248. Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen samt Anlage, Erklärungen und Vorbehalt
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage, Erklärungen und Vorbehalt
wird genehmigt.
(Übersetzung)
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarates,
die dieses Übereinkommen
unterzeichnen —
Von der Erwägung geleitet,
daß es das Ziel des Europarates
ist, eine engere Verbindung
zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen,
Mit dem festen Willen, im
Kampf gegen das Verbrechertum
zusammenzuarbeiten,
In der Erwägung, daß es zu
diesem Zweck ihre Aufgabe ist,
bei jeder Entscheidung, die von
einem Mitgliedstaat ausgeht, im
Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten
sowohl die soziale
Wiedereingliederung bedingt
verurteilter oder bedingt entlassener
Rechtsbrecher zu fördern
als auch die Vollstreckung
der Ahndungsmaßnahme, falls
die auferlegten Bedingungen
nicht erfüllt werden, zu
sichern —
sind wie folgt übereingekommen
Titel I
Grundsätze
ARTIKEL 1
(1) Die Vertragsparteien verpflichten
sich, einander nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen
die notwendige Hilf«
bei der sozialen Wiedereingliederung
der in Artikel 2 bezeichneten
Rechtsbrecher zu leisten.
Die Hilfe wird durch Überwachung
der Rechtsbrecher geleistet;
diese besteht einerseits in
j geeigneten Maßnahmen, um die
Besserung und Wiederanpassung
der Rechtsbrecher an das Leben
in der Gemeinschaft zu fördern,
und andererseits in der Beaufsichtigung
ihrer Führung, um
gegebenenfalls zu ermöglichen,
daß eine Sanktion ausgesprochen
oder eine bereits ausgesprochene
vollstreckt wird.
(2) Die Vertragsparteien vollstrecken
nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen die gegen
den Rechtsbrecher verhängte
Freiheitsstrafe oder freiheitsbeschränkende
vorbeugende Maßnahme,
deren Anwendung aufgeschoben
war.
ARTIKEL 2
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens
bezeichnet der Ausdruck
„Rechtsbrecher" eine Person,
gegen die im Hoheitsgebiet
einer der Vertragsparteien
a) ein mit einem bedingten
Aufschub des Strafausspruches
verbundener gerichtlicher
Schuldspruch ergangen
ist;
b) ein mit Freiheitsbeschränkung
verbundenes Urteil
ergangen ist, das bedingt
ausgesprochen oder dessen
Vollstreckung ganz oder
teilweise bei der Verurteilung
oder später bedingt
aufgeschoben worden ist.
(2) In den folgenden Artikeln
umfaßt der Ausdruck „Urteil"
die Entscheidungen im Sinne der
Buchstaben a) und b) des Absatzes
1.
ARTIKEL 3
Die in Artikel 2 erwähnten
Entscheidungen müssen rechtskräftig
und vollstreckbar sein.
ARTIKEL 4
Die einem Ersuchen nach
Artikel 5 zugrunde liegende
strafbare Handlung muß sowohl
nach dem Recht des ersuchenden
als auch nach dem des ersuchten
Staates mit Strafe bedroht sein.
ARTIKEL 5
(1) Der Staat, der das Urteil
ausgesprochen hat, kann den
Staat, in dessen Hoheitsgebiet
der Rechtsbrecher seinen gewöhnlichen
Aufenthalt nimmt,
ersuchen,
a) nur die Überwachung
nach Titel II durchzuführen;
b) die Überwachung und
gegebenenfalls die Vollstreckung
nach Titel II und
III durchzuführen;
c) die gesamte Urteilsvollstreckung
nach Titel IV
durchzuführen.
(2) Der ersuchte Staat ist verpflichtet,
dem Ersuchen nach
Maßgabe dieses Übereinkommens
stattzugeben.
