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248_1980 AT

248. Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen samt Anlage, Erklärungen und Vorbehalt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 248. Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen samt Anlage, Erklärungen und Vorbehalt

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage, Erklärungen und Vorbehalt

wird genehmigt.

(Übersetzung)

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarates,

die dieses Übereinkommen

unterzeichnen —

Von der Erwägung geleitet,

daß es das Ziel des Europarates

ist, eine engere Verbindung

zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen,

Mit dem festen Willen, im

Kampf gegen das Verbrechertum

zusammenzuarbeiten,

In der Erwägung, daß es zu

diesem Zweck ihre Aufgabe ist,

bei jeder Entscheidung, die von

einem Mitgliedstaat ausgeht, im

Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten

sowohl die soziale

Wiedereingliederung bedingt

verurteilter oder bedingt entlassener

Rechtsbrecher zu fördern

als auch die Vollstreckung

der Ahndungsmaßnahme, falls

die auferlegten Bedingungen

nicht erfüllt werden, zu

sichern —

sind wie folgt übereingekommen

Titel I

Grundsätze

ARTIKEL 1

(1) Die Vertragsparteien verpflichten

sich, einander nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen

die notwendige Hilf«

bei der sozialen Wiedereingliederung

der in Artikel 2 bezeichneten

Rechtsbrecher zu leisten.

Die Hilfe wird durch Überwachung

der Rechtsbrecher geleistet;

diese besteht einerseits in

j geeigneten Maßnahmen, um die

Besserung und Wiederanpassung

der Rechtsbrecher an das Leben

in der Gemeinschaft zu fördern,

und andererseits in der Beaufsichtigung

ihrer Führung, um

gegebenenfalls zu ermöglichen,

daß eine Sanktion ausgesprochen

oder eine bereits ausgesprochene

vollstreckt wird.

(2) Die Vertragsparteien vollstrecken

nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen die gegen

den Rechtsbrecher verhängte

Freiheitsstrafe oder freiheitsbeschränkende

vorbeugende Maßnahme,

deren Anwendung aufgeschoben

war.

ARTIKEL 2

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens

bezeichnet der Ausdruck

„Rechtsbrecher" eine Person,

gegen die im Hoheitsgebiet

einer der Vertragsparteien

a) ein mit einem bedingten

Aufschub des Strafausspruches

verbundener gerichtlicher

Schuldspruch ergangen

ist;

b) ein mit Freiheitsbeschränkung

verbundenes Urteil

ergangen ist, das bedingt

ausgesprochen oder dessen

Vollstreckung ganz oder

teilweise bei der Verurteilung

oder später bedingt

aufgeschoben worden ist.

(2) In den folgenden Artikeln

umfaßt der Ausdruck „Urteil"

die Entscheidungen im Sinne der

Buchstaben a) und b) des Absatzes

1.

ARTIKEL 3

Die in Artikel 2 erwähnten

Entscheidungen müssen rechtskräftig

und vollstreckbar sein.

ARTIKEL 4

Die einem Ersuchen nach

Artikel 5 zugrunde liegende

strafbare Handlung muß sowohl

nach dem Recht des ersuchenden

als auch nach dem des ersuchten

Staates mit Strafe bedroht sein.

ARTIKEL 5

(1) Der Staat, der das Urteil

ausgesprochen hat, kann den

Staat, in dessen Hoheitsgebiet

der Rechtsbrecher seinen gewöhnlichen

Aufenthalt nimmt,

ersuchen,

a) nur die Überwachung

nach Titel II durchzuführen;

b) die Überwachung und

gegebenenfalls die Vollstreckung

nach Titel II und

III durchzuführen;

c) die gesamte Urteilsvollstreckung

nach Titel IV

durchzuführen.

(2) Der ersuchte Staat ist verpflichtet,

dem Ersuchen nach

Maßgabe dieses Übereinkommens

stattzugeben.

