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248_1979 AT

248. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik samt Anhang

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 248. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik samt Anhang

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Koreanischen Demokratischen

Volksrepublik,

in der Absicht, die freundschaftlichen Kontakte

zwischen den Völkern beider Länder zu erleichtern

und die Beziehungen auf dem Gebiet des

Luftverkehrs zwischen beiden Ländern im Einklang

mit den Grundsätzen gegenseitiger Achtung

der Unabhängigkeit und Souveränität,

Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten,

Gleichheit, gegenseitigen Nutzens und

freundschaftlicher Zusammenarbeit sowie in bezug

auf die Errichtung und den Betrieb eines

Fluglinien- und Bedarfsluftverkehrs zwischen

ihren beiden Hoheitsgebieten und darüber hinaus

zu entwickeln, sind wie folgt übereingekommen

ARTIKEL 1

Für die Anwendung dieses Abkommens vereinbaren

beide Vertragschließenden Teile folgende

Begriffsbestimmungen

1. Der Ausdruck „Luftfahrtbehörden" bedeutet

im Falle der Österreichischen Bundesregierung

das Bundesministerium für Verkehr und im

Falle der Regierung der Koreanischen Demokratischen

Volksrepublik die Zivile Luftfahrtverwaltung

und/oder jede andere Behörde, die

zur Ausübung der gegenwärtig von den genannten

Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich

ermächtigt ist.

2. Der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"

bedeutet ein gemäß Artikel

3 dieses Abkommens namhaft gemachtes und

zugelassenes Fluglinienunternehmen.

3. Der Ausdruck „Hoheitsgebiet" bedeutet in

bezug auf einen Staat die Landgebiete und die

daran angrenzenden Hoheitsgewässer unter der

Souveränität des betreffenden Staates.

4. Der Ausdruck „Fluglinie" bedeutet jede im

Linien- oder Bedarfsverkehr betriebene Luftverkehrsverbindung

mit Luftfahrzeugen zum

Zwecke der öffentlichen Beförderung von Fluggästen,

Fracht und Post.

5. Der Ausdruck „internationale Fluglinie" bedeutet

eine Fluglinie, die den Luftraum über

dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat

durchquert.

6. „Fluglinienunternehmen" bedeutet jede

Luftverkehrsunternehmung, die eine internationale

Fluglinie anbietet oder betreibt.

7. „Nicht gewerbliche Landung" bedeutet eine

Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen

oder Absetzen von Fluggästen, Fracht

oder Post.

8. Der Ausdruck „Tarif" bedeutet die für die

Beförderung von Fluggästen und Fracht, ausgenommen

für Post, zu bezahlenden Preise, einschließlich

der Preise und Bedingungen für Agentur-

und sonstige Hilfsdienste.

ARTIKEL 2

1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt denk

anderen Vertragschließenden Teil die in diesem

Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke

der Errichtung und des Betriebes internationaler

Fluglinien auf den im Flugstreckenplan zu diesem

Abkommen festgelegten Flugstrecken. In der

Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken

als „die vereinbarten Fluglinien" und „die festgelegten

Flugstrecken" bezeichnet. Das von jedem

Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

genießt beim Betrieb einer

vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten

Flugstrecke die folgenden Rechte

a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles ohne Landung zu überfliegen;

b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen

zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen;

und

c) im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles an den Punkten, die

entlang der im Anhang festgelegten Flugstrecken

genannt sind, Landungen durchzuführen,

um im Rahmen des internationalen

Luftverkehrs Fluggäste, Fracht und

Post aufzunehmen und abzusetzen.

2. Keine Bestimmung des Absatzes 1 dieses

Artikels ist so auszulegen, daß sie dem Fluglinienunternehmen

eines Vertragschließenden

Teiles das Recht gewährt, im Hoheitsgebiet des

anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste,

Fracht und Post, deren Bestimmungsort im

Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung an

Bord zu nehmen.