(3) Hat der ersuchende Staat
eines der Ersuchen nach Absatz
1 gestellt und wäre nach
Auffassung des ersuchten Staates
im Einzelfall die Anwendung
einer der anderen in jenem Absatz
vorgesehenen Möglichkeiten
vorzuziehen, so kann der ersuchte
Staat es ablehnen, diesem
Ersuchen nachzukommen, sofern
er sich bereit erklärt, einem anderen
von ihm bezeichneten
Ersuchen stattzugeben.
ARTIKEL 6
Auf Ersuchen des Staates, der
das Urteil ausgesprochen hat,
wird die Überwachung, die Vollstreckung
oder die gesamte Urteilsvollstreckung,
wie in Artikel
5 vorgesehen, von dem
Staat durchgeführt, in dessen
Hoheitsgebiet der Rechtsbrecher
seinen gewöhnlichen Aufenthalt
nimmt.
ARTIKEL 7
(1) Die Überwachung, die
Vollstreckung oder die gesamte
Urteilsvollstreckung wird abgelehnt,
a) wenn sie nach Auffassung
des ersuchten Staates geeignet
sind, seine Souveränität,
seine Sicherheit, die
Grundlagen seiner Rechtsordnung
oder andere seiner
wesentlichen Interessen
zu beeinträchtigen;
b) wenn das Urteil, auf das
sich das Ersuchen nach
Artikel 5 bezieht, auf
einer Handlung beruht,
die im ersuchten Staat
rechtskräftig abgeurteilt
worden ist;
c) wenn der ersuchte Staat
die dem Urteil zugrunde
liegende Handlung als eine
politische, als eine mit einer
solchen zusammenhängende
oder als eine rein
militärische strafbare
Handlung ansieht;
d) wenn die Vollstreckbarkeit
der Sanktion nach dem
Recht des ersuchenden
oder des ersuchten Staates
verjährt ist;
e) wenn dem Täter im ersuchenden
oder ersuchten
Staat eine Amnestie oder
eine Gnadenmaßnahme zugute
kommt.
(2) Die Überwachung, die
Vollstreckung oder die gesamte
Urteilsvollstreckung kann abgelehnt
werden,
a) wenn die zuständigen Behörden
des ersuchten
Staates beschlossen haben,
keine Verfolgung einzuleiten
oder die wegen derselben
Handlung durchgeführte
Verfolgung einzustellen;
b) wenn die dem Urteil zugrunde
liegende Handlung
im ersuchten Staat verfolgt
wird;
c) wenn das Urteil, auf das
sich das Ersuchen bezieht,
im Abwesenheitsverfahren
ergangen ist;
d) soweit nach Auffassung des
ersuchten Staates das Urteil,
mit dem er befaßt
wird, mit den die Anwendung
seines Strafrechts
leitenden Grundsätzen unvereinbar
ist, vor allem
wenn der Täter in diesem
Staat wegen seines Alters
nicht hätte verurteilt werden
können.
(3) Bei fiskalischen strafbaren
Handlungen wird die Überwachung
oder die Vollstreckung
nach den Bedingungen dieses
Übereinkommens nur durchgeführt,
wenn dies zwischen Vertragsparteien
für einzelne oder
Gruppen von strafbaren Handlungen
dieser Art vereinbart
worden ist.
ARTIKEL 8
Soweit erforderlich, halten
sich der ersuchende und der ersuchte
Staat wechselseitig über
alle Umstände auf dem laufenden,
welche die Durchführung
der Überwachungsmaßnahmen
im Hoheitsgebiet des ersuchten
Staates oder die Vollstreckung
des Urteils in diesem Staat berühren
können.
ARTIKEL 9
Der ersuchte Staat verständigt
den ersuchenden Staat unverzüglich,
inwieweit dem Ersuchen
stattgegeben worden ist.
Bei vollständiger oder teilweiser
Ablehnung gibt er di«
Gründe für diese Entscheidung
bekannt.
Titel II
Überwachung
ARTIKEL 10
Der ersuchende Staat teilt dem
ersuchten Staat die dem Rechtsbrecher
auferlegten Bedingungen
mit und gegebenenfalls die
Überwachungsmaßnahmen, denen
dieser während der Probezeit
unterworfen ist.