(3) Hat der ersuchende Staat

eines der Ersuchen nach Absatz

1 gestellt und wäre nach

Auffassung des ersuchten Staates

im Einzelfall die Anwendung

einer der anderen in jenem Absatz

vorgesehenen Möglichkeiten

vorzuziehen, so kann der ersuchte

Staat es ablehnen, diesem

Ersuchen nachzukommen, sofern

er sich bereit erklärt, einem anderen

von ihm bezeichneten

Ersuchen stattzugeben.

ARTIKEL 6

Auf Ersuchen des Staates, der

das Urteil ausgesprochen hat,

wird die Überwachung, die Vollstreckung

oder die gesamte Urteilsvollstreckung,

wie in Artikel

5 vorgesehen, von dem

Staat durchgeführt, in dessen

Hoheitsgebiet der Rechtsbrecher

seinen gewöhnlichen Aufenthalt

nimmt.

ARTIKEL 7

(1) Die Überwachung, die

Vollstreckung oder die gesamte

Urteilsvollstreckung wird abgelehnt,

a) wenn sie nach Auffassung

des ersuchten Staates geeignet

sind, seine Souveränität,

seine Sicherheit, die

Grundlagen seiner Rechtsordnung

oder andere seiner

wesentlichen Interessen

zu beeinträchtigen;

b) wenn das Urteil, auf das

sich das Ersuchen nach

Artikel 5 bezieht, auf

einer Handlung beruht,

die im ersuchten Staat

rechtskräftig abgeurteilt

worden ist;

c) wenn der ersuchte Staat

die dem Urteil zugrunde

liegende Handlung als eine

politische, als eine mit einer

solchen zusammenhängende

oder als eine rein

militärische strafbare

Handlung ansieht;

d) wenn die Vollstreckbarkeit

der Sanktion nach dem

Recht des ersuchenden

oder des ersuchten Staates

verjährt ist;

e) wenn dem Täter im ersuchenden

oder ersuchten

Staat eine Amnestie oder

eine Gnadenmaßnahme zugute

kommt.

(2) Die Überwachung, die

Vollstreckung oder die gesamte

Urteilsvollstreckung kann abgelehnt

werden,

a) wenn die zuständigen Behörden

des ersuchten

Staates beschlossen haben,

keine Verfolgung einzuleiten

oder die wegen derselben

Handlung durchgeführte

Verfolgung einzustellen;

b) wenn die dem Urteil zugrunde

liegende Handlung

im ersuchten Staat verfolgt

wird;

c) wenn das Urteil, auf das

sich das Ersuchen bezieht,

im Abwesenheitsverfahren

ergangen ist;

d) soweit nach Auffassung des

ersuchten Staates das Urteil,

mit dem er befaßt

wird, mit den die Anwendung

seines Strafrechts

leitenden Grundsätzen unvereinbar

ist, vor allem

wenn der Täter in diesem

Staat wegen seines Alters

nicht hätte verurteilt werden

können.

(3) Bei fiskalischen strafbaren

Handlungen wird die Überwachung

oder die Vollstreckung

nach den Bedingungen dieses

Übereinkommens nur durchgeführt,

wenn dies zwischen Vertragsparteien

für einzelne oder

Gruppen von strafbaren Handlungen

dieser Art vereinbart

worden ist.

ARTIKEL 8

Soweit erforderlich, halten

sich der ersuchende und der ersuchte

Staat wechselseitig über

alle Umstände auf dem laufenden,

welche die Durchführung

der Überwachungsmaßnahmen

im Hoheitsgebiet des ersuchten

Staates oder die Vollstreckung

des Urteils in diesem Staat berühren

können.

ARTIKEL 9

Der ersuchte Staat verständigt

den ersuchenden Staat unverzüglich,

inwieweit dem Ersuchen

stattgegeben worden ist.

Bei vollständiger oder teilweiser

Ablehnung gibt er di«

Gründe für diese Entscheidung

bekannt.

