248. Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) samt Zusatzprotokoll Nr. l und 2 und Protokoll zur Revision des Abkommens für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident erklärt das Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) samt Zusatzprotokoll Nr. 1 und Nr. 2 sowie das
Protokoll zur Revision des Abkommens für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit, welche
also lauten
(Übersetzung.)
Die REGIERUNGEN des
Königreichs Belgien, des Königreichs
Dänemark, der Bundesrepublik
Deutschland, der Französischen
Republik, des Königreichs
Griechenland, Irlands, der
Republik Island, der Italienischen
Republik, Kanadas, des
Großherzogtums Luxemburg,
des Königreichs der Niederlande,
des Königreichs Norwegen,
der Republik Österreich,
der Portugiesischen Republik,
des Königreichs Schweden, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Spaniens, der Republik
Türkei, des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und
Nordirland und der Vereinigten
Staaten von Amerika —
IM HINBLICK DARAUF,
daß eine starke und blühende
Wirtschaft zur Verwirklichung
der Ziele der Vereinten Nationen,
zur Wahrung der persönlichen
Freiheit und zur Erhöhung
des allgemeinen Wohlstands
unerläßlich ist,
ÜBERZEUGT, daß sie diese
Ziele am wirksamsten anstreben
können, indem sie die Tradition
der Zusammenarbeit stärken, die
sich zwischen ihnen herausgebildet
hat,
IN DER ERKENNTNIS, daß
der wirtschaftliche Wiederaufbau
und Fortschritt Europas, zu dem
ihre Teilnahme an der Organisation
für Europäische Wirtschaftliche
Zusammenarbeit weitgehend
beigetragen hat, neue
Aussichten eröffnet, diese Tradition
zu stärken und für neue
Aufgaben und weiterreichende
Ziele nutzbar zu machen,
IN DER ÜBERZEUGUNG,
daß eine umfassendere Zusammenarbeit
entscheidend zur Förderung
friedlicher und harmonischer
Beziehungen zwischen
den Völkern der Welt beitragen
wird,
IN DER ERKENNTNIS, daß
ihre Volkswirtschaften in zunehmendem
Maße voneinander
abhängig sind,
ENTSCHLOSSEN, durch
gegenseitige Konsultation und
Zusammenarbeit ihre Leistungsfähigkeit
und ihre Möglichkeiten
noch wirksamer einzusetzen, um
ein optimales Wachstum ihrer
Volkswirtschaften sowie das
wirtschaftliche und soziale Wohl
ihrer Völker zu fördern,
ÜBERZEUGT, daß die wirtschaftlich
weiter fortgeschrittenen
Nationen zusammenarbeiten
müssen, um die Entwicklungsländer
nach besten Kräften
zu unterstützen,
IN DER ERKENNTNIS, daß
eine fortschreitende Ausweitung
des Welthandels eine der wichtigsten
Faktoren für die wirtschaftliche
Entwicklung in jedem
Staat und für bessere internationale
Wirtschaftsbeziehungen
ist,
ENTSCHLOSSEN, diese
Ziele in einer Weise zu verfolgen,
die vereinbar ist mit den Verpflichtungen,
welche sie als Teilnehmer
an anderen internationalen
Organisationen und Einrichtungen
oder als Vertragsparteien
internationaler Vereinbarungen
haben —
SIND über folgende Bestimmungen
zur Umgestaltung der
Organisation für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
in die Organisation für Wirtschaftliche
Zusammenarbeit und
Entwicklung ÜBEREINGEKOMMEN
ARTIKEL 1
Ziel der Organisation für
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung (im folgenden
als „Organisation" bezeichnet)
ist es, eine Politik zu fördern,
die darauf gerichtet ist,
a) in den Mitgliedstaaten
unter Wahrung der finanziellen
Stabilität eine optimale
Wirtschaftsentwicklung
und Beschäftigung
sowie einen steigenden
Lebensstandard zu erreichen
und dadurch zur
Entwicklung der Weltwirtschaft
beizutragen,
b) in den Mitglied- und Nichtmitgliedstaaten,
die in
wirtschaftlicher Entwicklung
begriffen sind, zu
einem gesunden wirtschaftlichen
Wachstum beizutragen,
und
c) im Einklang mit internationalen
Verpflichtungen
auf multilateraler und nichtdiskriminierender
Grundlage
zur Ausweitung des
Welthandels beizutragen.
