248. Bundesgesetz: Nachtrag zum Bundesfinanzgesetz 1958.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 1. Art. II Abs. 2 des Bundesfinanzgesetzes
für das Jahr 1958, BGBl. Nr. 1, erhält folgende
Fassung: „Der Abgang in der ordentlichen Gebarung
kann, soweit Mehreinnahmen oder Ausgabenersparungen
zu seiner Bedeckung nicht zur
Verfügung stehen, durch Kreditoperationen jeglicher
Art im Rahmen der Ermächtigung des
Art. V Punkt 1 und 4 bedeckt werden."
§ 2. Art. V Punkt 1 des Bundesfinanzgesetzes
für das Jahr 1958, BGBl. Nr. 1, erhält folgende
Fassung
„1. zur Bedeckung von Investitionserfordernissen
des Bundes bis zu einem Gesamtbetrag
von 4'5 Milliarden Schilling Kreditoperationen
jeglicher Art durchzuführen oder für solche
Kreditoperationen die Bundeshaftung zu übernehmen;".
Artikel II.
Die Verfügungsberechtigung über die im Bundesfinanzgesetz
1958, BGBl. Nr. 1, vorgesehenen
Kredite erlischt mit 31. Dezember 1958. Es können
jedoch alle bis 31. Dezember 1958 eingelangten
Rechnungen, die sich auf das ablaufende
Haushaltsjahr 1958 beziehen, noch bis zum Ablauf
des Monates Jänner 1959 für Rechnung des
abgelaufenen Haushaltsjahres angewiesen werden.
Dasselbe gilt unter den gleichen Voraussetzungen
für sonstige bis dahin anerkannte Verbindlichkeiten
sowie für die Zuführung an Rücklagen.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.