ARTIKEL 3

1. Zum Zwecke des Betriebes der vereinbarten

Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken

machen beide Vertragschließenden Teile ihre

Fluglinienunternehmen wie folgt namhaft

Seitens der Österreichischen

Bundesregierung

„Austrian Airlines —

Österreichische Luftverkehrsaktiengesellschaft"

Seitens der Regierung

der Koreanischen

Demokratischen

Volksrepublik: Die Zivilluftfahrtgesellschaft

der

Koreanischen Demokratischen

Volksrepublik

„Choson

Minhang".

2. Die Vertragschließenden Teile haben zu gewährleisten,

daß ihre namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

die auf den Betrieb internationaler

Fluglinien normaler- und billigerweise

angewendeten Gesetze und Vorschriften

beachten.

3. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

beider Vertragschließender Teile haben

die vereinbarten Fluglinien gemäß den im Einklang

mit Artikel 11 dieses Abkommens erstellten

Tarifen und Beförderungsbestimmungen zu

betreiben.

ARTIKEL 4

1. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

beider Vertragschließender Teile haben über

die planmäßigen Flüge vor Beginn des Betriebes

Einigung zu erzielen.

2. Die Vertragschließenden Teile haben sich

durch die Luftfahrtbehörden sechzig (60) Tage

vor dem Beginn des Betriebes der Flugstrecke(n)

über folgende Punkte zu einigen

a) Flugstrecke(n) und Grenzkorridore,

b) Flug-, Navigations-, Kommunikations-,

meteorologische Informationen, technische

und verkehrsmäßige Handhabung in bezug

auf den Betrieb von Luftfahrzeugen.

3. Jedes Luftfahrzeug des namhaft gemachten

Fluglinienunternehmens eines Vertragschließenden

Teiles, das die vereinbarten Fluglinien auf

der (den) festgelegten Flugstrecke(n) befliegt, hat

folgende Dokumente mitzuführen

a) seinen Eintragungsschein,

b) sein Lufttüchtigkeitszeugnis,

c) die für jedes Besatzungsmitglied erforderlichen

Erlaubnisscheine oder Zeugnisse,

d) sein Flugtagebuch,

e) die Bewilligung für Flugzeugfunkstellen,

f) die Liste der Flugzeugbesatzung,

g) bei Beförderung von Fluggästen eine Liste

ihrer Namen, nebst Ausgangspunkt und

Bestimmungsort ihrer Reise,

h) bei der Beförderung von Fracht und Post

ein Ladungsverzeichnis und eine ausführliche

Erklärung über die Fracht und Post.

4. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse

und Ausweise, die von einem Vertragschließenden

Teil ausgestellt oder als gültig erklärt

wurden und noch gültig sind, sind vom anderen

Vertragschließenden Teil für den Betrieb der

vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen.

Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch

das Recht vor, für Flüge über seinem Hoheitsgebiet

die Anerkennung von Befähigungszeugnissen

und Ausweisen, die seinen eigenen Staatsangehörigen

von einem anderen Staat ausgestellt

oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.

ARTIKEL 5

1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens

festgelegten Rechte durch ein von dem anderen

Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes

Fluglinienunternehmen zu untersagen oder an die

Einhaltung solcher Bedingungen zu knüpfen, die

er zur Ausübung dieser Rechte als notwendig

erachtet

a) in allen Fällen, in denen nicht nachgewiesen

wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums

und die tatsächliche Kontrolle dieses

Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden

Teil, der das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, liegen; oder

b) wenn das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

eines Vertragschließenden.

Teiles unterläßt, die Gesetze oder Vorschriften

des anderen Vertragschließenden

Teiles zu befolgen; oder

c) wenn es das Fluglinienunternehmen in

anderer Weise unterläßt, den Betrieb

gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen

Bedingungen durchzuführen.

2. Sofern nicht sofortige Maßnahmen für die

Aufhebung oder Auferlegung der in Absatz 1.

dieses Artikels genannten Bedingungen erforderlich

sind, um weitere Verstöße gegen Gesetze

oder Vorschriften zu verhindern, wird dieses

Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden

Teil ausgeübt.

