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248. Bundesgesetz: Abänderung des Dritten Teiles der Abgabenordnung und Regelung des gerichtlichen Steuerstrafverfahrens.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 248. Bundesgesetz: Abänderung des Dritten Teiles der Abgabenordnung und Regelung des gerichtlichen Steuerstrafverfahrens.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Die Abgabenordnung vom 22. Mai 1931,

Deutsches RGBl. I S. 161 (eingeführt in Österreich

durch Verordnung vom 14. April 1938,

Deutsches RGBl. I S. 389) in der geltenden

Fassung wird abgeändert wie folgt

1. § 418 hat zu lauten

„(1) Ist ein Steuervergehen auf betrügerische

Weise begangen worden und nach § 199 lit. a,

b oder d oder nach §§ 200 und 201 lit. a des

Strafgesetzes beschwert, so ist die Tat allein vom

Gericht als Verbrechen des Betruges und als

Steuervergehen zu ahnden. Das Gericht muß

oder kann hiebei auch auf eine Geldstrafe, auf

sonstige Nebenstrafen und auf die Haftbarkeit

dritter Personen erkennen, wenn solche Strafen

oder die Haftbarkeit für das Steuervergehen vorgeschrieben

oder zugelassen sind.

(2) Ist ein Steuervergehen zwar auf betrügerische

Weise begangen worden, aber nicht gemäß

Abs. 1 beschwert, so ist die Tat ausschließlich

als Steuervergehen von der Finanzstrafbehörde

zu ahnden.

(3) Im übrigen steht bei einer Tat, die sowohl

den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren

Handlung als auch den eines Steuervergehens erfüllt,

die Ahndung als gerichtlich strafbare Handlung

dem Gericht, die Ahndung als Steuervergehen

aber der Finanzstrafbehörde zu."

2. § 419 Abs. 2 hat zu lauten

„Die Einleitung des Strafverfahrens, die mündliche

Verkündung, wenn nicht mündlich verkündet

wird, die Unterzeichnung des Erkenntnisses

und die Unterzeichnung der Strafverfügung

unterbrechen die Verjährung."

3. An die Stelle der §§ 420 bis 476 treten die

folgenden Vorschriften

„ZWEITER ABSCHNITT.

Finanzstrafverfahren.

I. Hauptstück.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 420. Eine Bestrafung wegen eines Steuervergehens

(§ 392), eine Einziehung im objektiven

Verfahren (§ 414) und eine Haftungsfestsetzung

(§ 417) dürfen nur auf Grund eines nach den

folgenden Vorschriften durchgeführten Verfahrens

erfolgen.

§ 421. (1) Steuervergehen sind von Amts wegen

zu verfolgen.

(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen

Umstände sind in gleicher Weise zu erforschen

und zu berücksichtigen wie die belastenden.

II. Hauptstück.

Behörden des Finanzstrafverfahrens.

A. Zuständigkeit.

§ 422. (1) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens

sind als Finanzstrafbehörden erster

Instanz zuständig

a) bei den in § 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 149, über den

Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes,

in seiner jeweiligen Fassung, genannten

Zuwiderhandlungen die in dieser Gesetzesstelle

bezeichneten Zollämter, soweit die

Zuwiderhandlung in deren Bereich begangen

oder entdeckt worden ist;

b) bei den Zuwiderhandlungen, die Konsulargebühren

betreffen, das Finanzamt für

Gebühren und Verkehrsteuern Wien;

c) bei allen übrigen Steuervergehen, mit Ausnahme

der Steuerhehlerei, die zur Verwaltung

der beeinträchtigten Abgaben sachlich

und örtlich zuständigen Finanzämter;

d) bei Steuerhehlerei mit Waren und Erzeugnissen,

hinsichtlich deren Bannbruch begangen

worden ist oder Eingangsabgaben

hinterzogen worden sind, die im § 11 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1954, BGBl.

Nr. 149, genannten Zollämter, in deren

Bereich die Steuerhehlerei begangen oder

entdeckt wurde, in allen übrigen Fällen

der Steuerhehlerei die nach dem Ort der

Tat oder der Aufdeckung sachlich und örtlich

zuständigen Finanzämter;

e) im vereinfachten Verfahren gemäß § S09

die im Bundesgesetz vom 6. Juli 1954,

BGBl. Nr. 149, in den Anlagen 2 und 3 bezeichneten

Zollämter für die von ihnen

entdeckten Zuwiderhandlungen.

(2) Die Durchführung der mündlichen Verhandlung

und die Fällung des Erkenntnisses obliegt

einem Spruchsenat (§ 428 Abs. 1) als Organ

der Finanzstrafbehörde erster Instanz, wenn das

Ermittlungsverfahren ergeben hat,

a) daß die verkürzten Steuereinnahmen oder

der Betrag der zu Unrecht gewährten oder

belassenen Steuervorteile 50.000 S übersteigen

oder

b) daß der Wert der einem Verbot zuwider

eingeführten, ausgeführten oder durchgeführten

Gegenstände den Betrag von

100.000 S übersteigt oder

c) daß die strafbare Tat zwingend mit einer

Freiheitsstrafe bedroht ist.

(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 für das

Tätigwerden des Spruchsenates gelten auch für die

Steuerhehlerei.

(4) Ist eine strafbare Tat wahlweise mit einer

Freiheitsstrafe bedroht, darf das Ausmaß der

Freiheitsstrafe, soweit sie nicht gemäß Abs. 2

durch einen Spruchsenat zu verhängen ist, drei

Monate nicht übersteigen.

§ 423. (1) Liegen einem Täter mehrere strafbare

Taten zur Last, hinsichtlich deren dieselbe

Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Durchführung

des Strafverfahrens zuständig ist, so hat die

Finanzstrafbehörde die Strafverfahren wegen

aller Taten zu verbinden. Von einer solchen Verbindung

kann aus Zweckmäßigkeitsgründen abgesehen

werden.

(2) Liegen einem Täter eine oder mehrere strafbare

Taten zur Last, bei denen die Durchführung

des Strafverfahrens verschiedenen Finanzstrafbehörden

gleicher sachlicher Zuständigkeit obliegt,

so kann die gemeinsame Oberbehörde aus Zweckmäßigkeitsgründen

die Durchführung des Strafverfahrens

einer dieser Finanzstrafbehörden übertragen.

(3) Die Zuständigkeit einer Finanzstrafbehörde

erster Instanz zur Durchführung des Strafverfahrens

gegen einen Täter begründet auch ihre

Zuständigkeit gegenüber Mittätern und Mitschuldigen.

Zur Durchführung der mündlichen Verhandlung

und zur Fällung des Erkenntnisses ist

ein Spruchsenat hinsichtlich aller dieser Personen

berufen, wenn die Voraussetzungen des § 422

Abs. 2 auch nur hinsichtlich einer dieser Personen

zutreffen.

(4) Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich

vereinfacht oder beschleunigt wird, kann dessen

Durchführung von der zuständigen Finanzstrafbehörde

erster Instanz auf jene Finanzstrafbehörde

erster Instanz gleicher sachlicher Zuständigkeit

übertragen werden, in deren Bereich der

Täter seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Die

Übertragung hat die gemeinsame Oberbehörde

anzuordnen.

§ 424. Eine Finanzstrafbehörde erster Instanz,

die von einer strafbaren Tat Kenntnis erlangt, ist

im Rahmen der Bestimmungen über die sachliche

Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden zur

Durchführung des Finanzstrafverfahrens zuständig,

solange nicht ein Umstand hervorgekommen

ist, der die ausschließliche Zuständigkeit einer

anderen Finanzstrafbehörde erster Instanz begründet.

§ 425. (1) Über Rechtsmittel entscheidet die

Finanzlandesdirektion als Finanzstrafbehörde

zweiter Instanz.

(2) Wenn das Rechtsmittel sich gegen ein Erkenntnis

oder gegen einen sonstigen Bescheid

eines Spruchsenates richtet oder ein Erkenntnis

betrifft, in dem eine Freiheitsstrafe oder eine

Geldstrafe von mehr als 50.000 S verhängt

worden ist, obliegt die Durchführung der mündlichen

Verhandlung (§ 521) und die Entscheidung

über das Rechtsmittel einem Berufungssenat als

Organ der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz.

§ 426. Wo in den nachstehenden Bestimmungen

von Finanzstrafbehörden die Rede ist, sind

darunter sowohl die Finanzstrafbehörden erster

Instanz als auch die Finanzstrafbehörden zweiter

Instanz zu verstehen.

§ 427. (1) Die Finanzstrafbehörden haben ihre

Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.

Ermittlungshandlungen sind nicht deswegen anfechtbar,

weil sie von einer unzuständigen Behörde

vorgenommen wurden.

(2) Der Spruchsenat hat auch dann das Verfahren

zu Ende zu führen, wenn sich im Zuge der

mündlichen Verhandlung ergibt, daß die in § 422

Abs. 2 umschriebenen Voraussetzungen für seine

Entscheidungsbefugnis nicht gegeben sind.

(3) Über Zuständigkeitsstreite innerhalb desselben

Finanzlandesdirektionsbereiches entscheidet

die betreffende Finanzlandesdirektion, über Zuständigkeitsstreite

zwischen Finanzstrafbehörden

verschiedener Finanzlandesdirektionsbereiche das

Bundesministerium für Finanzen.

B. Spruchsenate und Berufungssenate.

§ 428. (1) Spruchsenate werden bei folgenden

Finanzämtern und Zollämtern gebildet

a) beim Finanzamt für den ersten Bezirk in

Wien als Organ sämtlicher Finanzämter

der Länder Wien, Niederösterreich

und Burgenland,

beim Finanzamt Linz als Organ sämtlicher

Finanzämter des Landes Oberösterreich,

beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ

sämtlicher Finanzämter des Landes Salzburg,

beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ

sämtlicher Finanzämter des Landes Steiermark,

beim Finanzamt Klagenfurt als Organ sämtlicher

Finanzämter des Landes Kärnten,

beim Finanzamt Innsbruck als Organ sämtlicher

Finanzämter des Landes Tirol und

beim Finanzamt Feldkirch als Organ der

Finanzämter Bregenz und Feldkirch;

b) bei den in § 11 des Bundesgesetzes vom

6. Juli 1954, BGBl. Nr. 149, genannten

Zollämtern als deren Organ für die dort

genannten Bereiche.

(2) Berufungssenate werden bei den einzelnen

Finanzlandesdirektionen für deren Amtsbereich

gebildet.

§ 429. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Mitglieder

der Spruchsenate und der Berufungssenate

sind in Ausübung ihres Amtes an keine

Weisungen gebunden.

(2) Die Spruchsenate und die Berufungssenate

bestehen aus je drei Mitgliedern. Den Vorsitz

führt ein Richter des Dienst- oder Ruhestandes,

die weiteren Mitglieder sind ein Beamter des

höheren Finanzdienstes sowie ein Laienbeisitzer.

§ 430. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

bestimmt unter Berücksichtigung des voraussichtlichen

Bedarfes für jedes Jahr die Anzahl der einzurichtenden

Spruchsenate und Berufungssenate

und die für die Besetzung dieser Senate notwendige

Anzahl von Mitgliedern.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann

die ihm gemäß Abs. 1 zustehenden Rechte den

Präsidenten der Finanzlandesdirektionen übertragen.

Diese bestimmen für jedes Jahr im voraus

die Abgrenzung der Geschäftsbereiche, wenn bei

einer Behörde mehrere Spruchsenate oder Berufungssenate

eingerichtet werden.

§ 431. (1) Die den Spruchsenaten und den Berufungssenaten

angehörenden Mitglieder werden

vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung

bestellt.

(2) Die Personen, die gemäß Abs. 1 zur Bestellung

als Laienbeisitzer vorgeschlagen werden,

sind den für den Bereich jedes Bundeslandes für

das Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen gebildeten

Berufungskommissionen zu entnehmen.

Sie dürfen nur den Listen der von den Berufsvertretungen

des Landes in die Berufungskommission

entsendeten Mitglieder und Stellvertreter

entnommen werden.

(3) Die Bestellungen gemäß Abs. 1 gelten jeweils

für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederbestellung

ist zulässig.

§ 432. (1) Die im § 429 genannten Senate werden

von den Präsidenten der Finanzlandesdirektionen

für die einzelnen mündlichen Verhandlungen

zusammengestellt. Sie sind nach Berufsgruppen

zu bilden und zwar für die Land- und

Forstwirte, für die Angehörigen der gewerblichen

Wirtschaft, für die freiberuflich Tätigen, für die

unselbständig Erwerbstätigen, ausgenommen jene

in der Land- und Forstwirtschaft, und für die unselbständig

in der Land- und Forstwirtschaft Erwerbstätigen.

(2) Bei der Zusammenstellung der Senate sind

die Laienbeisitzer aus jener Berufsgruppe zu

entnehmen, der der Beschuldigte angehört. Wird

im selben Verfahren gegen einen oder mehrere

Beschuldigte verschiedener Berufsgruppen verhandelt,

so entscheidet über die in Frage kommende

Berufsgruppe, der der Laienbeisitzer zu

entnehmen ist, das Los.

§ 433. (1) Die in den Spruchsenaten und in den

Berufungssenaten tätigen Richter des Ruhestandes

erhalten entsprechend dem Zeit- und Arbeitsaufwand

eine Entschädigung, deren Höhe vom

Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen festgesetzt

wird. Für Richter des Dienststandes gilt

§ 25 des Gehaltsgesetzes 1956.

(2) Die Laienbeisitzer haben Anspruch

auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen und

Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für

Zeitversäumnis. Für die Höhe der Vergütungen

und für die Voraussetzungen, unter denen sie

zu leisten sind, gelten die Bestimmungen des Gebührenahspruchsgesetzes

vom 13. Juni 1946,

BGBl. Nr. 136, in seiner jeweiligen Fassung sinngemäß.

§ 434. (1) Den Laienbeisitzern der Spruchsenate

und der Berufungssenate ist beim Eintritt in diese

Tätigkeit von den Präsidenten der Finanzlandesdirektionen

der nachstehende Eid abzunehmen

„Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und

Allwissenden, daß ich bei den Verhandlungen

ohne Ansehung der Person unparteiisch nach

bestem Wissen und Gewissen vorgehen, die Gesetze,

insbesondere die Verfassung, befolgen und,

was mir durch die Verhandlungen überhaupt,

insbesondere von den Verhältnissen der Beschuldigten,

bekannt wird, geheimhalten werde, so

wahr mir Gott helfe."

(2) Laienbeisitzer ohne Religionsbekenntnis

oder mit einem die Eidesleistung untersagenden

religiösen Bekenntnis sind durch Handschlag zu

verpflichten.

