248. Bundesgesetz: Abänderung des Dritten Teiles der Abgabenordnung und Regelung des gerichtlichen Steuerstrafverfahrens.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Die Abgabenordnung vom 22. Mai 1931,
Deutsches RGBl. I S. 161 (eingeführt in Österreich
durch Verordnung vom 14. April 1938,
Deutsches RGBl. I S. 389) in der geltenden
Fassung wird abgeändert wie folgt
1. § 418 hat zu lauten
„(1) Ist ein Steuervergehen auf betrügerische
Weise begangen worden und nach § 199 lit. a,
b oder d oder nach §§ 200 und 201 lit. a des
Strafgesetzes beschwert, so ist die Tat allein vom
Gericht als Verbrechen des Betruges und als
Steuervergehen zu ahnden. Das Gericht muß
oder kann hiebei auch auf eine Geldstrafe, auf
sonstige Nebenstrafen und auf die Haftbarkeit
dritter Personen erkennen, wenn solche Strafen
oder die Haftbarkeit für das Steuervergehen vorgeschrieben
oder zugelassen sind.
(2) Ist ein Steuervergehen zwar auf betrügerische
Weise begangen worden, aber nicht gemäß
Abs. 1 beschwert, so ist die Tat ausschließlich
als Steuervergehen von der Finanzstrafbehörde
zu ahnden.
(3) Im übrigen steht bei einer Tat, die sowohl
den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren
Handlung als auch den eines Steuervergehens erfüllt,
die Ahndung als gerichtlich strafbare Handlung
dem Gericht, die Ahndung als Steuervergehen
aber der Finanzstrafbehörde zu."
2. § 419 Abs. 2 hat zu lauten
„Die Einleitung des Strafverfahrens, die mündliche
Verkündung, wenn nicht mündlich verkündet
wird, die Unterzeichnung des Erkenntnisses
und die Unterzeichnung der Strafverfügung
unterbrechen die Verjährung."
3. An die Stelle der §§ 420 bis 476 treten die
folgenden Vorschriften
„ZWEITER ABSCHNITT.
Finanzstrafverfahren.
I. Hauptstück.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 420. Eine Bestrafung wegen eines Steuervergehens
(§ 392), eine Einziehung im objektiven
Verfahren (§ 414) und eine Haftungsfestsetzung
(§ 417) dürfen nur auf Grund eines nach den
folgenden Vorschriften durchgeführten Verfahrens
erfolgen.
§ 421. (1) Steuervergehen sind von Amts wegen
zu verfolgen.
(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen
Umstände sind in gleicher Weise zu erforschen
und zu berücksichtigen wie die belastenden.
II. Hauptstück.
Behörden des Finanzstrafverfahrens.
A. Zuständigkeit.
§ 422. (1) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens
sind als Finanzstrafbehörden erster
Instanz zuständig
a) bei den in § 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 149, über den
Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes,
in seiner jeweiligen Fassung, genannten
Zuwiderhandlungen die in dieser Gesetzesstelle
bezeichneten Zollämter, soweit die
Zuwiderhandlung in deren Bereich begangen
oder entdeckt worden ist;
b) bei den Zuwiderhandlungen, die Konsulargebühren
betreffen, das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien;
c) bei allen übrigen Steuervergehen, mit Ausnahme
der Steuerhehlerei, die zur Verwaltung
der beeinträchtigten Abgaben sachlich
und örtlich zuständigen Finanzämter;
d) bei Steuerhehlerei mit Waren und Erzeugnissen,
hinsichtlich deren Bannbruch begangen
worden ist oder Eingangsabgaben
hinterzogen worden sind, die im § 11 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1954, BGBl.
Nr. 149, genannten Zollämter, in deren
Bereich die Steuerhehlerei begangen oder
entdeckt wurde, in allen übrigen Fällen
der Steuerhehlerei die nach dem Ort der
Tat oder der Aufdeckung sachlich und örtlich
zuständigen Finanzämter;
e) im vereinfachten Verfahren gemäß § S09
die im Bundesgesetz vom 6. Juli 1954,
BGBl. Nr. 149, in den Anlagen 2 und 3 bezeichneten
Zollämter für die von ihnen
entdeckten Zuwiderhandlungen.
