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248_1973 AT

248. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Barbados über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 248. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Barbados über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Bridgetown, am 26. März 1973

Exzellenz,

Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Österreichische Bundesregierung zur Erleichterung

des Reiseverkehrs zwischen Österreich

und Barbados bereit ist, mit der Regierung von

Barbados ein Abkommen über die Aufhebung

der Sichtvermerkspflicht folgenden Inhalts zu

schließen

Artikel 1

Österreichische und barbadische Staatsangehörige,

die einen von den zuständigen Behörden

ihres Landes ausgestellten gültigen Reisepaß (gewöhnlichen

Reisepaß, Dienstpaß oder Diplomatenpaß)

besitzen, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken

dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei

in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

einreisen oder durch das Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates durchreisen.

Jeder Aufenthalt nach einer sichtvermerksfreien

Einreise ist mit drei Monaten begrenzt.

Artikel 2

Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder

für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt

im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ist

ein Sichtvermerk erforderlich.

Artikel 3

Die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht befreit

die Staatsangehörigen jedes Vertragsstaates nicht

von der Verpflichtung, die Gesetze und Vorschriften

des anderen Vertragsstaates hinsichtlich der

Einreise, des Aufenthaltes in diesem Staat und

hinsichtlich der Beschäftigung oder beruflichen

Tätigkeit von Fremden zu beachten.

Artikel 4

Die zuständigen Behörden jedes Vertragsstaates

sind berechtigt, die Einreise in oder die Durchreise

durch ihr Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt

in diesem Personen, die sie als unerwünscht ansehen

oder die gegen die vorstehenden Bestimmungen

verstoßen, zu verweigern.

Artikel 5

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Personen,

denen auf Grund eines der im Artikel 1 erwähnten

gültigen Reisepässe die sichtvermerksfreie

Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

gestattet worden ist, auf Ersuchen

des anderen Vertragsstaates jederzeit zurückzuübernehmen,

auch wenn sie die Staatsangehörigkeit

des ersuchten Staates nicht besitzen sollten.

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der

öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit

die Anwendung dieses Abkommens, jedoch mit

Ausnahme des Artikels 5, vorübergehend ganz

oder teilweise aussetzen. Einführung und Aufhebung

dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat

unverzüglich auf dem diplomatischen

Wege bekanntzugeben.

Artikel 7

Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar. Es

tritt drei Monate nach Einlangen der auf dem

diplomatischen Wege vorzunehmenden Kündigung

beim anderen Vertragspartner außer Kraft.

Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung

der Regierung von Barbados finden, beehre

ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die

Antwortnote Euer Exzellenz dazu ein Abkommen

zwischen den beiden Vertragsstaaten in dieser

Angelegenheit bilden, das am neunzigsten

Tage nach Vornahme des Notenwechsels in Kraft

tritt.

Ich benütze diese Gelegenheit, Eure Exzellenz

die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung

zu erneuern.

Dr. Harald Gödel m. p.

(Übersetzung)

MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

BARBADOS

26. März 1973

Nr. 9162 Vol. II

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Empfang der Note Euer

Exzellenz vom 26. März 1973 zu bestätigen, die

folgenden Wortlaut hat

„Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Österreichische Bundesregierung zur Erleichterung

des Reiseverkehrs zwischen Österreich

und Barbados bereit ist, mit der Regierung von

Barbados ein Abkommen über die Aufhebung

der Sichtvermerkspflicht folgenden Inhalts zu

schließen

Artikel 1

Österreichische und barbadische Staatsangehörige,

die einen von den zuständigen Behörden

ihres Landes ausgestellten gültigen Reisepaß (ge-

wöhnlichen Reisepaß, Dienstpaß oder Diplomatenpaß)

besitzen, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken

dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei

in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

einreisen oder durch das Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates durchreisen.

Jeder Aufenthalt nach einer sichtvermerksfreien

Einreise ist mit drei Monaten begrenzt.

Artikel 2

Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder

für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt

im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ist

ein Sichtvermerk erforderlich.

Artikel 3

Die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht befreit

die Staatsangehörigen jedes Vertragsstaates nicht

von der Verpflichtung, die Gesetze und Vorschriften

des anderen Vertragsstaates hinsichtlich

der Einreise, des Aufenthaltes in diesem Staat

und hinsichtlich der Beschäftigung oder beruflichen

Tätigkeit von Fremden zu beachten.

Artikel 4

Die zuständigen Behörden jedes Vertragsstaates

sind berechtigt, die Einreise in oder die Durchreise

durch ihr Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt

in diesem Personen, die sie als unerwünscht

ansehen oder die gegen die vorstehenden Bestimmungen

verstoßen, zu verweigern.

Artikel 5

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Personen,

denen auf Grund eines der im Artikel 1 erwähnten

gültigen Reisepässe die sichtvermerksfreie

Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

gestattet worden ist, auf Ersuchen

des anderen Vertragsstaates jederzeit zurückzuübernehmen,

auch wenn sie die Staatsangehörigkeit

des ersuchten Staates nicht besitzen sollten.

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der

öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit

die Anwendung dieses Abkommens, jedoch

mit Ausnahme des Artikels 5, vorübergehend

ganz oder teilweise aussetzen. Einführung und

Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen

Vertragsstaat unverzüglich auf dem diplomatischen

Wege bekanntzugeben.

Artikel 7

Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar. Es

tritt drei Monate nach Einlangen der auf dem

diplomatischen Wege vorzunehmenden Kündigung

beim anderen Vertragspartner außer Kraft.

Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung

der Regierung von Barbados finden, beehre

ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und

die Antwortnote Euer Exzellenz dazu ein Abkommen

zwischen den beiden Vertragsstaaten in

dieser Angelegenheit bilden, das am neunzigsten

Tage nach Vornahme des Notenwechsels in Kraft

tritt."

Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Regierung von Barbados den vorstehenden

Vorschlägen zustimmt und sohin die Note

Euer Exzellenz und diese Antwortnote ein Abkommen

zwischen unseren beiden Regierungen

in dieser Angelegenheit bilden, das am neunzigsten

Tage nach Vornahme des Notenwechsels

in Kraft tritt.

Ich benütze diese Gelegenheit, Euer Exzellenz

die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung

zu erneuern.

G. C. R. Moe, Q. C.

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Der gemäß Art. 7 des vorliegenden Abkommens vorgesehene Notenwechsel wurde am 26. März

1973 durchgeführt. Das Abkommen tritt somit am 24. Juni 1973 in Kraft.

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