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248_1974 AT

248. Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 248. Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSSTAATEN

DIESES ÜBEREINKOMMENS,

IN DER ERWÄGUNG, daß

widerrechtliche Handlungen

gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

die Sicherheit von Personen

und Sachen gefährden,

den Betrieb von Luftverkehrsdiensten

ernstlich beeinträchtigen

und das Vertrauen der Völker

der Welt in die Sicherheit

der Zivilluftfahrt untergraben,

IN DER ERWÄGUNG, daß

solche Handlungen Anlaß zu

ernster Besorgnis geben,

IN DER ERWÄGUNG, daß

es zur Abschreckung von solchen

Handlungen dringend notwendig

ist, geeignete Maßnahmen

zur Bestrafung der Täter

vorzusehen,

HABEN FOLGENDES VEREINBART

ARTIKEL 1

(1) Eine strafbare Handlung

begeht jede Person, die widerrechtlich

und vorsätzlich

a) eine gewalttätige Handlung

gegen eine Person an

Bord eines im Flug befindlichen

Luftfahrzeugs ver-

übt, wenn diese Handlung

geeignet ist, die Sicherheit

dieses Luftfahrzeugs zu

gefährden; oder

b) ein im Einsatz befindliches

Luftfahrzeug zerstört oder

ein solches Luftfahrzeug

derart beschädigt, daß es

flugunfähig wird oder daß

die Beschädigung geeignet

ist, seine Flugsicherheit zu

gefährden; oder

c) in ein im Einsatz befindliches

Luftfahrzeug auf

welche Art auch immer

eine Vorrichtung oder

eine andere Sache bringt

oder bringen läßt, die

geeignet ist., dieses Luftfahrzeug

zu zerstören

oder derart zu beschädigen,

daß es flugunfähig

wird oder daß die Beschädigung

geeignet ist,

seine Flugsicherheit zu gefährden;

oder

d) Luftfahrteinrichtungen

zerstört oder beschädigt

oder ihren Betrieb beeinträchtigt,

wenn eine solche

Handlung geeignet ist, die

Sicherheit eines im Flug

befindlichen Luftfahrzeugs

zu gefährden; oder

e) wissentlich unrichtige Angaben

macht und dadurch

die Sicherheit eines im

Flug befindlichen Luftfahrzeugs

gefährdet.

(2) Eine strafbare Handlung

begeht auch jede Person, die

a) eine der in Absatz 1 genannten

strafbaren Handlungen

zu begehen versucht;

oder

b) sich an der Begehung oder

der versuchten Begehung

einer dieser strafbaren

Handlungen beteiligt.

ARTIKEL 2

Im Sinne dieses Übereinkommens

a) gilt ein Luftfahrzeug als

im Flug befindlich von

dem Augenblick an, in

dem alle Außentüren nach

dem Einsteigen geschlossen

worden sind, bis zu

dem Augenblick, in dem

eine dieser Türen zum

Aussteigen geöffnet wird;

im Fall einer Notlandung

gilt der Flug als fortdauernd,

bis die zuständigen

Behörden die Verantwortung

für das Luftfahrzeug

und für die Personen

und Sachen an Bord übernehmen;

b) gilt ein Luftfahrzeug als

im Einsatz befindlich vom

Beginn der Flugvorbereitung

des Luftfahrzeugs

durch das Bodenpersonal

oder die Besatzung für

einen bestimmten Flug bis

zum Ablauf von vierundzwanzig

Stunden nach

jeder Landung; der Zeitraum,

in dem sich das

Luftfahrzeug im Einsatz

befindet, umfaßt in jedem

Fall den gesamten Zeitraum,

während dessen sich

das Luftfahrzeug im Sinne

des Buchstabens a im Flug

befindet.

ARTIKEL 3

Jeder Vertragsstaat verpflichtet

sich, die in Artikel 1 genannten

strafbaren Handlungen

mit schweren Strafen zu bedrohen.

ARTIKEL 4

(1) Dieses Übereinkommen

findet keine Anwendung auf

Luftfahrzeuge, die im Militär-,

Zoll- oder Polizeidienst verwendet

werden.