(2) Die Durchführung der mündlichen Verhandlung
und die Fällung des Erkenntnisses obliegt
einem Spruchsenat (§ 428 Abs. 1) als Organ
der Finanzstrafbehörde erster Instanz, wenn das
Ermittlungsverfahren ergeben hat,
a) daß die verkürzten Steuereinnahmen oder
der Betrag der zu Unrecht gewährten oder
belassenen Steuervorteile 50.000 S übersteigen
oder
b) daß der Wert der einem Verbot zuwider
eingeführten, ausgeführten oder durchgeführten
Gegenstände den Betrag von
100.000 S übersteigt oder
c) daß die strafbare Tat zwingend mit einer
Freiheitsstrafe bedroht ist.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 für das
Tätigwerden des Spruchsenates gelten auch für die
Steuerhehlerei.
(4) Ist eine strafbare Tat wahlweise mit einer
Freiheitsstrafe bedroht, darf das Ausmaß der
Freiheitsstrafe, soweit sie nicht gemäß Abs. 2
durch einen Spruchsenat zu verhängen ist, drei
Monate nicht übersteigen.
§ 423. (1) Liegen einem Täter mehrere strafbare
Taten zur Last, hinsichtlich deren dieselbe
Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Durchführung
des Strafverfahrens zuständig ist, so hat die
Finanzstrafbehörde die Strafverfahren wegen
aller Taten zu verbinden. Von einer solchen Verbindung
kann aus Zweckmäßigkeitsgründen abgesehen
werden.
(2) Liegen einem Täter eine oder mehrere strafbare
Taten zur Last, bei denen die Durchführung
des Strafverfahrens verschiedenen Finanzstrafbehörden
gleicher sachlicher Zuständigkeit obliegt,
so kann die gemeinsame Oberbehörde aus Zweckmäßigkeitsgründen
die Durchführung des Strafverfahrens
einer dieser Finanzstrafbehörden übertragen.
(3) Die Zuständigkeit einer Finanzstrafbehörde
erster Instanz zur Durchführung des Strafverfahrens
gegen einen Täter begründet auch ihre
Zuständigkeit gegenüber Mittätern und Mitschuldigen.
Zur Durchführung der mündlichen Verhandlung
und zur Fällung des Erkenntnisses ist
ein Spruchsenat hinsichtlich aller dieser Personen
berufen, wenn die Voraussetzungen des § 422
Abs. 2 auch nur hinsichtlich einer dieser Personen
zutreffen.
(4) Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich
vereinfacht oder beschleunigt wird, kann dessen
Durchführung von der zuständigen Finanzstrafbehörde
erster Instanz auf jene Finanzstrafbehörde
erster Instanz gleicher sachlicher Zuständigkeit
übertragen werden, in deren Bereich der
Täter seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Die
Übertragung hat die gemeinsame Oberbehörde
anzuordnen.
§ 424. Eine Finanzstrafbehörde erster Instanz,
die von einer strafbaren Tat Kenntnis erlangt, ist
im Rahmen der Bestimmungen über die sachliche
Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden zur
Durchführung des Finanzstrafverfahrens zuständig,
solange nicht ein Umstand hervorgekommen
ist, der die ausschließliche Zuständigkeit einer
anderen Finanzstrafbehörde erster Instanz begründet.
§ 425. (1) Über Rechtsmittel entscheidet die
Finanzlandesdirektion als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz.
(2) Wenn das Rechtsmittel sich gegen ein Erkenntnis
oder gegen einen sonstigen Bescheid
eines Spruchsenates richtet oder ein Erkenntnis
betrifft, in dem eine Freiheitsstrafe oder eine
Geldstrafe von mehr als 50.000 S verhängt
worden ist, obliegt die Durchführung der mündlichen
Verhandlung (§ 521) und die Entscheidung
über das Rechtsmittel einem Berufungssenat als
Organ der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz.
§ 426. Wo in den nachstehenden Bestimmungen
von Finanzstrafbehörden die Rede ist, sind
darunter sowohl die Finanzstrafbehörden erster
Instanz als auch die Finanzstrafbehörden zweiter
Instanz zu verstehen.
§ 427. (1) Die Finanzstrafbehörden haben ihre
Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.
Ermittlungshandlungen sind nicht deswegen anfechtbar,
weil sie von einer unzuständigen Behörde
vorgenommen wurden.
(2) Der Spruchsenat hat auch dann das Verfahren
zu Ende zu führen, wenn sich im Zuge der
mündlichen Verhandlung ergibt, daß die in § 422
Abs. 2 umschriebenen Voraussetzungen für seine
Entscheidungsbefugnis nicht gegeben sind.
(3) Über Zuständigkeitsstreite innerhalb desselben
Finanzlandesdirektionsbereiches entscheidet
die betreffende Finanzlandesdirektion, über Zuständigkeitsstreite
zwischen Finanzstrafbehörden
verschiedener Finanzlandesdirektionsbereiche das
Bundesministerium für Finanzen.
