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248. Bundesgesetz: Mineralölsteuernovelle 1960.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 248. Bundesgesetz: Mineralölsteuernovelle 1960.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Mineralölsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 2/

1960, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages

von 46 S der Betrag von 51 S.

2. Im § 2 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages

von 18 S der Betrag von 22 S.

3. § 6 Z. 4 hat zu lauten

„Mineralöl, das von Luftfahrzeugen eines Luftverkehrsunternehmens

(§ 101 des Luftfahrtgesetzes,

BGBl. Nr. 253/1957) für Flüge, die der

Beförderung von Personen oder Sachen ins Zollausland

ohne Unterbrechung des Fluges im Zollgebiet

dienen, aus auf Zollflugplätzen gelegenen

Freilagern, Zollagern oder offenen Lagern auf

Vormerkrechnung aufgenommen wird;"

4. Im § 7 Abs. 1 lit. b haben am Ende des

ersten Satzes die Worte „durch Austrittsanzeige

(§ 124 des Zollgesetzes 1955)" und am Ende des

zweiten Satzes die Worte „durch den Ausgangsvormerkschein"

zu entfallen.

Artikel II.

§ 1. Zur Mineralölsteuer ist ein Zuschlag zu

erheben (Bundeszuschlag zur Mineralölsteuer).

Der Zuschlag ist eine Verbrauchsteuer im Sinne

der Abgabenordnung.

§ 2. Dem Zuschlag unterliegt Mineralöl, das

Gegenstand der Mineralölsteuer ist.

§ 3. Der Zuschlag beträgt für 100 kg Eigengewicht

eines Mineralöls,

a) das dem im § 2 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes

1959 angeführten Steuersatz unterliegt,

204 S;

b) das dem im § 2 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes

1959 angeführten Steuersatz unterliegt,

88 S.

§ 4. Für die Erhebung des Zuschlages gelten die

Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes 1959

sinngemäß.

§ 5. Vom Ertrag des Zuschlages sind 20% zur

Bedeckung der Erfordernisse des Ausbaues der

Autobahnen und 80% zur Bedeckung der Er-

fordernisse des Ausbaues und der Erhaltung der

anderen Bundesstraßen und der Erhaltung der

Autobahnen zu verwenden.

Artikel III.

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 und 2

und des Art. II sind auf Mineralöl anzuwenden,

für das die Mineralölsteuerschuld nach dem

31. Dezember 1960 entsteht.

(2) Das Bundesgesetz vom 8. März 1950, BGBl.

Nr. 88, über die Einhebung eines Zuschlages zur

Mineralölsteuer, in der Fassung der Mineralölsteuernovelle

1951, BGBl. Nr. 180, und des

Bundesgesetzes vom 19. März 1952, BGBl. Nr. 73,

ist auf Mineralöl, für das die Mineralölsteuerschuld

nach dem 31. Dezember 1960 entsteht,

nicht mehr anzuwenden.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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