248. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen sind folgende weitere
Staaten dem Internationalen Abkommen zur Erleichterung
der Einfuhr von Warenmustern und
Werbematerial vom 7. November 1952 (BGBl.
Nr. 187/1956, letzte Kundmachung betreffend
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 74/1961) beigetreten
Staaten: Datum der Hinterlegungder Beitrittsurkunde
Guinea 8. Mai 1962
Tanganjika (mit Vorbehalt) 28. November 1962
Frankreich 7. Feber 1964
Uganda (mit Vorbehalt) 15. April 1965
Kenia 3. September 1965
Die geltend gemachten Vorbehalte haben folgenden
Wortlaut
1. Tanganjika
In Übereinstimmung mit Artikel XIV behält
sich Tanganjika das Recht vor, die für die Einfuhr
von Werbefilmen im Vormerkverkehr vorgesehene
Behandlung nicht zuzugestehen.
2. Uganda
Uganda ist durch Artikel V des Abkommens
nicht gebunden.
Cypern, Jamaika, Kongo (Léopoldville),
Nigeria, Rwanda, Sierra Leone, Singapur sowie
Trinidad und Tobago haben erklärt, sich auch
nach Erlangung der Unabhängigkeit an dieses Abkommen
gebunden zu erachten. Dabei wurde der
vom Vereinigten Königreich von Großbritannien
und Nordirland für Trinidad und Tobago geltend
gemachte Vorbehalt (BGBl. Nr. 237/1958) von
diesem Staat aufrechterhalten.
Ferner hat Ceylon seinen anläßlich seines Beitrittes
erklärten Vorbehalt (BGBl. Nr. 74/1961)
am 29. Jänner 1963 zurückgezogen.