B. Spruchsenate und Berufungssenate.
§ 428. (1) Spruchsenate werden bei folgenden
Finanzämtern und Zollämtern gebildet
a) beim Finanzamt für den ersten Bezirk in
Wien als Organ sämtlicher Finanzämter
der Länder Wien, Niederösterreich
und Burgenland,
beim Finanzamt Linz als Organ sämtlicher
Finanzämter des Landes Oberösterreich,
beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ
sämtlicher Finanzämter des Landes Salzburg,
beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ
sämtlicher Finanzämter des Landes Steiermark,
beim Finanzamt Klagenfurt als Organ sämtlicher
Finanzämter des Landes Kärnten,
beim Finanzamt Innsbruck als Organ sämtlicher
Finanzämter des Landes Tirol und
beim Finanzamt Feldkirch als Organ der
Finanzämter Bregenz und Feldkirch;
b) bei den in § 11 des Bundesgesetzes vom
6. Juli 1954, BGBl. Nr. 149, genannten
Zollämtern als deren Organ für die dort
genannten Bereiche.
(2) Berufungssenate werden bei den einzelnen
Finanzlandesdirektionen für deren Amtsbereich
gebildet.
§ 429. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Mitglieder
der Spruchsenate und der Berufungssenate
sind in Ausübung ihres Amtes an keine
Weisungen gebunden.
(2) Die Spruchsenate und die Berufungssenate
bestehen aus je drei Mitgliedern. Den Vorsitz
führt ein Richter des Dienst- oder Ruhestandes,
die weiteren Mitglieder sind ein Beamter des
höheren Finanzdienstes sowie ein Laienbeisitzer.
§ 430. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
bestimmt unter Berücksichtigung des voraussichtlichen
Bedarfes für jedes Jahr die Anzahl der einzurichtenden
Spruchsenate und Berufungssenate
und die für die Besetzung dieser Senate notwendige
Anzahl von Mitgliedern.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann
die ihm gemäß Abs. 1 zustehenden Rechte den
Präsidenten der Finanzlandesdirektionen übertragen.
Diese bestimmen für jedes Jahr im voraus
die Abgrenzung der Geschäftsbereiche, wenn bei
einer Behörde mehrere Spruchsenate oder Berufungssenate
eingerichtet werden.
§ 431. (1) Die den Spruchsenaten und den Berufungssenaten
angehörenden Mitglieder werden
vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung
bestellt.
(2) Die Personen, die gemäß Abs. 1 zur Bestellung
als Laienbeisitzer vorgeschlagen werden,
sind den für den Bereich jedes Bundeslandes für
das Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen gebildeten
Berufungskommissionen zu entnehmen.
Sie dürfen nur den Listen der von den Berufsvertretungen
des Landes in die Berufungskommission
entsendeten Mitglieder und Stellvertreter
entnommen werden.
(3) Die Bestellungen gemäß Abs. 1 gelten jeweils
für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederbestellung
ist zulässig.
§ 432. (1) Die im § 429 genannten Senate werden
von den Präsidenten der Finanzlandesdirektionen
für die einzelnen mündlichen Verhandlungen
zusammengestellt. Sie sind nach Berufsgruppen
zu bilden und zwar für die Land- und
Forstwirte, für die Angehörigen der gewerblichen
Wirtschaft, für die freiberuflich Tätigen, für die
unselbständig Erwerbstätigen, ausgenommen jene
in der Land- und Forstwirtschaft, und für die unselbständig
in der Land- und Forstwirtschaft Erwerbstätigen.
(2) Bei der Zusammenstellung der Senate sind
die Laienbeisitzer aus jener Berufsgruppe zu
entnehmen, der der Beschuldigte angehört. Wird
im selben Verfahren gegen einen oder mehrere
Beschuldigte verschiedener Berufsgruppen verhandelt,
so entscheidet über die in Frage kommende
Berufsgruppe, der der Laienbeisitzer zu
entnehmen ist, das Los.
§ 433. (1) Die in den Spruchsenaten und in den
Berufungssenaten tätigen Richter des Ruhestandes
erhalten entsprechend dem Zeit- und Arbeitsaufwand
eine Entschädigung, deren Höhe vom
Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen festgesetzt
wird. Für Richter des Dienststandes gilt
§ 25 des Gehaltsgesetzes 1956.
(2) Die Laienbeisitzer haben Anspruch
auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen und
Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für
Zeitversäumnis. Für die Höhe der Vergütungen
und für die Voraussetzungen, unter denen sie
zu leisten sind, gelten die Bestimmungen des Gebührenahspruchsgesetzes
vom 13. Juni 1946,
BGBl. Nr. 136, in seiner jeweiligen Fassung sinngemäß.