(3) Nach der Eidesleistung haben die Präsidenten

der Finanzlandesdirektionen die Gründe mitzuteilen,

aus denen sich die Laienbeisitzer von der

Mitwirkung und Entscheidung bei der Verhandlung

zu enthalten haben.

(4) Die Vornahme der Vereidigung und die Bekanntgabe

der Befangenheitsgründe sind in einer

Niederschrift festzuhalten.

(5) Bei Beginn der mündlichen Verhandlung

sind die Laienbeisitzer an den abgelegten Eid oder

an den Handschlag zu erinnern.

C. Befangenheit von Organen.

§ 435. Die Organe der Finanzstrafbehörden

haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten

und ihre Vertretung zu veranlassen

1. bei der Durchführung des Strafverfahrens

vom Ermittlungsverfahren angefangen

a) in Sachen, an denen sie selbst, der andere

Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter

in auf- oder absteigender Linie, ein, Geschwisterkind

oder eine Person, die noch

näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert

ist, beteiligt sind;

b) in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern,

Wahl- oder Pflegekinder, ihres Vormundes,

Mündels, Kurators oder Pflegebefohlenen,

ihrer Gesellschafter, ihrer Dienstgeber oder

Dienstnehmer;

c) in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte

des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten

bestellt waren oder noch bestellt sind,

als Zeugen oder Sachverständige vernommen

wurden oder vernommen werden sollen

oder als Anzeiger aufgetreten sind;

d) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen,

die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit

in Zweifel zu setzen;

2. als Mitglieder eines Spruchsenates in jenen

Strafsachen, in denen sie im Ermittlungsverfahren

tätig waren;

3. im Rechtsmittelverfahren, wenn sie im Ermittlungsverfahren

tätig waren oder an der Erlassung

des angefochtenen Erkenntnisses oder

sonstigen Bescheides mitgewirkt haben.

§ 436. Dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten

steht das Recht zu, Organe der Finanzstrafbehörde

im Verfahren erster Instanz und im

Rechtsmittelverfahren abzulehnen, wenn wichtige

Gründe vorliegen, die geeignet sind, die Unbefangenheit

dieser Personen in Zweifel zu ziehen.

§ 437. (1) Der Ablehnungsantrag ist, wenn er

sich auf ein Mitglied oder den Schriftführer eines

Senates bezieht, beim Vorsitzenden des Senates

zu stellen, bevor der Senat in die Verhandlung

eintritt. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit

des Abgelehnten der Senat. Bei Stimmengleichheit

gibt die Stimme des Vorsitzenden

den Ausschlag. Werden der Vorsitzende oder

wenigstens zwei Mitglieder eines Senates abgelehnt,

so entscheidet über die Ablehnung der

Präsident der Finanzlandesdirektion.

(2) In allen übrigen Fällen ist der Ablehnungsantrag

spätestens vor Beginn der mündlichen

Verhandlung, und zwar im Verfahren erster Instanz

beim Vorstand der Finanzstrafbehörde

erster Instanz, im Verfahren zweiter Instanz beim

Präsidenten der Finanzlandesdirektion einzubringen.

Die Entscheidung obliegt im Verfahren

erster Instanz dem Vorstand der Finanzstrafbehörde

erster Instanz, im Verfahren zweiter Instanz

dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion;

dieser entscheidet auch, wenn der Vorstand der

Finanzstrafbehörde erster Instanz abgelehnt wird.

(3) Gegen die gemäß Abs. 1 oder 2 über Ablehnungsanträge

ergehenden Entscheidungen ist

ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Wird die Ablehnung als begründet anerkannt, so

hat sich der Abgelehnte von diesem Zeitpunkt

an der Ausübung seines Amtes zu enthalten.

III. Hauptstück.

Beschuldigte, Nebenbeteiligte und deren Vertretung;

Akteneinsicht.

§ 438. Beschuldigter ist die im Verdacht eines

Steuervergehens stehende Person vom Zeitpunkt

der Verständigung über die Einleitung des Strafverfahrens

bis zur Fällung des Erkenntnisses.

§ 439. Nebenbeteiligte sind Personen,

1. denen die von der Einziehung bedrohten

Sachen gehören oder die ein Pfandrecht an diesen

haben, mit Ausschluß des Beschuldigten (Einziehungsbeteiligte);

2. die gemäß §§ 416 und 417 zur Haftung

herangezogen werden können (Haftungsbeteiligte).

§ 440. (1) Der Beschuldigte hat das Recht, sich

im Finanzstrafverfahren zur Geltendmachung

seiner Rechte eines Verteidigers zu bedienen. Als

Verteidiger sind die gemäß § 39 der Strafprozeßordnung

in die Verteidigerliste eingetragenen

Personen sowie die Wirtschaftstreuhänder zugelassen.

(2) Nebenbeteiligte können sich im Finanzstrafverfahren

durch Bevollmächtigte vertreten lassen.

Die Vorschriften des Abgabenverfahrens über die

Bevollmächtigung sind anzuwenden.

§ 441. (1) In der mündlichen Verhandlung sind

Personen, die als Zeugen für diese Verhandlung

geladen sind, als Verteidiger nicht zugelassen. Im

Ermittlungsverfahren kann die Finanzstrafbehörde

Personen, die als Zeugen vernommen

wurden, sowie Personen, die als Zeugen geladen

sind oder deren Vernehmung als Zeugen beantragt

ist, als Verteidiger ausschließen.

(2) Die Finanzstrafbehörde kann bis zum Abschluß

der Ermittlungen den Verteidiger von der

Anwesenheit und Mitwirkung bei der Vernehmung

des Beschuldigten, der Zeugen und der

Sachverständigen ausschließen; gegen solche Anordnungen

ist ein abgesondertes Rechtsmittel

nicht zulässig. Bei der Vernehmung des Beschuldigten,

der Zeugen und der Sachverständigen, die

unmittelbar die Feststellung des Tatbestandes betrifft

und die eine spätere Wiederholung mit

gleicher Wirkung nicht zuläßt, darf der Verteidiger

nicht ausgeschlossen werden.

(3) Befindet sich der Beschuldigte in Verwahrung,

so ist eine Besprechung mit dem Verteidiger

bis zum Abschluß der Ermittlungen nur in

Gegenwart einer Amtsperson, nach diesem Zeitpunkt

ohne derartige Beschränkung zulässig.

§ 442. (1) Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger,

den Nebenbeteiligten und ihren Bevollmächtigten

kann während der Ermittlungen und

muß nach Abschluß der Ermittlungen Einsicht

und Abschriftnahme der Akten und Aktenteile

gestattet werden, deren Kenntnis zur Geltendmachung

oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen

erforderlich ist.

(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind

Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe

und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen

anderer Behörden, Meldungen, Berichte u. dgl.),

deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter

Interessen von Personen oder eine Gefährdung

der Aufgaben der Finanzstrafbehörde herbeiführen

oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen

würde.

(3) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht

ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

IV. Hauptstück.

Aufdeckung und Verfolgung der Steuervergehen.

A. Anzeigen und Einleitung des

Strafverfahrens.

§ 443. Die Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung

haben, wenn sie innerhalb ihres

dienstlichen Wirkungsbereiches Kenntnis von

Steuervergehen erhalten, hievon die gemäß

§ 422 Abs. 1 zuständige Finanzstrafbehörde

erster Instanz zu verständigen, soweit sie nicht

selbst als Finanzstrafbehörde erster Instanz einzuschreiten

haben.

§ 444. (1) Alle Dienststellen der Gebietskörperschaften

sind verpflichtet, die entweder von ihnen

selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer

Kenntnis gelangten Steuervergehen der nächsten

Finanzstrafbehörde erster Instanz mitzuteilen.

(2) Die gesetzlichen Vorschriften über das Briefgeheimnis

bleiben unberührt.

§ 445. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz

hat die ihr gemäß § 443 oder § 444 Abs. 1 zukommenden

Verständigungen und Mitteilungen

darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe

für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben

sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer

Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung

vom Verdacht eines Steuervergehens Kenntnis erlangt.

(2) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat

von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen

und darüber einen Aktenvermerk mit Begründung

aufzunehmen,

a) wenn die Tat voraussichtlich nicht erwiesen

werden kann,

b) wenn die Tat nicht strafbar ist,

c) wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte

Tat nicht begangen hat oder Umstände

vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben

oder ausschließen, oder

d) wenn Umstände vorliegen, die die Durchführung

eines Strafverfahrens ausschließen.

§ 446. (1) Liegt kein Grund zu einer Maßnahme

gemäß § 445 vor, so hat die Finanzstrafbehörde

erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten.

(2) Von der Einleitung des Strafverfahrens ist

der Verdächtigte sofort zu verständigen. In den

Fällen des § 449 kann die Verständigung auch

anläßlich der ersten Vernehmung durch die

Finanzstrafbehörde erster Instanz erfolgen.

§ 447. (1) Jeder Beschuldigte ist bei Beginn

seiner ersten Vernehmung über Vor- und Zunamen,

Zeit und Ort der Geburt, Staatsbürgerschaft,

Familienstand, Beschäftigung und Wohnort,

Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse

sowie über allfällige Vorstrafen

wegen Steuervergehen zu befragen. Sind die Angaben

darüber schon in den Akten enthalten, so

sind sie dem Beschuldigten zur Anerkennung

oder Richtigstellung vorzuhalten.

(2) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung

der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen

werden. Die Stellung von Fragen, in welchen eine

vom Beschuldigten nicht zugestandene Tatsache

als bereits zugestanden angenommen wird, ist zu

vermeiden. Fragen, durch welche dem Beschuldigten

Tatumstände vorgehalten werden, welche erst

durch seine Antwort festgestellt werden sollen,

sind möglichst zu unterlassen.

(3) Ein Beschuldigter, dem kein Verteidiger zur

Seite steht, ist über seine Rechte zu belehren.

B. Festnahme und Verwahrung.

§ 448. (1) Wenn dieselben Voraussetzungen

vorliegen, wie sie in § 175 StPO. für einen richterlichen

Haftbefehl gefordert werden, sind bei

der Verfolgung von Steuervergehen, mit Ausnahme

von Steuerordnungswidrigkeiten, die Organe

der Finanzämter sowie der Zollämter, der

Zollwache und des öffentlichen Sicherheitsdienstes

auf Grund eines Befehles des Vorstandes der

Finanzstrafbehörde erster Instanz oder eines ihr

zugewiesenen rechtskundigen Bediensteten zur

vorläufigen Festnahme der verdächtigen Personen

befugt. Eines solchen Befehles bedarf es nicht,

wenn Gefahr im Verzug ist und dieselben Voraussetzungen

vorliegen, wie sie in § 175 StPO.

für einen richterlichen Haftbefehl gefordert

werden.

(2) § 4 des Gesetzes \om 27. Oktober 1862,

RGBl. Nr. 87, zum Schutze der persönlichen

Freiheit ist anzuwenden.

§ 449. (1) Jeder der Finanzstrafbehörde erster

Instanz Abgelieferte ist von dieser binnen 24

Stunden zu vernehmen. Nach der Vernehmung

hat die Finanzstrafbehörde den Abgelieferten entweder

unverzüglich freizulassen oder die Verwahrung

anzuordnen.

(2) Die Verwahrung ist vom Vorsitzenden des

Spruchsenates zu verfügen, dem gemäß § 422

Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen

die Durchführung der mündlichen

Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses

obliegen würde. Sie darf nur angeordnet werden,

wenn der Abgelieferte auch nach seiner Vernehmung

eines Steuervergehens mit Ausschluß

der Steuerordnungswidrigkeiten verdächtig bleibt

und

a) begründeter Verdacht besteht, daß der Abgelieferte

sich dem Strafverfahren durch

Flucht zu entziehen suchen werde,

b) der Abgelieferte auf eine die Ermittlung

der Wahrheit hindernde Art auf Zeugen,

Sachverständige oder Mitbeschuldigte einzuwirken

oder sonst durch Vernichtung der

Spuren der Tat die Ermittlungen zu erschweren

versucht hat oder wenn begründete

Besorgnis vorhanden ist, daß dies geschehen

könne,

c) besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen,

daß der Abgelieferte die Tat

wiederholen oder eine versuchte Tat ausführen

werde.

§ 450. (1) Die gemäß § 449 Abs. 1 angeordnete

Verwahrung bedarf einer mit Gründen versehenen

schriftlichen Anordnung der Finanzstrafbehörde

erster Instanz, die dem Festgenommenen

binnen 24 Stunden zuzustellen ist. Gegen die Anordnung

der Verwahrung ist die Beschwerde zulässig.

Über die Beschwerde entscheidet der Vorsitzende

des Berufungssenates, der dem im § 449

Abs. 2 genannten Spruchsenat übergeordnet ist.

Die Verwahrung darf nicht länger dauern, als dies

der Zweck des Finanzstrafverfahrens unbedingt

erfordert, und darf nur bei Fluchtgefahr zwei

Monate, vom Tag der Festnahme an gerechnet,

übersteigen. Alle am Finanzstrafverfahren in

amtlicher. Eigenschaft teilnehmenden Personen

sind verpflichtet, auf die möglichste Abkürzung

der Dauer der Verwahrung hinzuwirken.

(2) Die Verwahrung hat, wenn der Finanzstrafbehörde

erster Instanz keine geeigneten Räume

zur Verfügung stehen, in den Haftlokalen der

Sicherheitsbehörde am Sitz der Finanzstrafbehörde

erster Instanz zu erfolgen.

(3) Die Zeit der Verwahrung ist auf die Freiheitsstrafe

und auf die Geldstrafe anzurechnen.

§ 451. (1) Die Verwahrung Jugendlicher ist nur

zulässig, wenn ihr Zweck nicht durch andere

Maßregeln, insbesondere durch Unterbringung in

einer Anstalt oder in einer vertrauenswürdigen

Familie, erreicht werden kann. Während der Verwahrung

ist der Jugendliche zu beschäftigen.

(2) Von der Verwahrung in Einzelhaft ist abzusehen,

wenn davon ein Nachteil für den jugendlichen

Verhafteten zu besorgen wäre und der

Verhaftete ohne Gefahr für seine Mitgefangenen

mit anderen gemeinsam verwahrt werden kann.

Jugendliche Untersuchungsgefangene sind, soweit

nicht wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes

eine Ausnahme geboten ist, von erwachsenen

Gefangenen abzusondern und jedenfalls

von solchen Gefangenen getrennt zu halten,

von denen ein schädlicher Einfluß zu befürchten

ist.

§ 452. (1) Eine Verwahrung wegen Fluchtverdachtes

muß gegen Sicherheitsleistung unterbleiben

oder aufgehoben werden. Das Ausmaß

der Sicherheitsleistung ist von der Finanzstrafbehörde

mit Rücksicht auf die Folgen der strafbaren

Tat, die Verhältnisse der Person und das Vermögen

des Verwahrten zu bestimmen.

