248. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Barbados über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Bridgetown, am 26. März 1973
Exzellenz,
Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Österreichische Bundesregierung zur Erleichterung
des Reiseverkehrs zwischen Österreich
und Barbados bereit ist, mit der Regierung von
Barbados ein Abkommen über die Aufhebung
der Sichtvermerkspflicht folgenden Inhalts zu
schließen
Artikel 1
Österreichische und barbadische Staatsangehörige,
die einen von den zuständigen Behörden
ihres Landes ausgestellten gültigen Reisepaß (gewöhnlichen
Reisepaß, Dienstpaß oder Diplomatenpaß)
besitzen, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken
dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei
in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
einreisen oder durch das Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates durchreisen.
Jeder Aufenthalt nach einer sichtvermerksfreien
Einreise ist mit drei Monaten begrenzt.
Artikel 2
Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder
für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt
im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ist
ein Sichtvermerk erforderlich.
Artikel 3
Die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht befreit
die Staatsangehörigen jedes Vertragsstaates nicht
von der Verpflichtung, die Gesetze und Vorschriften
des anderen Vertragsstaates hinsichtlich der
Einreise, des Aufenthaltes in diesem Staat und
hinsichtlich der Beschäftigung oder beruflichen
Tätigkeit von Fremden zu beachten.
Artikel 4
Die zuständigen Behörden jedes Vertragsstaates
sind berechtigt, die Einreise in oder die Durchreise
durch ihr Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt
in diesem Personen, die sie als unerwünscht ansehen
oder die gegen die vorstehenden Bestimmungen
verstoßen, zu verweigern.
Artikel 5
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Personen,
denen auf Grund eines der im Artikel 1 erwähnten
gültigen Reisepässe die sichtvermerksfreie
Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
gestattet worden ist, auf Ersuchen
des anderen Vertragsstaates jederzeit zurückzuübernehmen,
auch wenn sie die Staatsangehörigkeit
des ersuchten Staates nicht besitzen sollten.
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit
die Anwendung dieses Abkommens, jedoch mit
Ausnahme des Artikels 5, vorübergehend ganz
oder teilweise aussetzen. Einführung und Aufhebung
dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat
unverzüglich auf dem diplomatischen
Wege bekanntzugeben.
Artikel 7
Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar. Es
tritt drei Monate nach Einlangen der auf dem
diplomatischen Wege vorzunehmenden Kündigung
beim anderen Vertragspartner außer Kraft.
Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung
der Regierung von Barbados finden, beehre
ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die
Antwortnote Euer Exzellenz dazu ein Abkommen
zwischen den beiden Vertragsstaaten in dieser
Angelegenheit bilden, das am neunzigsten
Tage nach Vornahme des Notenwechsels in Kraft
tritt.
Ich benütze diese Gelegenheit, Eure Exzellenz
die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung
zu erneuern.
Dr. Harald Gödel m. p.
(Übersetzung)
MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
BARBADOS
26. März 1973
Nr. 9162 Vol. II
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Empfang der Note Euer
Exzellenz vom 26. März 1973 zu bestätigen, die
folgenden Wortlaut hat
„Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Österreichische Bundesregierung zur Erleichterung
des Reiseverkehrs zwischen Österreich
und Barbados bereit ist, mit der Regierung von
Barbados ein Abkommen über die Aufhebung
der Sichtvermerkspflicht folgenden Inhalts zu
schließen
Artikel 1
Österreichische und barbadische Staatsangehörige,
die einen von den zuständigen Behörden
ihres Landes ausgestellten gültigen Reisepaß (ge-
wöhnlichen Reisepaß, Dienstpaß oder Diplomatenpaß)
besitzen, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken
dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei
in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
einreisen oder durch das Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates durchreisen.
Jeder Aufenthalt nach einer sichtvermerksfreien
Einreise ist mit drei Monaten begrenzt.
Artikel 2
Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder
für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt
im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ist
ein Sichtvermerk erforderlich.
Artikel 3
Die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht befreit
die Staatsangehörigen jedes Vertragsstaates nicht
von der Verpflichtung, die Gesetze und Vorschriften
des anderen Vertragsstaates hinsichtlich
der Einreise, des Aufenthaltes in diesem Staat
und hinsichtlich der Beschäftigung oder beruflichen
Tätigkeit von Fremden zu beachten.
Artikel 4
Die zuständigen Behörden jedes Vertragsstaates
sind berechtigt, die Einreise in oder die Durchreise
durch ihr Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt
in diesem Personen, die sie als unerwünscht
ansehen oder die gegen die vorstehenden Bestimmungen
verstoßen, zu verweigern.
Artikel 5
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Personen,
denen auf Grund eines der im Artikel 1 erwähnten
gültigen Reisepässe die sichtvermerksfreie
Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
gestattet worden ist, auf Ersuchen
des anderen Vertragsstaates jederzeit zurückzuübernehmen,
auch wenn sie die Staatsangehörigkeit
des ersuchten Staates nicht besitzen sollten.
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit
die Anwendung dieses Abkommens, jedoch
mit Ausnahme des Artikels 5, vorübergehend
ganz oder teilweise aussetzen. Einführung und
Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen
Vertragsstaat unverzüglich auf dem diplomatischen
Wege bekanntzugeben.
Artikel 7
Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar. Es
tritt drei Monate nach Einlangen der auf dem
diplomatischen Wege vorzunehmenden Kündigung
beim anderen Vertragspartner außer Kraft.
Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung
der Regierung von Barbados finden, beehre
ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und
die Antwortnote Euer Exzellenz dazu ein Abkommen
zwischen den beiden Vertragsstaaten in
dieser Angelegenheit bilden, das am neunzigsten
Tage nach Vornahme des Notenwechsels in Kraft
tritt."
Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Regierung von Barbados den vorstehenden
Vorschlägen zustimmt und sohin die Note
Euer Exzellenz und diese Antwortnote ein Abkommen
zwischen unseren beiden Regierungen
in dieser Angelegenheit bilden, das am neunzigsten
Tage nach Vornahme des Notenwechsels
in Kraft tritt.
Ich benütze diese Gelegenheit, Euer Exzellenz
die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung
zu erneuern.
G. C. R. Moe, Q. C.
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Der gemäß Art. 7 des vorliegenden Abkommens vorgesehene Notenwechsel wurde am 26. März
1973 durchgeführt. Das Abkommen tritt somit am 24. Juni 1973 in Kraft.