248. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Koreanischen Demokratischen
Volksrepublik,
in der Absicht, die freundschaftlichen Kontakte
zwischen den Völkern beider Länder zu erleichtern
und die Beziehungen auf dem Gebiet des
Luftverkehrs zwischen beiden Ländern im Einklang
mit den Grundsätzen gegenseitiger Achtung
der Unabhängigkeit und Souveränität,
Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten,
Gleichheit, gegenseitigen Nutzens und
freundschaftlicher Zusammenarbeit sowie in bezug
auf die Errichtung und den Betrieb eines
Fluglinien- und Bedarfsluftverkehrs zwischen
ihren beiden Hoheitsgebieten und darüber hinaus
zu entwickeln, sind wie folgt übereingekommen
ARTIKEL 1
Für die Anwendung dieses Abkommens vereinbaren
beide Vertragschließenden Teile folgende
Begriffsbestimmungen
1. Der Ausdruck „Luftfahrtbehörden" bedeutet
im Falle der Österreichischen Bundesregierung
das Bundesministerium für Verkehr und im
Falle der Regierung der Koreanischen Demokratischen
Volksrepublik die Zivile Luftfahrtverwaltung
und/oder jede andere Behörde, die
zur Ausübung der gegenwärtig von den genannten
Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich
ermächtigt ist.
2. Der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"
bedeutet ein gemäß Artikel
3 dieses Abkommens namhaft gemachtes und
zugelassenes Fluglinienunternehmen.
3. Der Ausdruck „Hoheitsgebiet" bedeutet in
bezug auf einen Staat die Landgebiete und die
daran angrenzenden Hoheitsgewässer unter der
Souveränität des betreffenden Staates.
4. Der Ausdruck „Fluglinie" bedeutet jede im
Linien- oder Bedarfsverkehr betriebene Luftverkehrsverbindung
mit Luftfahrzeugen zum
Zwecke der öffentlichen Beförderung von Fluggästen,
Fracht und Post.
5. Der Ausdruck „internationale Fluglinie" bedeutet
eine Fluglinie, die den Luftraum über
dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat
durchquert.
6. „Fluglinienunternehmen" bedeutet jede
Luftverkehrsunternehmung, die eine internationale
Fluglinie anbietet oder betreibt.
7. „Nicht gewerbliche Landung" bedeutet eine
Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen
oder Absetzen von Fluggästen, Fracht
oder Post.
8. Der Ausdruck „Tarif" bedeutet die für die
Beförderung von Fluggästen und Fracht, ausgenommen
für Post, zu bezahlenden Preise, einschließlich
der Preise und Bedingungen für Agentur-
und sonstige Hilfsdienste.
ARTIKEL 2
1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt denk
anderen Vertragschließenden Teil die in diesem
Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke
der Errichtung und des Betriebes internationaler
Fluglinien auf den im Flugstreckenplan zu diesem
Abkommen festgelegten Flugstrecken. In der
Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken
als „die vereinbarten Fluglinien" und „die festgelegten
Flugstrecken" bezeichnet. Das von jedem
Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
genießt beim Betrieb einer
vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten
Flugstrecke die folgenden Rechte
a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles ohne Landung zu überfliegen;
b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen
zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen;
und
c) im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles an den Punkten, die
entlang der im Anhang festgelegten Flugstrecken
genannt sind, Landungen durchzuführen,
um im Rahmen des internationalen
Luftverkehrs Fluggäste, Fracht und
Post aufzunehmen und abzusetzen.
2. Keine Bestimmung des Absatzes 1 dieses
Artikels ist so auszulegen, daß sie dem Fluglinienunternehmen
eines Vertragschließenden
Teiles das Recht gewährt, im Hoheitsgebiet des
anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste,
Fracht und Post, deren Bestimmungsort im
Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung an
Bord zu nehmen.
