248. Dritte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den provisorischen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Dritte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration
über den provisorischen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT),
welche also lautet
(Übersetzung)
Die Vertragsparteien der Deklaration vom
12. November 1959 über den provisorischen Beitritt
Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
(im folgenden als „die Deklaration"
beziehungsweise als „das Allgemeine Abkommen"
bezeichnet) sind
IN ANWENDUNG des Absatzes 6 der Deklaration
ÜBEREINGEKOMMEN wie folgt
1. Die Geltung der Deklaration wird durch
Ersetzung des Datums im Absatz 6 durch das
Datum des 31. Dezember 1967 um weitere zwei
Jahre verlängert.
2. Diese Niederschrift wird beim Generaldirektor
der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen
Abkommens hinterlegt. Sie steht zur
Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer
Weise, für Tunesien und für die an der Deklaration
teilnehmenden Regierungen offen. Sie
tritt zwischen der Regierung Tunesiens und
einer teilnehmenden Regierung in Kraft, sobald
sie von der Regierung Tunesiens und von dieser
Regierung angenommen worden ist.
3. Der Generaldirektor übermittelt eine beglaubigte
Abschrift dieser Niederschrift und eine
Mitteilung über jede Annahmeerklärung an die
Regierung Tunesiens, an jede Vertragspartei
des Allgemeinen Abkommens, an jede Regierung,
die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch
beigetreten ist, und an jede Regierung, die in
Verhandlungen für einen Beitritt zum Allgemeinen Abkommen eintritt.
GESCHEHEN zu Genf, am vierzehnten
Dezember neunzehnhundertfünfundsechzig, in
einer einzigen Ausfertigung in englischer und
französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in dieser Niederschrift enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 19. September 1966
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Toničić
Die vorliegende Niederschrift ist für Österreich gemäß ihrer Ziffer 2 am 21. Oktober 1966
in Kraft getreten.