248. Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
DIE VERTRAGSSTAATEN
DIESES ÜBEREINKOMMENS,
IN DER ERWÄGUNG, daß
widerrechtliche Handlungen
gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
die Sicherheit von Personen
und Sachen gefährden,
den Betrieb von Luftverkehrsdiensten
ernstlich beeinträchtigen
und das Vertrauen der Völker
der Welt in die Sicherheit
der Zivilluftfahrt untergraben,
IN DER ERWÄGUNG, daß
solche Handlungen Anlaß zu
ernster Besorgnis geben,
IN DER ERWÄGUNG, daß
es zur Abschreckung von solchen
Handlungen dringend notwendig
ist, geeignete Maßnahmen
zur Bestrafung der Täter
vorzusehen,
HABEN FOLGENDES VEREINBART
ARTIKEL 1
(1) Eine strafbare Handlung
begeht jede Person, die widerrechtlich
und vorsätzlich
a) eine gewalttätige Handlung
gegen eine Person an
Bord eines im Flug befindlichen
Luftfahrzeugs ver-
übt, wenn diese Handlung
geeignet ist, die Sicherheit
dieses Luftfahrzeugs zu
gefährden; oder
b) ein im Einsatz befindliches
Luftfahrzeug zerstört oder
ein solches Luftfahrzeug
derart beschädigt, daß es
flugunfähig wird oder daß
die Beschädigung geeignet
ist, seine Flugsicherheit zu
gefährden; oder
c) in ein im Einsatz befindliches
Luftfahrzeug auf
welche Art auch immer
eine Vorrichtung oder
eine andere Sache bringt
oder bringen läßt, die
geeignet ist., dieses Luftfahrzeug
zu zerstören
oder derart zu beschädigen,
daß es flugunfähig
wird oder daß die Beschädigung
geeignet ist,
seine Flugsicherheit zu gefährden;
oder
d) Luftfahrteinrichtungen
zerstört oder beschädigt
oder ihren Betrieb beeinträchtigt,
wenn eine solche
Handlung geeignet ist, die
Sicherheit eines im Flug
befindlichen Luftfahrzeugs
zu gefährden; oder
e) wissentlich unrichtige Angaben
macht und dadurch
die Sicherheit eines im
Flug befindlichen Luftfahrzeugs
gefährdet.
(2) Eine strafbare Handlung
begeht auch jede Person, die
a) eine der in Absatz 1 genannten
strafbaren Handlungen
zu begehen versucht;
oder
b) sich an der Begehung oder
der versuchten Begehung
einer dieser strafbaren
Handlungen beteiligt.
ARTIKEL 2
Im Sinne dieses Übereinkommens
a) gilt ein Luftfahrzeug als
im Flug befindlich von
dem Augenblick an, in
dem alle Außentüren nach
dem Einsteigen geschlossen
worden sind, bis zu
dem Augenblick, in dem
eine dieser Türen zum
Aussteigen geöffnet wird;
im Fall einer Notlandung
gilt der Flug als fortdauernd,
bis die zuständigen
Behörden die Verantwortung
für das Luftfahrzeug
und für die Personen
und Sachen an Bord übernehmen;
b) gilt ein Luftfahrzeug als
im Einsatz befindlich vom
Beginn der Flugvorbereitung
des Luftfahrzeugs
durch das Bodenpersonal
oder die Besatzung für
einen bestimmten Flug bis
zum Ablauf von vierundzwanzig
Stunden nach
jeder Landung; der Zeitraum,
in dem sich das
Luftfahrzeug im Einsatz
befindet, umfaßt in jedem
Fall den gesamten Zeitraum,
während dessen sich
das Luftfahrzeug im Sinne
des Buchstabens a im Flug
befindet.
ARTIKEL 3
Jeder Vertragsstaat verpflichtet
sich, die in Artikel 1 genannten
strafbaren Handlungen
mit schweren Strafen zu bedrohen.
ARTIKEL 4
(1) Dieses Übereinkommen
findet keine Anwendung auf
Luftfahrzeuge, die im Militär-,
Zoll- oder Polizeidienst verwendet
werden.
