen dieses Abkommen die gleichen

Privilegien und Immunitäten gewährt, wie sie

Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen

Vertretungsbehörden in der Republik Österreich

gewährt werden;

4. Personen, auf die sich dieses Abkommen

bezieht und ihre Familienmitglieder, die weder

österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit

ständigem Aufenthalt in Österreich sind, keinen

Vorteil aus den österreichischen Bestimmungen

über Familienbeihilfe und Geburtenbeihilfe ziehen

werden;

5. vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels

22 lit. g des Abkommens Angestellten des Fonds

und Personen, die keine Angestellten des Fonds

sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie vom

Fonds ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen

des Fonds, in Arbeitsgruppen oder sonstigen Hilfsorganen

des Fonds arbeiten, gestattet sein soll, über

die durch das Abkommen gewährten Erleichterungen

hinaus Transfers in andere Länder bis zu einem

Maximalbetrag von öS 26.000,— (sechsundzwanzigtausend)

pro Jahr zu Lasten von Schillingguthaben

durchzuführen, die in ihrem Namen bei österreichischen

Kreditinstituten unterhalten werden;

wenn die vorgenannten Personen Transfers in

österreichischer Währung vorzunehmen wünschen,

die den oben erwähnten Betrag überschreiten, werden

solche Transfers von den österreichischen

Behörden bis zur Höhe aller Gehälter, die die

betreffenden Personen vorher in österreichischer

Währung vom Fonds erhalten haben, sowie bis zum

Betrag, den sie in die Republik Österreich eingeführt

haben, zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen,

genehmigt werden.

Sollte der Fonds diesem Vorschlag zustimmen,

habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß diese Note

und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen

der Republik Österreich und dem Fonds darstellen,

welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen

in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

vorzüglichen Hochschätzung.

Willibald Pahr m. p.

Seiner Exzellenz

Mr. Ibrahim F. I. Shihata

Generaldirektor des OPEC-Fonds

für internationale Entwicklung

Wien

OPEC FONDS FÜR INTERNATIONALE ENTWICKLUNG

Wien, am 21. April 1981

Exzellenz!

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note vom

21. April 1981 zu bestätigen, welche folgenden

Wortlaut hat

„Bezugnehmend auf das Abkommen zwischen

der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für

internationale Entwicklung betreffend den Amtssitz

des Fonds in Wien, das ich heute unterzeichnet

habe, beehre ich mich vorzuschlagen, daß

1. die in Artikel 12 Absatz 7 erwähnten Gegenstände

unentgeltlich nur zugunsten internationaler

Organisationen oder wohltätiger Einrichtungen

veräußert werden dürfen;

2. im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des Wiener

Übereinkommens über diplomatische Beziehungen

und im Hinblick auf die österreichische

Praxis die Republik Österreich den in Artikel 26

des Abkommens erwähnten Personen österreichischer

Staatsbürgerschaft und Staatenlosen mit ständigem

Aufenthalt in Österreich nur die Befreiung

von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von

ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen

Obliegenheiten gemachten mündlichen oder

schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von

ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen

Obliegenheiten gesetzten Handlungen gewähren

wird;

3. in Übereinstimmung mit der Praxis der Republik

Österreich, die dem Artikel 42 des Wiener

Übereinkommens über diplomatische Beziehungen,

dem Österreich angehört, entspricht, in der Republik

Österreich akkreditierte diplomatische Vertreter

keinen freien Beruf und keine gewerbliche

Tätigkeit ausüben dürfen, die auf persönlichen

Gewinn gerichtet ist. Es besteht Einverständnis darüber,

daß dieselbe Beschränkung auf alle Personen

anzuwenden ist, denen dieses Abkommen die gleichen

Privilegien und Immunitäten gewährt, wie sie

Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen

Vertretungsbehörden in der Republik Österreich

gewährt werden;

4. Personen, auf die sich dieses Abkommen

bezieht und ihre Familienmitglieder, die weder

österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit

ständigem Aufenthalt in Österreich sind, keinen

Vorteil aus den österreichischen Bestimmungen

über Familienbeihilfe und Geburtenbeihilfe ziehen

werden;

5. vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels

22 lit. g des Abkommens Angestellten des Fonds

und Personen, die keine Angestellten des Fonds

sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie vom

Fonds ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen

des Fonds, in Arbeitsgruppen oder sonstigen Hilfsorganen

des Fonds arbeiten, gestattet sein soll, über

die durch das Abkommen gewährten Erleichterungen

hinaus Transfers in andere Länder bis zu einem

Maximalbetrag von öS 26.000,— (sechsundzwanzigtausend)

pro Jahr zu Lasten von Schillingguthaben

durchzuführen, die in ihrem Namen bei österreichischen

Kreditinstituten unterhalten werden;

wenn die vorgenannten Personen Transfers in

österreichischer Währung vorzunehmen wünschen,

die den oben erwähnten Betrag überschreiten, werden

solche Transfers von den österreichischen

Behörden bis zur Höhe aller Gehälter, die die

betreffenden Personen vorher in österreichischer

Währung vom Fonds erhalten haben, sowie bis zum

Betrag, den sie in die Republik Österreich eingeführt

haben, zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen,

genehmigt werden.

Sollte der Fonds diesem Vorschlag zustimmen,

habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß diese Note

und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen

der Republik Österreich und dem Fonds darstellen,

welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen

in Kraft tritt."

Ich beehre mich zu bestätigen, daß der Fonds

diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und

diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der

Republik Österreich und dem Fonds darstellen,

welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen

in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

vorzüglichen Hochschätzung.

Ibrahim F. I. Shihata m. p.

Generaldirektor

Seiner Exzellenz

Dr. Willibald Pahr

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Die Ermächtigung zur Durchführung des in Artikel 31 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen

Notenwechsels wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet;

das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 31 Absatz 1 am 10. Mai 1982 in Kraft getreten.

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