248. Verordnung: Ausfuhrförderungsverordnung 1964.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes
1964 vom 16. Juli 1964, BGBl.
Nr. 200, werden mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates nachstehende Richtlinien
erlassen, nach denen Haftungen gemäß §§ 1
und 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1964 unter
Zugrundelegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
übernommen werden können.
§ 1. (1) Haftungen gemäß §§ 1 und 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes
1964 können übernommen
werden als
1. Garantien gemäß § 1 Abs. 1 lit. a bis c des
Ausfuhrförderungsgesetzes 1964 zur Deckung von
Risken aus direkten Lieferungen und Leistungen
österreichischer Exporteure an ausländische Abnehmer;
2. Garantien gemäß § 1 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes
1964 zur Deckung von Risken
aus indirekten Lieferungen und Leistungen österreichischer
Exporteure an ausländische Abnehmer;
3. Garantien gemäß § 1 Abs. 3 lit. a des Ausfuhrförderungsgesetzes
1964 zur Deckung von
Risken aus Krediten in- und ausländischer Kreditinstitute,
deren Gegenwert zur Bezahlung von
Lieferungen und Leistungen österreichischer Exporteure
verwendet wird (gebundene Finanzkredite);
4. Garantien gemäß § 1 Abs. 3 lit. b des Ausfuhrförderungsgesetzes
1964 zur Deckung von
nichtkommerziellen Risken aus Beteiligungen
österreichischer Unternehmen im Ausland;
5. Wechselbürgschaften gemäß § 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes
1964 zur Deckung von Risken
aus Lieferungen und Leistungen österreichischer
Exporteure an ausländische Abnehmer.
(2) Für Garantien gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 4 und
Wechselbürgschaften gemäß Abs. 1 Z. 5 können
Promessen erteilt werden; die Leistungspflicht
aus der Garantie oder Wechselbürgschaft kann
auch sonst an Bedingungen oder Auflagen geknüpft
werden.
§ 2. (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
die den Haftungen aus Garantien und Wechselbürgschaften
zugrunde gelegt werden, haben vorzusehen,
daß bei Nachweis bestimmter in den
Abs. 3 und 4 näher beschriebener Haftungsfälle
1. Schadensvergütungen im Rahmen der nach
§ 1 Abs. 1 Z. 1 bis 4 geschlossenen Garantieverträge
geleistet werden;
2. auf die Geltendmachung des wechselmäßigen
Regreßrechtes gemäß § 1 Abs. 1 Z. 5 übernommener
Wechselbürgschaften verzichtet wird.
(2) Haftungsfälle aus Garantien und Wechselbürgschaften
gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und 5
sind Fälle der Nichterfüllung der vereinbarten
Gegenleistung durch den ausländischen Abnehmer
bei Vorliegen der im Abs. 3 genannten wirtschaftlichen
und im Abs. 4 genannten politischen
Tatbestände.
(3) Wirtschaftliche Tatbestände gemäß Abs. 2
sind
a) Unmöglichkeit der Erfüllung durch den
ausländischen Abnehmer;
b) fruchtloser Ablauf einer Nachfrist von
sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung
durch den Garantie- oder Bürgschaftsnehmer;
c) Eröffnung eines Konkurs-, Ausgleichs-,
Auflösungs- oder Liquidationsverfahrens
über das Vermögen des ausländischen Abnehmers;
d) gerichtliche Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens
gegen das Vermögen
des ausländischen Abnehmers;
e) Unmöglichkeit der Erfüllung durch den
Garantie- oder Bürgschaftsnehmer oder
seine Erfüllungsgehilfen aus Umständen,
die von ihnen nicht zu vertreten und die
im Ausland eingetreten sind; hiedurch wird
die Bestimmung des § 5 Abs. 1 nicht berührt.
(4) Politische Tatbestände gemäß Abs. 2 sind
a) Krieg oder kriegerische Ereignisse;
b) Aufruhr oder Revolution;
c) behördliche Maßnahmen, durch die der
Transfer oder die freie Verfügung über die
dem Garantie- oder Bürgschaftsnehmer zustehende
Gegenleistung länger als sechs
Monate beschränkt oder gehindert wird;
d) behördliche Maßnahmen, durch die im Falle
einer Beschränkung oder Verhinderung des
Transfers eine Wertminderung der dem
Garantie- oder Bürgschaftsnehmer zustehenden
und vom ausländischen Abnehmer
mit schuldbefreiender Wirkung bereits
erbrachten Gegenleistung verursacht
wird;
e) die Unmöglichkeit der Erfüllung innerhalb
von sechs Monaten nach Fälligkeit aus sonstigen
politischen Ereignissen.