§ 434. (1) Den Laienbeisitzern der Spruchsenate
und der Berufungssenate ist beim Eintritt in diese
Tätigkeit von den Präsidenten der Finanzlandesdirektionen
der nachstehende Eid abzunehmen
„Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und
Allwissenden, daß ich bei den Verhandlungen
ohne Ansehung der Person unparteiisch nach
bestem Wissen und Gewissen vorgehen, die Gesetze,
insbesondere die Verfassung, befolgen und,
was mir durch die Verhandlungen überhaupt,
insbesondere von den Verhältnissen der Beschuldigten,
bekannt wird, geheimhalten werde, so
wahr mir Gott helfe."
(2) Laienbeisitzer ohne Religionsbekenntnis
oder mit einem die Eidesleistung untersagenden
religiösen Bekenntnis sind durch Handschlag zu
verpflichten.
(3) Nach der Eidesleistung haben die Präsidenten
der Finanzlandesdirektionen die Gründe mitzuteilen,
aus denen sich die Laienbeisitzer von der
Mitwirkung und Entscheidung bei der Verhandlung
zu enthalten haben.
(4) Die Vornahme der Vereidigung und die Bekanntgabe
der Befangenheitsgründe sind in einer
Niederschrift festzuhalten.
(5) Bei Beginn der mündlichen Verhandlung
sind die Laienbeisitzer an den abgelegten Eid oder
an den Handschlag zu erinnern.
C. Befangenheit von Organen.
§ 435. Die Organe der Finanzstrafbehörden
haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten
und ihre Vertretung zu veranlassen
1. bei der Durchführung des Strafverfahrens
vom Ermittlungsverfahren angefangen
a) in Sachen, an denen sie selbst, der andere
Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter
in auf- oder absteigender Linie, ein, Geschwisterkind
oder eine Person, die noch
näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert
ist, beteiligt sind;
b) in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern,
Wahl- oder Pflegekinder, ihres Vormundes,
Mündels, Kurators oder Pflegebefohlenen,
ihrer Gesellschafter, ihrer Dienstgeber oder
Dienstnehmer;
c) in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte
des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten
bestellt waren oder noch bestellt sind,
als Zeugen oder Sachverständige vernommen
wurden oder vernommen werden sollen
oder als Anzeiger aufgetreten sind;
d) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen,
die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit
in Zweifel zu setzen;
2. als Mitglieder eines Spruchsenates in jenen
Strafsachen, in denen sie im Ermittlungsverfahren
tätig waren;
3. im Rechtsmittelverfahren, wenn sie im Ermittlungsverfahren
tätig waren oder an der Erlassung
des angefochtenen Erkenntnisses oder
sonstigen Bescheides mitgewirkt haben.
§ 436. Dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten
steht das Recht zu, Organe der Finanzstrafbehörde
im Verfahren erster Instanz und im
Rechtsmittelverfahren abzulehnen, wenn wichtige
Gründe vorliegen, die geeignet sind, die Unbefangenheit
dieser Personen in Zweifel zu ziehen.
§ 437. (1) Der Ablehnungsantrag ist, wenn er
sich auf ein Mitglied oder den Schriftführer eines
Senates bezieht, beim Vorsitzenden des Senates
zu stellen, bevor der Senat in die Verhandlung
eintritt. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit
des Abgelehnten der Senat. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag. Werden der Vorsitzende oder
wenigstens zwei Mitglieder eines Senates abgelehnt,
so entscheidet über die Ablehnung der
Präsident der Finanzlandesdirektion.
(2) In allen übrigen Fällen ist der Ablehnungsantrag
spätestens vor Beginn der mündlichen
Verhandlung, und zwar im Verfahren erster Instanz
beim Vorstand der Finanzstrafbehörde
erster Instanz, im Verfahren zweiter Instanz beim
Präsidenten der Finanzlandesdirektion einzubringen.
Die Entscheidung obliegt im Verfahren
erster Instanz dem Vorstand der Finanzstrafbehörde
erster Instanz, im Verfahren zweiter Instanz
dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion;
dieser entscheidet auch, wenn der Vorstand der
Finanzstrafbehörde erster Instanz abgelehnt wird.
(3) Gegen die gemäß Abs. 1 oder 2 über Ablehnungsanträge
ergehenden Entscheidungen ist
ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Wird die Ablehnung als begründet anerkannt, so
hat sich der Abgelehnte von diesem Zeitpunkt
an der Ausübung seines Amtes zu enthalten.
III. Hauptstück.
Beschuldigte, Nebenbeteiligte und deren Vertretung;
Akteneinsicht.