ARTIKEL 6

1. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden

Teiles betreffend den Ein- oder

Ausflug von im internationalen Luftverkehr verwendeten

Luftfahrzeugen in sein bzw. aus seinem

Hoheitsgebiet oder den Betrieb und den Verkehr

dieser Luftfahrzeuge innerhalb seines Hoheitsgebietes

sind auf die Luftfahrzeuge des vom

anderen Vertragschließenden Teil namhaft

gemachten Fluglinienunternehmens anzuwenden

und von diesen Luftfahrzeugen beim Einflug

oder Ausflug sowie während ihres Aufenthaltes

im Hoheitsgebiet des erstgenannten Vertragschließenden

Teiles zu befolgen.

2. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden

Teiles betreffend den Ein- oder

Ausflug von Fluggästen, Besatzung oder Fracht

in Luftfahrzeugen in sein oder aus seinem

Hoheitsgebiet, einschließlich Einflug-, Abfertigungs-,

Devisen-, Paß-, Zoll- und Quarantänevorschriften

sind von den Fluggästen und der Besatzung

selbst oder in deren Namen oder hinsichtlich

der Fracht des Fluglinienunternehmens des

anderen Vertragschließenden Teiles beim Ein-

und Ausflug sowie während des Aufenthaltes im

Hoheitsgebiet des erstgenannten Vertragschließenden

Teiles zu befolgen.

ARTIKEL 7

1. Die Vorräte (Treibstoff, Schmieröle,-Ersatzteile,

übliche Luftfahrzeugausrüstung, Bordvorräte,

Nahrungsmittel, Getränke, Tabak, usw.), die

zur Verwendung beim Betrieb einer internationalen

Fluglinie durch das Luftfahrzeug eines von

einem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Fluglinienunternehmens bestimmt sind,

gleichgültig, ob sie in das Hoheitsgebiet des

anderen Vertragschließenden Teiles eingebracht

oder dort an Bord genommen wurden, sind im

Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles von Zöllen, Untersuchungsgebühren oder

ähnlichen Abgaben oder Gebühren befreit. Es

kann verlangt werden, daß die in diesem Absatz

genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder

Zollkontrolle verbleiben.

2. Die übliche Bordausrüstung sowie die an

Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden

Teiles belassenen Gegenstände und Vorräte

dürfen im Hoheitsgebiet des Vertragschießenden

Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörde

dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In

diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr

oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften

unter Aufsicht der genannten Zollbehörde

gestellt werden.

ARTIKEL 8

Gebühren, die von einem Vertragschließenden

Teil für die Benützung von Flughäfen und

anderen Luftfahrteinrichtungen durch Luftfahrzeuge

des anderen Vertragschließenden Teiles

eingehoben werden, sollen nicht höher sein als

jene, die von seinen inländischen auf ähnlichen

internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeugen

bezahlt würden. Diese Gebühren sind zu

veröffentlichen und der Zivilluftfahrtbehörde des

anderen Vertragschließenden Teiles mitzuteilen.

ARTIKEL 9

1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

beider Vertragschließender Teile ist

gerechte und gleiche Gelegenheit zum Betrieb

der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten

Flugstrecken zu geben.

2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien

hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen

des Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden

Teiles zu berücksichtigen, damit der

auf allen oder einem Teil der gleichen Flugstrecken

betriebene Fluglinienverkehr dieses Fluglinienunternehmens

nicht ungebührlich beeinträchtigt

wird.

3. Das von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

bereitzustellende Beförderungsangebot

und die zu betreibende Frequenz ist von

den Fluglinienunternehmen zu vereinbaren,

wobei die Vereinbarung den Luftfahrtbehörden

zur Bewilligung vorzulegen ist. Nach Bewilligung

durch beide Luftfahrtbehörden tritt die Vereinbarung

in Kraft.

ARTIKEL 10

Beide Vertragschließenden Teile können für

die Vornahme der mit dem Betrieb von Fluglinien

zusammenhängenden Tätigkeit im Hoheitsgebiet

des anderen Vertragschließenden Teiles

Vertretungen der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

errichten. Die Vertragschließenden

Teile stellen jeweils in ihrem Hoheitsgebiet die

Arbeitsbedingungen für die Vertreter der namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen her. Die

Vertreter der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

haben die örtlichen Gesetze und

Vorschriften zu beachten.

