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248_1961 AT

248. Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) samt Zusatzprotokoll Nr. l und 2 und Protokoll zur Revision des Abkommens für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 248. Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) samt Zusatzprotokoll Nr. l und 2 und Protokoll zur Revision des Abkommens für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit.

Der Bundespräsident erklärt das Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche

Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) samt Zusatzprotokoll Nr. 1 und Nr. 2 sowie das

Protokoll zur Revision des Abkommens für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit, welche

also lauten

(Übersetzung.)

Die REGIERUNGEN des

Königreichs Belgien, des Königreichs

Dänemark, der Bundesrepublik

Deutschland, der Französischen

Republik, des Königreichs

Griechenland, Irlands, der

Republik Island, der Italienischen

Republik, Kanadas, des

Großherzogtums Luxemburg,

des Königreichs der Niederlande,

des Königreichs Norwegen,

der Republik Österreich,

der Portugiesischen Republik,

des Königreichs Schweden, der

Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Spaniens, der Republik

Türkei, des Vereinigten Königreichs

von Großbritannien und

Nordirland und der Vereinigten

Staaten von Amerika —

IM HINBLICK DARAUF,

daß eine starke und blühende

Wirtschaft zur Verwirklichung

der Ziele der Vereinten Nationen,

zur Wahrung der persönlichen

Freiheit und zur Erhöhung

des allgemeinen Wohlstands

unerläßlich ist,

ÜBERZEUGT, daß sie diese

Ziele am wirksamsten anstreben

können, indem sie die Tradition

der Zusammenarbeit stärken, die

sich zwischen ihnen herausgebildet

hat,

IN DER ERKENNTNIS, daß

der wirtschaftliche Wiederaufbau

und Fortschritt Europas, zu dem

ihre Teilnahme an der Organisation

für Europäische Wirtschaftliche

Zusammenarbeit weitgehend

beigetragen hat, neue

Aussichten eröffnet, diese Tradition

zu stärken und für neue

Aufgaben und weiterreichende

Ziele nutzbar zu machen,

IN DER ÜBERZEUGUNG,

daß eine umfassendere Zusammenarbeit

entscheidend zur Förderung

friedlicher und harmonischer

Beziehungen zwischen

den Völkern der Welt beitragen

wird,

IN DER ERKENNTNIS, daß

ihre Volkswirtschaften in zunehmendem

Maße voneinander

abhängig sind,

ENTSCHLOSSEN, durch

gegenseitige Konsultation und

Zusammenarbeit ihre Leistungsfähigkeit

und ihre Möglichkeiten

noch wirksamer einzusetzen, um

ein optimales Wachstum ihrer

Volkswirtschaften sowie das

wirtschaftliche und soziale Wohl

ihrer Völker zu fördern,

ÜBERZEUGT, daß die wirtschaftlich

weiter fortgeschrittenen

Nationen zusammenarbeiten

müssen, um die Entwicklungsländer

nach besten Kräften

zu unterstützen,

IN DER ERKENNTNIS, daß

eine fortschreitende Ausweitung

des Welthandels eine der wichtigsten

Faktoren für die wirtschaftliche

Entwicklung in jedem

Staat und für bessere internationale

Wirtschaftsbeziehungen

ist,

ENTSCHLOSSEN, diese

Ziele in einer Weise zu verfolgen,

die vereinbar ist mit den Verpflichtungen,

welche sie als Teilnehmer

an anderen internationalen

Organisationen und Einrichtungen

oder als Vertragsparteien

internationaler Vereinbarungen

haben —

SIND über folgende Bestimmungen

zur Umgestaltung der

Organisation für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

in die Organisation für Wirtschaftliche

Zusammenarbeit und

Entwicklung ÜBEREINGEKOMMEN

ARTIKEL 1

Ziel der Organisation für

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

und Entwicklung (im folgenden

als „Organisation" bezeichnet)

ist es, eine Politik zu fördern,

die darauf gerichtet ist,

a) in den Mitgliedstaaten

unter Wahrung der finanziellen

Stabilität eine optimale

Wirtschaftsentwicklung

und Beschäftigung

sowie einen steigenden

Lebensstandard zu erreichen

und dadurch zur

Entwicklung der Weltwirtschaft

beizutragen,

b) in den Mitglied- und Nichtmitgliedstaaten,

die in

wirtschaftlicher Entwicklung

begriffen sind, zu

einem gesunden wirtschaftlichen

Wachstum beizutragen,

und

c) im Einklang mit internationalen

Verpflichtungen

auf multilateraler und nichtdiskriminierender

Grundlage

zur Ausweitung des

Welthandels beizutragen.