Titel II

Überwachung

ARTIKEL 10

Der ersuchende Staat teilt dem

ersuchten Staat die dem Rechtsbrecher

auferlegten Bedingungen

mit und gegebenenfalls die

Überwachungsmaßnahmen, denen

dieser während der Probezeit

unterworfen ist.

ARTIKEL 11

(1) Entspricht der ersuchte

Staat dem Ersuchen, so paßt er

erforderlichenfalls die angeordneten

Überwachungsmaßnahmen

seinen eigenen Rechtsvorschriften

an.

(2) In keinem Fall dürfen die

vom ersuchten Staat angewendeten

Überwachungsmaßnahmen

ihrer Art oder Dauer nach

strenger sein als die vom ersuchenden

Staat angeordneten.

ARTIKEL 12

Ist der ersuchte Staat bereit,

die Überwachung durchzuführen,

so hat er wie folgt zu verfahren

1. Er verständigt den ersuchenden

Staat unverzüglich

von der Annahme des Ersuchens;

2. er stellt die Mitarbeit der

Behörden oder Stellen

sicher, die in seinem eigenen

Hoheitsgebiet befugt

sind, Rechtsbrecher zu überwachen

und ihnen beizustehen;

3. er benachrichtigt den ersuchenden

Staat von allen

getroffenen Maßnahmen

und ihrer Durchführung.

ARTIKEL 13

Droht dem Rechtsbrecher ein

Widerruf des bedingten Aufschubes

im Sinne des Artikels

2, sei es aufgrund einer Verfolgung

oder eines Urteils wegen

einer neuen strafbaren Handlung,

sei es infolge Nichterfüllung

der ihm auferlegten Verpflichtungen,

so erteilt der er-

suchte Staat dem ersuchenden

Staat von Amts wegen unverzüglich

die erforderlichen Auskünfte.

ARTIKEL 14

Bei Ablauf der Überwachungszeit

erteilt der ersuchte

Staat dem ersuchenden Staat auf

dessen Verlangen alle erforderlichen

Auskünfte.

ARTIKEL 15

Der ersuchende Staat allein

ist befugt, unter Berücksichtigung

der Auskünfte und Stellungnahmen

des ersuchten

Staates zu beurteilen, ob der

Rechtsbrecher den ihm auferlegten

Bedingungen genügt

hat, und aus den Feststellungen

die in seinen eigenen

Rechtsvorschriften vorgesehenen

Folgerungen zu ziehen.

Er setzt den ersuchten Staat

von seiner Entscheidung in

Kenntnis.

Titel III

Vollstreckung von Urteilen

ARTIKEL 16

Nach Widerruf des bedingten

Aufschubes durch den ersuchenden

Staat und auf dessen

Ersuchen ist der ersuchte

Staat befugt, das Urteil zu

vollstrecken.

ARTIKEL 17

Die Vollstreckung findet

nach dem Recht des ersuchten

Staates statt, nachdem die

Echtheit des Vollstreckungsersuchens

und seine Übereinstimmung

mit diesem Übereinkommen

festgestellt worden sind.

ARTIKEL 18

Der ersuchte Staat übermittelt

dem ersuchenden Staat

zu gegebener Zeit eine Urkunde,

mit der die Vollstreckung des

Urteils bestätigt wird.

ARTIKEL 19

Der ersuchte Staat ersetzt

gegebenenfalls die im ersuchenden

Staat verhängte Sanktion

durch die in seinem eigenen

Recht für eine entsprechende

strafbare Handlung vorgesehene

Strafe oder Maßnahme.

Diese Strafe oder Maßnahme

hat ihrer Art nach soweit wie

möglich der durch die zu vollstreckende

Entscheidung verhängten

zu entsprechen. Sie

darf weder das nach dem

Recht des ersuchten Staates

vorgesehene Höchstmaß überschreiten

noch ihrer Art oder

Dauer nach strenger sein als

die vom ersuchenden Staat verhängte

Sanktion.

ARTIKEL 20

Der ersuchende Staat darf Vollstreckungsmaßnahmen,

um die

er ersucht hat, nicht mehr

durchführen, es sei denn, daß

ihm der ersuchte Staat die Ablehnung

oder die Unmöglichkeit

der Vollstreckung mitgeteilt

hat.