ARTIKEL 11

1. Die von dem Fluglinienunternehmen eines

Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife

sind in angemessener Höhe unter gebührender

Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich

der Betriebskosten, des Gewinnes und

der Tarife anderer Fluglinienunternehmen zu

erstellen.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten

Tarife sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

beider Vertragschließenden

Teile nach Fühlungnahme mit den anderen, alle

Teile oder einen Teil der Flugstrecke betreibenden

Fluglinienunternehmen zu vereinbaren.

3. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind

von den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden

Teile spätestens sechzig (60) Tage vor dem

vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zu

bewilligen. In besonderen Fällen kann dieser Zeitraum,

vorbehaltlich der Zustimmung der genannten

Behörden, herabgesetzt werden.

4. Hat keine der Luftfahrtbehörden innerhalb

von dreißig (30) Tagen nach dem Zeitpunkt der

Vorlage ihrer Ablehnung gemäß Absatz 3 Ausdruck

gegeben, gelten diese Tarife als bewilligt.

Wird der Zeitraum für die Vorlage gemäß

Absatz 3 herabgesetzt, so haben die Luftfahrtbehörden

beider Vertragschließenden Teile einander

mitzuteilen, daß der Zeitraum, in dem eine

Ablehnung bekanntgegeben werden muß, weniger

als dreißig (30) Tage betragen soll.

5. Ein gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

erstellter Tarif bleibt bis zur Erstellung eines

neuen Tarifs in Kraft.

ARTIKEL 12

Jeder Vertragschließende Teil wird dem

anderen Vertragschließenden Teil auf dessen

Ersuchen regelmäßig statistische Unterlagen über

den Betrieb des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

übermitteln.

Diese Unterlagen müssen alle Angaben

umfassen, die zur Feststellung des Verkehrsaufkommens

der Fluglinienunternehmen auf den

vereinbarten Fluglinien und der Herkunft und

Bestimmung dieses Verkehrs erforderlich sind.

ARTIKEL 13

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des

anderen Vertragschließenden Teiles das Recht,

den von dem Fluglinienunternehmen im Hoheitsgebiet

eines Vertragschließenden Teiles im Zusammenhang

mit der Beförderung von Fluggästen,

Post und Fracht erzielten Einnahmenüberschuß

gemäß den zwischen den Vertragschließenden

Teilen in Geltung stehenden Zahlungsvereinbarungen

zu überweisen.

ARTIKEL 14

1. Jeder Vertragschließende Teil hat einem sich

über seinem Hoheitsgebiet in Not befindlichen

Luftfahrzeug des anderen Vertragschließenden

Teiles die Hilfe zu leisten, die er seinem eigenen

Luftfahrzeug leisten würde. Diese Verpflichtung

erstreckt sich auch auf die Suche nach einem vermißten

Luftfahrzeug.

2. Im Falle eines Flugunfalles mit Toten,

Schwerverletzten oder Anzeichen eines schwerwiegenden

technischen Fehlers an dem Luftfahrzeug

oder den Luftfahrteinrichtungen wird der

Vertragschließende Teil, in dessen Hoheitsgebiet

sich der Unfall ereignet hat, eine Untersuchung

der Umstände und Ursachen des Unfalles vornehmen.

Der Vertragschließende Teil, in dessen

Hoheitsgebiet dieses Luftfahrzeug eingetragen

ist, wird die Gelegenheit erhalten, Beobachter zu

entsenden, die bei der Untersuchung zugegen sein

werden. Der die Untersuchung führende Vertragschließende

Teil hat dem anderen Vertragschließenden

Teil durch seine Luftfahrtbehörde

die Untersuchungsergebnisse bekanntzugeben.

ARTIKEL 15

1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich

die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung

der Bestimmungen dieses Abkommens

zu gewährleisten.