(2) Die Sicherheitsleistung hat durch Erlag eines

Geldbetrages, durch Pfandbestellung oder durch

taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten

(§ 1374 ABGB.), zu geschehen.

(3) Die geleistete Sicherheit ist für verfallen zu

erklären oder es ist der Bürge zur Zahlung heranzuziehen,

wenn sich der Beschuldigte der Durchführung

des Strafverfahrens oder dem Vollzug

der Strafe durch Flucht entzieht oder einer den

Verfall der Sicherheit androhenden Ladung unentschuldigt

keine Folge leistet. Die verfallene

Sicherheit fließt dem Bund zu.

(4) Die Sicherheit kann nicht mehr für verfallen

erklärt werden, wenn das Verfahren eingestellt

wurde oder wenn der Vollzug der gegen den Beschuldigten

verhängten Freiheitsstrafe begonnen

hat. Die Sicherheit verfällt ferner nicht, wenn

keine Freiheitsstrafe verhängt worden ist. Jedoch

besteht an der Sicherheit bis zur Entrichtung der

Geldstrafe, der Wertersatzstrafe und der Kosten

ein gesetzliches Pfandrecht mit dem Rang des Erlagtages.

C. Beschlagnahme von Gegenständen.

§ 453. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz

kann bei Verdacht einer strafbaren Tat, für die

die Einziehung von Sachen vorgesehen ist, zur

Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme

dieser Sachen anordnen. Die Anordnung ist bei

der Durchführung der Beschlagnahme vorzuweisen.

(2) Bei Gefahr im Verzug können die Organe

der Bundesfinanzverwaltung und des öffentlichen

Sicherheitsdienstes eine Beschlagnahme auch dann

vornehmen, wenn sie von der Finanzstrafbehörde

erster Instanz nicht angeordnet ist. Die beschlag-

nahmten Sachen sind an die Finanzstrafbehörde

erster Instanz abzuführen.

(3) Von der Beschlagnahme kann abgesehen

und eine verfügte Beschlagnahme kann aufgehoben

werden, wenn ein Geldbetrag erlegt wird,

der dem Wert der der Beschlagnahme unterliegenden

Sachen entspricht. Der Geldbetrag tritt

an die Stelle der beschlagnahmten Sachen.

(4) Eine Beschlagnahme ist auch bei Sachen zulässig,

die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel

in Betracht kommen. Abs. 3 gilt in diesem

Fall nicht.

(5) Das Gesetz vom 6. April 1870, RGBl. Nr. 42,

zum Schutz des Brief- und Schriftengeheimnisses

wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4

nicht berührt.

§ 454. (1) Die beschlagnahmten Sachen sind

amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung

Schwierigkeiten, so sind die Sachen dem

bisherigen Inhaber zu belassen; es ist ihm ein

schriftliches Verfügungsverbot zu erteilen, soweit

nicht nach Abs. 2 vorgegangen wird.

(2) Unterliegen die beschlagnahmten Sachen

raschem Verderben oder einer erheblichen Wertminderung

oder lassen sie sich nur mit unverhältnismäßigen

Kosten aufbewahren und ist ihre

Aufbewahrung nicht zur Sicherung des Beweises

erforderlich, so können sie von der Finanzstrafbehörde

erster Instanz so wie finanzbehördlich

gepfändete Gegenstände verwertet werden. Der

Erlös tritt an die Stelle der veräußerten Sachen.

Der Beschuldigte und der Eigentümer sind tunlichst

vor der Veräußerung zu verständigen. Die

Veräußerung wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten

unterbleibt, wenn rechtzeitig

ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag

erlegt wird.

§ 455. (1) Über jede Beschlagnahme ist eine Bestätigung

auszufolgen, in der die beschlagnahmten

Sachen nach ihren wesentlichen Merkmalen,

wie Stückzahl, Gewicht, Maß und Gattung, genau

zu verzeichnen sind. Eine Durchschrift der Bestätigung

ist bei Ablieferung der beschlagnahmten

Sachen der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu

übergeben.

(2) Gemäß § 453 Abs. 4 beschlagnahmte Sachen

sind zurückzugeben, wenn sie für das Strafverfahren

nicht mehr benötigt werden.

§ 456. Beschlagnahmte Geschäftsbücher, Aufzeichnungen

und Belege sind dem Beschuldigten

oder einer von diesem hiezu bevollmächtigten

Person auf Verlangen zur Einsicht zugänglich zu

machen, sofern hiedurch die Tatbestandsermittlung

nicht beeinträchtigt und das Verfahren nicht

ungebührlich verzögert wird.

D. Hausdurchsuchung und Personendurchsuchung.

§ 457. (1) Die Durchführung einer Hausdurchsuchung

(Abs. 2) oder einer Personendurchsuchung

(Abs. 3) bedarf einer mit Gründen versehenen

schriftlichen Anordnung des Vorstandes

der Finanzstrafbehörde erster Instanz oder eines

ihr zugewiesenen rechtskundigen Bediensteten.

Diese Anordnung ist den Betroffenen sofort zuzustellen.

(2) Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen

von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen

gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-,

Gewerbe- oder Betriebsräumen, dürfen

nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter

Verdacht besteht, daß sich darin eine eines

Steuervergehens, mit Ausnahme einer Steuerordnungswidrigkeit,

verdächtige Person aufhält

oder daß sich daselbst Sachen befinden, deren Einziehung

angeordnet werden kann oder die im

Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht

kommen.

(3) Personen dürfen nur dann durchsucht

werden, wenn hohe Wahrscheinlichkeit für die

Innehabung von Sachen der in Abs. 2 bezeichneten

Art spricht oder die zu durchsuchende

Person eines Steuervergehens verdächtig ist.

(4) Bei Gefahr im Verzug stehen die in Abs. 2

und 3 geregelten Befugnisse den in § 448 genannten

Organen auch ohne Anordnung gemäß

Abs. 1 zu.

(5) Auf Verlangen des Betroffenen sind der

Hausdurchsuchung oder Personendurchsuchung

bis zu zwei von ihm namhaft gemachte Personen

seines Vertrauens, die nicht der gleichen Straftat

verdächtig sind, beizuziehen, falls die Amtshandlung

dadurch nicht wesentlich verzögert wird.

Als von einer Hausdurchsuchung betroffen sind

der Wohnungsinhaber und seine Wohnungsgenossen

zu verstehen.

(6) Über das Ergebnis der Durchsuchung ist

eine Niederschrift aufzunehmen und der Finanzstrafbehörde

erster Instanz vorzulegen. Dem Betroffenen

ist auf sein Verlangen sogleich oder

doch binnen der nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung

über die Vornahme der Durchsuchung,

deren Gründe und deren Ergebnis auszufolgen.

§ 458. (1) Hausdurchsuchungen sind mit möglichster

Schonung unter Vermeidung unnötigen

Aufsehens und jeder nicht unumgänglichen Belästigung

oder Störung der Betroffenen vorzunehmen.

(2) Der Inhaber der Räumlichkeiten, die durchsucht

werden sollen, ist vor Beginn der Amtshandlung

aufzufordern, das Gesuchte freiwillig

herauszugeben. Diese Aufforderung kann unterbleiben,

wenn Gefahr im Verzug ist oder die

Durchsuchung von der Allgemeinheit offenstehenden

Räumen vorgenommen wird.

(3) Der Inhaber der Räumlichkeiten, die durchsucht

werden sollen, ist aufzufordern, der Durchsuchung

beizuwohnen. Er ist verpflichtet, dem

die Durchsuchung vornehmenden Organ Räume

und Behältnisse auf Verlangen zu öffnen und die

darin aufbewahrten Gegenstände vorzuweisen.

(4) Ist der Inhaber der zu durchsuchenden

Räumlichkeiten verhindert oder abwesend, so ist

ein erwachsenes Mitglied seiner Familie und in

dessen Ermangelung eine andere erwachsene Person

aufzufordern, der Amtshandlung beizuwohnen.

(5) Weigert sich der Inhaber der Räumlichkeiten,

die zu durchsuchenden Räume oder Behältnisse

zu öffnen, so kann sie das mit der

Durchsuchung befaßte Organ entweder selbst

öffnen oder aber die Öffnung durch andere Personen

veranlassen.

§ 459. Zur Personendurchsuchung ist die zu

durchsuchende Person auf ihr Verlangen der

Finanzstrafbehörde erster Instanz, dem nächsten

Finanzamt (Zollamt) oder der nächsten Sicherheitsbehörde

oder Sicherheitsdienststelle vorzuführen.

Diese Vorführung hat stets einzutreten,

wenn die Herausgabe der am Körper oder in der

Kleidung verborgenen Gegenstände oder die

Vornahme der Durchsuchung am Betretungsort

untunlich erscheint. Die Person, die durchsucht

werden soll, ist vor Beginn der Durchsuchung

aufzufordern, sich der verborgenen Gegenstände

freiwillig zu entledigen. Personen weiblichen Geschlechts

dürfen nur von vertrauenswürdigen

Frauen und niemals im Beisein von Männern

durchsucht werden.

E. Gemeinsame Bestimmungen.

§ 460. Die den Bediensteten der Zollämter

und der Zollwache zur Ausübung ihres Dienstes

in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse

bleiben unberührt.

V. Hauptstück.

Beweise und deren Durchführung.

A. Beweismittel.

1. Allgemeines.

§ 461. (1) Als Beweismittel im Finanzstrafverfahren

kommt alles in Betracht, was zur Feststellung

des maßgebenden Sachverhaltes geeignet

und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich

ist.

(2) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig

sind und solche, für deren Vorhandensein das

Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen

keines Beweises.

(3) Die Finanzstrafbehörde hat unter sorgfältiger

Berücksichtigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme

nach freier Überzeugung zu beurteilen,

ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht.

§ 462. (1) Im Finanzstrafverfahren ist jedermann

verpflichtet, über Auftrag der Finanzstrafbehörde

Schriftstücke, Urkunden und die Stellen

seiner Geschäftsbücher vorzulegen, die sich auf

bestimmte, von der Finanzstrafbehörde zu bezeichnende

Tatsachen beziehen; er hat unter den

gleichen Voraussetzungen Sachen, die er für den

Beschuldigten verwahrt, vorzulegen und Einsicht

in verschlossene Behältnisse zu gewähren, die er

dem Beschuldigten überlassen hat. Er kann die

Vorlage oder die Gewährung der Einsicht insoweit

verweigern, als er die Zeugenaussage verweigern

könnte (§ 467).

(2) Soweit erforderlich, kann die Finanzstrafbehörde

zur Klärung des Sachverhaltes eine

Buch- und Betriebsprüfung anordnen. Für die

Durchführung gelten die Bestimmungen des

Abgabenverfahrens.

§ 463. Den Organen der in den §§ 443 und

444 bezeichneten Dienststellen ist es untersagt,

auf die Gewinnung von Verdachtsgründen gegen

eine Person oder auf deren Überführung dadurch

hinzuwirken, daß diese zur Begehung, Fortsetzung

oder Vollendung einer strafbaren Tat

verleitet oder durch insgeheim bestellte Personen

zu Geständnissen verlockt wird, die sodann der

Finanzstrafbehörde hinterbracht werden.

2. Urkunden.

§ 464. Die Beweiskraft von öffentlichen und

Privaturkunden ist nach den Vorschriften der

§§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 der Zivilprozeßordnung

zu beurteilen.

3. Zeugen.

§ 465. Soweit sich aus den §§ 466 und 467 nichts

anderes ergibt, ist jedermann verpflichtet, vor

den Finanzstrafbehörden als Zeuge über alle ihm

bekannten, für Zwecke des Finanzstrafverfahrens

dienlichen Umstände Auskunft zu erteilen.

§ 466. Als Zeugen dürfen nicht vernommen

werden

a) Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmung

unfähig sind oder die zur Zeit,

auf die sich ihre Aussage beziehen soll,

zur Wahrnehmung der zu beweisenden

Tatsache unfähig waren;

b) Geistliche darüber, was ihnen in der

Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher

Amtsverschwiegenheit anvertraut

wurde;

c) Organe des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände

und Gemeinden, wenn sie durch

ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis

verletzen würden, insofern sie

der Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden

sind;

d) in einem bestimmten Finanzstrafverfahren

die Nebenbeteiligten dieses Verfahrens.

§ 467. (1) Die Aussage darf von einem Zeugen

verweigert werden

a) über Fragen, deren Beantwortung dem

Zeugen, seinem Ehegatten, seinem Verwandten

oder Verschwägerten in auf- oder

absteigender Linie, seinem Geschwisterkind

oder einer Person, die mit ihm noch näher

verwandt oder im gleichen Grad verschwägert

ist, ferner seinen Wahl- oder Pflegeeltern,

Wahl- oder Pflegekindern, seinem

Vormund oder Pflegebefohlenen die Gefahr

einer strafgerichtlichen Verfolgung

oder der Verfolgung wegen eines Steuervergehens

zuziehen würde;

b) über Fragen, die er nicht beantworten

könnte, ohne eine ihm obliegende, durch

Gesetz oder Verordnung begründete oder

anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit,

von der er nicht gültig entbunden wurde,

zu verletzen oder ein Kunstgeheimnis oder

technisches Betriebsgeheimnis zu offenbaren;

c) über Fragen, deren Beantwortung ihm

oder einer der in lit. a genannten Personen

unmittelbar einen bedeutenden Vermögensnachteil

bringen oder zur Schande

gereichen würde, es sei denn, daß der Aussage

voraussichtlich für das Verfahren entscheidende

Bedeutung zukommt und die

Finanzstrafbehörde unter Hinweis darauf

vom Zeugen die Aussage verlangt.

(2) Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung

befugten Personen können die Zeugenaussage

auch darüber verweigern, was ihnen in ihrer

Eigenschaft als Vertreter einer Partei von dieser

anvertraut wurde.

(3) Personen, die zum Beschuldigten oder zu

einem Nebenbeteiligten in einer der in Abs. 1

lit. a bezeichneten Beziehungen stehen, sind von

der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses

auch dann befreit, wenn die in Abs. 1 lit. a

vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen.

§ 468. (1) Einem Zeugen, der einer Ladung

ohne genügende Entschuldigung nicht Folge

leistet oder die Aussage ohne zutreffende Berufung

auf einen in § 467 angeführten Weigerungsgrund

verweigert, kann von der Finanzstrafbehörde

eine Zwangsstrafe (§ 202) auferlegt

werden. Das gleiche gilt in den Fällen des § 467

Abs. 1 lit. c, wenn die Finanzstrafbehörde den

Zeugen zur Aussage verhält, dieser sie aber verweigert.