ARTIKEL 2

Zur Verfolgung dieser Ziele

kommen die Mitglieder überein,

einzeln sowie gemeinsam

a) den zweckmäßigen Einsatz

ihrer wirtschaftlichen Mittel

zu fördern,

b) auf wissenschaftlichem und

technischem Gebiet die

Entwicklung ihrer Hilfsmittel,

die Forschung und

die Berufsausbildung zu

fördern,

c) eine Politik zu verfolgen,

die darauf gerichtet ist, das

Wachstum ihrer Volkswirtschaften

und ihre innere

und äußere finanzielle Stabilität

zu gewährleisten sowie

Entwicklungen zu vermeiden,

die ihre eigenen

Volkswirtschaften oder diejenigen

anderer Staaten gefährden

könnten,

d) ihre Bemühungen uni den

Abbau oder die Abschaffung

der Behinderungen

des zwischenstaatlichen

Waren- und Dienstleistungsverkehrs

sowie des

laufenden Zahlungsverkehrs

fortzusetzen und die

Liberalisierung des Kapitalverkehrs

beizubehalten und

zu erweitern,

e) durch geeignete Mittel, insbesondere

durch Zufuhr

von Kapital in die Mitglied-

und Nichtmitgliedstaaten,

die in wirtschaftlicher

Entwicklung begriffen

sind, zu deren wirtschaftlicher

Entwicklung

beizutragen und dabei zu.

berücksichtigen, daß es für

die Volkswirtschaften dieser

Staaten wichtig ist,

technische Hilfe zu erhalten

und wachsende Ausfuhrmärkte

zu gewinnen.

ARTIKEL 3

Um die in Artikel 1 niedergelegten

Ziele zu erreichen und

die in Artikel 2 enthaltenen Verpflichtungen

zu erfüllen, kommen

die Mitglieder überein,

a) einander fortlaufend zu unterrichten

und der Organisation

die zur Bewältigung

ihrer Aufgaben erforderlichen

Informationen zu

liefern,

b) einander fortlaufend zu

konsultieren, Untersuchungen

durchzuführen und an

vereinbarten Vorhaben teilzunehmen,

sowie

c) eng zusammenzuarbeiten

und, soweit angebracht,

ihr Vorgehen zu koordinieren.

ARTIKEL 4

Mitglieder der Organisation

sind die Vertragsparteien dieses

Übereinkommens.

ARTIKEL 5

Um ihre Ziele zu erreichen,

kann die Organisation

a) Beschlüsse fassen; diese

sind für alle Mitglieder

bindend, soweit nichts anderes

vorgesehen,

b) Empfehlungen an die Mitglieder

richten, sowie

c) mit Mitgliedern, Nichtmitgliedstaaten

und internationalen

Organisationen

Vereinbarungen abschließen.

ARTIKEL 6

1. Sofern die Organisation nicht

für Sonderfälle einstimmig etwas

anderes beschließt, bedarf, die

Beschlußfassung und die Abgabe

von Empfehlungen des gegenseitigen

Einverständnisses sämtlicher

Mitglieder.

2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Enthält sich ein Mitglied bei der

Abstimmung über einen Beschluß

oder eine Empfehlung der

Stimme, so steht die Stimmenthaltung

solchen Beschlüssen

oder Empfehlungen nicht entgegen;

sie finden auf die anderen

Mitglieder Anwendung, nicht

jedoch auf das Mitglied, das

sich der Stimme enthalten hat.

3. Ein Beschluß ist für ein Mitglied

solange nicht bindend, als

es seine verfassungsrechtlichen

Erfordernisse nicht erfüllt hat.

Die anderen Mitglieder können

vereinbaren, daß ein solcher

Beschluß vorläufig auf sie Anwendung

findet.

ARTIKEL 7

Ein aus allen Mitgliedern bestehender

Rat ist das Organ, von

dem alle Rechtshandlungen der

Organisation ausgehen. Der Rat

kann zu Tagungen der Minister

oder der Ständigen Vertreter zusammentreten.

ARTIKEL 8

Der Rat bestellt alljährlich

einen Vorsitzenden, der bei

seinen Ministertagungen den

Vorsitz führt, sowie zwei Stellvertretende

Vorsitzende. Der

Vorsitzende kann für ein auf

seine erste Amtszeit folgendes

weiteres Jahr bestellt werden.