ARTIKEL 21

Zur bedingten Entlassung

ist der ersuchte Staat befugt.

Das Gnadenrecht kann sowohl

vom ersuchenden als auch vom

ersuchten Staat ausgeübt werden.

Titel IV

Abtretung an den ersuchten

Staat

ARTIKEL 22

Der ersuchende Staat übermittelt

dem ersuchten Staat das Urteil,

um dessen gesamte Vollstreckung

er ersucht.

ARTIKEL 23

(1) Der ersuchte Staat paßt die

verhängte Strafe oder Maßnahme

seiner Strafgesetzgebung so an,

als wäre das Urteil wegen einer

in seinem Hoheitsgebiet begangenen

gleichen Tat ausgesprochen

worden.

(2) Die im ersuchten Staat verhängte

Sanktion darf nicht

strenger sein als die im ersuchenden

Staat verhängte.

ARTIKEL 24

Der ersuchte Staat führt die

gesamte Vollstreckung des so

angepaßten Urteils durch, als

handle es sich um ein von seinen

Gerichten erlassenes Urteil.

ARTIKEL 25

Nimmt der ersuchte Staat ein

nach diesem Titel gestelltes Ersuchen

an, so erlischt das Recht

des ersuchenden Staates zur

Vollstreckung des Urteils.

Titel V

Gemeinsame Bestimmungen

ARTIKEL 26

(1) Jedes Ersuchen nach Artikel

5 ist schriftlich zu stellen. Es

hat anzugeben

a) die Behörde, von der es

ausgeht;

b) seinen Gegenstand;

c) die Personalien des Rechtsbrechen

und seinen Aufenthaltsort

im ersuchten

Staat.

(2) Dem Ersuchen um Überwachung

sind die Urschrift oder

eine beglaubigte Abschrift der

Entscheidung beizufügen, welche

die Gründe für die Überwachung

enthält, sowie derjenigen,

in der die Maßnahmen angeordnet

sind, denen der Rechtsbrecher

unterworfen wird. Es

muß die Vollstreckbarkeit der

Entscheidung und der angeordneten

Überwachungsmaßnahmen

bestätigen. Soweit wie möglich

soll es den Sachverhalt der strafbaren

Handlung anführen, die

zur Überwachungsentscheidung

Anlaß gegeben hat, die Zeit und

den Ort ihrer Begehung, ihre

rechtliche Würdigung und gegebenenfalls

die Dauer der zu vollstreckenden

Sanktion. Es hat

alle Angaben über Art und

Dauer der Überwachungsmaßnahmen

zu enthalten, um deren

Durchführung ersucht wird. Ferner

hat es auf die anwendbaren

Gesetzesbestimmungen zu verweisen

und die erforderlichen

Angaben über die Person des

Rechtsbrechers und seine Führung

im ersuchenden Staat vor

und nach Erlaß der Überwachungsentscheidung

zu enthalten.

(3) Dem Vollstreckungsersuchen

sind die Urschrift oder die

beglaubigte Abschrift der Entscheidung

über den Widerruf

des bedingten Aufschubes des

Urteils oder seiner Vollstreckung

sowie eine solche des Urteils

beizufügen. Die Vollstreckbarkeit

dieser beiden Entscheidungen

ist in der nach dem

Recht des Staates, der sie erlassen

hat, vorgeschriebenen

Form zu bestätigen.

Tritt die zu vollstreckende

Entscheidung an die Stelle einer

anderen, ohne daß darin der

Sachverhalt wiedergegeben wird,

so ist eine beglaubigte Abschrift

der Entscheidung beizufügen,

welche die Sachverhaltsdarstellung

enthält.

(4) Dem Ersuchen, das die gesamte

Urteilsvollstreckung zum

Gegenstand hat, sind die in Absatz

2 erwähnten Unterlagen

beizufügen.