(2) In den Fällen des Artikels

1 Absatz 1 Buchstaben a,

b, c und e findet dieses Übereinkommen,

gleichviel ob es sich

um ein Luftfahrzeug auf einem

internationalen Flug oder auf

einem Inlandflug handelt, nur

Anwendung, wenn

a) der tatsächliche oder beabsichtigte

Abflug- oder

Landeort des Luftfahrzeugs

außerhalb des

Hoheitsgebiets des Eintragungsstaats

dieses Luftfahrzeugs

gelegen ist oder

b) die strafbare Handlung im

Hoheitsgebiet eines ande-

ren Staates als des Eintragungsstaats

des Luftfahrzeugs

begangen wird.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2

dieses Artikels findet das Übereinkommen

in den Fällen des

Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben

a, b, c und e ebenfalls Anwendung,

wenn der Täter oder

der Verdächtige im Hoheitsgebiet

eines anderen Staates als

des Eintragungsstaats des Luftfahrzeugs

aufgefunden wird.

(4) In bezug auf die in Artikel

9 genannten Staaten und in

den Fällen des Artikels 1 Absatz

1 Buchstaben a, b, c und e

findet dieses Übereinkommen

keine Anwendung, wenn die in

Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden

Artikels erwähnten Orte

im Hoheitsgebiet desselben

Staates gelegen sind und wenn

dieser Staat einer der in Artikel

9 genannten Staaten ist, es

sei denn, daß die strafbare

Handlung im Hoheitsgebiet

eines anderen als dieses Staates

begangen oder der Täter oder

der Verdächtige in einem solchen

anderen Staat aufgefunden

wurde.

(5) In den Fällen des Artikels

1 Absatz 1 Buchstabe d

findet dieses Übereinkommen

nur Anwendung, wenn die

Luftfahrteinrichtungen in der

internationalen Luftfahrt verwendet

werden.

(6) Die Absätze 2, 3, 4 und 5

dieses Artikels finden auch in

den Fällen des Artikels 1 Absatz

2 Anwendung.

ARTIKEL 5

(1) Jeder Vertragsstaat trifft

die notwendigen Maßnahmen,

um seine Gerichtsbarkeit über

die strafbaren Handlungen in

folgenden Fällen zu begründen,

a) wenn die strafbare Handlung

im Hoheitsgebiet dieses

Staates begangen wird;

b) wenn die strafbare Handlung

gegen ein in diesem

Staat eingetragenes Luftfahrzeug

oder an Bord

desselben begangen wird;

c) wenn das Luftfahrzeug, an

Bord dessen die strafbare

Handlung begangen wird,

mit dem noch an Bord befindlichen

Verdächtigen in

seinem Hoheitsgebiet landet;

d) wenn die strafbare Handlung

gegen ein Luftfahrzeug

begangen wird, das

ohne Besatzung an eine

Person vermietet wurde,

die ihre Hauptbetriebsleitung

oder, wenn eine

solche nicht besteht, ihren

ständigen Aufenthalt in

diesem Staat hat, oder

wenn die strafbare Handlung

an Bord eines solchen

Luftfahrzeugs begangen

wird.

(2) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat

die notwendigen Maßnahmen,

um seine Gerichtsbarkeit

über die strafbaren Handlungen

nach Artikel 1 Absatz 1

Buchstaben a, b und c und nach

Artikel 1 Absatz 2, soweit dieser

sich auf solche strafbaren

Handlungen bezieht, für den

Fall zu begründen, daß der Verdächtige

sich in seinem Hoheitsgebiet

befindet und daß der betreffende

Staat ihn nicht nach

Artikel 8 an einen der in Absatz

1 des vorliegenden Artikels

genannten Staaten ausliefert.

(3) Dieses Übereinkommen

schließt eine Strafgerichtsbarkeit,

die nach nationalem Recht

ausgeübt wird, nicht aus.

ARTIKEL 6

(1) Hält ein Vertragsstaat, in

dessen Hoheitsgebiet sich der

Täter oder der Verdächtige befindet,

es in Anbetracht der Umstände

für gerechtfertigt, so

nimmt er ihn in Haft oder trifft

andere Maßnahmen, um seine

Anwesenheit sicherzustellen. Die

Haft und die anderen Maßnahmen

müssen mit dem Recht dieses

Staates übereinstimmen; sie

dürfen nur so lange aufrecht erhalten

werden, wie es notwendig

ist, um die Einleitung eines

Strafverfahrens oder Auslieferungsverfahrens

zu ermöglichen.

