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248_1975 AT

248. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 248. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung

Auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst verordnet

Die Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung

und der Lehrzeit auf Grund

schulmäßiger Ausbildung, BGBl. Nr. 142/1970,

in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 428/

1973 wird wie folgt geändert

Artikel I

1. Dem § 3 ist folgender Satz anzufügen

„Dies gilt sinngemäß für Anlage IV".

2. § 4 Abs. 1 dritter Satz hat wie folgt zu

lauten: „Als erfolgreicher Besuch der in der

Anlage II, Rubrik 3, sowie in den Anlagen III

und IV, Rubrik 4, angeführten Klassen, Jahrgänge

oder Semester gilt die erfolgreiche Absolvierung

dieser Schulstufen, bei der letzten

Schulstufe (Semester) der Kollegs jedoch die

erfolgreiche Ablegung der diesbezüglichen

Reifeprüfung."

Artikel II

1. In der Anlage III, Abschnitt B, hat die

Anführung des Schulversuches Winklhof, Kiesheim

und Bruck an der Glocknerstraße, Dreijährige

landwirtschaftliche Fachschule, in den

Rubriken 1 bis 5 zu entfallen.

2. Der Anlage III ist als Anlage IV anzufügen

Anlage IV

zu § 3 letzter Satz

ERSATZ DER LEHRABSCHLUSSPRÜFUNG ODER DER LEHRZEIT

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