ARTIKEL 11
(1) Entspricht der ersuchte
Staat dem Ersuchen, so paßt er
erforderlichenfalls die angeordneten
Überwachungsmaßnahmen
seinen eigenen Rechtsvorschriften
an.
(2) In keinem Fall dürfen die
vom ersuchten Staat angewendeten
Überwachungsmaßnahmen
ihrer Art oder Dauer nach
strenger sein als die vom ersuchenden
Staat angeordneten.
ARTIKEL 12
Ist der ersuchte Staat bereit,
die Überwachung durchzuführen,
so hat er wie folgt zu verfahren
1. Er verständigt den ersuchenden
Staat unverzüglich
von der Annahme des Ersuchens;
2. er stellt die Mitarbeit der
Behörden oder Stellen
sicher, die in seinem eigenen
Hoheitsgebiet befugt
sind, Rechtsbrecher zu überwachen
und ihnen beizustehen;
3. er benachrichtigt den ersuchenden
Staat von allen
getroffenen Maßnahmen
und ihrer Durchführung.
ARTIKEL 13
Droht dem Rechtsbrecher ein
Widerruf des bedingten Aufschubes
im Sinne des Artikels
2, sei es aufgrund einer Verfolgung
oder eines Urteils wegen
einer neuen strafbaren Handlung,
sei es infolge Nichterfüllung
der ihm auferlegten Verpflichtungen,
so erteilt der er-
suchte Staat dem ersuchenden
Staat von Amts wegen unverzüglich
die erforderlichen Auskünfte.
ARTIKEL 14
Bei Ablauf der Überwachungszeit
erteilt der ersuchte
Staat dem ersuchenden Staat auf
dessen Verlangen alle erforderlichen
Auskünfte.
ARTIKEL 15
Der ersuchende Staat allein
ist befugt, unter Berücksichtigung
der Auskünfte und Stellungnahmen
des ersuchten
Staates zu beurteilen, ob der
Rechtsbrecher den ihm auferlegten
Bedingungen genügt
hat, und aus den Feststellungen
die in seinen eigenen
Rechtsvorschriften vorgesehenen
Folgerungen zu ziehen.
Er setzt den ersuchten Staat
von seiner Entscheidung in
Kenntnis.
Titel III
Vollstreckung von Urteilen
ARTIKEL 16
Nach Widerruf des bedingten
Aufschubes durch den ersuchenden
Staat und auf dessen
Ersuchen ist der ersuchte
Staat befugt, das Urteil zu
vollstrecken.
ARTIKEL 17
Die Vollstreckung findet
nach dem Recht des ersuchten
Staates statt, nachdem die
Echtheit des Vollstreckungsersuchens
und seine Übereinstimmung
mit diesem Übereinkommen
festgestellt worden sind.
ARTIKEL 18
Der ersuchte Staat übermittelt
dem ersuchenden Staat
zu gegebener Zeit eine Urkunde,
mit der die Vollstreckung des
Urteils bestätigt wird.
ARTIKEL 19
Der ersuchte Staat ersetzt
gegebenenfalls die im ersuchenden
Staat verhängte Sanktion
durch die in seinem eigenen
Recht für eine entsprechende
strafbare Handlung vorgesehene
Strafe oder Maßnahme.
Diese Strafe oder Maßnahme
hat ihrer Art nach soweit wie
möglich der durch die zu vollstreckende
Entscheidung verhängten
zu entsprechen. Sie
darf weder das nach dem
Recht des ersuchten Staates
vorgesehene Höchstmaß überschreiten
noch ihrer Art oder
Dauer nach strenger sein als
die vom ersuchenden Staat verhängte
Sanktion.
ARTIKEL 20
Der ersuchende Staat darf Vollstreckungsmaßnahmen,
um die
er ersucht hat, nicht mehr
durchführen, es sei denn, daß
ihm der ersuchte Staat die Ablehnung
oder die Unmöglichkeit
der Vollstreckung mitgeteilt
hat.