(2) Neben der Zwangsstrafe kann die Finanzstrafbehörde

dem Zeugen die Verpflichtung zum

Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung

verursachten Barauslagen durch Bescheid auferlegen.

§ 469. (1) Jeder Zeuge ist zu Beginn der Vernehmung

über die für die Vernehmung maßgebenden

persönlichen Verhältnisse zu befragen,

erforderlichenfalls über die gesetzlichen Weigerungsgründe

zu belehren und zu ermahnen, daß

er die Wahrheit anzugeben habe und nichts verschweigen

dürfe. Er ist auch auf die strafrechtlichen

Folgen einer falschen Aussage aufmerksam

zu machen.

(2) Fragen, durch welche dem Zeugen Tatumstände

vorgehalten werden, welche erst durch

seine Antwort festgestellt werden sollen, sind

möglichst zu vermeiden.

(3) Öffentliche Organe, die einen Diensteid oder

eine Angelobung geleistet haben, sind als Zeugen

über ihre dienstlichen Wahrnehmungen unter

Erinnerung an ihren Diensteid oder ihre Angelobung

zu vernehmen.

§ 470. (1) Zeugen können I eidlich vernommen

werden. Der Eid ist in der Regel vor der Vernehmung

zu leisten. Die Bestimmungen des Gesetzes

vom 3. Mai 1868, RGBl. Nr. 33, zur

Regelung des Verfahrens bei den Eidesabiegungen

vor Gericht, finden sinngemäß Anwendung.

(2) Zeugen, die im Ermittlungsverfahren vereidigt

worden sind, sind bei ihrer Vernehmung

in einer mündlichen Verhandlung an den abgelegten

Eid zu erinnern.

(3) Nicht vereidigt werden dürfen Personen,

a) die selbst überwiesen sind oder im Verdacht

stehen, daß sie die strafbare Handlung,

wegen deren sie vernommen werden,

begangen oder daran teilgenommen haben

oder an ihr mitschuldig sind;

b) die sich wegen eines Verbrechens in Untersuchung

befinden oder wegen eines solchen

zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind, die

sie noch zu verbüßen haben;

c) die schon einmal wegen falschen Zeugnisses

oder falschen Eides verurteilt worden sind;

d) die zur Zeit ihrer Vernehmung das 14. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben;

e) die an einer erheblichen Schwäche des

Wahrnehmungs- oder Erinnerungsvermögens

leiden;

f) die mit dem Beschuldigten oder den Nebenbeteiligten

in einer Feindschaft leben,

die mit Rücksicht auf die Persönlichkeit

der Beteiligten und die sonstigen Begleitumstände

der Feindschaft geeignet ist, die

volle Glaubwürdigkeit auszuschließen;

g) die bei ihrer Vernehmung wesentliche

Umstände angegeben haben, deren Unwahrheit

bewiesen ist und worüber sie

nicht einen bloßen Irrtum nachweisen können.

§ 471. (1) Zeugen haben Anspruch auf Ersatz

von Reise- und Aufenthaltskosten und auf Entschädigung

für Zeitversäumnis. Für die Höhe

und die Voraussetzungen der Vergütung gelten

die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes

vom 13. Juni 1946, BGBl. Nr. 136, in seiner

jeweiligen Fassung sinngemäß.

(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem

Verlust innerhalb von 24 Stunden, vom

Ende der Vernehmung an gerechnet, bei der Behörde

geltend zu machen, die die Einvernahme

durchgeführt hat. Hievon ist der Zeuge spätestens

bei Beendigung der Vernehmung in

Kenntnis zu setzen.

(3) Über den Anspruch entscheidet die vernehmende

Behörde, bei Einvernahmen durch einen

Senat die Finanzstrafbehörde, bei der der Senat

gebildet ist.

4. Sachverständige.

§ 472. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises

durch Sachverständige notwendig, so sind die der

Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden

amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige)

beizuziehen.

(2) Die Finanzstrafbehörde kann aber auch andere

geeignete Personen als Sachverständige heranziehen

und vereidigen, wenn Amtssachverständige

nicht zur Verfügung stehen oder es mit

Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten

erscheint. Der Bestellung zum Sachverständigen

hat Folge zu leisten, wer zu Erstattung von Gutachten

der erforderlichen Art öffentlich bestellt

ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder

das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung

der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als

Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich

angestellt oder ermächtigt ist.

(3) Auf Antrag des Beschuldigten oder eines

Nebenbeteiligten ist aus zutreffenden wichtigen

Gründen ein weiterer Sachverständiger beizuziehen.

Die Kosten dieses Sachverständigen hat

der Antragsteller zu tragen.

§ 473. (1) Aus den Gründen, welche einen

Zeugen zur Verweigerung der Aussage berechtigen,

kann der Sachverständige seine Enthebung

beantragen.

(2) Bedienstete der Gebietskörperschaften sind

überdies auch dann nicht beizuziehen oder sind

zu entheben, wenn ihnen die Verwendung als

Sachverständige von ihren Vorgesetzten aus

dienstlichen Gründen untersagt wird oder wenn

sie durch Gesetz von der Pflicht, sich als Sachverständige

verwenden zu lassen, enthoben sind.

(3) Die Bestimmungen der §§ 435 bis 437 sind

sinngemäß anzuwenden.

§ 474. Ist der Sachverständige für die Erstattung

von Gutachten der erforderlichen Art im

allgemeinen vereidigt, so genügt die Erinnerung

an den geleisteten Eid. Ist er noch nicht vereidigt,

so hat er vor Beginn der Beweisaufnahme

den Sachverständigeneid zu leisten. Bei der Vornahme

der Vereidigung sind die Bestimmungen

des Gesetzes vom 3. Mai 1868, RGBl. Nr. 33,

zur Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen

vor Gericht, sinngemäß anzuwenden.

§ 475. (1) Sachverständige haben Anspruch auf

Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie

der notwendigen Barauslagen, auf Entschädigung

für Zeitversäumnis und auf Entlohnung ihrer

Mühewaltung. Für die Höhe und die Voraussetzungen

der Vergütung gelten die Bestimmungen

des Gebührenanspruchsgesetzes vom

13. Juni 1946, BGBl. Nr. 136, in seiner jeweiligen

Fassung sinngemäß.

(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem

Verlust binnen zwei Wochen nach Abgabe

des Gutachtens oder, wenn dieses entfällt,

nach der Entlassung mündlich oder schriftlich

bei der Behörde geltend zu machen, bei der der

Sachverständige vernommen worden ist. Hievon

ist der Sachverständige bei der Bestellung in

Kenntnis zu setzen.

(3) § 471 Abs. 3 findet Anwendung.

5. Augenschein.

§ 476. (1) Zur Aufklärung der Sache kann die

Finanzstrafbehörde auch einen Augenschein,

nötigenfalls mit Beiziehung von Sachverständigen,

vornehmen. Der Beschuldigte und die

Nebenbeteiligten sind beizuziehen, wenn dies

zweckdienlich ist. In allen übrigen Fällen sind

sie von der Anberaumung eines Augenscheines

rechtzeitig mit dem Hinweis zu verständigen,

daß ihnen die Teilnahme freisteht. Ein bereits

bestellter Verteidiger ist von der Vornahme des

Augenscheines zu verständigen. Die Beteiligung

am Augenschein kann ihm nicht versagt werden.

Der Beschuldigte, der dem Augenschein nicht zugezogen

wird und keinen Verteidiger bestellt

hat, kann beantragen, daß dem Augenschein eine

Person seines Vertrauens beigezogen wird.

(2) Die Finanzstrafbehörde hat darüber zu

wachen, daß die Vornahme eines Augenscheines

nicht zur Verletzung eines Kunst-, Geschäfts-

oder Betriebsgeheimnisses mißbraucht werde.

B. Durchführung der Beweise.

§ 477. (1) Im Finanzstrafverfahren sind alle

Beweise aufzunehmen, die die Finanzstrafbehörde

zur Erforschung der Wahrheit für erforderlich

hält.

(2) Der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten

können die Durchführung bestimmter Beweise

beantragen. Beweisanträge sind insbesondere abzulehnen,

wenn die zu beweisenden Tatsachen als

richtig anerkannt oder unerheblich sind oder

die Durchführung der Beweise in der offenbaren

Absicht beantragt worden ist, das Verfahren zu

verschleppen. Dem Antrag auf Vereidigung geladener

Zeugen ist stattzugeben, falls dies im

Interesse der Durchführung des Finanzstrafverfahrens

notwendig erscheint.

(3) Das Ergebnis der Beweisaufnahmen (Abs. 1

und 2) ist in einer Niederschrift festzuhalten,

in der auch durchgeführte Vereidigungen ersichtlich

zu machen sind. In den Fällen des Abs. 2

ist dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten

auf Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift

gegen Kostenersatz auszufolgen.

(4) Gegen die Ablehnung von Beweisanträgen

ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

VI. Hauptstück.

Gang des Verfahrens.

A. Rechtfertigung des Beschuldigten.

§ 478. (1) Gelegentlich der Verständigung von

der Einleitung des Strafverfahrens hat die Finanzstrafbehörde

erster Instanz den Beschuldigten

zur Vernehmung zu laden oder ihn aufzufordern,

sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt

schriftlich zu rechtfertigen. Hält sich der

Beschuldigte nicht in der Gemeinde auf, in der

die Finanzstrafbehörde erster Instanz ihren Sitz

hat, so kann diese die Vernehmung des Beschuldigten

durch das seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthalt nächstgelegene Finanzamt oder

Zollamt veranlassen.

(2) Gegen die Ladung oder Aufforderung gemäß

Abs. 1 ist ein abgesondertes Rechtsmittel

nicht zulässig.

§ 479. (1) In der Ladung des Beschuldigten und

in der Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung

sind die zur Last gelegte Tat sowie die

in Betracht kommende Strafbestimmung zu bezeichnen.

(2) Die Nichtbefolgung einer Ladung oder einer

Aufforderung zur Rechtfertigung, für die der

Beschuldigte keine stichhältigen Gründe vorgebracht

hat, hindert nicht den weiteren Ablauf

des Verfahrens.

§ 480. Personen, die der Finanzstrafbehörde

erster Instanz gemäß § 449 abgeliefert wurden,

sind anläßlich der ersten Vernehmung zur mündlichen

Rechtfertigung aufzufordern.

B. Ermittlungsverfahren.

§ 481. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat

im Ermittlungsverfahren den für die Erledigung

der Strafsache maßgebenden Sachverhalt festzustellen

und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten

Gelegenheit zu geben, ihre Rechte

und rechtlichen Interessen geltend zu machen.

§ 482. Zur Untersuchung des Sachverhaltes

kann die Finanzstrafbehörde erster Instanz Ermittlungen

und Beweisaufnahmen jeder Art

selbst durchführen oder andere Dienststellen der

Bundesfinanzverwaltung um deren Durchführung

ersuchen.

§ 483. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz

ist berechtigt, zur Durchführung der Finanzstrafrechtspflege

mit den in § 444 bezeichneten

Dienststellen, ferner mit anderen Körperschaften

des öffentlichen Rechtes und mit der Oesterreichischen

Nationalbank in ihrer Eigenschaft als

Überwachungsstelle für die Devisenbewirtschaftung

unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchschreiben

zu pflegen. Derartige Ersuchschreiben

sind mit möglichster Beschleunigung zu beantworten

oder es sind die entgegenstehenden Hindernisse

sogleich bekanntzugeben; erforderlichenfalls

ist Akteneinsicht zu gewähren.

(2) Die Beantwortung von Ersuchschreiben gemäß

Abs. 1, die sich auf Straftaten einer bestimmten

Person beziehen, darf mit dem Hinweis

auf bestehende gesetzliche Verpflichtungen

zur Verschwiegenheit nur dann abgelehnt werden,

wenn diese Verpflichtungen Abgabenbehörden

gegenüber ausdrücklich auferlegt sind oder

wenn der Beantwortung Bundesinteressen entgegenstehen.

Die gesetzlichen Vorschriften über

das Briefgeheimnis bleiben unberührt.

§ 484. (1) Kommt der Beschuldigte im Verlauf

des Ermittlungsverfahrens einer Ladung

oder sonstigen amtlichen Aufforderung nicht

nach, so hindert dies nicht den weiteren Ablauf

des Verfahrens, wenn der Beschuldigte keine

zwingenden Gründe für die Nichtbefolgung vorgebracht

hat.

(2) Ein Beschuldigter, der einer Ladung ohne

zwingenden Grund nicht entsprochen hat, kann,

wenn dies in der Ladung angedroht war, auf

Grund eines schriftlichen Befehles der Finanzstrafbehörde

erster Instanz durch die in § 448

bezeichneten Organe zwangsweise vorgeführt

werden. Die Sicherheitsbehörden haben den Vorführungsersuchen

der Finanzstrafbehörde zu

entsprechen.

§ 485. (1) Einziehungsbeteiligten, deren inländischer

Aufenthalt bekannt ist, ist die Person

des Beschuldigten und die diesem zur Last gelegte

Tat mit der Aufforderung zur Stellungnahme

mitzuteilen. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen,

in denen selbständig auf Einziehung erkannt

werden soll.

(2) Den Haftungsbeteiligten ist die Person des

Beschuldigten und die diesem zur Last gelegte

Tat mitzuteilen; sie sind aufzufordern, zu erklären,

ob sie ihre Haftung anerkennen oder

was sie dagegen einwenden.

(3) § 484 gilt sinngemäß auch für Einziehungsbeteiligte

und Haftungsbeteiligte.

§ 486. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz

ist berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende

Vorfragen, die als Hauptfragen von

anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten

zu entscheiden wären, nach der über die

maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen

Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung

ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Sie kann

aber auch das Finanzstrafverfahren bis zur

rechtskräftigen Entscheidung der Vorfragen aussetzen,

wenn die Vorfragen schon den Gegenstand

eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen

Behörde bilden oder ein solches Verfahren

gleichzeitig anhängig gemacht wird.

§ 487. Wenn im Zug des Ermittlungsverfahrens

festgestellt wird, daß einer der im § 445

Abs. 2 genannten Gründe vorliegt, hat die

Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren

einzustellen und den Beschuldigten hievon

zu benachrichtigen.

C. Mündliche Verhandlung. Beschlußfassung

der Spruchsenate.

§ 488. Wenn das abgeschlossene Ermittlungsverfahren

ergeben hat, daß die Durchführung

der mündlichen Verhandlung und die Fällung

des Erkenntnisses einem Spruchsenat obliegt

(§ 422 Abs. 2), sind die Akten dem Spruchsenat

vorzulegen. Ist der Spruchsenat der Ansicht, daß

die Voraussetzungen für sein Tätigwerden nicht

gegeben sind, so sind die Akten zurückzustellen.