ARTIKEL 3
1. Zum Zwecke des Betriebes der vereinbarten
Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken
machen beide Vertragschließenden Teile ihre
Fluglinienunternehmen wie folgt namhaft
Seitens der Österreichischen
Bundesregierung
„Austrian Airlines —
Österreichische Luftverkehrsaktiengesellschaft"
Seitens der Regierung
der Koreanischen
Demokratischen
Volksrepublik: Die Zivilluftfahrtgesellschaft
der
Koreanischen Demokratischen
Volksrepublik
„Choson
Minhang".
2. Die Vertragschließenden Teile haben zu gewährleisten,
daß ihre namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
die auf den Betrieb internationaler
Fluglinien normaler- und billigerweise
angewendeten Gesetze und Vorschriften
beachten.
3. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
beider Vertragschließender Teile haben
die vereinbarten Fluglinien gemäß den im Einklang
mit Artikel 11 dieses Abkommens erstellten
Tarifen und Beförderungsbestimmungen zu
betreiben.
ARTIKEL 4
1. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
beider Vertragschließender Teile haben über
die planmäßigen Flüge vor Beginn des Betriebes
Einigung zu erzielen.
2. Die Vertragschließenden Teile haben sich
durch die Luftfahrtbehörden sechzig (60) Tage
vor dem Beginn des Betriebes der Flugstrecke(n)
über folgende Punkte zu einigen
a) Flugstrecke(n) und Grenzkorridore,
b) Flug-, Navigations-, Kommunikations-,
meteorologische Informationen, technische
und verkehrsmäßige Handhabung in bezug
auf den Betrieb von Luftfahrzeugen.
3. Jedes Luftfahrzeug des namhaft gemachten
Fluglinienunternehmens eines Vertragschließenden
Teiles, das die vereinbarten Fluglinien auf
der (den) festgelegten Flugstrecke(n) befliegt, hat
folgende Dokumente mitzuführen
a) seinen Eintragungsschein,
b) sein Lufttüchtigkeitszeugnis,
c) die für jedes Besatzungsmitglied erforderlichen
Erlaubnisscheine oder Zeugnisse,
d) sein Flugtagebuch,
e) die Bewilligung für Flugzeugfunkstellen,
f) die Liste der Flugzeugbesatzung,
g) bei Beförderung von Fluggästen eine Liste
ihrer Namen, nebst Ausgangspunkt und
Bestimmungsort ihrer Reise,
h) bei der Beförderung von Fracht und Post
ein Ladungsverzeichnis und eine ausführliche
Erklärung über die Fracht und Post.
4. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse
und Ausweise, die von einem Vertragschließenden
Teil ausgestellt oder als gültig erklärt
wurden und noch gültig sind, sind vom anderen
Vertragschließenden Teil für den Betrieb der
vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen.
Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch
das Recht vor, für Flüge über seinem Hoheitsgebiet
die Anerkennung von Befähigungszeugnissen
und Ausweisen, die seinen eigenen Staatsangehörigen
von einem anderen Staat ausgestellt
oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.
ARTIKEL 5
1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens
festgelegten Rechte durch ein von dem anderen
Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes
Fluglinienunternehmen zu untersagen oder an die
Einhaltung solcher Bedingungen zu knüpfen, die
er zur Ausübung dieser Rechte als notwendig
erachtet
a) in allen Fällen, in denen nicht nachgewiesen
wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums
und die tatsächliche Kontrolle dieses
Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden
Teil, der das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, liegen; oder
b) wenn das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
eines Vertragschließenden.
Teiles unterläßt, die Gesetze oder Vorschriften
des anderen Vertragschließenden
Teiles zu befolgen; oder
c) wenn es das Fluglinienunternehmen in
anderer Weise unterläßt, den Betrieb
gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen
Bedingungen durchzuführen.
2. Sofern nicht sofortige Maßnahmen für die
Aufhebung oder Auferlegung der in Absatz 1.
dieses Artikels genannten Bedingungen erforderlich
sind, um weitere Verstöße gegen Gesetze
oder Vorschriften zu verhindern, wird dieses
Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden
Teil ausgeübt.