ARTIKEL 21
Zur bedingten Entlassung
ist der ersuchte Staat befugt.
Das Gnadenrecht kann sowohl
vom ersuchenden als auch vom
ersuchten Staat ausgeübt werden.
Titel IV
Abtretung an den ersuchten
Staat
ARTIKEL 22
Der ersuchende Staat übermittelt
dem ersuchten Staat das Urteil,
um dessen gesamte Vollstreckung
er ersucht.
ARTIKEL 23
(1) Der ersuchte Staat paßt die
verhängte Strafe oder Maßnahme
seiner Strafgesetzgebung so an,
als wäre das Urteil wegen einer
in seinem Hoheitsgebiet begangenen
gleichen Tat ausgesprochen
worden.
(2) Die im ersuchten Staat verhängte
Sanktion darf nicht
strenger sein als die im ersuchenden
Staat verhängte.
ARTIKEL 24
Der ersuchte Staat führt die
gesamte Vollstreckung des so
angepaßten Urteils durch, als
handle es sich um ein von seinen
Gerichten erlassenes Urteil.
ARTIKEL 25
Nimmt der ersuchte Staat ein
nach diesem Titel gestelltes Ersuchen
an, so erlischt das Recht
des ersuchenden Staates zur
Vollstreckung des Urteils.
Titel V
Gemeinsame Bestimmungen
ARTIKEL 26
(1) Jedes Ersuchen nach Artikel
5 ist schriftlich zu stellen. Es
hat anzugeben
a) die Behörde, von der es
ausgeht;
b) seinen Gegenstand;
c) die Personalien des Rechtsbrechen
und seinen Aufenthaltsort
im ersuchten
Staat.
(2) Dem Ersuchen um Überwachung
sind die Urschrift oder
eine beglaubigte Abschrift der
Entscheidung beizufügen, welche
die Gründe für die Überwachung
enthält, sowie derjenigen,
in der die Maßnahmen angeordnet
sind, denen der Rechtsbrecher
unterworfen wird. Es
muß die Vollstreckbarkeit der
Entscheidung und der angeordneten
Überwachungsmaßnahmen
bestätigen. Soweit wie möglich
soll es den Sachverhalt der strafbaren
Handlung anführen, die
zur Überwachungsentscheidung
Anlaß gegeben hat, die Zeit und
den Ort ihrer Begehung, ihre
rechtliche Würdigung und gegebenenfalls
die Dauer der zu vollstreckenden
Sanktion. Es hat
alle Angaben über Art und
Dauer der Überwachungsmaßnahmen
zu enthalten, um deren
Durchführung ersucht wird. Ferner
hat es auf die anwendbaren
Gesetzesbestimmungen zu verweisen
und die erforderlichen
Angaben über die Person des
Rechtsbrechers und seine Führung
im ersuchenden Staat vor
und nach Erlaß der Überwachungsentscheidung
zu enthalten.
(3) Dem Vollstreckungsersuchen
sind die Urschrift oder die
beglaubigte Abschrift der Entscheidung
über den Widerruf
des bedingten Aufschubes des
Urteils oder seiner Vollstreckung
sowie eine solche des Urteils
beizufügen. Die Vollstreckbarkeit
dieser beiden Entscheidungen
ist in der nach dem
Recht des Staates, der sie erlassen
hat, vorgeschriebenen
Form zu bestätigen.
Tritt die zu vollstreckende
Entscheidung an die Stelle einer
anderen, ohne daß darin der
Sachverhalt wiedergegeben wird,
so ist eine beglaubigte Abschrift
der Entscheidung beizufügen,
welche die Sachverhaltsdarstellung
enthält.
(4) Dem Ersuchen, das die gesamte
Urteilsvollstreckung zum
Gegenstand hat, sind die in Absatz
2 erwähnten Unterlagen
beizufügen.