(2) Dieser Staat führt unverzüglich

eine vorläufige Untersuchung

zur Feststellung des

Sachverhalts durch.

(3) Einer auf Grund des Absatzes

1 in Haft befindlichen

Person wird jede Erleichterung

gewährt, damit sie mit dem

nächsten zuständigen Vertreter

des Staates, dessen Staatsangehörigkeit

sie besitzt, unmittelbar

verkehren kann.

(4) Hat ein Staat eine Person

auf Grund dieses Artikels in

Haft genommen, so zeigt er unverzüglich

den in Artikel 5 Absatz

1 genannten Staaten, dem

Staat, dessen Staatsangehörigkeit

die in Haft genommene Person

besitzt, sowie, wenn er es für

angebracht hält, jedem anderen

interessierten Staat die Tatsache,

daß diese Person in Haft ist,

und die Umstände an, welche

die Haft rechtfertigen. Der

Staat, der die vorläufige Untersuchung

nach Absatz 2 durchführt,

unterrichtet die genannten

Staaten unverzüglich über

das Ergebnis der Untersuchung

und teilt ihnen mit, ob er seine

Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.

ARTIKEL 7

Der Vertragsstaat, in dessen

Hoheitsgebiet der Verdächtige

aufgefunden wird, ist, wenn er

ihn nicht ausliefert, verpflichtet,

den Fall ohne irgendeine Ausnahme

und unabhängig davon,

ob die strafbare Handlung in

seinem Hoheitsgebiet begangen

wurde, seinen zuständigen Behörden

zum Zwecke der Strafverfolgung

zu unterbreiten.

Diese Behörden treffen ihre

Entscheidung in der gleichen

Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen

strafbaren Handlung

schwerer Art nach dem Recht

dieses Staates.

ARTIKEL 8

(1) Die strafbaren Handlungen

gelten als in jeden zwischen

Vertragsstaaten bestehenden

Auslieferungsvertrag einbezogene,

der Auslieferung unter-

liegende strafbare Handlungen.

Die Vertragsstaaten verpflichten

sich, die strafbaren Handlungen

als der Auslieferung unterliegende

strafbare Handlungen in

jeden zwischen ihnen zu schließenden

Auslieferungsvertrag

aufzunehmen.

(2) Erhält ein Vertragsstaat,

der die Auslieferung vom Bestehen

eines Vertrages abhängig

macht, ein Auslieferungsersuchen

von einem anderen Vertragsstaat,

mit dem er keinen

Auslieferungsvertrag hat, so

steht es ihm frei, dieses Übereinkommen

als Rechtsgrundlage

für die Auslieferung in bezug

auf die strafbaren Handlungen

anzusehen. Die Auslieferung

unterliegt im übrigen den im

Recht des ersuchten Staates vorgesehenen

Bedingungen.

(3) Vertragsstaaten, welche die

Auslieferung nicht vom Bestehen

eines Vertrags abhängig

machen, erkennen unter sich die

strafbares Handlungen als der

Auslieferung unterliegende

strafbare Handlungen vorbehaltlich

der im Recht des ersuchten

Staates vorgesehenen

Bedingungen an.

(4) Jede der strafbaren Handlungen"

wird für die Zwecke der

Auslieferung zwischen Vertragsstaaten

so behandelt, als sei sie

nicht nur an dem Ort, an dem

sie sich ereignet hat, sondern

auch in den Hoheitsgebieten der

Staaten begangen worden, die

verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit

nach Artikel 5 Absatz 1

Buchstaben b, c und d zu begründen.

ARTIKEL 9

Vertragsstaaten, die Luftverkehrsbetriebsgemeinschaften

oder internationale Betriebsstellen

bilden, welche einer gemeinsamen

oder internationalen Eintragung

unterliegende Luftfahrzeuge

einsetzen, bezeichnen in

geeigneter Weise für jedes Luftfahrzeug

den Staat unter ihnen,

der die Gerichtsbarkeit ausüben

und die Eigenschaften des Eintragungsstaats

im Sinne dieses

Übereinkommens haben soll;

sie zeigen dies der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation

an, die allen Vertragsstaaten dieses

Übereinkommens davon

Kenntnis gibt.

