248. Kundmachung: Großverkaufspreise für Extra-Primasprit, Branntweinaufschlag und Monopolausgleich.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I.
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 30. Oktober 1963 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird mit Gültigkeit
ab 1. November 1963 der regelmäßige Verkaufspreis
im Großverkauf für den von der Verwertungsstelle
des Österreichischen Branntweinmonopols
zur Herstellung von Trinkbranntwein,
Essenzen, Süßweinen und für die Abgabe zu
häuslichen Zwecken abgegebenen Extra-Primasprit
für 100 Liter Weingeist frachtfrei Bestimmungsstation
mit 5200 S festgesetzt.
Der regelmäßige Verkaufspreis im Großverkauf
für Extra-Primasprit zur Herstellung von
kosmetischen Erzeugnissen und für Drogistenzwecke
beträgt für 100 Liter Weingeist frachtfrei
Bestimmungsstation wie bisher 3600 S.
Artikel II.
Ab 1. November 1963 betragen
A. Der Branntweinaufschlag für ein Hektoliter
Weingeist unter Berücksichtigung der festgesetzten
Abschläge vom regelmäßigen Verkaufspreis
(Artikel I B der Kundmachung des
Bundesministeriums für Finanzen vom 3. November
1960, BGBL Nr. 212)
1. für Branntwein, der unter Abfindung oder
der in Verschlußkleinbrennereien mit einer
Jahreserzeugung bis zu 4 Hektoliter Weingeist
a) ausschließlich aus Steinobst, Beeren oder
Enzianwurzeln hergestellt ist, 3900 S,
b) aus anderen Stoffen hergestellt ist,
4200 S;
2. für Branntwein aus Verschlußkleinbrennereien
mit einer Jahreserzeugung über
4 Hektoliter Weingeist und für Branntwein,
der in Brennereien mit Brennrecht
innerhalb des Brennrechtes hergestellt ist,
4350 S.
B. Der regelmäßige Monopolausgleich für unvergällten
Äthylalkohol, Branntwein, Liköre
und andere alkoholische Getränke, zusammengesetzte
alkoholische Zubereitungen, sogenannte
konzentrierte Extrakte zur Herstellung
von Getränken,
1. wenn er von der Weingeistmenge zu berechnen
ist, 4350 S für 100 Liter Weingeist,
2. wenn er vom Gewicht zu berechnen ist,
a) für Trinkbranntwein und andere weingeisthaltige
Erzeugnisse 3045 S,
b) für Arrak, Rum und Kognak 3915 S,
c) für anderen Branntwein 5437 S
für 100 Kilogramm.
C. Der regelmäßige Monopolausgleich für weingeisthaltige
Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel,
1. wenn er von der Weingeistmenge zu berechnen
ist, 2750 S für 100 Liter Weingeist,
2. wenn er vom Gewicht zu berechnen ist,
1925 S für 100 Kilogramm.