ARTIKEL 27
(1) Das Ersuchen wird vom
Justizministerium des ersuchenden
Staates an das Justizministerium
des ersuchten Staates gerichtet.
Die Antwort wird auf
dem gleichen Weg übermittelt.
(2) Die zur Anwendung dieses
Übereinkommens erforderlichen
Mitteilungen erfolgen entweder
auf dem in Absatz 1 bezeichneten
Weg oder unmittelbar
zwischen den Behörden der Vertragsparteien.
(3) In dringenden Fällen können
die in Absatz 2 bezeichneten
Mitteilungen über die Interna-
tionale Kriminalpolizeiliche Organisation
(Interpol) zugesandt
werden.
(4) Jede Vertragspartei kann
durch eine an den Generalsekretär
des Europarates gerichtete
Erklärung bekanntgeben, daß sie
von der Übermittlungsregelung
der Absätze 1 und 2 abzuweichen
beabsichtigt.
ARTIKEL 28
Reichen die vom ersuchenden
Staat erteilten Auskünfte nach
Auffassung des ersuchten Staates
nicht aus, um ihm die Anwendung
dieses Übereinkommens zu
ermöglichen, so ersucht er um
die notwendige Ergänzung der
Auskünfte. Er kann für deren
Beibringung eine Frist setzen.
ARTIKEL 29
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen
des Absatzes 2 wird
die Übersetzung der Ersuchen
und der beigefügten Schriftstücke
sowie aller sonstigen die
Anwendung dieses Übereinkommens
betreffenden Unterlagen
nicht verlangt.
(2) Jede Vertragspartei kann
sich bei der Unterzeichnung oder
bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
durch eine an den
Generalsekretär des Europaratet
gerichtete Erklärung das Recht
vorbehalten, zu verlangen, daß
ihr die Ersuchen und die beigefügten
Schriftstücke mit einer
Übersetzung in ihre eigene Sprache
oder in eine der Amtssprachen
des Europarates oder di«
von ihr bezeichnete Sprache des
Europarates übermittelt werden.
Die anderen Vertragsparteien
können sich auf das Fehlen der
Gegenseitigkeit berufen.
(3) Dieser Artikel läßt die Bestimmungen
über die Übersetzung
von Ersuchen und beigefügten
Schriftstücken in den
Übereinkommen oder Vereinbarungen
unberührt, die zwischen
zwei oder mehr Vertragsparteien
in Kraft sind oder künftig geschlossen
werden.
ARTIKEL 30
Schriftstücke und Urkunden,
die auf Grund dieses Übereinkommens
übermittelt werden,
bedürfen keiner Art von förmlicher
Beglaubigung.
ARTIKEL 31
Der ersuchte Staat ist befugt,
auf Verlangen des ersuchenden
Staates die in diesem Staat entstandenen
Kosten der Verfolgung
und des Urteils einzuziehen.
Zieht er diese Kosten ein, so
braucht er dem ersuchenden
Staat nur die von ihm eingezogenen
Entschädigungen für Sachverständige
zu ersetzen.
ARTIKEL 32
Die im ersuchten Staat entstandenen
Kosten der Überwachung
und Vollstreckung werden
nicht erstattet.
Titel VI
Schlußbestimmungen
ARTIKEL 33
Dieses Übereinkommen läßt
die Bestimmungen über die
Fremdenpolizei unberührt.
ARTIKEL 34
(1) Dieses Übereinkommen
liegt zur Unterzeichnung durch
die Mitgliedstaaten des Europarates
auf. Es bedarf der Ratifizierung
oder Annahme. Die Ratifikations-
oder Annahmeurkunden
werden beim Generalsekretär
des Europarates hinterlegt.
(2) Dieses Übereinkommen
tritt drei Monate nach Hinterlegung
der dritten Ratifikations- oder
Annahmeurkunde in Kraft.
(3) Für jeden Unterzeichnerstaat,
der dieses Übereinkommen
später ratifiziert oder annimmt,
tritt es drei Monate nach Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder
Annahmeurkunde in Kraft.
