248. Bundesgesetz: 2. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1959.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 51 a des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl.
Nr. 22/1947, in der Fassung des Art. I Z. 26 der
Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956, BGBl.
Nr. 55, hat zu lauten
„§ 51 a. Sonderzahlungen.
Außer den monatlichen Ruhe{Versorgungs)genüssen
gebührt den Pensionsparteien für jedes
Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der
Höhe von 50 v. H. des Ruhe(Versorgungs)genusses
und der Zulagen zum Ruhe(Versorgungs)genuß,
die ihnen für den Monat der Auszahlung
zustehen. Steht eine Pensionspartei während des
Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung
gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des
vollen Ruhe(Versorgungs)genusses und der Zulagen
zum Ruhe(Versorgungs)genuß, so gebührt
ihr der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung
gilt bei Ausscheiden aus dem Ruhe(Versorgungs)
stand jedenfalls der Monat des Ausscheidens
aus dem Ruhe(Versorgungs)stand."
Artikel II.
Art. II der 2. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 247/1959, ist sinngemäß anzuwenden.
Artikel III.
(1) Art. I tritt mit 1. Jänner 1960, Art. II mit
1. Dezember 1959 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist jedes Bundesministerium, und zwar insoweit
betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.