(2) In den Fällen des Artikels
1 Absatz 1 Buchstaben a,
b, c und e findet dieses Übereinkommen,
gleichviel ob es sich
um ein Luftfahrzeug auf einem
internationalen Flug oder auf
einem Inlandflug handelt, nur
Anwendung, wenn
a) der tatsächliche oder beabsichtigte
Abflug- oder
Landeort des Luftfahrzeugs
außerhalb des
Hoheitsgebiets des Eintragungsstaats
dieses Luftfahrzeugs
gelegen ist oder
b) die strafbare Handlung im
Hoheitsgebiet eines ande-
ren Staates als des Eintragungsstaats
des Luftfahrzeugs
begangen wird.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2
dieses Artikels findet das Übereinkommen
in den Fällen des
Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben
a, b, c und e ebenfalls Anwendung,
wenn der Täter oder
der Verdächtige im Hoheitsgebiet
eines anderen Staates als
des Eintragungsstaats des Luftfahrzeugs
aufgefunden wird.
(4) In bezug auf die in Artikel
9 genannten Staaten und in
den Fällen des Artikels 1 Absatz
1 Buchstaben a, b, c und e
findet dieses Übereinkommen
keine Anwendung, wenn die in
Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden
Artikels erwähnten Orte
im Hoheitsgebiet desselben
Staates gelegen sind und wenn
dieser Staat einer der in Artikel
9 genannten Staaten ist, es
sei denn, daß die strafbare
Handlung im Hoheitsgebiet
eines anderen als dieses Staates
begangen oder der Täter oder
der Verdächtige in einem solchen
anderen Staat aufgefunden
wurde.
(5) In den Fällen des Artikels
1 Absatz 1 Buchstabe d
findet dieses Übereinkommen
nur Anwendung, wenn die
Luftfahrteinrichtungen in der
internationalen Luftfahrt verwendet
werden.
(6) Die Absätze 2, 3, 4 und 5
dieses Artikels finden auch in
den Fällen des Artikels 1 Absatz
2 Anwendung.
ARTIKEL 5
(1) Jeder Vertragsstaat trifft
die notwendigen Maßnahmen,
um seine Gerichtsbarkeit über
die strafbaren Handlungen in
folgenden Fällen zu begründen,
a) wenn die strafbare Handlung
im Hoheitsgebiet dieses
Staates begangen wird;
b) wenn die strafbare Handlung
gegen ein in diesem
Staat eingetragenes Luftfahrzeug
oder an Bord
desselben begangen wird;
c) wenn das Luftfahrzeug, an
Bord dessen die strafbare
Handlung begangen wird,
mit dem noch an Bord befindlichen
Verdächtigen in
seinem Hoheitsgebiet landet;
d) wenn die strafbare Handlung
gegen ein Luftfahrzeug
begangen wird, das
ohne Besatzung an eine
Person vermietet wurde,
die ihre Hauptbetriebsleitung
oder, wenn eine
solche nicht besteht, ihren
ständigen Aufenthalt in
diesem Staat hat, oder
wenn die strafbare Handlung
an Bord eines solchen
Luftfahrzeugs begangen
wird.
(2) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat
die notwendigen Maßnahmen,
um seine Gerichtsbarkeit
über die strafbaren Handlungen
nach Artikel 1 Absatz 1
Buchstaben a, b und c und nach
Artikel 1 Absatz 2, soweit dieser
sich auf solche strafbaren
Handlungen bezieht, für den
Fall zu begründen, daß der Verdächtige
sich in seinem Hoheitsgebiet
befindet und daß der betreffende
Staat ihn nicht nach
Artikel 8 an einen der in Absatz
1 des vorliegenden Artikels
genannten Staaten ausliefert.
(3) Dieses Übereinkommen
schließt eine Strafgerichtsbarkeit,
die nach nationalem Recht
ausgeübt wird, nicht aus.