ARTIKEL 35
(1) Nach dem Inkrafttreten
dieses Übereinkommens kann
das Ministerkomitee des Europarates
jeden Staat, der nicht Mitglied
des Europarates ist, einladen,
dem Übereinkommen
beizutreten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär
des Europarates und wird drei
Monate nach deren Hinterlegung
wirksam.
ARTIKEL 36
(1) Jede Vertragspartei kann
bei der Unterzeichnung dieses
Übereinkommens oder bei der
Hinterlegung ihrer Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
das oder die Hoheitsgebiete
bezeichnen, auf die das
Übereinkommen Anwendung
finden soll.
(2) Jede Vertragspartei kann
bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
oder zu jedem
späteren Zeitpunkt durch eine
an den Generalsekretär des
Europarates gerichtete Erklärung
die Anwendung dieses
Übereinkommens auf jedes andere
in der Erklärung bezeichnete
Hoheitsgebiet erstrecken,
für dessen internationale Beziehungen
sie verantwortlich ist
oder für das sie Verpflichtungen
zu übernehmen befugt ist.
(3) Eine auf Grund des Absatzes
2 abgegebene Erklärung
kann in bezug auf jedes darin
bezeichnete Hoheitsgebiet unter
den in Artikel 39 vorgesehenen
Bedingungen widerrufen werden.
ARTIKEL 37
(1) Dieses Übereinkommen
läßt die Verpflichtungen unbe-
rührt, die in anderen zwei-
oder mehrseitigen internationalen
Übereinkünften enthalten
sind, welche die Auslieferung
oder andere Formen der
Rechtshilfe in Strafsachen zwischen
zwei oder mehr Vertragsparteien
jetzt oder künftig
regeln.
(2) Die Vertragsparteien können
untereinander zwei- oder
mehrseitige Übereinkünfte über
Fragen, die in diesem Übereinkommen
geregelt sind, nur
zu dessen Ergänzung oder zur
Erleichterung der Anwendung
der darin enthaltenen Grundsätze
schließen.
(3) Wenn jedoch zwei oder
mehr Vertragsparteien ihre
Beziehungen auf der Grundlage
einheitlicher Rechtsvorschriften
oder eines besonderen
Systems geordnet haben oder
ordnen, so sind sie berechtigt,
ungeachtet dieses Übereinkommens
ihre wechselseitigen Beziehungen
auf diesem Gebiet
ausschließlich nach diesen
Systemen zu regeln.
Vertragsparteien, die auf
Grund dieses Absatzes in ihren
wechselseitigen Beziehungen
die Anwendung dieses Übereinkommens
ausschließen, notifizieren
dies dem Generalsekretär
des Europarates.
ARTIKEL 38
(1) Jede Vertragspartei kann
bei der Unterzeichnung oder
bei der Hinterlegung ihrer
Ratifikations-, Annahme- oder
Beitrittsurkunde erklären, daß
sie von einem oder mehreren
der in der Anlage zu diesem
Übereinkommen angeführten
Vorbehalte Gebrauch macht.
(2) Jede Vertragspartei kann
einen von ihr auf Grund des
Absatzes 1 gemachten Vorbehalt
durch eine an den Generalsekretär
des Europarates gerichtete
Erklärung, die am
Tage ihres Eingangs wirksam
wird, ganz oder teilweise zurückziehen.
(3) Eine Vertragspartei, die
einen Vorbehalt zu einer Bestimmung
dieses Übereinkommens
gemacht hat, kann deren
Anwendung durch eine andere
Vertragspartei nicht beanspruchen;
bei einem teilweisen
oder bedingten Vorbehalt kann
sie jedoch die Anwendung der
betreffenden Bestimmung insoweit
beanspruchen, als sie selbst
sie angenommen hat.
