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248_1966 AT

248. Dritte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den provisorischen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 248. Dritte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den provisorischen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT)

Nachdem die Dritte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration

über den provisorischen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT),

welche also lautet

(Übersetzung)

Die Vertragsparteien der Deklaration vom

12. November 1959 über den provisorischen Beitritt

Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

(im folgenden als „die Deklaration"

beziehungsweise als „das Allgemeine Abkommen"

bezeichnet) sind

IN ANWENDUNG des Absatzes 6 der Deklaration

ÜBEREINGEKOMMEN wie folgt

1. Die Geltung der Deklaration wird durch

Ersetzung des Datums im Absatz 6 durch das

Datum des 31. Dezember 1967 um weitere zwei

Jahre verlängert.

2. Diese Niederschrift wird beim Generaldirektor

der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen

Abkommens hinterlegt. Sie steht zur

Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer

Weise, für Tunesien und für die an der Deklaration

teilnehmenden Regierungen offen. Sie

tritt zwischen der Regierung Tunesiens und

einer teilnehmenden Regierung in Kraft, sobald

sie von der Regierung Tunesiens und von dieser

Regierung angenommen worden ist.

3. Der Generaldirektor übermittelt eine beglaubigte

Abschrift dieser Niederschrift und eine

Mitteilung über jede Annahmeerklärung an die

Regierung Tunesiens, an jede Vertragspartei

des Allgemeinen Abkommens, an jede Regierung,

die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch

beigetreten ist, und an jede Regierung, die in

Verhandlungen für einen Beitritt zum Allgemeinen Abkommen eintritt.

GESCHEHEN zu Genf, am vierzehnten

Dezember neunzehnhundertfünfundsechzig, in

einer einzigen Ausfertigung in englischer und

französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in dieser Niederschrift enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 19. September 1966

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Toničić

Die vorliegende Niederschrift ist für Österreich gemäß ihrer Ziffer 2 am 21. Oktober 1966

in Kraft getreten.

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