248. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst verordnet
Die Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung
und der Lehrzeit auf Grund
schulmäßiger Ausbildung, BGBl. Nr. 142/1970,
in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 428/
1973 wird wie folgt geändert
Artikel I
1. Dem § 3 ist folgender Satz anzufügen
„Dies gilt sinngemäß für Anlage IV".
2. § 4 Abs. 1 dritter Satz hat wie folgt zu
lauten: „Als erfolgreicher Besuch der in der
Anlage II, Rubrik 3, sowie in den Anlagen III
und IV, Rubrik 4, angeführten Klassen, Jahrgänge
oder Semester gilt die erfolgreiche Absolvierung
dieser Schulstufen, bei der letzten
Schulstufe (Semester) der Kollegs jedoch die
erfolgreiche Ablegung der diesbezüglichen
Reifeprüfung."
Artikel II
1. In der Anlage III, Abschnitt B, hat die
Anführung des Schulversuches Winklhof, Kiesheim
und Bruck an der Glocknerstraße, Dreijährige
landwirtschaftliche Fachschule, in den
Rubriken 1 bis 5 zu entfallen.
2. Der Anlage III ist als Anlage IV anzufügen
Anlage IV
zu § 3 letzter Satz
ERSATZ DER LEHRABSCHLUSSPRÜFUNG ODER DER LEHRZEIT