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248_1967 AT

248. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 248. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen sind folgende weitere

Staaten dem Internationalen Abkommen zur Erleichterung

der Einfuhr von Warenmustern und

Werbematerial vom 7. November 1952 (BGBl.

Nr. 187/1956, letzte Kundmachung betreffend

den Geltungsbereich BGBl. Nr. 74/1961) beigetreten

Staaten: Datum der Hinterlegungder Beitrittsurkunde

Guinea 8. Mai 1962

Tanganjika (mit Vorbehalt) 28. November 1962

Frankreich 7. Feber 1964

Uganda (mit Vorbehalt) 15. April 1965

Kenia 3. September 1965

Die geltend gemachten Vorbehalte haben folgenden

Wortlaut

1. Tanganjika

In Übereinstimmung mit Artikel XIV behält

sich Tanganjika das Recht vor, die für die Einfuhr

von Werbefilmen im Vormerkverkehr vorgesehene

Behandlung nicht zuzugestehen.

2. Uganda

Uganda ist durch Artikel V des Abkommens

nicht gebunden.

Cypern, Jamaika, Kongo (Léopoldville),

Nigeria, Rwanda, Sierra Leone, Singapur sowie

Trinidad und Tobago haben erklärt, sich auch

nach Erlangung der Unabhängigkeit an dieses Abkommen

gebunden zu erachten. Dabei wurde der

vom Vereinigten Königreich von Großbritannien

und Nordirland für Trinidad und Tobago geltend

gemachte Vorbehalt (BGBl. Nr. 237/1958) von

diesem Staat aufrechterhalten.

Ferner hat Ceylon seinen anläßlich seines Beitrittes

erklärten Vorbehalt (BGBl. Nr. 74/1961)

am 29. Jänner 1963 zurückgezogen.

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