ARTIKEL 27

(1) Das Ersuchen wird vom

Justizministerium des ersuchenden

Staates an das Justizministerium

des ersuchten Staates gerichtet.

Die Antwort wird auf

dem gleichen Weg übermittelt.

(2) Die zur Anwendung dieses

Übereinkommens erforderlichen

Mitteilungen erfolgen entweder

auf dem in Absatz 1 bezeichneten

Weg oder unmittelbar

zwischen den Behörden der Vertragsparteien.

(3) In dringenden Fällen können

die in Absatz 2 bezeichneten

Mitteilungen über die Interna-

tionale Kriminalpolizeiliche Organisation

(Interpol) zugesandt

werden.

(4) Jede Vertragspartei kann

durch eine an den Generalsekretär

des Europarates gerichtete

Erklärung bekanntgeben, daß sie

von der Übermittlungsregelung

der Absätze 1 und 2 abzuweichen

beabsichtigt.

ARTIKEL 28

Reichen die vom ersuchenden

Staat erteilten Auskünfte nach

Auffassung des ersuchten Staates

nicht aus, um ihm die Anwendung

dieses Übereinkommens zu

ermöglichen, so ersucht er um

die notwendige Ergänzung der

Auskünfte. Er kann für deren

Beibringung eine Frist setzen.

ARTIKEL 29

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen

des Absatzes 2 wird

die Übersetzung der Ersuchen

und der beigefügten Schriftstücke

sowie aller sonstigen die

Anwendung dieses Übereinkommens

betreffenden Unterlagen

nicht verlangt.

(2) Jede Vertragspartei kann

sich bei der Unterzeichnung oder

bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

durch eine an den

Generalsekretär des Europaratet

gerichtete Erklärung das Recht

vorbehalten, zu verlangen, daß

ihr die Ersuchen und die beigefügten

Schriftstücke mit einer

Übersetzung in ihre eigene Sprache

oder in eine der Amtssprachen

des Europarates oder di«

von ihr bezeichnete Sprache des

Europarates übermittelt werden.

Die anderen Vertragsparteien

können sich auf das Fehlen der

Gegenseitigkeit berufen.

(3) Dieser Artikel läßt die Bestimmungen

über die Übersetzung

von Ersuchen und beigefügten

Schriftstücken in den

Übereinkommen oder Vereinbarungen

unberührt, die zwischen

zwei oder mehr Vertragsparteien

in Kraft sind oder künftig geschlossen

werden.

ARTIKEL 30

Schriftstücke und Urkunden,

die auf Grund dieses Übereinkommens

übermittelt werden,

bedürfen keiner Art von förmlicher

Beglaubigung.

ARTIKEL 31

Der ersuchte Staat ist befugt,

auf Verlangen des ersuchenden

Staates die in diesem Staat entstandenen

Kosten der Verfolgung

und des Urteils einzuziehen.

Zieht er diese Kosten ein, so

braucht er dem ersuchenden

Staat nur die von ihm eingezogenen

Entschädigungen für Sachverständige

zu ersetzen.

ARTIKEL 32

Die im ersuchten Staat entstandenen

Kosten der Überwachung

und Vollstreckung werden

nicht erstattet.

Titel VI

Schlußbestimmungen

ARTIKEL 33

Dieses Übereinkommen läßt

die Bestimmungen über die

Fremdenpolizei unberührt.

ARTIKEL 34

(1) Dieses Übereinkommen

liegt zur Unterzeichnung durch

die Mitgliedstaaten des Europarates

auf. Es bedarf der Ratifizierung

oder Annahme. Die Ratifikations-

oder Annahmeurkunden

werden beim Generalsekretär

des Europarates hinterlegt.

(2) Dieses Übereinkommen

tritt drei Monate nach Hinterlegung

der dritten Ratifikations- oder

Annahmeurkunde in Kraft.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat,

der dieses Übereinkommen

später ratifiziert oder annimmt,

tritt es drei Monate nach Hinterlegung

seiner Ratifikations- oder

Annahmeurkunde in Kraft.