ARTIKEL 2
Zur Verfolgung dieser Ziele
kommen die Mitglieder überein,
einzeln sowie gemeinsam
a) den zweckmäßigen Einsatz
ihrer wirtschaftlichen Mittel
zu fördern,
b) auf wissenschaftlichem und
technischem Gebiet die
Entwicklung ihrer Hilfsmittel,
die Forschung und
die Berufsausbildung zu
fördern,
c) eine Politik zu verfolgen,
die darauf gerichtet ist, das
Wachstum ihrer Volkswirtschaften
und ihre innere
und äußere finanzielle Stabilität
zu gewährleisten sowie
Entwicklungen zu vermeiden,
die ihre eigenen
Volkswirtschaften oder diejenigen
anderer Staaten gefährden
könnten,
d) ihre Bemühungen uni den
Abbau oder die Abschaffung
der Behinderungen
des zwischenstaatlichen
Waren- und Dienstleistungsverkehrs
sowie des
laufenden Zahlungsverkehrs
fortzusetzen und die
Liberalisierung des Kapitalverkehrs
beizubehalten und
zu erweitern,
e) durch geeignete Mittel, insbesondere
durch Zufuhr
von Kapital in die Mitglied-
und Nichtmitgliedstaaten,
die in wirtschaftlicher
Entwicklung begriffen
sind, zu deren wirtschaftlicher
Entwicklung
beizutragen und dabei zu.
berücksichtigen, daß es für
die Volkswirtschaften dieser
Staaten wichtig ist,
technische Hilfe zu erhalten
und wachsende Ausfuhrmärkte
zu gewinnen.
ARTIKEL 3
Um die in Artikel 1 niedergelegten
Ziele zu erreichen und
die in Artikel 2 enthaltenen Verpflichtungen
zu erfüllen, kommen
die Mitglieder überein,
a) einander fortlaufend zu unterrichten
und der Organisation
die zur Bewältigung
ihrer Aufgaben erforderlichen
Informationen zu
liefern,
b) einander fortlaufend zu
konsultieren, Untersuchungen
durchzuführen und an
vereinbarten Vorhaben teilzunehmen,
sowie
c) eng zusammenzuarbeiten
und, soweit angebracht,
ihr Vorgehen zu koordinieren.
ARTIKEL 4
Mitglieder der Organisation
sind die Vertragsparteien dieses
Übereinkommens.
ARTIKEL 5
Um ihre Ziele zu erreichen,
kann die Organisation
a) Beschlüsse fassen; diese
sind für alle Mitglieder
bindend, soweit nichts anderes
vorgesehen,
b) Empfehlungen an die Mitglieder
richten, sowie
c) mit Mitgliedern, Nichtmitgliedstaaten
und internationalen
Organisationen
Vereinbarungen abschließen.
ARTIKEL 6
1. Sofern die Organisation nicht
für Sonderfälle einstimmig etwas
anderes beschließt, bedarf, die
Beschlußfassung und die Abgabe
von Empfehlungen des gegenseitigen
Einverständnisses sämtlicher
Mitglieder.
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Enthält sich ein Mitglied bei der
Abstimmung über einen Beschluß
oder eine Empfehlung der
Stimme, so steht die Stimmenthaltung
solchen Beschlüssen
oder Empfehlungen nicht entgegen;
sie finden auf die anderen
Mitglieder Anwendung, nicht
jedoch auf das Mitglied, das
sich der Stimme enthalten hat.
3. Ein Beschluß ist für ein Mitglied
solange nicht bindend, als
es seine verfassungsrechtlichen
Erfordernisse nicht erfüllt hat.
Die anderen Mitglieder können
vereinbaren, daß ein solcher
Beschluß vorläufig auf sie Anwendung
findet.
ARTIKEL 7
Ein aus allen Mitgliedern bestehender
Rat ist das Organ, von
dem alle Rechtshandlungen der
Organisation ausgehen. Der Rat
kann zu Tagungen der Minister
oder der Ständigen Vertreter zusammentreten.
ARTIKEL 8
Der Rat bestellt alljährlich
einen Vorsitzenden, der bei
seinen Ministertagungen den
Vorsitz führt, sowie zwei Stellvertretende
Vorsitzende. Der
Vorsitzende kann für ein auf
seine erste Amtszeit folgendes
weiteres Jahr bestellt werden.