Andernfalls hat der Vorsitzende des Spruchsenates

die mündliche Verhandlung anzuberaumen

und zu dieser den Beschuldigten unter Angabe

des wesentlichen Inhaltes der Anschuldigungspunkte

und die Nebenbeteiligten, deren

Aufenthalt bekannt ist, zu laden. In der Ladung

ist die voraussichtliche Zusammensetzung des Senates

bekanntzugeben.

§ 489. (1) Treffen die Voraussetzungen des

§ 488 erster Satz nicht zu, so hat die Finanzstrafbehörde

erster Instanz, sofern der Straffall

nicht in vereinfachter Form durch Erlassung

einer Strafverfügung erledigt wird, den Beschuldigten

und die Nebenbeteiligten, deren Aufenthalt

bekannt ist, zur mündlichen Verhandlung

zu laden.

(2) Bei Steuerordnungswidrigkeiten, die nicht

durch Erlassung einer Strafverfügung geahndet

werden, ist das Erkenntnis ohne Durchführung

einer mündlichen Verhandlung zu fällen.

§ 490. Unentschuldigtes Fernbleiben von einer

gemäß §§ 488 oder 489 anberaumten mündlichen

Verhandlung hindert nicht deren Durchführung

und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der

Verhandlungsergebnisse. Der Beschuldigte und

die Nebenbeteiligten können jedoch gemäß

§§ 484 Abs. 2 und 485 Abs. 3 vorgeführt

werden.

§ 491. (1) Die mündliche Verhandlung ist

nicht öffentlich. Die Verhandlung wird vom

Vorsitzenden des Spruchsenates, in den Fällen

des § 489 von einem Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde

erster Instanz geleitet (Verhandlungsleiter).

Der mündlichen Verhandlung ist ein

Schriftführer beizuziehen.

(2) Der Beschuldigte kann zur mündlichen Verhandlung

zwei an der Sache nicht beteiligte Personen

seines Vertrauens beiziehen. Personen, die

im Verfahren als Zeugen oder Sachverständige

in Betracht kommen, dürfen als Vertrauenspersonen

nicht beigezogen werden. Sachverständige

können, wenn es zur Erforschung der Wahrheit

zweckdienlich erscheint, der Verhandlung schon

vor Erstattung ihres Gutachtens zugezogen

werden.

(3) Der Verhandlungsleiter hat dafür zu sorgen,

daß Erörterungen, die das Verfahren ohne

Nutzen für die Aufklärung der Sache verzögern

würden, unterbleiben. Er erteilt das Wort und

kann es bei Mißbrauch entziehen; ihm obliegt

die Erhaltung der Ruhe und Ordnung im Verhandlungsraum.

Dabei ist er befugt, den Beschuldigten

während der Vernehmung eines

Zeugen oder eines Mitschuldigen aus dem Verhandlungssaal

zu entfernen. Er muß ihn aber,

sobald er ihn nach seiner Wiederzulassung über

den in seiner Abwesenheit verhandelten Gegenstand

vernommen hat, von allem in Kenntnis

setzen, was in seiner Abwesenheit vorgebracht

wurde, insbesondere von den Aussagen, die inzwischen

gemacht worden sind.

(4) Personen, die die mündliche Verhandlung

stören oder durch ungeziemendes Benehmen den

Anstand verletzen, sind vom Verhandlungsleiter

zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos,

so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung

das Wort entzogen, ihre Entfernung aus

dem Verhandlungsraum verfügt, ihnen die Bestellung

eines Bevollmächtigten aufgetragen und

gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zu 200 S verhängt

werden.

§ 492. (1) Der Verhandlungsleiter hat den Sachverhalt

und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

vorzutragen. Er hat hiezu den Beschuldigten

zu vernehmen und von diesem beantragte

ergänzende Beweisaufnahmen unter Bedachtnahme

auf die Bestimmungen des § 477 Abs. 2

sowie jene weiteren Beweisaufnahmen durchzuführen,

die er für die Klärung des Sachverhaltes

für erforderlich erachtet. Bei der Durchführung

dieser Beweisaufnahmen steht dem Beschuldigten

ein Fragerecht zu, doch kann der Verhandlungsleiter

Fragen zurückweisen, die ihm unangemessen

erscheinen.

(2) Die in Abs. 1 dem Beschuldigten eingeräumten

Befugnisse gelten auch für die Nebenbeteiligten,

soweit dies zur Wahrung ihrer in § 485

umschriebenen Rechte erforderlich ist.

(3) Der Beschuldigte kann bei der mündlichen

Verhandlung den Antrag stellen, jene im Ermittlungsverfahren

aufgenommenen Beweise in seiner

Anwesenheit zu wiederholen, bei deren Aufnahme

er nicht zugezogen war und für deren

Wiederholung wichtige Gründe glaubhaft gemacht

werden. Gegen die Ablehnung derartiger

Beweisanträge ist ein abgesondertes Rechtsmittel

nicht zulässig.

§ 493. (1) Der mündlichen Verhandlung vor

dem Spruchsenat, an der alle Mitglieder des

Senates teilzunehmen haben, hat ein vom Vorstand

der Finanzstrafbehörde erster Instanz, bei

der der Spruchsenat gebildet ist, beauftragter

Beamter des höheren Finanzdienstes (Amtsbeauftragter)

beizuwohnen. Dieser ist nicht Mitglied

des Spruchsenates und nimmt an dessen

Beratungen nicht teil.

(2) Für den Ablauf der mündlichen Verhandlung

vor dem Spruchsenat gelten die Bestimmungen

des § 492 mit der Maßgabe, daß

a) die Darstellung des Sachverhaltes und der

Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dem

Beamten des höheren Finanzdienstes obliegt,

der dem Senat angehört;

b) der Amtsbeauftragte Beweisanträge stellen

kann;

c) das Recht der Fragestellung auch den Mitgliedern

des Spruchsenates und dem Amtsbeauftragten

zusteht.

(3) Nach Beendigung der Beweisaufnahmen erhält

zuerst der Amtsbeauftragte das Wort, um

die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen

und hinsichtlich der Schuld des Beschuldigten

sowie wegen der gegen ihn anzuwendenden

Strafbestimmungen Anträge zu stellen und

zu begründen. Einen bestimmten Antrag über

Art und Höhe der Strafe hat der Amtsbeauftragte

nicht zu stellen.

(4) Dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten

steht das Recht zu, auf die Ausführungen

des Amtsbeauftragten zu antworten. Findet

dieser hierauf etwas zu erwidern, so gebührt

dem Beschuldigten jedenfalls das Schlußwort.

§ 494. (1) Jeder Abstimmung eines Senates

hat eine Beratung voranzugehen, an der alle

Mitglieder des Senates teilzunehmen haben. Der

Schriftführer ist beizuziehen.

(2) Der Laienbeisitzer gibt seine Stimme als

erster ab; ihm folgt der Beamte des höheren

Finanzdienstes. Der Vorsitzende stimmt zuletzt.

(3) Zu jedem Beschluß eines Senates ist mehr

als die Hälfte der Stimmen erforderlich.

(4) Teilen sich die Stimmen in mehr als zwei

verschiedene Meinungen, sodaß keine dieser Meinungen

die erforderliche Mehrheit für sich hat,

hat der Vorsitzende die Erreichung eines Beschlusses

dadurch zu versuchen, daß er die Frage

teilt und über die Teilfragen abstimmen läßt.

Bleibt dieser Versuch erfolglos, so wird die dem

Beschuldigten nachteiligste Stimme der zunächst

minder nachteiligen zugezählt.

(5) Gehen die Ansichten darüber auseinander,

welche von zwei Meinungen für den Beschuldigten

minder nachteilig ist, so ist darüber besonders

abzustimmen.

§ 495. (1) Über die Zuständigkeit des Senates,

über Vorfragen und über die Notwendigkeit von

Ergänzungen des Verfahrens muß immer zuerst

abgestimmt werden. Entscheidet sich die Mehrheit

der Stimmen dahin, daß ungeachtet der über

die Vorfrage erhobenen Zweifel zur Hauptentscheidung

zu schreiten sei, so ist auch das in der

Minderheit gebliebene Mitglied des Senates verpflichtet,

über die Hauptsache mitabzustimmen.

(2) Bei der Entscheidung über die Hauptsache

ist die Frage, ob der Beschuldigte der ihm zur

Last gelegten Tat schuldig sei, immer von der

Frage über die Strafe zu sondern und vor dieser

Frage zur Abstimmung zu bringen. Liegen dem

Beschuldigten mehrere strafbare Taten zur Last,

so muß über jede einzelne Tat ein eigener Beschluß

über die Schuld oder Nichtschuld des Beschuldigten

gefaßt werden. Die Abstimmung

über die Strafe hat sich auf jene strafbaren Taten

zu beschränken, deren der Beschuldigte für

schuldig erklärt worden ist. Hiebei steht es einem

Senatsmitglied, das den Beschuldigten wegen

einer ihm zur Last gelegten strafbaren Tat nicht

schuldig gefunden hat, frei, auf Grund des über

die Schuldfrage gefaßten Beschlusses seine Stimme

über die Strafe abzugeben oder sich der Abstimmung

zu enthalten. Enthält ein Senatsmitglied

sich der Abgabe der Stimme über die Frage der

Strafe, so ist seine Stimme so zu zählen, als ob es

der für den Beschuldigten günstigeren Meinung

beigetreten wäre.

§ 496. Über die Beratung und Abstimmung

des Senates ist eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen,

die vom Vorsitzenden und vom

Schriftführer zu unterfertigen ist. Beratung und

Abstimmung des Senates sind geheim.

§ 497. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung

hat der Verhandlungsleiter, im Verfahren

vor den Spruchsenaten auf Grund der Ergebnisse

der Beratung und Abstimmung, das Erkenntnis

zu verkünden. Das Erkenntnis kann auch der

schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden.

§ 498. (1) Der Ablauf der mündlichen Verhandlung

ist durch den Schriftführer tunlichst nach

den Angaben des. Verhandlungsleiters festzuhalten.

Die Niederschrift hat zu enthalten

a) die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde

erster Instanz, den Namen des Verhandlungsleiters,

im Verfahren vor einem

Spruchsenat die Namen der Mitglieder des

Spruchsenates und des Amtsbeauftragten

(§ 493 Abs. 1);

b) Vor- und Zuname, Zeit und Ort der Geburt,

Staatsbürgerschaft, Familienstand, Beschäftigung

und Wohnort des Beschuldigten

und, soweit solche am Strafverfahren beteiligt

sind, auch Vor- und Zuname, Beschäftigung

und Wohnort der Nebenbeteiligten;

c) die Namen der als Verteidiger und Bevollmächtigte

auftretenden Personen;

d) die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten

zur Last gelegten Tat;

e) die Rechtfertigung oder das Geständnis des

Beschuldigten;

f) die wesentlichen Aussagen der Zeugen und

Sachverständigen und die sonstigen Beweisaufnahmen;

g) wenn das Erkenntnis am Schluß der mündlichen

Verhandlung verkündet worden ist,

dessen Inhalt und die wesentlichen Gründe,

sonst den Vorbehalt der schriftlichen Ausfertigung.

(2) Alle Angaben in der Niederschrift sind mit

möglichster Kürze abzufassen. Soweit die in

Abs. 1 lit. b bis f bezeichneten Angaben bereits

schriftlich im Akt niedergelegt sind, genügt in

der Niederschrift ein kurzer Hinweis auf die bezüglichen

Aktenstücke.

(3) Die Verhandlungsniederschrift ist vom Verhandlungsleiter

und vom Schriftführer zu unterfertigen.

D. Inhalt des Erkenntnisses.

§ 499. Wenn einer der in § 445 Abs. 2 lit. b

bis d genannten Gründe vorliegt oder wenn die

dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen

werden kann, ist im Erkenntnis die Einstellung

des Strafverfahrens auszusprechen. Sonst

ist im Erkenntnis zumindest über Schuld und

Strafe zu entscheiden.

§ 500. (1) Das Erkenntnis ist schriftlich auszufertigen.

Ausfertigungen des Erkenntnisses

sind allen Personen, denen gemäß § 513 das

Recht der Berufung zusteht, zuzustellen.

(2) Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses

hat zu enthalten

a) die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde

erster Instanz, bei Erkenntnissen eines

Spruchsenates auch die Namen der Mitglieder

des Senates;

b) Vor- und Zuname, Beschäftigung und

Wohnort des Beschuldigten und allfälliger

Nebenbeteiligter;

c) den Spruch;

d) die Begründung;

e) die Rechtsmittelbelehrung;

f) die Unterschrift des Vorstandes der Finanzstrafbehörde

erster Instanz, die das Erkenntnis

gefällt hat, im Verfahren vor dem

Spruchsenat die Unterschrift des Vorsitzenden;

g) das Datum der mündlichen Verkündung,

sonst das Datum der Unterfertigung.

§ 501. (1) Der Spruch hat, wenn er auf Einstellung

lautet, die dem Beschuldigten zur Last

gelegte Tat zu bezeichnen und die Einstellung

des Strafverfahrens anzuordnen.

(2) Ein Spruch, der nicht auf Einstellung lautet,

hat zu enthalten

a) die Bezeichnung der Tat, die als erwiesen

angenommen wird;

b) die angewendete Strafvorschrift und die

verhängte Strafe; steht nicht fest, ob die

Einziehung vollzogen werden kann, so ist

neben dem Ausspruch über die Einziehung

auch die für den Fall ihrer Undurchführbarkeit

an die Stelle der Einziehung tretende

Wertersatzstrafe festzusetzen;

c) den Hinweis, daß Geldstrafe und Wertersatzstrafe

im Fall ihrer Uneinbringlichkeit

in Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen)

umgewandelt werden;

d) die Anrechnung einer allfälligen Verwahrungshaft;

e) den Ausspruch über die Verpflichtung zum

Kostenersatz (§ 547); wenn die ziffernmäßige

Höhe der Kosten im Zeitpunkt der

Entscheidung noch nicht feststeht, können

die Kosten in einem gesonderten Bescheid

vorgeschrieben werden. In einer Beschwerde

gegen diesen Bescheid kann nur die ziffernmäßige

Höhe des auferlegten Kostenersatzes

angefochten werden.

(3) Soweit erforderlich, hat der Spruch auch

noch zu enthalten

a) die Feststellung, daß Einziehungsbeteiligte

die Einziehung gegen sich gelten zu lassen

haben, und die Bezeichnung der Einziehungsbeteiligten;

b) die Feststellung, daß eine Haftungspflicht

für die verhängte Geldstrafe und für die

Kosten gemäß § 416 gegeben ist, und die

Bezeichnung des Haftungspflichtigen.