ARTIKEL 6
1. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden
Teiles betreffend den Ein- oder
Ausflug von im internationalen Luftverkehr verwendeten
Luftfahrzeugen in sein bzw. aus seinem
Hoheitsgebiet oder den Betrieb und den Verkehr
dieser Luftfahrzeuge innerhalb seines Hoheitsgebietes
sind auf die Luftfahrzeuge des vom
anderen Vertragschließenden Teil namhaft
gemachten Fluglinienunternehmens anzuwenden
und von diesen Luftfahrzeugen beim Einflug
oder Ausflug sowie während ihres Aufenthaltes
im Hoheitsgebiet des erstgenannten Vertragschließenden
Teiles zu befolgen.
2. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden
Teiles betreffend den Ein- oder
Ausflug von Fluggästen, Besatzung oder Fracht
in Luftfahrzeugen in sein oder aus seinem
Hoheitsgebiet, einschließlich Einflug-, Abfertigungs-,
Devisen-, Paß-, Zoll- und Quarantänevorschriften
sind von den Fluggästen und der Besatzung
selbst oder in deren Namen oder hinsichtlich
der Fracht des Fluglinienunternehmens des
anderen Vertragschließenden Teiles beim Ein-
und Ausflug sowie während des Aufenthaltes im
Hoheitsgebiet des erstgenannten Vertragschließenden
Teiles zu befolgen.
ARTIKEL 7
1. Die Vorräte (Treibstoff, Schmieröle,-Ersatzteile,
übliche Luftfahrzeugausrüstung, Bordvorräte,
Nahrungsmittel, Getränke, Tabak, usw.), die
zur Verwendung beim Betrieb einer internationalen
Fluglinie durch das Luftfahrzeug eines von
einem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Fluglinienunternehmens bestimmt sind,
gleichgültig, ob sie in das Hoheitsgebiet des
anderen Vertragschließenden Teiles eingebracht
oder dort an Bord genommen wurden, sind im
Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles von Zöllen, Untersuchungsgebühren oder
ähnlichen Abgaben oder Gebühren befreit. Es
kann verlangt werden, daß die in diesem Absatz
genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder
Zollkontrolle verbleiben.
2. Die übliche Bordausrüstung sowie die an
Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden
Teiles belassenen Gegenstände und Vorräte
dürfen im Hoheitsgebiet des Vertragschießenden
Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörde
dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In
diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr
oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften
unter Aufsicht der genannten Zollbehörde
gestellt werden.
ARTIKEL 8
Gebühren, die von einem Vertragschließenden
Teil für die Benützung von Flughäfen und
anderen Luftfahrteinrichtungen durch Luftfahrzeuge
des anderen Vertragschließenden Teiles
eingehoben werden, sollen nicht höher sein als
jene, die von seinen inländischen auf ähnlichen
internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeugen
bezahlt würden. Diese Gebühren sind zu
veröffentlichen und der Zivilluftfahrtbehörde des
anderen Vertragschließenden Teiles mitzuteilen.
ARTIKEL 9
1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
beider Vertragschließender Teile ist
gerechte und gleiche Gelegenheit zum Betrieb
der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken zu geben.
2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien
hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen
des Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden
Teiles zu berücksichtigen, damit der
auf allen oder einem Teil der gleichen Flugstrecken
betriebene Fluglinienverkehr dieses Fluglinienunternehmens
nicht ungebührlich beeinträchtigt
wird.
3. Das von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
bereitzustellende Beförderungsangebot
und die zu betreibende Frequenz ist von
den Fluglinienunternehmen zu vereinbaren,
wobei die Vereinbarung den Luftfahrtbehörden
zur Bewilligung vorzulegen ist. Nach Bewilligung
durch beide Luftfahrtbehörden tritt die Vereinbarung
in Kraft.
ARTIKEL 10
Beide Vertragschließenden Teile können für
die Vornahme der mit dem Betrieb von Fluglinien
zusammenhängenden Tätigkeit im Hoheitsgebiet
des anderen Vertragschließenden Teiles
Vertretungen der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
errichten. Die Vertragschließenden
Teile stellen jeweils in ihrem Hoheitsgebiet die
Arbeitsbedingungen für die Vertreter der namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen her. Die
Vertreter der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
haben die örtlichen Gesetze und
Vorschriften zu beachten.