ARTIKEL 9
Der Rat kann ein Exekutivkomitee
und die zur Verwirklichung
der Ziele der Organisation
erforderlichen Nebenorgane
einsetzen.
ARTIKEL 10
1. Der Rat ernennt für eine
Amtszeit von fünf Jahren einen
ihm verantwortlichen Generalsekretär.
Diesem stehen ein oder
mehrere Stellvertretende Generalsekretäre
oder Beigeordnete
Generalsekretäre zur Seite, die
der Rat auf Empfehlung des
Generalsekretärs ernennt.
2. Der Generalsekretär führt bei
den Ratstagungen der Ständigen
Vertreter den Vorsitz. Er unterstützt
den Rat in jeder geeigneten
Weise und kann ihm und jedem
anderen Organ der Organisation
Vorschläge unterbreiten.
ARTIKEL 11
1. Der Generalsekretär stellt
entsprechend den vom Rat genehmigten
Organisationsplänen
das Personal ein, welches die
Organisation benötigt. Das Personalstatut
bedarf der Zustimmung
des Rates.
2. In Anbetracht des internationalen
Charakters der Organisation
dürfen der Generalsekretär,
die Stellvertretenden oder
Beigeordneten Generalsekretäre
und das Personal bei keinem Mitglied
und keiner Regierung oder
Stelle außerhalb der Organisation
um Weisungen nachsuchen oder
solche von ihnen entgegennehmen.
ARTIKEL 12
Die Organisation kann zu
Bedingungen, deren Festlegung
dem Rat obliegt,
a) an Nichtmitgliedstaaten
und an Organisationen
Mitteilungen richten,
b) mit Nichtmitgliedstaaten
und mit Organisationen
Beziehungen aufnehmen
und unterhalten, sowie
c) Nichtmitgliedsregierungen
und Organisationen einladen,
an Arbeiten der
Organisation teilzunehmen.
ARTIKEL 13
Die Vertretung der durch die
Verträge von Paris und Rom
vom 18. April 1951 beziehungsweise
25. März 1957 gegründeten
Europäischen Gemeinschaften in
der Organisation richtet sich
nach dem Zusatzprotokoll Nr. 1
zu diesem Übereinkommen.
ARTIKEL 14
1. Dieses Übereinkommen bedarf
der Ratifikation oder Annahme
durch die Unterzeichner
nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen
Erfordernisse.
2. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden
werden bei der
Regierung der Französischen Republik
hinterlegt, die hiermit
zur Verwahrerregierung bestimmt
wird.
3. Dieses Übereinkommen tritt
in Kraft
a) entweder vor dem 30. September
1961, sobald alle
Unterzeichner Ratifikations-
oder Annahmeurkunden
hinterlegt haben,
b) oder am 30. September
1961,. wenn zu diesem
Zeitpunkt mindestens fünfzehn
Unterzeichner derartige
Urkunden hinterlegt
haben, und zwar für
diese Unterzeichner, und
danach für jeden anderen
Unterzeichner mit Hinterlegung
seiner Ratifikations-
oder Annahmeurkunde,
c) oder nach dem 30. September
1961, jedoch spätestens
zwei Jahre nach Unterzeichnung
dieses Übereinkommens,
sobald fünfzehn
Unterzeichner derartige
Urkunden hinterlegt
haben, und zwar für
diese Unterzeichner, und
danach für jeden anderen
Unterzeichner mit Hinterlegung
seiner Ratifikations-
oder Annahmeurkunde.
4. Ein Unterzeichner, der bei
Inkrafttreten des Übereinkommens
seine Ratifikations- oder
Annahmeurkunde noch nicht
hinterlegt hat, kann an den Arbeiten
der Organisation zu Bedingungen
teilnehmen, die zwischen
dieser und ihm zu vereinbaren
sind.
ARTIKEL 15
Mit dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens wird die Umgestaltung
der Organisation für
Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit
wirksam ; ihre
Ziele, Organe, Befugnisse und
Bezeichnung werden sodann die
in diesem Übereinkommen vorgesehenen
sein. Die Rechtspersönlichkeit
der Organisation
für Europäische Wirtschaftliche
Zusammenarbeit setzt sich in der
Organisation fort; die Beschlüsse,
Empfehlungen und Resolutionen
der Organisation für
Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit
sind jedoch nach
Inkrafttreten dieses Übereinkommens
nur wirksam, wenn der
Rat sie genehmigt.