ARTIKEL 9

Der Rat kann ein Exekutivkomitee

und die zur Verwirklichung

der Ziele der Organisation

erforderlichen Nebenorgane

einsetzen.

ARTIKEL 10

1. Der Rat ernennt für eine

Amtszeit von fünf Jahren einen

ihm verantwortlichen Generalsekretär.

Diesem stehen ein oder

mehrere Stellvertretende Generalsekretäre

oder Beigeordnete

Generalsekretäre zur Seite, die

der Rat auf Empfehlung des

Generalsekretärs ernennt.

2. Der Generalsekretär führt bei

den Ratstagungen der Ständigen

Vertreter den Vorsitz. Er unterstützt

den Rat in jeder geeigneten

Weise und kann ihm und jedem

anderen Organ der Organisation

Vorschläge unterbreiten.

ARTIKEL 11

1. Der Generalsekretär stellt

entsprechend den vom Rat genehmigten

Organisationsplänen

das Personal ein, welches die

Organisation benötigt. Das Personalstatut

bedarf der Zustimmung

des Rates.

2. In Anbetracht des internationalen

Charakters der Organisation

dürfen der Generalsekretär,

die Stellvertretenden oder

Beigeordneten Generalsekretäre

und das Personal bei keinem Mitglied

und keiner Regierung oder

Stelle außerhalb der Organisation

um Weisungen nachsuchen oder

solche von ihnen entgegennehmen.

ARTIKEL 12

Die Organisation kann zu

Bedingungen, deren Festlegung

dem Rat obliegt,

a) an Nichtmitgliedstaaten

und an Organisationen

Mitteilungen richten,

b) mit Nichtmitgliedstaaten

und mit Organisationen

Beziehungen aufnehmen

und unterhalten, sowie

c) Nichtmitgliedsregierungen

und Organisationen einladen,

an Arbeiten der

Organisation teilzunehmen.

ARTIKEL 13

Die Vertretung der durch die

Verträge von Paris und Rom

vom 18. April 1951 beziehungsweise

25. März 1957 gegründeten

Europäischen Gemeinschaften in

der Organisation richtet sich

nach dem Zusatzprotokoll Nr. 1

zu diesem Übereinkommen.

ARTIKEL 14

1. Dieses Übereinkommen bedarf

der Ratifikation oder Annahme

durch die Unterzeichner

nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen

Erfordernisse.

2. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden

werden bei der

Regierung der Französischen Republik

hinterlegt, die hiermit

zur Verwahrerregierung bestimmt

wird.

3. Dieses Übereinkommen tritt

in Kraft

a) entweder vor dem 30. September

1961, sobald alle

Unterzeichner Ratifikations-

oder Annahmeurkunden

hinterlegt haben,

b) oder am 30. September

1961,. wenn zu diesem

Zeitpunkt mindestens fünfzehn

Unterzeichner derartige

Urkunden hinterlegt

haben, und zwar für

diese Unterzeichner, und

danach für jeden anderen

Unterzeichner mit Hinterlegung

seiner Ratifikations-

oder Annahmeurkunde,

c) oder nach dem 30. September

1961, jedoch spätestens

zwei Jahre nach Unterzeichnung

dieses Übereinkommens,

sobald fünfzehn

Unterzeichner derartige

Urkunden hinterlegt

haben, und zwar für

diese Unterzeichner, und

danach für jeden anderen

Unterzeichner mit Hinterlegung

seiner Ratifikations-

oder Annahmeurkunde.

4. Ein Unterzeichner, der bei

Inkrafttreten des Übereinkommens

seine Ratifikations- oder

Annahmeurkunde noch nicht

hinterlegt hat, kann an den Arbeiten

der Organisation zu Bedingungen

teilnehmen, die zwischen

dieser und ihm zu vereinbaren

sind.

ARTIKEL 15

Mit dem Inkrafttreten dieses

Übereinkommens wird die Umgestaltung

der Organisation für

Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit

wirksam ; ihre

Ziele, Organe, Befugnisse und

Bezeichnung werden sodann die

in diesem Übereinkommen vorgesehenen

sein. Die Rechtspersönlichkeit

der Organisation

für Europäische Wirtschaftliche

Zusammenarbeit setzt sich in der

Organisation fort; die Beschlüsse,

Empfehlungen und Resolutionen

der Organisation für

Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit

sind jedoch nach

Inkrafttreten dieses Übereinkommens

nur wirksam, wenn der

Rat sie genehmigt.