ARTIKEL 11
1. Die von dem Fluglinienunternehmen eines
Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife
sind in angemessener Höhe unter gebührender
Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich
der Betriebskosten, des Gewinnes und
der Tarife anderer Fluglinienunternehmen zu
erstellen.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Tarife sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
beider Vertragschließenden
Teile nach Fühlungnahme mit den anderen, alle
Teile oder einen Teil der Flugstrecke betreibenden
Fluglinienunternehmen zu vereinbaren.
3. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind
von den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden
Teile spätestens sechzig (60) Tage vor dem
vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zu
bewilligen. In besonderen Fällen kann dieser Zeitraum,
vorbehaltlich der Zustimmung der genannten
Behörden, herabgesetzt werden.
4. Hat keine der Luftfahrtbehörden innerhalb
von dreißig (30) Tagen nach dem Zeitpunkt der
Vorlage ihrer Ablehnung gemäß Absatz 3 Ausdruck
gegeben, gelten diese Tarife als bewilligt.
Wird der Zeitraum für die Vorlage gemäß
Absatz 3 herabgesetzt, so haben die Luftfahrtbehörden
beider Vertragschließenden Teile einander
mitzuteilen, daß der Zeitraum, in dem eine
Ablehnung bekanntgegeben werden muß, weniger
als dreißig (30) Tage betragen soll.
5. Ein gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
erstellter Tarif bleibt bis zur Erstellung eines
neuen Tarifs in Kraft.
ARTIKEL 12
Jeder Vertragschließende Teil wird dem
anderen Vertragschließenden Teil auf dessen
Ersuchen regelmäßig statistische Unterlagen über
den Betrieb des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
übermitteln.
Diese Unterlagen müssen alle Angaben
umfassen, die zur Feststellung des Verkehrsaufkommens
der Fluglinienunternehmen auf den
vereinbarten Fluglinien und der Herkunft und
Bestimmung dieses Verkehrs erforderlich sind.
ARTIKEL 13
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des
anderen Vertragschließenden Teiles das Recht,
den von dem Fluglinienunternehmen im Hoheitsgebiet
eines Vertragschließenden Teiles im Zusammenhang
mit der Beförderung von Fluggästen,
Post und Fracht erzielten Einnahmenüberschuß
gemäß den zwischen den Vertragschließenden
Teilen in Geltung stehenden Zahlungsvereinbarungen
zu überweisen.
ARTIKEL 14
1. Jeder Vertragschließende Teil hat einem sich
über seinem Hoheitsgebiet in Not befindlichen
Luftfahrzeug des anderen Vertragschließenden
Teiles die Hilfe zu leisten, die er seinem eigenen
Luftfahrzeug leisten würde. Diese Verpflichtung
erstreckt sich auch auf die Suche nach einem vermißten
Luftfahrzeug.
2. Im Falle eines Flugunfalles mit Toten,
Schwerverletzten oder Anzeichen eines schwerwiegenden
technischen Fehlers an dem Luftfahrzeug
oder den Luftfahrteinrichtungen wird der
Vertragschließende Teil, in dessen Hoheitsgebiet
sich der Unfall ereignet hat, eine Untersuchung
der Umstände und Ursachen des Unfalles vornehmen.
Der Vertragschließende Teil, in dessen
Hoheitsgebiet dieses Luftfahrzeug eingetragen
ist, wird die Gelegenheit erhalten, Beobachter zu
entsenden, die bei der Untersuchung zugegen sein
werden. Der die Untersuchung führende Vertragschließende
Teil hat dem anderen Vertragschließenden
Teil durch seine Luftfahrtbehörde
die Untersuchungsergebnisse bekanntzugeben.
ARTIKEL 15
1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich
die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung
der Bestimmungen dieses Abkommens
zu gewährleisten.
