248. Bundesgesetz: Mineralölsteuernovelle 1960.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Mineralölsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 2/
1960, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages
von 46 S der Betrag von 51 S.
2. Im § 2 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages
von 18 S der Betrag von 22 S.
3. § 6 Z. 4 hat zu lauten
„Mineralöl, das von Luftfahrzeugen eines Luftverkehrsunternehmens
(§ 101 des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957) für Flüge, die der
Beförderung von Personen oder Sachen ins Zollausland
ohne Unterbrechung des Fluges im Zollgebiet
dienen, aus auf Zollflugplätzen gelegenen
Freilagern, Zollagern oder offenen Lagern auf
Vormerkrechnung aufgenommen wird;"
4. Im § 7 Abs. 1 lit. b haben am Ende des
ersten Satzes die Worte „durch Austrittsanzeige
(§ 124 des Zollgesetzes 1955)" und am Ende des
zweiten Satzes die Worte „durch den Ausgangsvormerkschein"
zu entfallen.
Artikel II.
§ 1. Zur Mineralölsteuer ist ein Zuschlag zu
erheben (Bundeszuschlag zur Mineralölsteuer).
Der Zuschlag ist eine Verbrauchsteuer im Sinne
der Abgabenordnung.
§ 2. Dem Zuschlag unterliegt Mineralöl, das
Gegenstand der Mineralölsteuer ist.
§ 3. Der Zuschlag beträgt für 100 kg Eigengewicht
eines Mineralöls,
a) das dem im § 2 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes
1959 angeführten Steuersatz unterliegt,
204 S;
b) das dem im § 2 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes
1959 angeführten Steuersatz unterliegt,
88 S.
§ 4. Für die Erhebung des Zuschlages gelten die
Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes 1959
sinngemäß.
§ 5. Vom Ertrag des Zuschlages sind 20% zur
Bedeckung der Erfordernisse des Ausbaues der
Autobahnen und 80% zur Bedeckung der Er-
fordernisse des Ausbaues und der Erhaltung der
anderen Bundesstraßen und der Erhaltung der
Autobahnen zu verwenden.
Artikel III.
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 und 2
und des Art. II sind auf Mineralöl anzuwenden,
für das die Mineralölsteuerschuld nach dem
31. Dezember 1960 entsteht.
(2) Das Bundesgesetz vom 8. März 1950, BGBl.
Nr. 88, über die Einhebung eines Zuschlages zur
Mineralölsteuer, in der Fassung der Mineralölsteuernovelle
1951, BGBl. Nr. 180, und des
Bundesgesetzes vom 19. März 1952, BGBl. Nr. 73,
ist auf Mineralöl, für das die Mineralölsteuerschuld
nach dem 31. Dezember 1960 entsteht,
nicht mehr anzuwenden.
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.