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248. Verordnung: Ausfuhrförderungsverordnung 1964.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 248. Verordnung: Ausfuhrförderungsverordnung 1964.

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes

1964 vom 16. Juli 1964, BGBl.

Nr. 200, werden mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates nachstehende Richtlinien

erlassen, nach denen Haftungen gemäß §§ 1

und 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1964 unter

Zugrundelegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

übernommen werden können.

§ 1. (1) Haftungen gemäß §§ 1 und 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes

1964 können übernommen

werden als

1. Garantien gemäß § 1 Abs. 1 lit. a bis c des

Ausfuhrförderungsgesetzes 1964 zur Deckung von

Risken aus direkten Lieferungen und Leistungen

österreichischer Exporteure an ausländische Abnehmer;

2. Garantien gemäß § 1 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes

1964 zur Deckung von Risken

aus indirekten Lieferungen und Leistungen österreichischer

Exporteure an ausländische Abnehmer;

3. Garantien gemäß § 1 Abs. 3 lit. a des Ausfuhrförderungsgesetzes

1964 zur Deckung von

Risken aus Krediten in- und ausländischer Kreditinstitute,

deren Gegenwert zur Bezahlung von

Lieferungen und Leistungen österreichischer Exporteure

verwendet wird (gebundene Finanzkredite);

4. Garantien gemäß § 1 Abs. 3 lit. b des Ausfuhrförderungsgesetzes

1964 zur Deckung von

nichtkommerziellen Risken aus Beteiligungen

österreichischer Unternehmen im Ausland;

5. Wechselbürgschaften gemäß § 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes

1964 zur Deckung von Risken

aus Lieferungen und Leistungen österreichischer

Exporteure an ausländische Abnehmer.

(2) Für Garantien gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 4 und

Wechselbürgschaften gemäß Abs. 1 Z. 5 können

Promessen erteilt werden; die Leistungspflicht

aus der Garantie oder Wechselbürgschaft kann

auch sonst an Bedingungen oder Auflagen geknüpft

werden.

§ 2. (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

die den Haftungen aus Garantien und Wechselbürgschaften

zugrunde gelegt werden, haben vorzusehen,

daß bei Nachweis bestimmter in den

Abs. 3 und 4 näher beschriebener Haftungsfälle

1. Schadensvergütungen im Rahmen der nach

§ 1 Abs. 1 Z. 1 bis 4 geschlossenen Garantieverträge

geleistet werden;

2. auf die Geltendmachung des wechselmäßigen

Regreßrechtes gemäß § 1 Abs. 1 Z. 5 übernommener

Wechselbürgschaften verzichtet wird.

(2) Haftungsfälle aus Garantien und Wechselbürgschaften

gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und 5

sind Fälle der Nichterfüllung der vereinbarten

Gegenleistung durch den ausländischen Abnehmer

bei Vorliegen der im Abs. 3 genannten wirtschaftlichen

und im Abs. 4 genannten politischen

Tatbestände.

(3) Wirtschaftliche Tatbestände gemäß Abs. 2

sind

a) Unmöglichkeit der Erfüllung durch den

ausländischen Abnehmer;

b) fruchtloser Ablauf einer Nachfrist von

sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung

durch den Garantie- oder Bürgschaftsnehmer;

c) Eröffnung eines Konkurs-, Ausgleichs-,

Auflösungs- oder Liquidationsverfahrens

über das Vermögen des ausländischen Abnehmers;

d) gerichtliche Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens

gegen das Vermögen

des ausländischen Abnehmers;

e) Unmöglichkeit der Erfüllung durch den

Garantie- oder Bürgschaftsnehmer oder

seine Erfüllungsgehilfen aus Umständen,

die von ihnen nicht zu vertreten und die

im Ausland eingetreten sind; hiedurch wird

die Bestimmung des § 5 Abs. 1 nicht berührt.

(4) Politische Tatbestände gemäß Abs. 2 sind

a) Krieg oder kriegerische Ereignisse;

b) Aufruhr oder Revolution;

c) behördliche Maßnahmen, durch die der

Transfer oder die freie Verfügung über die

dem Garantie- oder Bürgschaftsnehmer zustehende

Gegenleistung länger als sechs

Monate beschränkt oder gehindert wird;

d) behördliche Maßnahmen, durch die im Falle

einer Beschränkung oder Verhinderung des

Transfers eine Wertminderung der dem

Garantie- oder Bürgschaftsnehmer zustehenden

und vom ausländischen Abnehmer

mit schuldbefreiender Wirkung bereits

erbrachten Gegenleistung verursacht

wird;

e) die Unmöglichkeit der Erfüllung innerhalb

von sechs Monaten nach Fälligkeit aus sonstigen

politischen Ereignissen.