2. Wenn einer der Vertragschließenden Teile es
für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung
dieses Abkommens abzuändern, so kann er um
Beratung mit dem anderen Vertragschließenden
Teil ersuchen; diese Beratung, die zwischen den
Luftfahrtbehörden und auf mündlichem oder
schriftlichem Wege erfolgen kann, hat innerhalb
eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem
Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Alle auf
diesem Weg vereinbarten Abänderungen treten
sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch
diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
3. Abänderungen des Flugstreckenplanes sind
zwischen den zuständigen Behörden der Vertragschließenden
Teile zu vereinbaren und treten
sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch
diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
ARTIKEL 16
1. Wenn zwischen den Vertragschließenden
Teilen über die Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommens eine Meinungsverschiedenheit entsteht,
haben die Vertragschließenden Teile
zunächst zu versuchen, diese durch Verhandlungen
beizulegen.
2. Kommen die Vertragschließenden Teile auf
dem Verhandlungsweg zu keiner Einigung, haben
die Vertragschließenden Teile die Meinungsverschiedenheit
einem Schiedsgericht vorzulegen. Zu
diesem Zweck hat jeder Vertragschließende Teil
einen Schiedsrichter namhaft zu machen. Ein
dritter Schiedsrichter, der ein Angehöriger eines
Drittstaates sein muß und als Präsident des
Schiedsgerichtes zu fungieren hat, ist von den
beiden von den Vertragschließenden Teilen namhaft
gemachten Schiedsrichtern zu bestimmen.
Jeder der Vertragschließenden Teile hat innerhalb
eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen vom
Zeitpunkt des auf diplomatischem Wege erhaltenen
Ersuchens eines Vertragschließenden Teiles
durch den anderen Vertragschließenden Teil, mit
welchem eine schiedsrichterliche Entscheidung
über die Meinungsverschiedenheit durch ein
solches Schiedsgericht begehrt wird, einen Schiedsrichter
namhaft zu machen, und der dritte
Schiedsrichter ist innerhalb von weiteren sechzig
(60) Tagen zu bestimmen.
3. Die Vertragschließenden Teile haben jede
vom Schiedsgericht gemäß Absatz 2 dieses
Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen.
ARTIKEL 17
Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit
dem anderen Vertragschließenden Teil schriftlich
seinen Wunsch bekanntgeben, dieses Abkommen
zu kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen
zwölf (12) Monate nach dem Erhalt der
Kündigung außer Kraft, sofern die Kündigung
nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich
zurückgezogen wird.
ARTIKEL 18
Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach
dem Zeitpunkt der Unterzeichnung in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten,
von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß
ermächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in zweifacher Urschrift in Wien am
8. Mai 1979 in englischer Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Willibald P. Pahr m. p.
Für die Regierung der Koreanischen Demokratischen
Volksrepublik
Dzeong Dzong Gju m. p.
ANHANG
FLUGSTRECKENPLAN
1. Das von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
ist berechtigt, Fluglinien in beiden Richtungen wie
im folgenden festgelegt zu betreiben
Punkte in Österreich — über Zwischenpunkte
— nach einem Punkt oder mehreren
Punkten in der Koreanischen Demokratischen
Volksrepublik und Punkten darüber hinaus.
2. Das von der Regierung der Koreanischen
Demokratischen Volksrepublik namhaft gemachte
Fluglinienunternehmen ist berechtigt, Fluglinien
in beiden Richtungen wie im folgenden festgelegt
zu betreiben
Punkte in der Koreanischen Demokratischen
Volksrepublik — über Zwischenpunkte —
nach einem Punkt oder mehreren Punkten in
Österreich und Punkten darüber hinaus.
3. Punkte entlang der obgenannten Flugstrecken
können nach Wahl des namhaft
gemachten Fluglinienunternehmens auf einem
Flug oder auf allen Flügen ausgelassen werden,
vorausgesetzt, daß diese Fluglinien ihren Ausgangspunkt
im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden
Teiles hat, der das Fluglinienunternehmen
namhaft macht.
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 18 am 7. Juli 1979 in Kraft.