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248_1958 AT

248. Bundesgesetz: Nachtrag zum Bundesfinanzgesetz 1958.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 248. Bundesgesetz: Nachtrag zum Bundesfinanzgesetz 1958.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 1. Art. II Abs. 2 des Bundesfinanzgesetzes

für das Jahr 1958, BGBl. Nr. 1, erhält folgende

Fassung: „Der Abgang in der ordentlichen Gebarung

kann, soweit Mehreinnahmen oder Ausgabenersparungen

zu seiner Bedeckung nicht zur

Verfügung stehen, durch Kreditoperationen jeglicher

Art im Rahmen der Ermächtigung des

Art. V Punkt 1 und 4 bedeckt werden."

§ 2. Art. V Punkt 1 des Bundesfinanzgesetzes

für das Jahr 1958, BGBl. Nr. 1, erhält folgende

Fassung

„1. zur Bedeckung von Investitionserfordernissen

des Bundes bis zu einem Gesamtbetrag

von 4'5 Milliarden Schilling Kreditoperationen

jeglicher Art durchzuführen oder für solche

Kreditoperationen die Bundeshaftung zu übernehmen;".

Artikel II.

Die Verfügungsberechtigung über die im Bundesfinanzgesetz

1958, BGBl. Nr. 1, vorgesehenen

Kredite erlischt mit 31. Dezember 1958. Es können

jedoch alle bis 31. Dezember 1958 eingelangten

Rechnungen, die sich auf das ablaufende

Haushaltsjahr 1958 beziehen, noch bis zum Ablauf

des Monates Jänner 1959 für Rechnung des

abgelaufenen Haushaltsjahres angewiesen werden.

Dasselbe gilt unter den gleichen Voraussetzungen

für sonstige bis dahin anerkannte Verbindlichkeiten

sowie für die Zuführung an Rücklagen.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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