§ 3. Für die in § 1 Z. 4 genannten Beteiligungen

im Ausland können Garantien zur Absicherung

von Risken für folgende Haftungsfälle

übernommen werden

1. Wenn direkt oder indirekt Beteiligungsrechte

ganz oder teilweise entzogen werden;

2. wenn die Vermögenswerte des ausländischen

Unternehmens aus politischem Anlaß (direkt

oder indirekt) zerstört oder entzogen werden;

einer solchen Zerstörung oder Entziehung ist

gleichzusetzen, wenn ein so wesentlicher Teil der

Vermögenswerte zerstört oder entzogen wird,

daß das Unternehmen ohne Verlust nicht mehr

weitergeführt werden kann.

§ 4. (1) Die Garantie oder Wechselbürgschaft

hat sich auf mindestens 5O%, keinesfalls aber auf

mehr als 90%> des garantierten oder verbürgten

Wertes des Geschäftsfalles, im Falle des § 1 Abs. 1

Z. 2 des österreichischen Anteiles zu beziehen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben

vorzusehen, daß bei Garantien gemäß § 1 Abs. 1

Z. 1,2 und 4 sowie bei Wechselbürgschaften gemäß

§ 1 Abs. 1 Z. 5 der durch die Garantie oder

Wechselbürgschaft nicht gedeckte Teil (Selbstbehalt)

bis mindestens 10% des Wertes des Geschäftsfalles

auch anderwärts nicht abgesichert

werden darf.

(2) Bei Festsetzung des Selbstbehaltes ist bei den

einzelnen Geschäftsfällen das unterschiedliche

Risiko in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht

entsprechend zu berücksichtigen.

§ 5. (1) In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

ist die Haftung aus den Garantien auszuschließen

sowie die Geltendmachung des Regreßrechtes

aufrechtzuerhalten, insoweit Schäden

eingetreten sind, die der Garantie- oder Bürgschaftsnehmer

oder seine Erfüllungsgehilfen zu

vertreten haben oder für die handelsüblicherweise

vom Garantie- oder Bürgschaftsnehmer bei privaten

Versicherungsunternehmungen — ausgenommen

die Versicherung des Zahlungsausfalles

— Versicherungen eingegangen werden

können.

(2) Der Ausschluß der Haftung sowie die Geltendmachung

des Regreßrechtes ist insbesondere

in folgenden Fällen vorzusehen

1. Wenn der Garantie- oder Bürgschaftsnehmer

eine wesentliche Bestimmung der Allgemeinen

Geschäftsbedingungen verletzt;

2. wenn ein Tatbestand (Haftungsfall) eintritt,

weil bei Abschluß des der Garantie oder Wechselbürgschaft

zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes

eine gesetzliche Bestimmung im In- oder Ausland

wissentlich oder grob fahrlässig vom Garantie-

oder Bürgschaftsnehmer verletzt wurde;

3. wenn dem Garantie- oder Bürgschaftsnehmer

zur Zeit der Antragstellung bereits Tatbestände

des § 2 Abs. 3 und 4 sowie des § 3 bekannt

waren;

4. wenn der Garantie- oder Bürgschaftsnehmer

im Antrag auf Erteilung einer Garantie oder

Wechselbürgschaft wissentlich oder grob fahrlässig

unrichtige Angaben gemacht hat;

5. wenn der Eintritt eines Haftungsfalles nicht

drei Monate nach Ablauf der Garantielaufzeit

oder drei Monate nach Fälligkeit des Ausfuhrförderungswechsels

schriftlich gemeldet wurde.

§ 6. (1) Für die Übernahme von Garantien,

Wechselbürgschaften und Promessen wird ein

Entgelt eingehoben; bei der Einreichung der Anträge

ist eine einmalige Bearbeitungsgebühr zu

entrichten.

(2) Das Entgelt für Garantien gemäß § 1 Abs. 1

Z. 1 bis 4 beträgt 0'125% für jedes begonnene

Quartal der Garantielaufzeit. Der Berechnung des

Garantieentgeltes wird der jeweils am Beginn eines

Quartals noch als unter Garantie stehend angenommene

Wert des Geschäftsfalles (einschließlich

des Selbstbehaltes) zugrunde gelegt. Das Garantieentgelt

für die Gesamtlaufzeit wird für Laufzeiten

von weniger als zwölf Monaten bei Garantieerteilung,

für Laufzeiten von mehr als zwölf

Monaten in entsprechenden Jahresbeträgen im

vorhinein zur Zahlung fällig.

(3) Das Entgelt für Wechselbürgschaften gemäß

§ 1 Abs. 1 Z. 5 beträgt 0'5% p. a. von der Wechselsumme.

Es ist pro Quartal im vorhinein zu

entrichten.

(4) Das Entgelt für Promessen beträgt 0'0125%

für jedes begonnene Quartal vom Wert des Geschäftsfalles.

(5) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 1%o vom

Wert des beantragten Geschäftsfalles, mindestens

50 S, in keinem Fall mehr als 2000 S.

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