ARTIKEL 35

(1) Nach dem Inkrafttreten

dieses Übereinkommens kann

das Ministerkomitee des Europarates

jeden Staat, der nicht Mitglied

des Europarates ist, einladen,

dem Übereinkommen

beizutreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär

des Europarates und wird drei

Monate nach deren Hinterlegung

wirksam.

ARTIKEL 36

(1) Jede Vertragspartei kann

bei der Unterzeichnung dieses

Übereinkommens oder bei der

Hinterlegung ihrer Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

das oder die Hoheitsgebiete

bezeichnen, auf die das

Übereinkommen Anwendung

finden soll.

(2) Jede Vertragspartei kann

bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

oder zu jedem

späteren Zeitpunkt durch eine

an den Generalsekretär des

Europarates gerichtete Erklärung

die Anwendung dieses

Übereinkommens auf jedes andere

in der Erklärung bezeichnete

Hoheitsgebiet erstrecken,

für dessen internationale Beziehungen

sie verantwortlich ist

oder für das sie Verpflichtungen

zu übernehmen befugt ist.

(3) Eine auf Grund des Absatzes

2 abgegebene Erklärung

kann in bezug auf jedes darin

bezeichnete Hoheitsgebiet unter

den in Artikel 39 vorgesehenen

Bedingungen widerrufen werden.

ARTIKEL 37

(1) Dieses Übereinkommen

läßt die Verpflichtungen unbe-

rührt, die in anderen zwei-

oder mehrseitigen internationalen

Übereinkünften enthalten

sind, welche die Auslieferung

oder andere Formen der

Rechtshilfe in Strafsachen zwischen

zwei oder mehr Vertragsparteien

jetzt oder künftig

regeln.

(2) Die Vertragsparteien können

untereinander zwei- oder

mehrseitige Übereinkünfte über

Fragen, die in diesem Übereinkommen

geregelt sind, nur

zu dessen Ergänzung oder zur

Erleichterung der Anwendung

der darin enthaltenen Grundsätze

schließen.

(3) Wenn jedoch zwei oder

mehr Vertragsparteien ihre

Beziehungen auf der Grundlage

einheitlicher Rechtsvorschriften

oder eines besonderen

Systems geordnet haben oder

ordnen, so sind sie berechtigt,

ungeachtet dieses Übereinkommens

ihre wechselseitigen Beziehungen

auf diesem Gebiet

ausschließlich nach diesen

Systemen zu regeln.

Vertragsparteien, die auf

Grund dieses Absatzes in ihren

wechselseitigen Beziehungen

die Anwendung dieses Übereinkommens

ausschließen, notifizieren

dies dem Generalsekretär

des Europarates.

ARTIKEL 38

(1) Jede Vertragspartei kann

bei der Unterzeichnung oder

bei der Hinterlegung ihrer

Ratifikations-, Annahme- oder

Beitrittsurkunde erklären, daß

sie von einem oder mehreren

der in der Anlage zu diesem

Übereinkommen angeführten

Vorbehalte Gebrauch macht.

(2) Jede Vertragspartei kann

einen von ihr auf Grund des

Absatzes 1 gemachten Vorbehalt

durch eine an den Generalsekretär

des Europarates gerichtete

Erklärung, die am

Tage ihres Eingangs wirksam

wird, ganz oder teilweise zurückziehen.

(3) Eine Vertragspartei, die

einen Vorbehalt zu einer Bestimmung

dieses Übereinkommens

gemacht hat, kann deren

Anwendung durch eine andere

Vertragspartei nicht beanspruchen;

bei einem teilweisen

oder bedingten Vorbehalt kann

sie jedoch die Anwendung der

betreffenden Bestimmung insoweit

beanspruchen, als sie selbst

sie angenommen hat.