ARTIKEL 16

Der Rat kann beschließen,

eine jede Regierung, welche die

Pflichten eines Mitgliedes zu

übernehmen bereit ist, zum Beitritt

zu diesem Übereinkommen

einzuladen. Ein solcher Beschluß

bedarf der Einstimmigkeit;

jedoch kann der Rat im

Einzelfall einstimmig beschließen,

Stimmenthaltung zu gestatten;

in diesem Fall gilt der

Beschluß ungeachtet des Artikels

6 für alle Mitglieder. Der

Beitritt wird mit Hinterlegung

einer Beitrittsurkunde bei der

Verwahrerregierung wirksam.

ARTIKEL 17

Jede Vertragspartei kann die

Anwendung dieses Übereinkommens

auf sich selbst unter

Einhaltung einer Frist von zwölf

Monaten durch eine an die Verwahrerregierung

zu richtende

Kündigung beenden.

ARTIKEL 18

Sitz der Organisation ist

Paris, sofern der Rat nichts

anderes beschließt.

ARTIKEL 19

Die Rechtsfähigkeit der Organisation

sowie die Privilegien,

Befreiungen und Immunitätsrechte

der Organisation, ihrer

Bediensteten und der Vertreter

der Mitglieder bei ihr bestimmen

sich nach dem Zusatzprotokoll

Nr. 2 zu diesem Übereinkommen.

ARTIKEL 20

1. Der Generalsekretär legt dem

Rat alljährlich im Einklang mit

den vom Rat angenommenen

Finanzvorschriften ein Jahresbudget,

Rechnungsabschlüsse

und, soweit der Rat solche anfordert,

Nebenbudgets zur Genehmigung

vor.

2. Die vom Rat genehmigten

allgemeinen Ausgaben der Organisation

werden nach einem

vom Rat zu beschließenden

Schlüssel aufgeteilt. Sonstige

Ausgaben werden nach Grundsätzen

finanziert, die der Rat

beschließt.

ARTIKEL 21

Nach Eingang jeder Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

oder einer Kündigungsanzeige

benachrichtigt die Verwahrerregierung

alle Vertragsparteien

und den Generalsekretär

der Organisation.

ZU URKUND DESSEN

haben die unterzeichneten, hiezu

gehörig befugten Bevollmächtigten

dieses Übereinkommen

mit ihren Unterschriften versehen.

GESCHEHEN zu Paris am

14. Dezember 1960 in englischer

und französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer Urschrift,

die bei der Verwahrerregierung

hinterlegt wird; diese

übermittelt allen Unterzeichnern

beglaubigte Abschriften.

(Übersetzung.)

ZUSATZPROTOKOLL

Nr. 1 ZU DEM ÜBEREINKOMMEN

ÜBER DIE

ORGANISATION FÜR

WIRTSCHAFTLICHE

ZUSAMMENARBEIT UND

ENTWICKLUNG

DIE UNTERZEICHNER

des Übereinkommens über die

Organisation für Wirtschaftliche

Zusammenarbeit und Entwicklung

HABEN folgendes VEREINBART

1. Die Vertretung der durch die

Verträge von Paris und Rom

vom 18. April 1951 beziehungsweise

25. März 1957 gegründeten

Europäischen Gemeinschaften in

der Organisation für Wirtschaftliche

Zusammenarbeit und Entwicklung

wird nach den in diesen

Verträgen enthaltenen Vorschriften

über die Organe geregelt.

2. Die Kommission der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft

und der Europäischen

Atomgemeinschaft sowie die

Hohe Behörde der Europäischen

Gemeinschaft für Kohle und

Stahl nehmen an den Arbeiten

dieser Organisation teil.

ZU URKUND DESSEN

haben die unterzeichneten, hiezu

gehörig befugten Bevollmächtigten

dieses Protokoll mit ihren

Unterschriften versehen.

GESCHEHEN zu Paris am

14. Dezember 1960 in englischer

und französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer Urschrift,

die bei der Regierung der

Französischen Republik hinterlegt

wird; diese übermittelt allen

Unterzeichnern beglaubigte Abschriften.