§ 438. Beschuldigter ist die im Verdacht eines
Steuervergehens stehende Person vom Zeitpunkt
der Verständigung über die Einleitung des Strafverfahrens
bis zur Fällung des Erkenntnisses.
§ 439. Nebenbeteiligte sind Personen,
1. denen die von der Einziehung bedrohten
Sachen gehören oder die ein Pfandrecht an diesen
haben, mit Ausschluß des Beschuldigten (Einziehungsbeteiligte);
2. die gemäß §§ 416 und 417 zur Haftung
herangezogen werden können (Haftungsbeteiligte).
§ 440. (1) Der Beschuldigte hat das Recht, sich
im Finanzstrafverfahren zur Geltendmachung
seiner Rechte eines Verteidigers zu bedienen. Als
Verteidiger sind die gemäß § 39 der Strafprozeßordnung
in die Verteidigerliste eingetragenen
Personen sowie die Wirtschaftstreuhänder zugelassen.
(2) Nebenbeteiligte können sich im Finanzstrafverfahren
durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
Die Vorschriften des Abgabenverfahrens über die
Bevollmächtigung sind anzuwenden.
§ 441. (1) In der mündlichen Verhandlung sind
Personen, die als Zeugen für diese Verhandlung
geladen sind, als Verteidiger nicht zugelassen. Im
Ermittlungsverfahren kann die Finanzstrafbehörde
Personen, die als Zeugen vernommen
wurden, sowie Personen, die als Zeugen geladen
sind oder deren Vernehmung als Zeugen beantragt
ist, als Verteidiger ausschließen.
(2) Die Finanzstrafbehörde kann bis zum Abschluß
der Ermittlungen den Verteidiger von der
Anwesenheit und Mitwirkung bei der Vernehmung
des Beschuldigten, der Zeugen und der
Sachverständigen ausschließen; gegen solche Anordnungen
ist ein abgesondertes Rechtsmittel
nicht zulässig. Bei der Vernehmung des Beschuldigten,
der Zeugen und der Sachverständigen, die
unmittelbar die Feststellung des Tatbestandes betrifft
und die eine spätere Wiederholung mit
gleicher Wirkung nicht zuläßt, darf der Verteidiger
nicht ausgeschlossen werden.
(3) Befindet sich der Beschuldigte in Verwahrung,
so ist eine Besprechung mit dem Verteidiger
bis zum Abschluß der Ermittlungen nur in
Gegenwart einer Amtsperson, nach diesem Zeitpunkt
ohne derartige Beschränkung zulässig.
§ 442. (1) Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger,
den Nebenbeteiligten und ihren Bevollmächtigten
kann während der Ermittlungen und
muß nach Abschluß der Ermittlungen Einsicht
und Abschriftnahme der Akten und Aktenteile
gestattet werden, deren Kenntnis zur Geltendmachung
oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen
erforderlich ist.
(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind
Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe
und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen
anderer Behörden, Meldungen, Berichte u. dgl.),
deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter
Interessen von Personen oder eine Gefährdung
der Aufgaben der Finanzstrafbehörde herbeiführen
oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen
würde.
(3) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht
ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
IV. Hauptstück.
Aufdeckung und Verfolgung der Steuervergehen.
A. Anzeigen und Einleitung des
Strafverfahrens.
§ 443. Die Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung
haben, wenn sie innerhalb ihres
dienstlichen Wirkungsbereiches Kenntnis von
Steuervergehen erhalten, hievon die gemäß
§ 422 Abs. 1 zuständige Finanzstrafbehörde
erster Instanz zu verständigen, soweit sie nicht
selbst als Finanzstrafbehörde erster Instanz einzuschreiten
haben.
§ 444. (1) Alle Dienststellen der Gebietskörperschaften
sind verpflichtet, die entweder von ihnen
selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer
Kenntnis gelangten Steuervergehen der nächsten
Finanzstrafbehörde erster Instanz mitzuteilen.
(2) Die gesetzlichen Vorschriften über das Briefgeheimnis
bleiben unberührt.
§ 445. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz
hat die ihr gemäß § 443 oder § 444 Abs. 1 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen
darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer
Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung
vom Verdacht eines Steuervergehens Kenntnis erlangt.
(2) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat
von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen
und darüber einen Aktenvermerk mit Begründung
aufzunehmen,
a) wenn die Tat voraussichtlich nicht erwiesen
werden kann,
b) wenn die Tat nicht strafbar ist,
c) wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte
Tat nicht begangen hat oder Umstände
vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben
oder ausschließen, oder
d) wenn Umstände vorliegen, die die Durchführung
eines Strafverfahrens ausschließen.