(4) Jede Vertragspartei kann

bei der Unterzeichnung dieses

Übereinkommens oder bei der

Hinterlegung ihrer Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

durch eine an den

Generalsekretär des Europarates

gerichtete Notifikation bekanntgeben,

daß nach ihrer

Auffassung die Ratifikation,

die Annahme oder der Beitritt

die völkerrechtliche Verpflichtung

nach sich zieht, innerstaatlich

die zur Durchführung

des Übereinkommens erforderlichen

Maßnahmen zu treffen.

ARTIKEL 39

(1) Dieses Übereinkommen

bleibt auf unbegrenzte Zeit in

Kraft.

(2) Jede Vertragspartei kann

für sich selbst dieses Übereinkommen

durch eine an den

Generalsekretär des Europarates

gerichtete Notifikation kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs

Monate nach Eingang der

Notifikation beim Generalsekretär

wirksam.

ARTIKEL 40

Der Generalsekretär des

Europarates notifiziert den

Mitgliedstaaten des Europarates

und jedem Staat, der diesem

Übereinkommen beigetreten

ist,

a) jede Unterzeichnung;

b) die Hinterlegung jeder

Ratifikations-, Annahme- oder

Beitrittsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

nach Artikel

34;

d) jede nach Artikel 27

Absatz 4, Artikel 29 Absatz

2, Artikel 37 Absatz

3 und Artikel 3S

Absatz 4 eingegangene

Notifikation und Erklärung;

e) jede nach Artikel 36 Absätze

2 und 3 eingegangene

Erklärung;

f) jeden nach Artikel 38 Absatz

1 gemachten Vorbehalt;

g) jede nach Artikel 38 Absatz

2 vorgenommene

Zurückziehung eines Vorbehalts;

h) jede nach Artikel 39 eingegangene

Notifikation

und den Zeitpunkt, zu

dem die Kündigung

wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben

die hierzu gehörig befugten

Unterzeichneten dieses Übereinkommen

unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am

30. November 1964 in englischer

und französischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist,

in einer Urschrift, die im Archiv

des Europarates hinterlegt

wird. Der Generalsekretär des

Europarates übermittelt allen

Unterzeichnerstaaten und beitretenden

Staaten beglaubigte

Abschriften.

ANLAGE

Jede Vertragspartei kann

erklären, daß sie sich das Recht

vorbehält,

1. die Bestimmungen des Übereinkommens

nicht anzunehmen,

welche die Vollstreckung

von Urteilen

oder die gesamte Urteilsvollstreckung

behandeln;

2. nur einige dieser Bestimmungen

anzunehmen;

3. Artikel 37 Absatz 2 nicht

anzunehmen.

(Übersetzung)

Erklärungen und Vorbehalt Österreichs

zum

Europäischen Übereinkommen über die Überwachung

bedingt verurteilter oder bedingt entlassener

Personen

1. Erklärungen

a) zu Art. 7 Abs. 3

Österreich wird die Überwachung wegen strafbarer

Handlungen, die in der Verletzung von

Abgaben-, Steuer-, Zoll-, Monopol- und Devisenvorschriften

oder von Vorschriften über die Ausfuhr,

Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung

von Waren bestehen (fiskalische strafbare

Handlungen), nur unter den Bedingungen

des Art. 7 Abs. 3 durchführen.

b) zu Art. 29 Abs. 2

Ersuchen und deren Beilagen müssen — unbeschadet

der Bestimmung des Art. 29 Abs. 3 —,

sofern sie nicht in deutscher, französischer oder

englischer Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung

in eine dieser Sprachen versehen sein.

2. Vorbehalt

Österreich wird die Bestimmungen dieses Übereinkommens

nicht annehmen, welche die Vollstreckung

von Urteilen (Titel III) oder die gesamte

Urteilsvollstreckung (Titel IV) behandeln.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 1. April 1980 hinterlegt; das Vertragswerk tritt gemäß Art. 34 Abs. 3

des Übereinkommens für Österreich am 1. Juli 1980 in Kraft.

Nach den bis 1. Mai 1980 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates

sind außer Österreich Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg und Schweden Vertragsstaaten

des Vertragswerkes.