(4) Jede Vertragspartei kann
bei der Unterzeichnung dieses
Übereinkommens oder bei der
Hinterlegung ihrer Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
durch eine an den
Generalsekretär des Europarates
gerichtete Notifikation bekanntgeben,
daß nach ihrer
Auffassung die Ratifikation,
die Annahme oder der Beitritt
die völkerrechtliche Verpflichtung
nach sich zieht, innerstaatlich
die zur Durchführung
des Übereinkommens erforderlichen
Maßnahmen zu treffen.
ARTIKEL 39
(1) Dieses Übereinkommen
bleibt auf unbegrenzte Zeit in
Kraft.
(2) Jede Vertragspartei kann
für sich selbst dieses Übereinkommen
durch eine an den
Generalsekretär des Europarates
gerichtete Notifikation kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs
Monate nach Eingang der
Notifikation beim Generalsekretär
wirksam.
ARTIKEL 40
Der Generalsekretär des
Europarates notifiziert den
Mitgliedstaaten des Europarates
und jedem Staat, der diesem
Übereinkommen beigetreten
ist,
a) jede Unterzeichnung;
b) die Hinterlegung jeder
Ratifikations-, Annahme- oder
Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
nach Artikel
34;
d) jede nach Artikel 27
Absatz 4, Artikel 29 Absatz
2, Artikel 37 Absatz
3 und Artikel 3S
Absatz 4 eingegangene
Notifikation und Erklärung;
e) jede nach Artikel 36 Absätze
2 und 3 eingegangene
Erklärung;
f) jeden nach Artikel 38 Absatz
1 gemachten Vorbehalt;
g) jede nach Artikel 38 Absatz
2 vorgenommene
Zurückziehung eines Vorbehalts;
h) jede nach Artikel 39 eingegangene
Notifikation
und den Zeitpunkt, zu
dem die Kündigung
wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben
die hierzu gehörig befugten
Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am
30. November 1964 in englischer
und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist,
in einer Urschrift, die im Archiv
des Europarates hinterlegt
wird. Der Generalsekretär des
Europarates übermittelt allen
Unterzeichnerstaaten und beitretenden
Staaten beglaubigte
Abschriften.
ANLAGE
Jede Vertragspartei kann
erklären, daß sie sich das Recht
vorbehält,
1. die Bestimmungen des Übereinkommens
nicht anzunehmen,
welche die Vollstreckung
von Urteilen
oder die gesamte Urteilsvollstreckung
behandeln;
2. nur einige dieser Bestimmungen
anzunehmen;
3. Artikel 37 Absatz 2 nicht
anzunehmen.
(Übersetzung)
Erklärungen und Vorbehalt Österreichs
zum
Europäischen Übereinkommen über die Überwachung
bedingt verurteilter oder bedingt entlassener
Personen
1. Erklärungen
a) zu Art. 7 Abs. 3
Österreich wird die Überwachung wegen strafbarer
Handlungen, die in der Verletzung von
Abgaben-, Steuer-, Zoll-, Monopol- und Devisenvorschriften
oder von Vorschriften über die Ausfuhr,
Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung
von Waren bestehen (fiskalische strafbare
Handlungen), nur unter den Bedingungen
des Art. 7 Abs. 3 durchführen.
b) zu Art. 29 Abs. 2
Ersuchen und deren Beilagen müssen — unbeschadet
der Bestimmung des Art. 29 Abs. 3 —,
sofern sie nicht in deutscher, französischer oder
englischer Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung
in eine dieser Sprachen versehen sein.
2. Vorbehalt
Österreich wird die Bestimmungen dieses Übereinkommens
nicht annehmen, welche die Vollstreckung
von Urteilen (Titel III) oder die gesamte
Urteilsvollstreckung (Titel IV) behandeln.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 1. April 1980 hinterlegt; das Vertragswerk tritt gemäß Art. 34 Abs. 3
des Übereinkommens für Österreich am 1. Juli 1980 in Kraft.
Nach den bis 1. Mai 1980 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates
sind außer Österreich Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg und Schweden Vertragsstaaten
des Vertragswerkes.