ARTIKEL 10

(1) Die Vertragsstaaten bemühen

sich in Übereinstimmung

mit dem Völkerrecht und

dem nationalen Recht, alle geeigneten

Maßnahmen zur Verhinderung

der in Artikel 1 genannten

strafbaren Handlungen

zu treffen.

(2) Ist wegen der Begehung

einer der in Artikel 1 genannten

strafbaren Handlungen ein

Flug verzögert oder unterbrochen

worden, so erleichtert jeder

Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet

sich das Luftfahrzeug,

die Fluggäste oder die Besatzung

befinden, so bald wie

möglich den Fluggästen und der

Besatzung die Fortsetzung der

Reise und gibt das Luftfahrzeug

und seine Ladung unverzüglich

den zum Besitz berechtigten

Personen zurück.

ARTIKEL 11

(1) Die Vertragsstaaten gewähren

einander die weitestgehende

Hilfe im Zusammenhang

mit Verfahren, die in bezug

auf die strafbaren Handlungen

eingeleitet werden. In

allen Fällen ist das Recht des

ersuchten Staates anwendbar.

(2) Absatz 1 läßt Verpflichtungen

auf Grund eines anderen

zwei- oder mehrseitigen Vertrags

unberührt, der ganz oder

teilweise die Rechtshilfe in

Strafsachen regelt oder regeln

wird.

ARTIKEL 12

Jeder Vertragsstaat, der

Grund zu der Annahme hat,

daß eine der in Artikel 1 genannten

strafbaren Handlungen

begangen werden wird, übermittelt

in Übereinstimmung mit

seinem nationalen Recht alle in

seinem Besitz befindlichen sachdienlichen

Angaben den Staaten,

die nach seiner Auffassung zu

den in Artikel 5 Absatz 1 genannten

Staaten gehören.

ARTIKEL 13

Jeder Vertragsstaat übermittelt

dem Rat der Internationalen

Zivilluftfahrt-Organisation

in Übereinstimmung mit

seinem nationalen Recht so

schnell wie möglich alle in seinem

Besitz befindlichen sachdienlichen

Angaben über

a) die Umstände der strafbaren

Handlung;

b) die nach Artikel 10 Absatz

2 getroffenen Maßnahmen;

c) die in bezug auf den Täter

oder den Verdächtigen

getroffenen Maßnahmen

und insbesondere das Ergebnis

eines Auslieferungsverfahrens

oder eines

anderen Verfahrens.

ARTIKEL 14

(1) Jede Streitigkeit zwischen

zwei oder mehr Vertragsstaaten

über die Auslegung oder Anwendung

dieses Übereinkommens,

die nicht durch Verhandlungen

beigelegt werden kann,

wird auf Verlangen eines dieser

Staaten einem Schiedsverfahren

unterworfen. Können sich die

Parteien binnen sechs Monaten

nach dem Zeitpunkt, zu dem

das Schiedsverfahren verlangt

worden ist, über seine Ausgestaltung

nicht einigen, so kann

jede dieser Parteien die Streitigkeit

dem Internationalen Gerichtshof

unterbreiten, indem

sie einen seiner Satzung entsprechenden

Antrag stellt.

(2) Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung oder der Ratifikation

des Übereinkommens

oder dem Beitritt zu diesem

erklären, daß er sich durch Absatz

1 nicht als gebunden betrachtet.

Die anderen Vertragsstaaten

sind gegenüber einem

Vertragsstaat, der einen solchen

Vorbehalt gemacht hat, durch

Absatz 1 nicht gebunden.

(3) Ein Vertragsstaat, der

einen Vorbehalt nach Absatz 2

gemacht hat, kann diesen Vorbehalt

jederzeit durch eine an

die Depositarregierungen gerichtete

Notifikation zurückziehen.