§ 446. (1) Liegt kein Grund zu einer Maßnahme
gemäß § 445 vor, so hat die Finanzstrafbehörde
erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten.
(2) Von der Einleitung des Strafverfahrens ist
der Verdächtigte sofort zu verständigen. In den
Fällen des § 449 kann die Verständigung auch
anläßlich der ersten Vernehmung durch die
Finanzstrafbehörde erster Instanz erfolgen.
§ 447. (1) Jeder Beschuldigte ist bei Beginn
seiner ersten Vernehmung über Vor- und Zunamen,
Zeit und Ort der Geburt, Staatsbürgerschaft,
Familienstand, Beschäftigung und Wohnort,
Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse
sowie über allfällige Vorstrafen
wegen Steuervergehen zu befragen. Sind die Angaben
darüber schon in den Akten enthalten, so
sind sie dem Beschuldigten zur Anerkennung
oder Richtigstellung vorzuhalten.
(2) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung
der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen
werden. Die Stellung von Fragen, in welchen eine
vom Beschuldigten nicht zugestandene Tatsache
als bereits zugestanden angenommen wird, ist zu
vermeiden. Fragen, durch welche dem Beschuldigten
Tatumstände vorgehalten werden, welche erst
durch seine Antwort festgestellt werden sollen,
sind möglichst zu unterlassen.
(3) Ein Beschuldigter, dem kein Verteidiger zur
Seite steht, ist über seine Rechte zu belehren.
B. Festnahme und Verwahrung.
§ 448. (1) Wenn dieselben Voraussetzungen
vorliegen, wie sie in § 175 StPO. für einen richterlichen
Haftbefehl gefordert werden, sind bei
der Verfolgung von Steuervergehen, mit Ausnahme
von Steuerordnungswidrigkeiten, die Organe
der Finanzämter sowie der Zollämter, der
Zollwache und des öffentlichen Sicherheitsdienstes
auf Grund eines Befehles des Vorstandes der
Finanzstrafbehörde erster Instanz oder eines ihr
zugewiesenen rechtskundigen Bediensteten zur
vorläufigen Festnahme der verdächtigen Personen
befugt. Eines solchen Befehles bedarf es nicht,
wenn Gefahr im Verzug ist und dieselben Voraussetzungen
vorliegen, wie sie in § 175 StPO.
für einen richterlichen Haftbefehl gefordert
werden.
(2) § 4 des Gesetzes \om 27. Oktober 1862,
RGBl. Nr. 87, zum Schutze der persönlichen
Freiheit ist anzuwenden.
§ 449. (1) Jeder der Finanzstrafbehörde erster
Instanz Abgelieferte ist von dieser binnen 24
Stunden zu vernehmen. Nach der Vernehmung
hat die Finanzstrafbehörde den Abgelieferten entweder
unverzüglich freizulassen oder die Verwahrung
anzuordnen.
(2) Die Verwahrung ist vom Vorsitzenden des
Spruchsenates zu verfügen, dem gemäß § 422
Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen
die Durchführung der mündlichen
Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses
obliegen würde. Sie darf nur angeordnet werden,
wenn der Abgelieferte auch nach seiner Vernehmung
eines Steuervergehens mit Ausschluß
der Steuerordnungswidrigkeiten verdächtig bleibt
und
a) begründeter Verdacht besteht, daß der Abgelieferte
sich dem Strafverfahren durch
Flucht zu entziehen suchen werde,
b) der Abgelieferte auf eine die Ermittlung
der Wahrheit hindernde Art auf Zeugen,
Sachverständige oder Mitbeschuldigte einzuwirken
oder sonst durch Vernichtung der
Spuren der Tat die Ermittlungen zu erschweren
versucht hat oder wenn begründete
Besorgnis vorhanden ist, daß dies geschehen
könne,
c) besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen,
daß der Abgelieferte die Tat
wiederholen oder eine versuchte Tat ausführen
werde.
§ 450. (1) Die gemäß § 449 Abs. 1 angeordnete
Verwahrung bedarf einer mit Gründen versehenen
schriftlichen Anordnung der Finanzstrafbehörde
erster Instanz, die dem Festgenommenen
binnen 24 Stunden zuzustellen ist. Gegen die Anordnung
der Verwahrung ist die Beschwerde zulässig.
Über die Beschwerde entscheidet der Vorsitzende
des Berufungssenates, der dem im § 449
Abs. 2 genannten Spruchsenat übergeordnet ist.