§ 502. (1) Die Begründung hat, wenn das Erkenntnis

auf Einstellung lautet, kurz anzugeben,

welcher der in § 499 angegebenen Einstellungsgründe

festgestellt worden ist und welche Erwägungen

zu dieser Feststellung geführt haben.

(2) In allen anderen Fällen hat die Begründung

in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit

anzugeben, welche Tatsachen die

Finanzstrafbehörde erster Instanz als erwiesen

angenommen hat und aus welchen Gründen dies

geschehen ist, ferner, von welchen Erwägungen

sie bei der Würdigung der vorgebrachten Einwendungen

und bei der Entscheidung der Rechtsfrage

geleitet wurde und welche Erschwerungs- und

Milderungsumstände bei der Strafbemessung

berücksichtigt worden sind. Der Ausspruch über

die Verpflichtung zum Kostenersatz und die Feststellungen

über die Einziehung und über die

Haftung gemäß § 501 Abs. 3 sind gleichfalls zu

begründen.

§ 503. Für die Rechtsmittelbelehrung gelten

sinngemäß die Bestimmungen des § 8 des Bun-

desgesetzes vom 9. Februar 1949, BGBl. Nr. 60,

über das Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen.

§ 504. Die Zurücknahme oder Änderung eines

Erkenntnisses durch die erkennende Behörde ist

bei mündlicher Verkündung nach der Verkündung,

sonst nach der Unterzeichnung des Erkenntnisses

unzulässig. Die Berichtigung von

Schreib- und Rechenfehlern oder anderen offenbar

auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten

ist auch nachher gestattet.

E. Vereinfachtes Verfahren.

§ 505. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz

kann ein Strafverfahren ohne mündliche Verhandlung

durch Strafverfügung beenden, wenn

der Sachverhalt nach Ansicht der Finanzstrafbehörde

durch die Angaben des Beschuldigten

oder durch Ermittlungen, zu deren Ergebnissen

der Beschuldigte Stellung zu nehmen Gelegenheit

hatte, ausreichend geklärt ist (vereinfachtes Verfahren).

(2) Werden der Finanzstrafbehörde vor Erlassung

der Strafverfügung Nebenbeteiligte bekannt,

so sind diese zu hören.

§ 506. Eine Strafverfügung ist ausgeschlossen,

a) wenn die Durchführung der mündlichen

Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses

gemäß § 422 Abs. 2 durch einen

Spruchsenat zu erfolgen hat,

b) wenn die Voraussetzungen für ein Verfahren

gegen Täter unbekannten Aufenthaltes

(§ 510) oder für ein objektives Verfahren

(§ 511) gegeben sind.

§ 507. Für die schriftliche Ausfertigung der

Strafverfügung und deren Zustellung finden die

Bestimmungen sinngemäß Anwendung, die für

die nicht auf Einstellung lautenden Erkenntnisse

gelten. An die Stelle der Rechtsmittelbelehrung

tritt die Belehrung über das Einspruchsrecht.

§ 508. (1) Der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten

können gegen die Strafverfügung

binnen zwei Wochen nach der Zustellung bei der

Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die Strafverfügung

erlassen hat, Einspruch erheben.

(2) Durch die rechtzeitige Einbringung des Einspruches

tritt die Strafverfügung außer Kraft;

das Verfahren ist nach den Bestimmungen der

§§ 489 bis 504 fortzusetzen. In diesem Verfahren

hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf den

Inhalt der außer Kraft getretenen Strafverfügung

keine Rücksicht zu nehmen und kann auch eine

andere Strafe aussprechen.

(3) Wird auf Erhebung eines Einspruches

schriftlich oder zu Protokoll verzichtet oder ein

Einspruch nicht rechtzeitig erhoben, so hat die

Strafverfügung die Wirkung eines rechtskräftigen

Erkenntnisses.

§ 509. (1) Die in § 422 Abs. 1 lit. d bezeichneten

Zollämter können bei geringfügigen Gesetzesverletzungen

im Reisendenverkehr (Abs. 2)

auf Grund eines Geständnisses durch Strafverfügung

Geldstrafen bis zu 250 S verhängen und,

soweit dies in § 401 vorgesehen ist, die Einziehung

aussprechen (vereinfachte Strafverfügung).

Voraussetzung für die Erlassung einer

solchen Strafverfügung ist, daß sich der Beschuldigte

nach Bekanntgabe der in Aussicht genommenen

Strafe bereit erklärt, auf einen Einspruch

gegen die Strafverfügung zu verzichten.

(2) Als geringfügige Gesetzesverletzungen im

Reisendenverkehr gelten

a) Steuervergehen mit Ausschluß der Steuerordnungswidrigkeiten,

wenn der verkürzte

oder der der Verkürzung ausgesetzte Betrag

an Eingangsabgaben 250 S nicht übersteigt;

b) Steuerordnungswidrigkeiten hinsichtlich

solcher Waren, deren Wert 1000 S nicht

übersteigt.

F. Verfahren gegen Personen

unbekannten Aufenthaltes.

§ 510. Ist zwar die Person, aber nicht der Aufenthalt

des Täters bekannt, so ist das Verfahren

unter sinngemäßer Anwendung der §§ 481

bis 504 gegen einen Kurator durchzuführen,

dessen Bestellung die Finanzstrafbehörde erster

Instanz bei dem für ihren Amtssitz zuständigen

Bezirksgericht zu beantragen hat. Dieser Kurator

hat im Verfahren die Rechte und rechtlichen

Interessen des Beschuldigten wahrzunehmen.

Seine Kosten sind von der Finanzstrafbehörde

erster Instanz zu tragen. Auf den Ersatz der

Kosten durch den Beschuldigten findet § 547

Anwendung.

G. Objektives Verfahren.

§ 511. (1) Ist für ein Steuervergehen die Strafe

der Einziehung angedroht und ist der Täter

unbekannt oder zwar bekannt, aber die Durchführung

eines Strafverfahrens gegen ihn ausgeschlossen

oder die Strafbarkeit der Tat aufgehoben,

so ist das Verfahren unter sinngemäßer

Anwendung der §§ 481 bis 504 und unter Bedachtnahme

auf die Anordnungen des Abs. 2 als

selbständiges Einziehungsverfahren (objektives

Verfahren) durchzuführen.

(2) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat

für den Täter, wenn dieser unbekannt ist, bei

dem für ihren Amtssitz zuständigen Bezirksgericht

die Bestellung eines Kurators zu beantragen,

der im Verfahren die Rechte eines Einziehungsbeteiligten

wahrzunehmen hat. Die

Kosten des Kurators sind von der Finanzstrafbehörde

erster Instanz zu tragen. Wenn das

Erkenntnis nicht auf Einstellung lautet, haben

sich Spruch und Begründung auf die Einziehung

zu beschränken.

VII. Hauptstück.

Rechtsschutz.

A. Ordentliche Rechtsmittel.

1. Allgemeines.

§ 512. (1) Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren

sind die Berufung und die Beschwerde.

(2) Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat.

Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen

Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides zu

laufen.

(3) Das Rechtsmittel ist bei der Stelle einzubringen,

die das angefochtene Erkenntnis (Bescheid)

erlassen hat.

§ 513. (1) Das Rechtsmittel der Berufung steht

gegen Erkenntnisse zu. Zur Erhebung der Berufung

sind berechtigt

a) der Beschuldigte;

b) wenn das Erkenntnis von einem Spruchsenat

gefällt worden ist, auch der Amtsbeauftragte

(§ 493 Abs. 1); dieser kann die

Berufung sowohl zugunsten wie zum

Nachteil des Beschuldigten ergreifen;

c) wenn der Spruch Feststellungen oder Aussprüche

der in § 501 Abs. 3 bezeichneten

Art enthält, auch die Nebenbeteiligten.

(2) Berufung kann erhoben werden wegen

Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Erkenntnisses,

wegen Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde

erster Instanz, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften,

ferner gegen das Strafausmaß

und gegen den Kostenausspruch, überdies von

den Nebenbeteiligten wegen der im § 501 Abs. 3

bezeichneten Feststellung. Nebenbeteiligten steht

die Berufung nur insoweit zu, als sie durch das

Erkenntnis betroffen werden. Bei Erkenntnissen,

die im objektiven Verfahren gefällt werden, ist

Gegenstand der Berufung des Einziehungsbeteiligten

der Ausspruch über die Einziehung.

(3) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

Wurde im Erkenntnis eine Freiheitsstrafe verhängt

und besteht Fluchtgefahr, kann bis zur

Rechtskraft des Erkenntnisses Verwahrungshaft

angeordnet werden.

§ 514. (1) Gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren

ergehenden Bescheide ist, soweit nicht

ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als

Rechtsmittel die Beschwerde zulässig. Verfahrensregelnde

Anordnungen, gegen die ein abgesondertes

Rechtsmittel versagt ist, können erst mit

einem Rechtsmittel gegen das das Verfahren abschließende

Erkenntnis (Bescheid) angefochten

werden. Zur Erhebung der Beschwerde ist derjenige

berechtigt, gegen den der angefochtene

Bescheid gerichtet ist.

(2) Den Beschwerden kommt eine aufschiebende

Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Behörde,

deren Bescheid angefochten wird, kann jedoch auf

Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende

Wirkung zuerkennen, wenn durch die Vollziehung

des Bescheides ein nicht wieder gutzumachender

Schaden eintreten würde und nicht

öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung

gebieten. Gegen die Verweigerung der aufschiebenden

Wirkung ist ein abgesondertes

Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 515. Das Rechtsmittel ist schriftlich und mit

einer Unterschrift versehen einzubringen und

hat das Erkenntnis oder den sonstigen Bescheid

zu bezeichnen, gegen die es sich richtet; es hat

einen begründeten Antrag darüber zu enthalten,

welche Änderungen beantragt werden. Wenn zur

Rechtfertigung des Rechtsmittels neue Tatsachen

oder neue Beweismittel vorgebracht werden, sind

diese in der Rechtsmittelschrift bestimmt zu bezeichnen.

Soweit gemäß § 521 ein Antrag auf

Durchführung einer mündlichen Verhandlung in

Frage kommt, ist dieser gleichfalls in der Rechtsmittelschrift

zu stellen.

§ 516. Auf die Einlegung eines Rechtsmittels

kann verzichtet werden. Der Verzicht ist der Behörde,

die das Erkenntnis oder den sonstigen

Bescheid erlassen hat, schriftlich bekanntzugeben

oder zu Protokoll zu erklären. Ein trotz

Verzicht eingelegtes Rechtsmittel ist unzulässig.

§ 517. Rechtsmittel können ganz oder teilweise

zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist

bis zur Unterzeichnung der Rechtsmittelentscheidung,

falls aber mündlich verhandelt wird, bis

zum Schluß der mündlichen Verhandlung zulässig.

Die Zurücknahme ist schriftlich bekanntzugeben

oder zu Protokoll zu erklären. Sie hat

für den Rechtsmittelwerber im Umfang der Zurücknahme

den Verlust des Rechtsmittels zur

Folge.

2. Rechtsmittelverfahren.

§ 518. (1) Die Behörde, deren Erkenntnis oder

sonstiger Bescheid angefochten ist, hat ein Rechtsmittel

durch Bescheid zurückzuweisen, wenn es

nicht zulässig, nicht fristgerecht oder von einer

Person eingebracht ist, der nicht gemäß § 513

Abs. 1, § 514 Abs. 1 oder § 544 Abs. 3 das Recht

zur Einbringung des Rechtsmittels zusteht.

(2) Ist ein Anlaß zu einer Zurückweisung nicht

gegeben, so ist das Rechtsmittel ungesäumt der

Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vorzulegen.

(3) Diese hat zunächst zu untersuchen, ob ein

von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht

aufgegriffener Anlaß zur Zurückweisung gegeben

ist, und hat erforderlichenfalls selbst nach Abs. 1

vorzugehen. Trifft dies nicht zu, so ist das

Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen durchzuführen.

§ 519. Auf das Rechtsmittelverfahren finden

die Bestimmungen der §§ 441, 442, 447 Abs. 2,

448 bis 477, 481 bis 487 und 489 bis 499 sinn-

gemäß Anwendung. In den Verhandlungen vor

den Berufungssenaten hat ein Amtsbeauftragter

die in § 493 umschriebenen Rechte und Pflichten

sinngemäß wahrzunehmen. Er wird von der

Finanzlandesdirektion bestimmt, bei der der Berufungssenat

gebildet ist.

§ 520. Beweisaufnahmen, die schon im erstinstanzlichen

Verfahren durchgeführt worden

sind, müssen im Rechtsmittelverfahren nur

wiederholt werden, sofern dies zur Ermittlung

des wahren Sachverhaltes notwendig ist.

§ 521. Der Entscheidung über eine Berufung,

die sich nicht nur gegen das Strafausmaß oder

gegen den Ausspruch über die Kosten richtet, hat

eine mündliche Verhandlung voranzugehen

a) wenn ein von einem Spruchsenat gefälltes

Erkenntnis angefochten wird;

b) bei sonstigen Erkenntnissen, wenn dies der

Berufungswerber in der Berufungsschrift

beantragt hat;

c) im Verfahren gegen Jugendliche.

§ 522. Über Berufungen gegen Erkenntnisse

wegen Steuerordnungswidrigkeiten und über alle

Beschwerden ist ohne mündliche Verhandlung zu

entscheiden.

3. Rechtsmittelentscheidung.

§ 523. (1) Die Rechtsmittelentscheidung ist

schriftlich auszufertigen. Ausfertigungen sind im

Weg der Finanzstrafbehörde erster Instanz zuzustellen

a) dem Rechtsmittelwerber,

b) Nebenbeteiligten, die nicht selbst Rechtsmittelwerber

sind, soweit sie von der

Rechtsmittelentscheidung betroffen sind.

(2) Eine Ausfertigung der Rechtsmittelentscheidung

eines Berufungssenates über ein angefochtenes

Erkenntnis ist dem Amtsbeauftragten

zuzustellen, der am Verfahren vor diesem Senat

teilgenommen hat.

(3) § 500 Abs. 2 und § 504 finden auf Rechtsmittelentscheidungen

sinngemäß Anwendung.

§ 524. (1) Der Spruch der Rechtsmittelentscheidung

hat die Entscheidung in der Sache und die

Entscheidung über die Kosten oder die Aufhebung

des angefochtenen Erkenntnisses oder

sonstigen Bescheides unter Zurückverweisung der

Sache an die erste Instanz zu enthalten. Eine

solche Aufhebung kann verfügt werden, wenn

die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz umfangreiche

Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens

für erforderlich hält. Die Finanzstrafbehörde

erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die

im Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung

gebunden.