ARTIKEL 6
(1) Hält ein Vertragsstaat, in
dessen Hoheitsgebiet sich der
Täter oder der Verdächtige befindet,
es in Anbetracht der Umstände
für gerechtfertigt, so
nimmt er ihn in Haft oder trifft
andere Maßnahmen, um seine
Anwesenheit sicherzustellen. Die
Haft und die anderen Maßnahmen
müssen mit dem Recht dieses
Staates übereinstimmen; sie
dürfen nur so lange aufrecht erhalten
werden, wie es notwendig
ist, um die Einleitung eines
Strafverfahrens oder Auslieferungsverfahrens
zu ermöglichen.
(2) Dieser Staat führt unverzüglich
eine vorläufige Untersuchung
zur Feststellung des
Sachverhalts durch.
(3) Einer auf Grund des Absatzes
1 in Haft befindlichen
Person wird jede Erleichterung
gewährt, damit sie mit dem
nächsten zuständigen Vertreter
des Staates, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzt, unmittelbar
verkehren kann.
(4) Hat ein Staat eine Person
auf Grund dieses Artikels in
Haft genommen, so zeigt er unverzüglich
den in Artikel 5 Absatz
1 genannten Staaten, dem
Staat, dessen Staatsangehörigkeit
die in Haft genommene Person
besitzt, sowie, wenn er es für
angebracht hält, jedem anderen
interessierten Staat die Tatsache,
daß diese Person in Haft ist,
und die Umstände an, welche
die Haft rechtfertigen. Der
Staat, der die vorläufige Untersuchung
nach Absatz 2 durchführt,
unterrichtet die genannten
Staaten unverzüglich über
das Ergebnis der Untersuchung
und teilt ihnen mit, ob er seine
Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.
ARTIKEL 7
Der Vertragsstaat, in dessen
Hoheitsgebiet der Verdächtige
aufgefunden wird, ist, wenn er
ihn nicht ausliefert, verpflichtet,
den Fall ohne irgendeine Ausnahme
und unabhängig davon,
ob die strafbare Handlung in
seinem Hoheitsgebiet begangen
wurde, seinen zuständigen Behörden
zum Zwecke der Strafverfolgung
zu unterbreiten.
Diese Behörden treffen ihre
Entscheidung in der gleichen
Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen
strafbaren Handlung
schwerer Art nach dem Recht
dieses Staates.
ARTIKEL 8
(1) Die strafbaren Handlungen
gelten als in jeden zwischen
Vertragsstaaten bestehenden
Auslieferungsvertrag einbezogene,
der Auslieferung unter-
liegende strafbare Handlungen.
Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, die strafbaren Handlungen
als der Auslieferung unterliegende
strafbare Handlungen in
jeden zwischen ihnen zu schließenden
Auslieferungsvertrag
aufzunehmen.
(2) Erhält ein Vertragsstaat,
der die Auslieferung vom Bestehen
eines Vertrages abhängig
macht, ein Auslieferungsersuchen
von einem anderen Vertragsstaat,
mit dem er keinen
Auslieferungsvertrag hat, so
steht es ihm frei, dieses Übereinkommen
als Rechtsgrundlage
für die Auslieferung in bezug
auf die strafbaren Handlungen
anzusehen. Die Auslieferung
unterliegt im übrigen den im
Recht des ersuchten Staates vorgesehenen
Bedingungen.
(3) Vertragsstaaten, welche die
Auslieferung nicht vom Bestehen
eines Vertrags abhängig
machen, erkennen unter sich die
strafbares Handlungen als der
Auslieferung unterliegende
strafbare Handlungen vorbehaltlich
der im Recht des ersuchten
Staates vorgesehenen
Bedingungen an.
(4) Jede der strafbaren Handlungen"
wird für die Zwecke der
Auslieferung zwischen Vertragsstaaten
so behandelt, als sei sie
nicht nur an dem Ort, an dem
sie sich ereignet hat, sondern
auch in den Hoheitsgebieten der
Staaten begangen worden, die
verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit
nach Artikel 5 Absatz 1
Buchstaben b, c und d zu begründen.
ARTIKEL 9
Vertragsstaaten, die Luftverkehrsbetriebsgemeinschaften
oder internationale Betriebsstellen
bilden, welche einer gemeinsamen
oder internationalen Eintragung
unterliegende Luftfahrzeuge
einsetzen, bezeichnen in
geeigneter Weise für jedes Luftfahrzeug
den Staat unter ihnen,
der die Gerichtsbarkeit ausüben
und die Eigenschaften des Eintragungsstaats
im Sinne dieses
Übereinkommens haben soll;
sie zeigen dies der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation
an, die allen Vertragsstaaten dieses
Übereinkommens davon
Kenntnis gibt.