Die Verwahrung darf nicht länger dauern, als dies
der Zweck des Finanzstrafverfahrens unbedingt
erfordert, und darf nur bei Fluchtgefahr zwei
Monate, vom Tag der Festnahme an gerechnet,
übersteigen. Alle am Finanzstrafverfahren in
amtlicher. Eigenschaft teilnehmenden Personen
sind verpflichtet, auf die möglichste Abkürzung
der Dauer der Verwahrung hinzuwirken.
(2) Die Verwahrung hat, wenn der Finanzstrafbehörde
erster Instanz keine geeigneten Räume
zur Verfügung stehen, in den Haftlokalen der
Sicherheitsbehörde am Sitz der Finanzstrafbehörde
erster Instanz zu erfolgen.
(3) Die Zeit der Verwahrung ist auf die Freiheitsstrafe
und auf die Geldstrafe anzurechnen.
§ 451. (1) Die Verwahrung Jugendlicher ist nur
zulässig, wenn ihr Zweck nicht durch andere
Maßregeln, insbesondere durch Unterbringung in
einer Anstalt oder in einer vertrauenswürdigen
Familie, erreicht werden kann. Während der Verwahrung
ist der Jugendliche zu beschäftigen.
(2) Von der Verwahrung in Einzelhaft ist abzusehen,
wenn davon ein Nachteil für den jugendlichen
Verhafteten zu besorgen wäre und der
Verhaftete ohne Gefahr für seine Mitgefangenen
mit anderen gemeinsam verwahrt werden kann.
Jugendliche Untersuchungsgefangene sind, soweit
nicht wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes
eine Ausnahme geboten ist, von erwachsenen
Gefangenen abzusondern und jedenfalls
von solchen Gefangenen getrennt zu halten,
von denen ein schädlicher Einfluß zu befürchten
ist.
§ 452. (1) Eine Verwahrung wegen Fluchtverdachtes
muß gegen Sicherheitsleistung unterbleiben
oder aufgehoben werden. Das Ausmaß
der Sicherheitsleistung ist von der Finanzstrafbehörde
mit Rücksicht auf die Folgen der strafbaren
Tat, die Verhältnisse der Person und das Vermögen
des Verwahrten zu bestimmen.
(2) Die Sicherheitsleistung hat durch Erlag eines
Geldbetrages, durch Pfandbestellung oder durch
taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten
(§ 1374 ABGB.), zu geschehen.
(3) Die geleistete Sicherheit ist für verfallen zu
erklären oder es ist der Bürge zur Zahlung heranzuziehen,
wenn sich der Beschuldigte der Durchführung
des Strafverfahrens oder dem Vollzug
der Strafe durch Flucht entzieht oder einer den
Verfall der Sicherheit androhenden Ladung unentschuldigt
keine Folge leistet. Die verfallene
Sicherheit fließt dem Bund zu.
(4) Die Sicherheit kann nicht mehr für verfallen
erklärt werden, wenn das Verfahren eingestellt
wurde oder wenn der Vollzug der gegen den Beschuldigten
verhängten Freiheitsstrafe begonnen
hat. Die Sicherheit verfällt ferner nicht, wenn
keine Freiheitsstrafe verhängt worden ist. Jedoch
besteht an der Sicherheit bis zur Entrichtung der
Geldstrafe, der Wertersatzstrafe und der Kosten
ein gesetzliches Pfandrecht mit dem Rang des Erlagtages.
C. Beschlagnahme von Gegenständen.
§ 453. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz
kann bei Verdacht einer strafbaren Tat, für die
die Einziehung von Sachen vorgesehen ist, zur
Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme
dieser Sachen anordnen. Die Anordnung ist bei
der Durchführung der Beschlagnahme vorzuweisen.
(2) Bei Gefahr im Verzug können die Organe
der Bundesfinanzverwaltung und des öffentlichen
Sicherheitsdienstes eine Beschlagnahme auch dann
vornehmen, wenn sie von der Finanzstrafbehörde
erster Instanz nicht angeordnet ist. Die beschlag-
nahmten Sachen sind an die Finanzstrafbehörde
erster Instanz abzuführen.
(3) Von der Beschlagnahme kann abgesehen
und eine verfügte Beschlagnahme kann aufgehoben
werden, wenn ein Geldbetrag erlegt wird,
der dem Wert der der Beschlagnahme unterliegenden
Sachen entspricht. Der Geldbetrag tritt
an die Stelle der beschlagnahmten Sachen.
(4) Eine Beschlagnahme ist auch bei Sachen zulässig,
die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel
in Betracht kommen. Abs. 3 gilt in diesem
Fall nicht.