Diese Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden folgende Vorbehalte
erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Belgien
Vorbehalte
Art. 7: Die Regierung des Königreiches Belgien
erklärt, daß die gesamte Urteilsvollstreckung nicht
bewilligt werden wird, wenn die von der Entscheidung
betroffene Person wegen derselben
Handlung von den zuständigen Behörden eines
dritten Staates rechtskräftig verurteilt wurde und
im Fall einer Verurteilung wegen dieser Handlung
der Verurteilte die Strafe verbüßt, sie bereits
verbüßt hat oder ihm die Strafe erlassen wurde.
Titel III: Die Regierung des Königreiches Belgien
nimmt die Bestimmungen des Titels III nicht
an.
Art. 37 Abs. 2: Auf Grund der besonderen
Regelung zwischen den Beneluxstaaten nimmt die
Regierung des Königreiches Belgien die Bestimmungen
des Art. 37 Abs. 2 nicht an.
Erklärung
Art. 7 Abs. 2 lit. c: Die Regierung des Königreiches
Belgien erklärt, daß die Bestimmungen des
Titels II und des Titels IV auf Abwesenheitsurteile
nicht angewendet werden.
Frankreich
Die Regierung der Französischen Republik erklärt,
daß sie von der in Art. 38 Abs. 1 des Übereinkommens
und dem im Anhang vorgesehenen
Vorbehalt Gebrauch macht, der es gestattet, den
gesamten Titel III (Vollstreckung von Urteilen)
und den gesamten Titel IV (Abtretung an den
ersuchten Staat) nicht anzunehmen.
Italien
Erklärung
Zu Art. 29 Abs. 2
Italien behält sich, das Recht vor, zu verlangen,
daß Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke
mit einer Übersetzung in die französische Sprache
versehen werden (Art. 29 Abs. 2).
Luxemburg
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
macht von der in Art. 38 Abs. 1 des Über-
einkommens und der in seinem Anhang eingeräumten
Möglichkeit Gebrauch und erklärt
1. daß die gesamte Urteilsvollstreckung nicht
bewilligt werden wird, wenn die von der
Entscheidung betroffene Person wegen derselben
Handlung von den zuständigen Behörden
eines dritten Staates rechtskräftig
verurteilt wurde und im Fall einer Verurteilung
wegen dieser Handlung der Verurteilte
die Strafe verbüßt, sie bereits verbüßt
hat oder ihm die Strafe erlassen wurde
(Art. 7);
2. daß die Bestimmungen der Titel II und IV
auf Abwesenheitsurteile nicht angewendet
werden (Art. 7 Abs. 2 lit. c);
3. die Bestimmungen des Titels III nicht anzunehmen;
4. die Bestimmungen des Art. 37 Abs. 2 nicht
anzunehmen.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
macht von der in Art. 29 Abs. 2 eingeräumten
Möglichkeit Gebrauch und verlangt, daß die
Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke entweder
in französischer, deutscher oder englischer
Sprache übermittelt oder mit einer Übersetzung
in eine dieser Sprachen versehen werden müssen.
Schweden
Vorbehalt
Schweden nimmt Titel III des Übereinkommens
(Vollstreckung von Urteilen) nicht an.
Erklärungen
Zu Art. 27 Abs. 4
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
wird die Ersuchen und anderen Mitteilungen
übermitteln oder entgegennehmen.
Zu Art. 29 Abs. 2
Schweden behält sich das Recht vor, zu verlangen,
daß die Ersuchen und die beigefügten
Schriftstücke, die in einer anderen als der dänischen,
norwegischen oder schwedischen Sprache
abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in die
schwedische oder englische Sprache übermittelt
werden.
Zu Art. 37 Abs. 3
Im Verhältnis zwischen Schweden einerseits
und Dänemark, Finnland, Island und Norwegen
andererseits soll das Übereinkommen nur insoweit
Anwendung finden, als die Zusammenarbeit nicht
durch eine einheitliche Gesetzgebung dieser
Staaten geregelt ist.