ARTIKEL 10
(1) Die Vertragsstaaten bemühen
sich in Übereinstimmung
mit dem Völkerrecht und
dem nationalen Recht, alle geeigneten
Maßnahmen zur Verhinderung
der in Artikel 1 genannten
strafbaren Handlungen
zu treffen.
(2) Ist wegen der Begehung
einer der in Artikel 1 genannten
strafbaren Handlungen ein
Flug verzögert oder unterbrochen
worden, so erleichtert jeder
Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet
sich das Luftfahrzeug,
die Fluggäste oder die Besatzung
befinden, so bald wie
möglich den Fluggästen und der
Besatzung die Fortsetzung der
Reise und gibt das Luftfahrzeug
und seine Ladung unverzüglich
den zum Besitz berechtigten
Personen zurück.
ARTIKEL 11
(1) Die Vertragsstaaten gewähren
einander die weitestgehende
Hilfe im Zusammenhang
mit Verfahren, die in bezug
auf die strafbaren Handlungen
eingeleitet werden. In
allen Fällen ist das Recht des
ersuchten Staates anwendbar.
(2) Absatz 1 läßt Verpflichtungen
auf Grund eines anderen
zwei- oder mehrseitigen Vertrags
unberührt, der ganz oder
teilweise die Rechtshilfe in
Strafsachen regelt oder regeln
wird.
ARTIKEL 12
Jeder Vertragsstaat, der
Grund zu der Annahme hat,
daß eine der in Artikel 1 genannten
strafbaren Handlungen
begangen werden wird, übermittelt
in Übereinstimmung mit
seinem nationalen Recht alle in
seinem Besitz befindlichen sachdienlichen
Angaben den Staaten,
die nach seiner Auffassung zu
den in Artikel 5 Absatz 1 genannten
Staaten gehören.
ARTIKEL 13
Jeder Vertragsstaat übermittelt
dem Rat der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation
in Übereinstimmung mit
seinem nationalen Recht so
schnell wie möglich alle in seinem
Besitz befindlichen sachdienlichen
Angaben über
a) die Umstände der strafbaren
Handlung;
b) die nach Artikel 10 Absatz
2 getroffenen Maßnahmen;
c) die in bezug auf den Täter
oder den Verdächtigen
getroffenen Maßnahmen
und insbesondere das Ergebnis
eines Auslieferungsverfahrens
oder eines
anderen Verfahrens.
ARTIKEL 14
(1) Jede Streitigkeit zwischen
zwei oder mehr Vertragsstaaten
über die Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens,
die nicht durch Verhandlungen
beigelegt werden kann,
wird auf Verlangen eines dieser
Staaten einem Schiedsverfahren
unterworfen. Können sich die
Parteien binnen sechs Monaten
nach dem Zeitpunkt, zu dem
das Schiedsverfahren verlangt
worden ist, über seine Ausgestaltung
nicht einigen, so kann
jede dieser Parteien die Streitigkeit
dem Internationalen Gerichtshof
unterbreiten, indem
sie einen seiner Satzung entsprechenden
Antrag stellt.
(2) Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung oder der Ratifikation
des Übereinkommens
oder dem Beitritt zu diesem
erklären, daß er sich durch Absatz
1 nicht als gebunden betrachtet.
Die anderen Vertragsstaaten
sind gegenüber einem
Vertragsstaat, der einen solchen
Vorbehalt gemacht hat, durch
Absatz 1 nicht gebunden.
(3) Ein Vertragsstaat, der
einen Vorbehalt nach Absatz 2
gemacht hat, kann diesen Vorbehalt
jederzeit durch eine an
die Depositarregierungen gerichtete
Notifikation zurückziehen.