ARTIKEL 15

(1) Dieses Übereinkommen

liegt am 23. September 1971 in

Montreal für die Teilnehmerstaaten

der vom 8. bis 23. September

1971 in Montreal abgehaltenen

Internationalen Luftrechtskonferenz

(im folgenden

als Konferenz von Montreal bezeichnet)

zur Unterzeichnung

auf. Nach dem 10. Oktober 1971

liegt das Übereinkommen für

alle Staaten in Moskau, London

und Washington zur Unterzeichnung

auf. Ein Staat, der

dieses Übereinkommen nicht

vor seinem Inkrafttreten nach

Absatz 3 unterzeichnet, kann

ihm jederzeit beitreten.

(2) Dieses Übereinkommen

bedarf der Ratifikation durch

die Unterzeichnerstaaten. Die

Ratifikations- und Beitrittsurkunden

werden bei den Regierungen

der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken, des

Vereinigten Königreichs Großbritannien

und Nordirland und

der Vereinigten Staaten von

Amerika hinterlegt, die hiermit

zu Depositarregierungen bestimmt

werden.

(3) Dieses Übereinkommen

tritt dreißig Tage nach Hinterlegung

der Ratifikationsurkunden

durch zehn Unterzeichnerstaaten

dieses Übereinkommens,

die an der Konferenz von

Montreal teilgenommen haben,

in Kraft

(4) Für andere Staaten tritt

dieses Übereinkommen mit seinem

Inkrafttreten nach Absatz

3 oder dreißig Tage nach

Hinterlegung ihrer Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde in

Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt

später liegt.

(5) Die Depositarregierungen

unterrichten unverzüglich alle

Unterzeichnerstaaten und beitretenden

Staaten über den Zeitpunkt

jeder Unterzeichnung,

der Hinterlegung jeder Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde,

des Inkrafttretens dieses Übereinkommens

sowie über alle

sonstigen Mitteilungen.

(6) Die Depositarregierungen

lassen dieses Übereinkommen

sogleich nach seinem Inkrafttreten

gemäß Artikel 102 der

Satzung der Vereinten Nationen

und gemäß Artikel 83 des Abkommens

über die Internationale

Zivilluftfahrt (Chicago,

1944) registrieren.

ARTIKEL 16

(1) Jeder Vertragsstaat kann

dieses Übereinkommen durch

eine an die Depositarregierungen

gerichtete schriftliche Notifikation

kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs

Monate nach Eingang der Notifikation

bei den Depositarregierungen

wirksam.

ZU URKUND DESSEN

haben die unterzeichneten, hierzu

von ihren Regierungen gehörig

befugten Bevollmächtigten

dieses Übereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Montreal

am 23. September 1971 in drei

Urschriften, jede in vier verbindlichen

Wortlauten in englischer,

französischer, russischer

und spanischer Sprache.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden

wurden am 11. Feber 1974 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem

Artikel 15 Absatz 4 für Österreich am 13. März 1974 in Kraft getreten.

Nach den bis 12. Feber 1974 eingelangten Mitteilungen der Regierungen der Union der

Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

sowie der Vereinigten Staaten von Amerika gehören dem Übereinkommen folgende weitere

Staaten an

Argentinien, Australien, Brasilien, Bulgarien, Costa Rica, Dänemark (ausschließlich Färöer und

Grönland), Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik, Elfenbeinküste, Fidschi,

Finnland, Ghana, Guayana, Iran, Island, Israel, Italien, Jordanien, Jugoslawien, Kamerun, Kanada,

Korea, Malawi, Mali, Mongolei, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande (einschließlich Surinam und

Niederländische Antillen), Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Philippinen, Portugal,

Schweden, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Taiwan, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechoslowakei,

Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich

der Gebiete unter seiner territorialen Souveränität sowie der Salomon-Inseln), Vereinigte Staaten

von Amerika, Weißrußland, Zypern.

Brasilien, Bulgarien, Malawi, die Mongolei, die Sowjetunion, Südafrika, die Tschechoslowakei,

die Ukraine, Ungarn und Weißrußland haben einen Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens

erklärt.

Die Niederlande haben erklärt, daß das Übereinkommen für die Niederländischen Antillen

erst am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft treten kann, zu dem sie den Depositarregierungen

notifiziert haben, daß in den Niederländischen Antillen die für die Durchführung der

Bestimmungen des Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.

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