(2) Im übrigen finden auf den Spruch und die

Begründung der Rechtsmittelentscheidung die

§§ 501 und 502 sinngemäß Anwendung. Die

Rechtsmittelbelehrung hat dahin zu lauten, daß

ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht gegeben

ist.

§ 525. Eine Änderung des Erkenntnisses zum

Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten

ist nur bei Anfechtung durch den

Amtsbeauftragten zulässig.

§ 526. (1) Gegen Rechtsmittelentscheidungen

und sonstige Bescheide der Finanzstrafbehörden

zweiter Instanz ist ein weiteres ordentliches

Rechtsmittel nicht gegeben.

(2) Erkenntnisse und sonstige Bescheide der

Spruchsenate sowie Rechtsmittelentscheidungen

und sonstige Bescheide der Berufungssenate

können in Ausübung des Aufsichtsrechtes nicht

aufgehoben oder geändert werden.

§ 527. Gegen Rechtsmittelentscheidungen der

Berufungssenate über angefochtene Erkenntnisse

wird auch den Präsidenten der Finanzlandesdirektionen

gemäß Artikel 131 Abs. 2 des Bundes-

Verfassungsgesetzes das Recht eingeräumt,

die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder wegen

Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

zu ergreifen. Dies kann sowohl

zugunsten als zum Nachteil der durch die

Rechtsmittelentscheidung Betroffenen geschehen.

B. Wiederaufnahme des Verfahrens

und Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand.

1. Wiederaufnahme des Verfahrens.

§ 528. (1) Einem Antrag auf Wiederaufnahme

des Finanzstrafverfahrens ist stattzugeben, wenn

ein Rechtsmittel gegen ein Erkenntnis nicht mehr

zulässig ist und

a) das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde,

falsches Zeugnis oder eine andere

gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt

oder sonstwie erschlichen worden ist,

oder

b) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen,

die im Verfahren ohne Verschulden

des Antragstellers nicht geltend

gemacht werden konnten und allein oder

in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen

des Verfahrens voraussichtlich die

Einstellung des Verfahrens oder die Anwendung

einer milderen Strafbestimmung

herbeigeführt hätten, oder

c) das Erkenntnis von Vorfragen abhängig

war und nachträglich über eine solche Vorfrage

von der hiefür zuständigen Behörde

(Gericht) in wesentlichen Punkten anders

entschieden wurde.

(2) Antragsberechtigt sind der Beschuldigte und

die Nebenbeteiligten des abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens,

die letzteren jedoch nur insoweit,

als sie durch das Erkenntnis betroffen werden.

Einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

können auch Erben des Beschuldigten

stellen, wenn die Verbindlichkeit zur Entrichtung

der dem Beschuldigten auferlegten Geldstrafe

oder Wertersatzstrafe und der Kosten des Verfahrens

auf sie übergegangen ist.

(3) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist

binnen einem Monat von dem Zeitpunkt an, in

dem der Antragsteller nachweislich von dem

Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei

der Behörde einzubringen, die das Erkenntnis

gefällt hat; für Erben beginnt diese Frist

frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem die Verbindlichkeit

des Abs. 2 auf sie übergegangen ist.

(4) Finanzstrafverfahren, die von der Finanzstrafbehörde

erster Instanz eingestellt worden

sind, können von Amts wegen wieder aufgenommen

werden,

a) wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a

oder c zutreffen;

b) wenn neue Tatsachen oder Beweismittel

hervorkommen, die allein oder in Verbindung

mit dem sonstigen Ergebnis des

Verfahrens voraussichtlich geeignet sind,

die Verhängung einer Strafe herbeizuführen.

§ 529. § 528 gilt sinngemäß, wenn die Wiederaufnahmsgründe

eine über ein Erkenntnis ergangene

Rechtsmittelentscheidung betreffen.

§ 530. (1) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme

steht der Finanzstrafbehörde zu, die

das Erkenntnis oder die Rechtsmittelentscheidung

über ein Erkenntnis gefällt oder die Einstellung

im Zuge des Ermittlungsverfahrens verfügt hat.

(2) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden

oder anordnenden Bescheid ist auszusprechen,

inwieweit das Verfahren wieder aufzunehmen

ist. Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen,

die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen

werden, sind nicht zu wiederholen.

(3) Eine amtswegige Wiederaufnahme des

Strafverfahrens ist nur bis zum Ablauf der Frist

für die Strafverfolgungsverjährung zulässig.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 531. (1) Gegen die Versäumung einer Frist

oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag

des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten

eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens

die Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller

glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes

oder unabwendbares Ereignis ohne

sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten

oder zur Verhandlung zu erscheinen.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß

binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses

bei der Behörde gestellt werden, bei der

die Frist wahrzunehmen war oder die Verhandlung

stattfinden sollte. Diese ist auch zur Entscheidung

über den Antrag berufen.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat der

Antragsteller die versäumte Handlung gleichzeitig

mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Gegen die Versäumung der Frist zur

Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet

keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

statt.

(5) Die Behörde, die über den Wiedereinsetzungsantrag

zu entscheiden hat, kann diesem

aufschiebende Wirkung beilegen.

(6) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht

auf Umstände gestützt werden, die schon früher

für unzureichend befunden worden sind, um die

Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung

der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

§ 532. (1) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung

tritt das Verfahren in die Lage zurück,

in der es sich vor dem Eintreten der Versäumung

befunden hat.

(2) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung

gegen die Versäumung einer mündlichen Verhandlung

wird die Frist zur Anfechtung des infolge

der Versäumung erlassenen Erkenntnisses

nicht verlängert.

(3) Ist Wiedereinsetzung gegen die Versäumung

einer mündlichen Verhandlung beantragt und

gegen das Erkenntnis ein Rechtsmittel eingelegt,

so ist auf die Erledigung des Rechtsmittels erst

einzugehen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung

zurückgewiesen oder abgewiesen worden

ist.

(4) Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der

versäumten Frist oder vom Zeitpunkt der versäumten

Verhandlung an gerechnet, ist ein Antrag

auf Wiedereinsetzung nicht mehr zulässig.

VIII. Hauptstück.

Fälligkeit, Einhebung, Sicherung und Einbringung

der Geldstrafen und Wertersatzstrafen;

Veräußerung eingezogener Sachen; Strafumwandlung.

§ 533. (1) Geldstrafen und Wertersatzstrafen

werden fällig

a) mit der Rechtskraft des Erkenntnisses der

Finanzstrafbehörde erster Instanz oder mit

der Rechtskraft der Strafverfügung,

b) zwei Wochen nach Zustellung der Rechtsmittelentscheidung

über ein Erkenntnis.

(2) Tritt die Fälligkeit gemäß Abs. 1 an einem

Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag ein, so

gilt als Fälligkeitstag der nächste Werktag.

§ 534. Die Einhebung, Sicherung und Einbringung

der Geldstrafen und Wertersatzstrafen

und die Geltendmachung der Haftung obliegt

den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei

gelten die gleichen Bestimmungen wie für die

Abgaben.

§ 535. Stirbt der Beschuldigte vor Eintritt der

Rechtskraft des Erkenntnisses (der Strafverfügung),

so ist das Strafverfahren einzustellen.

Eine im Erkenntnis (in der Strafverfügung) ausgesprochene

Einziehung hat den Gegenstand eines

objektiven Verfahrens zu bilden. Stirbt der

Bestrafte erst nach Rechtskraft des Erkenntnisses

(der Strafverfügung), so geht die

Verbindlichkeit zur Entrichtung von Geldstrafen,

Wertersatzstrafen und Kosten auf die Erben

über.

§ 536. Die für eingezogen erklärten Erzeugnisse,

Waren und Beförderungsmittel sind, soweit

sie nicht bereits beschlagnahmt wurden, abzunehmen.

Bei der Veräußerung ist unter sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung,

BGBl. Nr. 104/1949,

über die Verwertung gepfändeter beweglicher

Sachen vorzugehen.

§ 537. (1) Ist eine durch Erkenntnis oder Strafverfügung

auferlegte Geldstrafe oder Wertersatzstrafe

nach den Feststellungen der Finanzstrafbehörde

erster Instanz nicht einbringlich, so ist

die an deren Stelle tretende Freiheitsstrafe zu

bestimmen (Ersatzfreiheitsstrafe).

(2) Die Strafumwandlung gemäß Abs. 1 obliegt

über Veranlassung der Finanzstrafbehörde erster

Instanz den Spruchsenaten oder den Berufungssenaten

(§ 428), je nachdem die Strafe von einer

Finanzstrafbehörde erster oder zweiter Instanz

verhängt worden ist.

(3) Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe wird

vom Senat auf Grund der Ergebnisse des Straf-

und Vollstreckungsverfahrens nach Anhörung

des Bestraften durch Bescheid festgesetzt. Gegen

den Umwandlungsbescheid des Spruchsenates ist

die Beschwerde an den Berufungssenat zulässig;

sie hat aufschiebende Wirkung.

IX. Hauptstück.

Vollzug der Freiheitsstrafen.

§ 538. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz

hat den Vollzug der Freiheitsstrafe unverzüglich

zu veranlassen. Hat der Bestrafte gegen die Verhängung

einer Freiheitsstrafe Beschwerde an den

Verwaltungsgerichtshof eingebracht, so ist mit

dem Vollzug dieser Strafe bis zur Entscheidung

des Verwaltungsgerichtshofes zuzuwarten, es sei

denn, daß Fluchtverdacht besteht.

(2) Auf Antrag des Bestraften kann die Finanzstrafbehörde

erster Instanz die Vollziehung einer

Freiheitsstrafe aufschieben, wenn durch den unverzüglichen

Strafantritt der Erwerb des Bestraften

oder der Unterhalt seiner schuldlosen

Familie gefährdet würde oder ein Aufschub zur

Ordnung von Familienangelegenheiten dringend

geboten ist.

(3) Der Aufschub darf das unbedingt notwendige

Maß nicht überschreiten, er soll in der Regel

nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Bewilligung

kann an die Leistung einer Sicherheit

in der in § 452 Abs. 2 vorgesehenen Art geknüpft

werden.

§ 539. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe darf

in der Regel nicht unterbrochen werden. Wenn

ein Todesfall oder eine dringende und wichtige

Familienangelegenheit die Anwesenheit eines

Strafgefangenen bei der Familie notwendig

macht, kann die Finanzstrafbehörde erster Instanz

die Unterbrechung des Vollzuges für die

Dauer von höchstens acht Tagen bewilligen. Die

Bewilligung der Unterbrechung kann an die

Leistung einer Sicherheit in der in § 452 Abs. 2

vorgesehenen Art geknüpft werden.

§ 540. (1) Gegen Entscheidungen, mit denen

ein Antrag auf Aufschiebung oder Unterbrechung

des Vollzuges einer Freiheitsstrafe abgewiesen

wird, ist die Beschwerde an die Finanzstrafbehörde

zweiter Instanz zulässig.

(2) Der Aufschub oder die Unterbrechung des

Vollzuges ist durch die Finanzstrafbehörde erster

Instanz zu widerrufen, wenn sich herausstellt,

daß die Voraussetzungen für die Bewilligung

nicht zugetroffen haben. War eine Sicherheit

gemäß § 538 Abs. 3 oder gemäß § 539 Schlußsatz

geleistet, so ist sie für verfallen zu erklären.

Eine Verfallserklärung ist auch auszusprechen,

wenn der Bestrafte die Strafe aus

seinem Verschulden nicht rechtzeitig antritt

oder nicht wiederantritt.

§ 541. An Personen, die geisteskrank oder körperlich

schwer krank oder schwanger sind, darf

während der Dauer dieses Zustandes eine Freiheitsstrafe

nicht vollstreckt werden. Das gleiche

gilt für Wöchnerinnen durch sechs Wochen nach

der Entbindung.

§ 542. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz

kann den Bestraften durch Anwendung

unmittelbaren Zwanges zum Antritt oder Wiederantritt

der Freiheitsstrafe verhalten und ist

berechtigt, hiebei die Unterstützung der Organe

des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch

zu nehmen.

(2) Freiheitsstrafen sind in den gerichtlichen

Gefangenhäusern zu vollziehen. Personen, die

auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängte Freiheitsstrafen

verbüßen, sind von anderen Häftlingen

getrennt zu halten, tragen ihre eigenen

Kleider und dürfen sich selbst verköstigen. Wenn

sie sich nicht aus eigenem Antrieb angemessen

beschäftigen, können sie zu einer ihren Fähigkeiten

und Kenntnissen entsprechenden Arbeit

angehalten werden. Der mündliche und der

schriftliche Verkehr mit der Außenwelt unter-

liegt der Aufsicht der Gefangenhausverwaltung.

Im übrigen gelten die Vorschriften der Hausordnung

für gerichtliche Gefangenhäuser.

X. Hauptstück.

Sonderbestimmungen für das Verfahren gegen

Jugendliche.

§ 543. (1) Die Finanzstrafbehörden sollen sich

in Strafverfahren gegen Jugendliche (§ 1 des

Jugendgerichtsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 272) nach

Möglichkeit der Mithilfe der öffentlichen Unterrichts

(Erziehungs)anstalten und der mit der

Jugendfürsorge betrauten Behörden sowie solcher

Personen und Körperschaften bedienen, die in der

Jugendfürsorge tätig sind und sich den Behörden

zur Verfügung stellen (Jugendgerichtshilfe). Die

Mithilfe kann insbesondere in der Erhebung der

persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen, in

der Fürsorge für seine Person und in dem Beistand

bestehen, dessen er im Verfahren bedarf.

(2) Einem jugendlichen Beschuldigten ist von

Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen, wenn

sein gesetzlicher Vertreter an der strafbaren Tat

beteiligt ist oder wenn es wegen der geringeren

geistigen Entwicklung des Beschuldigten notwendig

oder zweckmäßig ist und wenn die Verteidigung

durch den gesetzlichen Vertreter aus irgendeinem

Grund nicht Platz greifen kann. Der Verteidiger

hat die Rechte eines gesetzlichen Vertreters.

Als Verteidiger kann ein Beamter der Finanzstrafbehörde

erster Instanz oder eine andere

geeignete Person bestellt werden.

§ 544. (1) Die Finanzstrafbehörde hat den gesetzlichen

Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten

von der Einleitung des Strafverfahrens

und vom Erkenntnis zu verständigen. Strafverfügungen

dürfen gegen jugendliche Beschuldigte

nicht erlassen werden.