ARTIKEL 15
(1) Dieses Übereinkommen
liegt am 23. September 1971 in
Montreal für die Teilnehmerstaaten
der vom 8. bis 23. September
1971 in Montreal abgehaltenen
Internationalen Luftrechtskonferenz
(im folgenden
als Konferenz von Montreal bezeichnet)
zur Unterzeichnung
auf. Nach dem 10. Oktober 1971
liegt das Übereinkommen für
alle Staaten in Moskau, London
und Washington zur Unterzeichnung
auf. Ein Staat, der
dieses Übereinkommen nicht
vor seinem Inkrafttreten nach
Absatz 3 unterzeichnet, kann
ihm jederzeit beitreten.
(2) Dieses Übereinkommen
bedarf der Ratifikation durch
die Unterzeichnerstaaten. Die
Ratifikations- und Beitrittsurkunden
werden bei den Regierungen
der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, des
Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland und
der Vereinigten Staaten von
Amerika hinterlegt, die hiermit
zu Depositarregierungen bestimmt
werden.
(3) Dieses Übereinkommen
tritt dreißig Tage nach Hinterlegung
der Ratifikationsurkunden
durch zehn Unterzeichnerstaaten
dieses Übereinkommens,
die an der Konferenz von
Montreal teilgenommen haben,
in Kraft
(4) Für andere Staaten tritt
dieses Übereinkommen mit seinem
Inkrafttreten nach Absatz
3 oder dreißig Tage nach
Hinterlegung ihrer Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde in
Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt
später liegt.
(5) Die Depositarregierungen
unterrichten unverzüglich alle
Unterzeichnerstaaten und beitretenden
Staaten über den Zeitpunkt
jeder Unterzeichnung,
der Hinterlegung jeder Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde,
des Inkrafttretens dieses Übereinkommens
sowie über alle
sonstigen Mitteilungen.
(6) Die Depositarregierungen
lassen dieses Übereinkommen
sogleich nach seinem Inkrafttreten
gemäß Artikel 102 der
Satzung der Vereinten Nationen
und gemäß Artikel 83 des Abkommens
über die Internationale
Zivilluftfahrt (Chicago,
1944) registrieren.
ARTIKEL 16
(1) Jeder Vertragsstaat kann
dieses Übereinkommen durch
eine an die Depositarregierungen
gerichtete schriftliche Notifikation
kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs
Monate nach Eingang der Notifikation
bei den Depositarregierungen
wirksam.
ZU URKUND DESSEN
haben die unterzeichneten, hierzu
von ihren Regierungen gehörig
befugten Bevollmächtigten
dieses Übereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Montreal
am 23. September 1971 in drei
Urschriften, jede in vier verbindlichen
Wortlauten in englischer,
französischer, russischer
und spanischer Sprache.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden
wurden am 11. Feber 1974 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem
Artikel 15 Absatz 4 für Österreich am 13. März 1974 in Kraft getreten.
Nach den bis 12. Feber 1974 eingelangten Mitteilungen der Regierungen der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
sowie der Vereinigten Staaten von Amerika gehören dem Übereinkommen folgende weitere
Staaten an
Argentinien, Australien, Brasilien, Bulgarien, Costa Rica, Dänemark (ausschließlich Färöer und
Grönland), Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik, Elfenbeinküste, Fidschi,
Finnland, Ghana, Guayana, Iran, Island, Israel, Italien, Jordanien, Jugoslawien, Kamerun, Kanada,
Korea, Malawi, Mali, Mongolei, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande (einschließlich Surinam und
Niederländische Antillen), Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Philippinen, Portugal,
Schweden, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Taiwan, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechoslowakei,
Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich
der Gebiete unter seiner territorialen Souveränität sowie der Salomon-Inseln), Vereinigte Staaten
von Amerika, Weißrußland, Zypern.
Brasilien, Bulgarien, Malawi, die Mongolei, die Sowjetunion, Südafrika, die Tschechoslowakei,
die Ukraine, Ungarn und Weißrußland haben einen Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens
erklärt.
Die Niederlande haben erklärt, daß das Übereinkommen für die Niederländischen Antillen
erst am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft treten kann, zu dem sie den Depositarregierungen
notifiziert haben, daß in den Niederländischen Antillen die für die Durchführung der
Bestimmungen des Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.