Diese Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden folgende Vorbehalte

erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Belgien

Vorbehalte

Art. 7: Die Regierung des Königreiches Belgien

erklärt, daß die gesamte Urteilsvollstreckung nicht

bewilligt werden wird, wenn die von der Entscheidung

betroffene Person wegen derselben

Handlung von den zuständigen Behörden eines

dritten Staates rechtskräftig verurteilt wurde und

im Fall einer Verurteilung wegen dieser Handlung

der Verurteilte die Strafe verbüßt, sie bereits

verbüßt hat oder ihm die Strafe erlassen wurde.

Titel III: Die Regierung des Königreiches Belgien

nimmt die Bestimmungen des Titels III nicht

an.

Art. 37 Abs. 2: Auf Grund der besonderen

Regelung zwischen den Beneluxstaaten nimmt die

Regierung des Königreiches Belgien die Bestimmungen

des Art. 37 Abs. 2 nicht an.

Erklärung

Art. 7 Abs. 2 lit. c: Die Regierung des Königreiches

Belgien erklärt, daß die Bestimmungen des

Titels II und des Titels IV auf Abwesenheitsurteile

nicht angewendet werden.

Frankreich

Die Regierung der Französischen Republik erklärt,

daß sie von der in Art. 38 Abs. 1 des Übereinkommens

und dem im Anhang vorgesehenen

Vorbehalt Gebrauch macht, der es gestattet, den

gesamten Titel III (Vollstreckung von Urteilen)

und den gesamten Titel IV (Abtretung an den

ersuchten Staat) nicht anzunehmen.

Italien

Erklärung

Zu Art. 29 Abs. 2

Italien behält sich, das Recht vor, zu verlangen,

daß Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke

mit einer Übersetzung in die französische Sprache

versehen werden (Art. 29 Abs. 2).

Luxemburg

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

macht von der in Art. 38 Abs. 1 des Über-

einkommens und der in seinem Anhang eingeräumten

Möglichkeit Gebrauch und erklärt

1. daß die gesamte Urteilsvollstreckung nicht

bewilligt werden wird, wenn die von der

Entscheidung betroffene Person wegen derselben

Handlung von den zuständigen Behörden

eines dritten Staates rechtskräftig

verurteilt wurde und im Fall einer Verurteilung

wegen dieser Handlung der Verurteilte

die Strafe verbüßt, sie bereits verbüßt

hat oder ihm die Strafe erlassen wurde

(Art. 7);

2. daß die Bestimmungen der Titel II und IV

auf Abwesenheitsurteile nicht angewendet

werden (Art. 7 Abs. 2 lit. c);

3. die Bestimmungen des Titels III nicht anzunehmen;

4. die Bestimmungen des Art. 37 Abs. 2 nicht

anzunehmen.

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

macht von der in Art. 29 Abs. 2 eingeräumten

Möglichkeit Gebrauch und verlangt, daß die

Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke entweder

in französischer, deutscher oder englischer

Sprache übermittelt oder mit einer Übersetzung

in eine dieser Sprachen versehen werden müssen.

Schweden

Vorbehalt

Schweden nimmt Titel III des Übereinkommens

(Vollstreckung von Urteilen) nicht an.

Erklärungen

Zu Art. 27 Abs. 4

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

wird die Ersuchen und anderen Mitteilungen

übermitteln oder entgegennehmen.

Zu Art. 29 Abs. 2

Schweden behält sich das Recht vor, zu verlangen,

daß die Ersuchen und die beigefügten

Schriftstücke, die in einer anderen als der dänischen,

norwegischen oder schwedischen Sprache

abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in die

schwedische oder englische Sprache übermittelt

werden.

Zu Art. 37 Abs. 3

Im Verhältnis zwischen Schweden einerseits

und Dänemark, Finnland, Island und Norwegen

andererseits soll das Übereinkommen nur insoweit

Anwendung finden, als die Zusammenarbeit nicht

durch eine einheitliche Gesetzgebung dieser

Staaten geregelt ist.

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