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248_1963 AT

248. Kundmachung: Großverkaufspreise für Extra-Primasprit, Branntweinaufschlag und Monopolausgleich.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 248. Kundmachung: Großverkaufspreise für Extra-Primasprit, Branntweinaufschlag und Monopolausgleich.

Artikel I.

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 30. Oktober 1963 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird mit Gültigkeit

ab 1. November 1963 der regelmäßige Verkaufspreis

im Großverkauf für den von der Verwertungsstelle

des Österreichischen Branntweinmonopols

zur Herstellung von Trinkbranntwein,

Essenzen, Süßweinen und für die Abgabe zu

häuslichen Zwecken abgegebenen Extra-Primasprit

für 100 Liter Weingeist frachtfrei Bestimmungsstation

mit 5200 S festgesetzt.

Der regelmäßige Verkaufspreis im Großverkauf

für Extra-Primasprit zur Herstellung von

kosmetischen Erzeugnissen und für Drogistenzwecke

beträgt für 100 Liter Weingeist frachtfrei

Bestimmungsstation wie bisher 3600 S.

Artikel II.

Ab 1. November 1963 betragen

A. Der Branntweinaufschlag für ein Hektoliter

Weingeist unter Berücksichtigung der festgesetzten

Abschläge vom regelmäßigen Verkaufspreis

(Artikel I B der Kundmachung des

Bundesministeriums für Finanzen vom 3. November

1960, BGBL Nr. 212)

1. für Branntwein, der unter Abfindung oder

der in Verschlußkleinbrennereien mit einer

Jahreserzeugung bis zu 4 Hektoliter Weingeist

a) ausschließlich aus Steinobst, Beeren oder

Enzianwurzeln hergestellt ist, 3900 S,

b) aus anderen Stoffen hergestellt ist,

4200 S;

2. für Branntwein aus Verschlußkleinbrennereien

mit einer Jahreserzeugung über

4 Hektoliter Weingeist und für Branntwein,

der in Brennereien mit Brennrecht

innerhalb des Brennrechtes hergestellt ist,

4350 S.

B. Der regelmäßige Monopolausgleich für unvergällten

Äthylalkohol, Branntwein, Liköre

und andere alkoholische Getränke, zusammengesetzte

alkoholische Zubereitungen, sogenannte

konzentrierte Extrakte zur Herstellung

von Getränken,

1. wenn er von der Weingeistmenge zu berechnen

ist, 4350 S für 100 Liter Weingeist,

2. wenn er vom Gewicht zu berechnen ist,

a) für Trinkbranntwein und andere weingeisthaltige

Erzeugnisse 3045 S,

b) für Arrak, Rum und Kognak 3915 S,

c) für anderen Branntwein 5437 S

für 100 Kilogramm.

C. Der regelmäßige Monopolausgleich für weingeisthaltige

Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel,

1. wenn er von der Weingeistmenge zu berechnen

ist, 2750 S für 100 Liter Weingeist,

2. wenn er vom Gewicht zu berechnen ist,

1925 S für 100 Kilogramm.

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