2. Wenn einer der Vertragschließenden Teile es

für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung

dieses Abkommens abzuändern, so kann er um

Beratung mit dem anderen Vertragschließenden

Teil ersuchen; diese Beratung, die zwischen den

Luftfahrtbehörden und auf mündlichem oder

schriftlichem Wege erfolgen kann, hat innerhalb

eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem

Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Alle auf

diesem Weg vereinbarten Abänderungen treten

sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch

diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

3. Abänderungen des Flugstreckenplanes sind

zwischen den zuständigen Behörden der Vertragschließenden

Teile zu vereinbaren und treten

sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch

diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

ARTIKEL 16

1. Wenn zwischen den Vertragschließenden

Teilen über die Auslegung oder Anwendung dieses

Abkommens eine Meinungsverschiedenheit entsteht,

haben die Vertragschließenden Teile

zunächst zu versuchen, diese durch Verhandlungen

beizulegen.

2. Kommen die Vertragschließenden Teile auf

dem Verhandlungsweg zu keiner Einigung, haben

die Vertragschließenden Teile die Meinungsverschiedenheit

einem Schiedsgericht vorzulegen. Zu

diesem Zweck hat jeder Vertragschließende Teil

einen Schiedsrichter namhaft zu machen. Ein

dritter Schiedsrichter, der ein Angehöriger eines

Drittstaates sein muß und als Präsident des

Schiedsgerichtes zu fungieren hat, ist von den

beiden von den Vertragschließenden Teilen namhaft

gemachten Schiedsrichtern zu bestimmen.

Jeder der Vertragschließenden Teile hat innerhalb

eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen vom

Zeitpunkt des auf diplomatischem Wege erhaltenen

Ersuchens eines Vertragschließenden Teiles

durch den anderen Vertragschließenden Teil, mit

welchem eine schiedsrichterliche Entscheidung

über die Meinungsverschiedenheit durch ein

solches Schiedsgericht begehrt wird, einen Schiedsrichter

namhaft zu machen, und der dritte

Schiedsrichter ist innerhalb von weiteren sechzig

(60) Tagen zu bestimmen.

3. Die Vertragschließenden Teile haben jede

vom Schiedsgericht gemäß Absatz 2 dieses

Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen.

ARTIKEL 17

Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit

dem anderen Vertragschließenden Teil schriftlich

seinen Wunsch bekanntgeben, dieses Abkommen

zu kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen

zwölf (12) Monate nach dem Erhalt der

Kündigung außer Kraft, sofern die Kündigung

nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich

zurückgezogen wird.

ARTIKEL 18

Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach

dem Zeitpunkt der Unterzeichnung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten,

von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß

ermächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in zweifacher Urschrift in Wien am

8. Mai 1979 in englischer Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Willibald P. Pahr m. p.

Für die Regierung der Koreanischen Demokratischen

Volksrepublik

Dzeong Dzong Gju m. p.

ANHANG

FLUGSTRECKENPLAN

1. Das von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

ist berechtigt, Fluglinien in beiden Richtungen wie

im folgenden festgelegt zu betreiben

Punkte in Österreich — über Zwischenpunkte

— nach einem Punkt oder mehreren

Punkten in der Koreanischen Demokratischen

Volksrepublik und Punkten darüber hinaus.

2. Das von der Regierung der Koreanischen

Demokratischen Volksrepublik namhaft gemachte

Fluglinienunternehmen ist berechtigt, Fluglinien

in beiden Richtungen wie im folgenden festgelegt

zu betreiben

Punkte in der Koreanischen Demokratischen

Volksrepublik — über Zwischenpunkte —

nach einem Punkt oder mehreren Punkten in

Österreich und Punkten darüber hinaus.

3. Punkte entlang der obgenannten Flugstrecken

können nach Wahl des namhaft

gemachten Fluglinienunternehmens auf einem

Flug oder auf allen Flügen ausgelassen werden,

vorausgesetzt, daß diese Fluglinien ihren Ausgangspunkt

im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden

Teiles hat, der das Fluglinienunternehmen

namhaft macht.

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 18 am 7. Juli 1979 in Kraft.

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