ARTIKEL 16
Der Rat kann beschließen,
eine jede Regierung, welche die
Pflichten eines Mitgliedes zu
übernehmen bereit ist, zum Beitritt
zu diesem Übereinkommen
einzuladen. Ein solcher Beschluß
bedarf der Einstimmigkeit;
jedoch kann der Rat im
Einzelfall einstimmig beschließen,
Stimmenthaltung zu gestatten;
in diesem Fall gilt der
Beschluß ungeachtet des Artikels
6 für alle Mitglieder. Der
Beitritt wird mit Hinterlegung
einer Beitrittsurkunde bei der
Verwahrerregierung wirksam.
ARTIKEL 17
Jede Vertragspartei kann die
Anwendung dieses Übereinkommens
auf sich selbst unter
Einhaltung einer Frist von zwölf
Monaten durch eine an die Verwahrerregierung
zu richtende
Kündigung beenden.
ARTIKEL 18
Sitz der Organisation ist
Paris, sofern der Rat nichts
anderes beschließt.
ARTIKEL 19
Die Rechtsfähigkeit der Organisation
sowie die Privilegien,
Befreiungen und Immunitätsrechte
der Organisation, ihrer
Bediensteten und der Vertreter
der Mitglieder bei ihr bestimmen
sich nach dem Zusatzprotokoll
Nr. 2 zu diesem Übereinkommen.
ARTIKEL 20
1. Der Generalsekretär legt dem
Rat alljährlich im Einklang mit
den vom Rat angenommenen
Finanzvorschriften ein Jahresbudget,
Rechnungsabschlüsse
und, soweit der Rat solche anfordert,
Nebenbudgets zur Genehmigung
vor.
2. Die vom Rat genehmigten
allgemeinen Ausgaben der Organisation
werden nach einem
vom Rat zu beschließenden
Schlüssel aufgeteilt. Sonstige
Ausgaben werden nach Grundsätzen
finanziert, die der Rat
beschließt.
ARTIKEL 21
Nach Eingang jeder Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
oder einer Kündigungsanzeige
benachrichtigt die Verwahrerregierung
alle Vertragsparteien
und den Generalsekretär
der Organisation.
ZU URKUND DESSEN
haben die unterzeichneten, hiezu
gehörig befugten Bevollmächtigten
dieses Übereinkommen
mit ihren Unterschriften versehen.
GESCHEHEN zu Paris am
14. Dezember 1960 in englischer
und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift,
die bei der Verwahrerregierung
hinterlegt wird; diese
übermittelt allen Unterzeichnern
beglaubigte Abschriften.
(Übersetzung.)
ZUSATZPROTOKOLL
Nr. 1 ZU DEM ÜBEREINKOMMEN
ÜBER DIE
ORGANISATION FÜR
WIRTSCHAFTLICHE
ZUSAMMENARBEIT UND
ENTWICKLUNG
DIE UNTERZEICHNER
des Übereinkommens über die
Organisation für Wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
HABEN folgendes VEREINBART
1. Die Vertretung der durch die
Verträge von Paris und Rom
vom 18. April 1951 beziehungsweise
25. März 1957 gegründeten
Europäischen Gemeinschaften in
der Organisation für Wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
wird nach den in diesen
Verträgen enthaltenen Vorschriften
über die Organe geregelt.
2. Die Kommission der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft
und der Europäischen
Atomgemeinschaft sowie die
Hohe Behörde der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und
Stahl nehmen an den Arbeiten
dieser Organisation teil.
ZU URKUND DESSEN
haben die unterzeichneten, hiezu
gehörig befugten Bevollmächtigten
dieses Protokoll mit ihren
Unterschriften versehen.
GESCHEHEN zu Paris am
14. Dezember 1960 in englischer
und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift,
die bei der Regierung der
Französischen Republik hinterlegt
wird; diese übermittelt allen
Unterzeichnern beglaubigte Abschriften.