(2) In der mündlichen Verhandlung kann der

Verhandlungsleiter den jugendlichen Beschuldigten

während einzelner Erörterungen, von denen

ein nachteiliger Einfluß auf ihn zu befürchten ist,

aus dem Verhandlungsraum entfernen. Haben

sich während seiner Abwesenheit neue Verdachtsgründe

wider ihn ergeben, so ist er darüber nach

seinem Wiedererscheinen zu vernehmen. Die in

seiner Abwesenheit gepflogenen Erörterungen

sind ihm mitzuteilen, wenn es zur Wahrung seiner

Interessen erforderlich ist.

(3) Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen

Beschuldigten hat das Recht, auch gegen den

Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten Beweisanträge

zu stellen und innerhalb der dem

Beschuldigten offenstehenden Frist Rechtsmittel

einzulegen und Anträge auf Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme des

Verfahrens zu stellen.

§ 545. (1) Von der Verfolgung eines Jugendlichen,

der nur eine geringfügige strafbare Tat

begangen hat, kann abgesehen werden, wenn die

etwa erforderlichen vormundschaftsbehördlichen

Verfügungen schon getroffen und weitere Maßnahmen

nicht nötig sind.

(2) Die Finanzstrafbehörde hat dem Pflegschaftsgericht

eine Abschrift des Erkenntnisses zu

übersenden und Umstände mitzuteilen, die eine

pflegschaftsbehördliche Maßnahme erfordern.

§ 546. Jugendliche Häftlinge sind von Erwachsenen

gesondert und in den Gefangenhäusern

oder Anstalten unterzubringen, die zum Vollzug

von Verwaltungsstrafen an Jugendlichen geeignet

sind.

XI. Hauptstück.

Kosten des Strafverfahrens.

§ 547. (1) Folgende Kosten des Strafverfahrens

sind zu ersetzen

a) Vom Bestraften die der Finanzstrafbehörde

erwachsenen Barauslagen für Beweisaufnahmen,

soweit sie nicht gemäß § 468 Abs. 2

einem säumigen Zeugen aufzuerlegen sind,

bei einer Mehrheit von Bestraften nach dem

Verhältnis der verhängten Strafen; ferner

Barauslagen für die Verwahrung von beschlagnahmten

Gegenständen, für die Vorführung

und für die Verwahrung des Bestraften

als Beschuldigter sowie die Kosten

des Vollzugs der Freiheitsstrafe;

b) vom Nebenbeteiligten unter der Voraussetzung,

daß der Spruch des Erkenntnisses

Feststellungen der im § 501 Abs. 3 bezeichneten

Art enthält, der Finanzstrafbehörde

erwachsene Barauslagen, die durch den

Nebenbeteiligten veranlaßt sind.

(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Kosten werden

fällig,

a) wenn ihr ziffernmäßiges Ausmaß im Erkenntnis

der Finanzstrafbehörde erster Instanz,

in der Strafverfügung oder in der

Rechtsmittelentscheidung über ein Erkenntnis

bestimmt ist, nach der Vorschrift des

§ 533 Abs. 1,

b) wenn die ziffernmäßige Festsetzung in

einem besonderen Bescheid vorgenommen

wird, mit der Rechtskraft dieses Bescheides.

(3) Die Einhebung, Sicherung und Einbringung

der Barauslagen und die Geltendmachung der

Haftung obliegt den Finanzstrafbehörden erster

Instanz. Hiebei gelten die gleichen Bestimmungen

wie für die Abgaben.

(4) Wird ein Strafverfahren, in dem ein Ersatz

von Barauslagen geleistet worden ist, infolge

Wiederaufnahme des Verfahrens eingestellt, so

sind bereits entrichtete Beträge zurückzuzahlen.

XII. Hauptstück.

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 548. Die Bestimmungen des Abgabenverfahrensrechtes

über Zustellungen und über Fristen

und deren Berechnung gelten auch im Finanzstrafverfahren.

§ 549. Im Finanzstrafverfahren verhängte

Geldstrafen, Wertersatzstrafen, Ordnungsstrafen

und Zwangsstrafen fließen dem Bund zu."

4. Der bisherige § 477 erhält die Bezeichnung

§ 550.

5. Nach § 550 ist anzufügen

„XIII. Hauptstück.

Entschädigung für ungerechtfertigte Verwahrungshaft.

§ 551. (1) Die §§ 1, 2 und 4 bis 8 des Gesetzes

vom 18. August 1918, RGBl. Nr. 318, über die

Entschädigung für Untersuchungshaft sind mit

der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß

1. jeweils an die Stelle des Bundesministers für

Justiz das Bundesministerium für Finanzen

tritt,

2. die Aufforderung der Partei zur freiwilligen

Anerkennung des von ihr begehrten Entschädigungsbetrages

(§ 4) bei sonstigem Verlust

des Anspruches binnen drei Monaten

vom Zeitpunkt, in dem das Verfahren gegen

sie eingestellt wurde, beim Bundesministerium

für Finanzen zu stellen ist.

(2) Die Bestimmung des § 11 des Amtshaftungsgesetzes,

BGBl. Nr. 20/1949, in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 21. März 1952,

BGBl. Nr. 60, ist von den zur Entscheidung über

den Entschädigungsanspruch zuständigen Gerichten

sinngemäß anzuwenden."

6. Die bisherigen §§ 478 bis 488 werden, soweit

sie noch in Geltung stehen, aufgehoben.

Artikel II..

Gerichtliches Verfahren.

§ 1. Ist nach § 418 Abs. 1 Abgabenordnung das

Gericht zur Ahndung eines Steuervergehens zuständig,

so gelten für das Verfahren die nachstehenden

Bestimmungen.

§ 2. (1) Lehnt der Staatsanwalt die gerichtliche

Verfolgung einer Tat (§ 418 Abs. 1 AO.) ab

oder tritt er von der Verfolgung der Tat zurück,

so hat er der Finanzstrafbehörde, die

sonst für die Ahndung der Tat als Steuervergehen

zuständig wäre, die hiefür maßgebenden

Gründe mitzuteilen.

(2) Stellt das Gericht das Verfahren ein oder

spricht es den Angeklagten frei, weil es zur Ahndung

der Tat nicht zuständig ist, so hat es dies

im Spruche seiner Entscheidung zum Ausdruck

zu bringen.

(3) Eine solche gerichtliche Entscheidung

hindert die finanzstrafbehördliche Verfolgung

der Tat als Steuervergehen nicht.

§ 3. Die Finanzstrafbehörde, die sonst für die

Ahndung der Tat als Steuervergehen zuständig

wäre, hat die Stellung eines Privatibeteiligten

(SS 47 bis 49 Abs. 1 StPO.). An Stelle des § 49

Abs. 2 und 3 gelten für sie aber folgende Bestimmungen

1. Schreitet eine Finanzstrafbehörde als Privatbeteiligter

oder als Ankläger (§ 48 StPO.) ein, so

steht ihr die Befugnis, gerichtliche Entscheidungen

zu bekämpfen und die Wiederaufnahme des

Strafverfahrens zu beantragen, im gleichen Umfange

wie dem öffentlichen Ankläger zu. Eine

von einer Finanzstrafbehörde eingebrachte

Nichtigkeitsbeschwerde bedarf nicht der Unterschrift

eines Verteidigers. Die Finanzstrafbehörde

ist von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung

im Rechtsmittelverfahren in Kenntnis

zu setzen. Ihr Vertreter kann bei einer solchen

Verhandlung das Wort ergreifen und Anträge

stellen.

2. Einer von einer Finanzstrafbehörde eingebrachten

Beschwerde gegen die Enthaftung des

Beschuldigten kommt keine aufschiebende

Wirkung zu.

3. Die Versetzung des Beschuldigten auf freien

Fuß soll wegen des nach § 48 Z. 2 StPO. der

Finanzstrafbehörde als Privatbeteiligten zustehenden

Rechtes nicht aufgehalten werden.

4. Im Falle des § 48 Z. 3 StPO. hat die Ratskammer

nach ihrem Ermessen zu entscheiden,

ob die Entlassung des verhafteten Angeklagten

aufzuschieben sei.

5. Im übrigen kommt der als Ankläger einschreitenden

Finanzstrafbehörde die Stellung

eines Privatanklägers zu.

6. Die Finanzstrafbehörden können nicht zum

Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt

werden.

§ 4. Erkennt das Gericht auf Einziehung und

steht nicht fest, ob diese vollzogen werden kann,

so hat das Gericht auch die für den Fall ihrer

Undurchführbarkeit an ihre Stelle tretende

Wertersatzstrafe sowie die für den Fall der Uneinbringlichkeit

der Wertersatzstrafe an deren

Stelle tretende Arreststrafe zu bestimmen.

§ 5. Die Nebenbeteiligten (§ 439 AO.) sind,

wenn dies durchführbar ist, zur Hauptverhandlung

zu laden. Sie haben in der Hauptverhandlung

und in dem nachfolgenden Verfahren die

Rechte des Angeklagten, doch wird durch ihr

Nichterscheinen das Verfahren und die Urteilsfällung

nicht gehemmt. Auch können sie gegen

ein in ihrer Abwesenheit gefälltes Urteil keinen

Einspruch erheben.

§ 6. Gegen die ausdrückliche oder stillschweigende

Entscheidung über die Haftung steht nur

den Haftungsbeteiligten (§ 439 Z. 2 AO.),

dem Staatsanwalt und der Finanzstrafbehörde

das Rechtsmittel der Berufung zu; die Vorschriften

der Strafprozeßordnung über die Berufung

im Punkte der Strafe sind hiebei dem

Sinne nach anzuwenden.

§ 7. (1) Ist die Strafe der Einziehung vorgesehen,

wird aber kein Strafverfahren gegen eine

bestimmte Person eingeleitet (§ 414 AO.), so entscheidet

das Gericht auf Antrag des Staatsanwaltes

im selbständigen Verfahren nach mündlicher

Verhandlung durch Urteil. Die Bestimmungen

der Strafprozeßordnung über die

Hauptverhandlung, über das auf Grund der

Hauptverhandlung gefällte Urteil und über dessen

Anfechtung sind entsprechend anzuwenden.

(2) Ergeben sich die Voraussetzungen für das

selbständige Verfahren in der Hauptverhandlung

über eine Anklage, so kann über den Antrag

auf Einziehung in dem freisprechenden Erkenntnis

oder, wenn es zu einem Urteil in der

Hauptsache nicht kommt, in einem besonderen

Urteil erkannt werden.

(3) Wird über ein Steuervergehen durch Wahrspruch

der Geschworenen erkannt und wird der

Angeklagte auf Grund dieses Wahrspruches freigesprochen,

so entscheidet über die Einziehung

der Gerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen

(§ 303 StPO.). Vor der Entscheidung sind

die Parteien zu hören.

§ 8. Die Kosten des Strafverfahrens, die von

der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu

vergüten sind, umfassen auch die Auslagen, die

einer Finanzbehörde oder einer Dienststelle der

Finanzverwaltung im Zuge des Ermittlungsverfahrens

und des gerichtlichen Strafverfahrens erwachsen

sind. Eine Erstattung der Kosten — mit

Ausnahme der Barauslagen und der nach § 5 des

Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, der

Finanzprokuratur gebührenden Kosten — an

eine Behörde oder Dienststelle der Finanzverwaltung

findet nicht statt.

§ 9. Im übrigen gelten die Vorschriften über

das gerichtliche Strafverfahren.

Artikel III.

Übergangs-

und Schlußbestimmungen.

§ 1. (1) Für im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes

dieses Bundesgesetzes anhängige Strafverfahren

wegen Steuervergehen gilt folgendes

a) Bei den Finanzbehörden anhängige Strafverfahren

sind als Finanzstrafverfahren

nach den Vorschriften des Artikels I Z. 3

fortzusetzen, wenn nicht gemäß Artikel I

Z. 1 zur Verfolgung der Straftat das Gericht

zuständig ist. Trifft dies zu, so ist die

Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten;

b) Verfahren, die bei Gericht anhängig sind,

sind dort fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen

für die gerichtliche Zuständigkeit

gemäß Artikel I Z. 1 gegeben sind. In allen

anderen Fällen hat das Gericht das Strafverfahren

einzustellen. Die Finanzstrafbehörde

hat das Verfahren nach den Bestimmungen

des Artikels I Z. 3 neu durchzuführen.

(2) § 432 AO. findet auf die Dauer der Wirksamkeit

des Abgabenrechtsmittelgesetzes mit der

Maßgabe Anwendung, daß in die Senate für die

freiberuflich Tätigen als Laienbeisitzer die Vertreter

der gewerblichen Wirtschaft und in die

Senate für die unselbständig in der Land- und

Forstwirtschaft Erwerbstätigen die Vertreter der

Arbeiterkammer als Laienbeisitzer zu berufen

sind.

§ 2. Soweit in diesem Bundesgesetz Fristen des

finanzbehördlichen Strafverfahrens gegenüber

dem bisherigen Recht verlängert werden, gilt die

längere Frist auch in jenen Fällen, in denen die

bisherige Frist im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes

dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen

war.

§ 3. Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

werden aufgehoben

a) die Verordnung vom 23. Juni 1939,

Deutsches RGBl. I S. 1046, über das gerichtliche

Steuerstrafverfahren in der Ostmark,

ausgenommen Artikel 5 Z. 3 und Artikel 6;

b) die Verordnung vom 1. November 1921,

Deutsches RGBl. I S. 1328, über die Unterwerfung

im Strafverfahren gemäß § 445

der Reichsabgabenordnung.

§ 4. Wo in gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen

auf Vorschriften hingewiesen wird, die

durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten

an deren Stelle sinngemäß die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes.

§ 5. Durch die Bestimmungen des Artikels I

Z. 3 dieses Bundesgesetzes nicht ausdrücklich abgeänderte

oder aufgehobene Bestimmungen der

Abgabenordnung gelten insoweit sinngemäß abgeändert,

als sie mit den Bestimmungen des Artikels

I dieses Bundesgesetzes im Zusammenhang

stehen.

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt am 19. Dezember

1956 in Kraft und verliert seine Wirksamkeit am

31. Dezember 1957. Mit seiner Vollziehung sind

betraut

a) Hinsichtlich Artikel I Z. 1 je nach ihrem

Wirkungsbereich das Bundesministerium

für Justiz und das Bundesministerium für

Finanzen,

b) hinsichtlich Artikel I Z. 3, soweit er den

§ 431 Abs. 1 zum Gegenstand hat, die

Bundesregierung,

c) hinsichtlich Artikel II das Bundesministerium

für Justiz,

d) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das

Bundesministerium für Finanzen, das hinsichtlich

jener Bestimmungen, die den Wirkungsbereich

des Bundesministeriums für

Inneres oder des Bundesministeriums für

Justiz berühren, das Einvernehmen mit

diesen Bundesministerien zu pflegen hat.

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