§ 3. Für die in § 1 Z. 4 genannten Beteiligungen
im Ausland können Garantien zur Absicherung
von Risken für folgende Haftungsfälle
übernommen werden
1. Wenn direkt oder indirekt Beteiligungsrechte
ganz oder teilweise entzogen werden;
2. wenn die Vermögenswerte des ausländischen
Unternehmens aus politischem Anlaß (direkt
oder indirekt) zerstört oder entzogen werden;
einer solchen Zerstörung oder Entziehung ist
gleichzusetzen, wenn ein so wesentlicher Teil der
Vermögenswerte zerstört oder entzogen wird,
daß das Unternehmen ohne Verlust nicht mehr
weitergeführt werden kann.
§ 4. (1) Die Garantie oder Wechselbürgschaft
hat sich auf mindestens 5O%, keinesfalls aber auf
mehr als 90%> des garantierten oder verbürgten
Wertes des Geschäftsfalles, im Falle des § 1 Abs. 1
Z. 2 des österreichischen Anteiles zu beziehen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben
vorzusehen, daß bei Garantien gemäß § 1 Abs. 1
Z. 1,2 und 4 sowie bei Wechselbürgschaften gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 5 der durch die Garantie oder
Wechselbürgschaft nicht gedeckte Teil (Selbstbehalt)
bis mindestens 10% des Wertes des Geschäftsfalles
auch anderwärts nicht abgesichert
werden darf.
(2) Bei Festsetzung des Selbstbehaltes ist bei den
einzelnen Geschäftsfällen das unterschiedliche
Risiko in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht
entsprechend zu berücksichtigen.
§ 5. (1) In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ist die Haftung aus den Garantien auszuschließen
sowie die Geltendmachung des Regreßrechtes
aufrechtzuerhalten, insoweit Schäden
eingetreten sind, die der Garantie- oder Bürgschaftsnehmer
oder seine Erfüllungsgehilfen zu
vertreten haben oder für die handelsüblicherweise
vom Garantie- oder Bürgschaftsnehmer bei privaten
Versicherungsunternehmungen — ausgenommen
die Versicherung des Zahlungsausfalles
— Versicherungen eingegangen werden
können.
(2) Der Ausschluß der Haftung sowie die Geltendmachung
des Regreßrechtes ist insbesondere
in folgenden Fällen vorzusehen
1. Wenn der Garantie- oder Bürgschaftsnehmer
eine wesentliche Bestimmung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen verletzt;
2. wenn ein Tatbestand (Haftungsfall) eintritt,
weil bei Abschluß des der Garantie oder Wechselbürgschaft
zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes
eine gesetzliche Bestimmung im In- oder Ausland
wissentlich oder grob fahrlässig vom Garantie-
oder Bürgschaftsnehmer verletzt wurde;
3. wenn dem Garantie- oder Bürgschaftsnehmer
zur Zeit der Antragstellung bereits Tatbestände
des § 2 Abs. 3 und 4 sowie des § 3 bekannt
waren;
4. wenn der Garantie- oder Bürgschaftsnehmer
im Antrag auf Erteilung einer Garantie oder
Wechselbürgschaft wissentlich oder grob fahrlässig
unrichtige Angaben gemacht hat;
5. wenn der Eintritt eines Haftungsfalles nicht
drei Monate nach Ablauf der Garantielaufzeit
oder drei Monate nach Fälligkeit des Ausfuhrförderungswechsels
schriftlich gemeldet wurde.
§ 6. (1) Für die Übernahme von Garantien,
Wechselbürgschaften und Promessen wird ein
Entgelt eingehoben; bei der Einreichung der Anträge
ist eine einmalige Bearbeitungsgebühr zu
entrichten.
(2) Das Entgelt für Garantien gemäß § 1 Abs. 1
Z. 1 bis 4 beträgt 0'125% für jedes begonnene
Quartal der Garantielaufzeit. Der Berechnung des
Garantieentgeltes wird der jeweils am Beginn eines
Quartals noch als unter Garantie stehend angenommene
Wert des Geschäftsfalles (einschließlich
des Selbstbehaltes) zugrunde gelegt. Das Garantieentgelt
für die Gesamtlaufzeit wird für Laufzeiten
von weniger als zwölf Monaten bei Garantieerteilung,
für Laufzeiten von mehr als zwölf
Monaten in entsprechenden Jahresbeträgen im
vorhinein zur Zahlung fällig.
(3) Das Entgelt für Wechselbürgschaften gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 5 beträgt 0'5% p. a. von der Wechselsumme.
Es ist pro Quartal im vorhinein zu
entrichten.
(4) Das Entgelt für Promessen beträgt 0'0125%
für jedes begonnene Quartal vom Wert des Geschäftsfalles.
(5) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 1%o vom
Wert des beantragten Geschäftsfalles, mindestens
50 S, in keinem Fall mehr als 2000 S.