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248_1959 AT

248. Bundesgesetz: 2. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1959.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 248. Bundesgesetz: 2. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1959.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 51 a des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl.

Nr. 22/1947, in der Fassung des Art. I Z. 26 der

Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956, BGBl.

Nr. 55, hat zu lauten

„§ 51 a. Sonderzahlungen.

Außer den monatlichen Ruhe{Versorgungs)genüssen

gebührt den Pensionsparteien für jedes

Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der

Höhe von 50 v. H. des Ruhe(Versorgungs)genusses

und der Zulagen zum Ruhe(Versorgungs)genuß,

die ihnen für den Monat der Auszahlung

zustehen. Steht eine Pensionspartei während des

Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung

gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des

vollen Ruhe(Versorgungs)genusses und der Zulagen

zum Ruhe(Versorgungs)genuß, so gebührt

ihr der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung

gilt bei Ausscheiden aus dem Ruhe(Versorgungs)

stand jedenfalls der Monat des Ausscheidens

aus dem Ruhe(Versorgungs)stand."

Artikel II.

Art. II der 2. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 247/1959, ist sinngemäß anzuwenden.

Artikel III.

(1) Art. I tritt mit 1. Jänner 1960, Art. II mit

1. Dezember 1959 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist jedes Bundesministerium, und zwar insoweit

betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.

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