ZUSATZPROTOKOLL
Nr. 2 ZU DEM ÜBEREINKOMMEN
ÜBER DIE
ORGANISATION FÜR
WIRTSCHAFTLICHE
ZUSAMMENARBEIT UND
ENTWICKLUNG
DIE UNTERZEICHNER des
Übereinkommens über die Organisation
für Wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
(im folgenden als „Organisation"
bezeichnet)
HABEN folgendes VEREINBART
Die Rechtsfähigkeit der Organisation
sowie die Privilegien,
Befreiungen und Immunitätsrechte,
die der Organisation,
ihren Bediensteten und den Vertretern
der Mitglieder bei ihr
zustehen, bestimmen sich wie
folgt
a) im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien
des Abkommens
über die Europäische
Wirtschaftliche
Zusammenarbeit vom
16. April 1948 nach dem
Zusatzprotokoll Nr. 1 zu
dem genannten Abkommen;
b) in Kanada nach diesbezüglichen,
zwischen der Regierung
von Kanada und
der Organisation abzuschließenden
Abkommen
oder entsprechenden Vereinbarungen;
c) in den Vereinigten Staaten
nach der Executive Order
Nr. 10133 vom 27. Juni
1950 auf Grund des International
Organisations Immunities
Act;
d) in allen übrigen Staaten
nach diesbezüglichen zwischen
der betreffenden Re-
gierung und der Organisation
abzuschließenden
Abkommen oder entsprechenden
Vereinbarungen.
ZU URKUND DESSEN
haben die unterzeichneten, hiezu
gehörig befugten Bevollmächtigten
dieses Protokoll mit
ihren Unterschriften versehen.
GESCHEHEN zu Paris am
14. Dezember 1960 in englischer
und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer
Urschrift, die bei der Regierung
der Französischen Republik
hinterlegt wird; diese übermittelt
allen Unterzeichnern beglaubigte
Abschriften.
(Übersetzung.)
PROTOKOLL ZUR
REVISION DES ABKOMMENS
FÜR EUROPÄISCHE
WIRTSCHAFTLICHE
ZUSAMMENARBEIT VOM
16. APRIL 1948
DIE REGIERUNGEN des
Königreichs Belgien, des Königreichs
Dänemark, der Bundesrepublik
Deutschland, der
Französischen Republik, des
Königreichs Griechenland, Irlands,
der Republik Island, der
Italienischen Republik, des Großherzogtums
Luxemburg, des
Königreichs der Niederlande,
des Königreichs Norwegen, der
Republik Österreich, der Portugiesischen
Republik, des Königreichs
Schweden, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft,
Spaniens, der Republik Türkei
und des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und
Nordirland, als Vertragsparteien
des Abkommens für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
vom 16. April
1948 (im folgenden als „Abkommen"
bezeichnet) und als
Mitglieder der Organisation für
Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit;
VON DEM WUNSCHE GELEITET,
die Ziele, Organe
und Befugnisse dieser Organisation
neu zu bestimmen und
in die umgestaltete Organisation
die Regierungen Kanadas und
der Vereinigten Staaten von
Amerika als Mitglieder einzubeziehen;
HABEN folgendes VEREINBART
ARTIKEL 1
Das Abkommen wird revidiert
und demgemäß durch das
Übereinkommen über die Organisation
für Wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
abgelöst, das am heutigen
Tag unterzeichnet wird.
ARTIKEL 2
1. Dieses Protokoll tritt mit
dem Inkrafttreten des Über-
einkommens über die Organisation
für Wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
in Kraft.
2. Mit dem Inkrafttreten des
Übereinkommens über die Organisation
für Wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
tritt das Abkommen für
alle Unterzeichner dieses Protokolls
außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN
haben die unterzeichneten, hiezu
gehörig befugten Bevollmächtigten
dieses Protokoll mit
ihren Unterschriften versehen.
GESCHEHEN zu Paris am
14. Dezember 1960 in englischer
und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer
Urschrift, die bei der Regierung
der Französischen Republik hinterlegt
wird;
diese übermittelt allen Unterzeichnern
beglaubigte Abschriften.
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der
in diesem Übereinkommen und in diesen Protokollen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,
vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom
Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 27. September 1961.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Inneres
Afritsch
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Proksch
Der Bundesminister für Finanzen
Klaus
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Hartmann
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Waldbrunner
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Österreich hat seine Ratifikationsurkunde am 29. September 1961 bei der Regierung der Französischen
Republik hinterlegt. Das Übereinkommen ist gemäß Artikel 14 Absatz 3 lit. b am 30. September
1961 in Kraft getreten.
Nach Mitteilung der Regierung der Französischen Republik haben folgende Staaten ihre
Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt
Belgien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island,
Kanada, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich von
Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.