ZUSATZPROTOKOLL

Nr. 2 ZU DEM ÜBEREINKOMMEN

ÜBER DIE

ORGANISATION FÜR

WIRTSCHAFTLICHE

ZUSAMMENARBEIT UND

ENTWICKLUNG

DIE UNTERZEICHNER des

Übereinkommens über die Organisation

für Wirtschaftliche

Zusammenarbeit und Entwicklung

(im folgenden als „Organisation"

bezeichnet)

HABEN folgendes VEREINBART

Die Rechtsfähigkeit der Organisation

sowie die Privilegien,

Befreiungen und Immunitätsrechte,

die der Organisation,

ihren Bediensteten und den Vertretern

der Mitglieder bei ihr

zustehen, bestimmen sich wie

folgt

a) im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien

des Abkommens

über die Europäische

Wirtschaftliche

Zusammenarbeit vom

16. April 1948 nach dem

Zusatzprotokoll Nr. 1 zu

dem genannten Abkommen;

b) in Kanada nach diesbezüglichen,

zwischen der Regierung

von Kanada und

der Organisation abzuschließenden

Abkommen

oder entsprechenden Vereinbarungen;

c) in den Vereinigten Staaten

nach der Executive Order

Nr. 10133 vom 27. Juni

1950 auf Grund des International

Organisations Immunities

Act;

d) in allen übrigen Staaten

nach diesbezüglichen zwischen

der betreffenden Re-

gierung und der Organisation

abzuschließenden

Abkommen oder entsprechenden

Vereinbarungen.

ZU URKUND DESSEN

haben die unterzeichneten, hiezu

gehörig befugten Bevollmächtigten

dieses Protokoll mit

ihren Unterschriften versehen.

GESCHEHEN zu Paris am

14. Dezember 1960 in englischer

und französischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer

Urschrift, die bei der Regierung

der Französischen Republik

hinterlegt wird; diese übermittelt

allen Unterzeichnern beglaubigte

Abschriften.

(Übersetzung.)

PROTOKOLL ZUR

REVISION DES ABKOMMENS

FÜR EUROPÄISCHE

WIRTSCHAFTLICHE

ZUSAMMENARBEIT VOM

16. APRIL 1948

DIE REGIERUNGEN des

Königreichs Belgien, des Königreichs

Dänemark, der Bundesrepublik

Deutschland, der

Französischen Republik, des

Königreichs Griechenland, Irlands,

der Republik Island, der

Italienischen Republik, des Großherzogtums

Luxemburg, des

Königreichs der Niederlande,

des Königreichs Norwegen, der

Republik Österreich, der Portugiesischen

Republik, des Königreichs

Schweden, der Schweizerischen

Eidgenossenschaft,

Spaniens, der Republik Türkei

und des Vereinigten Königreichs

von Großbritannien und

Nordirland, als Vertragsparteien

des Abkommens für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

vom 16. April

1948 (im folgenden als „Abkommen"

bezeichnet) und als

Mitglieder der Organisation für

Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit;

VON DEM WUNSCHE GELEITET,

die Ziele, Organe

und Befugnisse dieser Organisation

neu zu bestimmen und

in die umgestaltete Organisation

die Regierungen Kanadas und

der Vereinigten Staaten von

Amerika als Mitglieder einzubeziehen;

HABEN folgendes VEREINBART

ARTIKEL 1

Das Abkommen wird revidiert

und demgemäß durch das

Übereinkommen über die Organisation

für Wirtschaftliche

Zusammenarbeit und Entwicklung

abgelöst, das am heutigen

Tag unterzeichnet wird.

ARTIKEL 2

1. Dieses Protokoll tritt mit

dem Inkrafttreten des Über-

einkommens über die Organisation

für Wirtschaftliche Zusammenarbeit

und Entwicklung

in Kraft.

2. Mit dem Inkrafttreten des

Übereinkommens über die Organisation

für Wirtschaftliche

Zusammenarbeit und Entwicklung

tritt das Abkommen für

alle Unterzeichner dieses Protokolls

außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN

haben die unterzeichneten, hiezu

gehörig befugten Bevollmächtigten

dieses Protokoll mit

ihren Unterschriften versehen.

GESCHEHEN zu Paris am

14. Dezember 1960 in englischer

und französischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer

Urschrift, die bei der Regierung

der Französischen Republik hinterlegt

wird;

diese übermittelt allen Unterzeichnern

beglaubigte Abschriften.

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der

in diesem Übereinkommen und in diesen Protokollen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,

vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom

Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 27. September 1961.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Inneres

Afritsch

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Proksch

Der Bundesminister für Finanzen

Klaus

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Hartmann

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Waldbrunner

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Österreich hat seine Ratifikationsurkunde am 29. September 1961 bei der Regierung der Französischen

Republik hinterlegt. Das Übereinkommen ist gemäß Artikel 14 Absatz 3 lit. b am 30. September

1961 in Kraft getreten.

Nach Mitteilung der Regierung der Französischen Republik haben folgende Staaten ihre

Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt

Belgien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island,

Kanada, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich von

Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.

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