(5) Das Gesetz vom 6. April 1870, RGBl. Nr. 42,
zum Schutz des Brief- und Schriftengeheimnisses
wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4
nicht berührt.
§ 454. (1) Die beschlagnahmten Sachen sind
amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung
Schwierigkeiten, so sind die Sachen dem
bisherigen Inhaber zu belassen; es ist ihm ein
schriftliches Verfügungsverbot zu erteilen, soweit
nicht nach Abs. 2 vorgegangen wird.
(2) Unterliegen die beschlagnahmten Sachen
raschem Verderben oder einer erheblichen Wertminderung
oder lassen sie sich nur mit unverhältnismäßigen
Kosten aufbewahren und ist ihre
Aufbewahrung nicht zur Sicherung des Beweises
erforderlich, so können sie von der Finanzstrafbehörde
erster Instanz so wie finanzbehördlich
gepfändete Gegenstände verwertet werden. Der
Erlös tritt an die Stelle der veräußerten Sachen.
Der Beschuldigte und der Eigentümer sind tunlichst
vor der Veräußerung zu verständigen. Die
Veräußerung wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten
unterbleibt, wenn rechtzeitig
ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag
erlegt wird.
§ 455. (1) Über jede Beschlagnahme ist eine Bestätigung
auszufolgen, in der die beschlagnahmten
Sachen nach ihren wesentlichen Merkmalen,
wie Stückzahl, Gewicht, Maß und Gattung, genau
zu verzeichnen sind. Eine Durchschrift der Bestätigung
ist bei Ablieferung der beschlagnahmten
Sachen der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu
übergeben.
(2) Gemäß § 453 Abs. 4 beschlagnahmte Sachen
sind zurückzugeben, wenn sie für das Strafverfahren
nicht mehr benötigt werden.
§ 456. Beschlagnahmte Geschäftsbücher, Aufzeichnungen
und Belege sind dem Beschuldigten
oder einer von diesem hiezu bevollmächtigten
Person auf Verlangen zur Einsicht zugänglich zu
machen, sofern hiedurch die Tatbestandsermittlung
nicht beeinträchtigt und das Verfahren nicht
ungebührlich verzögert wird.
D. Hausdurchsuchung und Personendurchsuchung.
§ 457. (1) Die Durchführung einer Hausdurchsuchung
(Abs. 2) oder einer Personendurchsuchung
(Abs. 3) bedarf einer mit Gründen versehenen
schriftlichen Anordnung des Vorstandes
der Finanzstrafbehörde erster Instanz oder eines
ihr zugewiesenen rechtskundigen Bediensteten.
Diese Anordnung ist den Betroffenen sofort zuzustellen.
(2) Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen
von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen
gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-,
Gewerbe- oder Betriebsräumen, dürfen
nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter
Verdacht besteht, daß sich darin eine eines
Steuervergehens, mit Ausnahme einer Steuerordnungswidrigkeit,
verdächtige Person aufhält
oder daß sich daselbst Sachen befinden, deren Einziehung
angeordnet werden kann oder die im
Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht
kommen.
(3) Personen dürfen nur dann durchsucht
werden, wenn hohe Wahrscheinlichkeit für die
Innehabung von Sachen der in Abs. 2 bezeichneten
Art spricht oder die zu durchsuchende
Person eines Steuervergehens verdächtig ist.
(4) Bei Gefahr im Verzug stehen die in Abs. 2
und 3 geregelten Befugnisse den in § 448 genannten
Organen auch ohne Anordnung gemäß
Abs. 1 zu.
(5) Auf Verlangen des Betroffenen sind der
Hausdurchsuchung oder Personendurchsuchung
bis zu zwei von ihm namhaft gemachte Personen
seines Vertrauens, die nicht der gleichen Straftat
verdächtig sind, beizuziehen, falls die Amtshandlung
dadurch nicht wesentlich verzögert wird.
Als von einer Hausdurchsuchung betroffen sind
der Wohnungsinhaber und seine Wohnungsgenossen
zu verstehen.
(6) Über das Ergebnis der Durchsuchung ist
eine Niederschrift aufzunehmen und der Finanzstrafbehörde
erster Instanz vorzulegen. Dem Betroffenen
ist auf sein Verlangen sogleich oder
doch binnen der nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung
über die Vornahme der Durchsuchung,
deren Gründe und deren Ergebnis auszufolgen.
§ 458. (1) Hausdurchsuchungen sind mit möglichster
Schonung unter Vermeidung unnötigen
Aufsehens und jeder nicht unumgänglichen Belästigung
oder Störung der Betroffenen vorzunehmen.
(2) Der Inhaber der Räumlichkeiten, die durchsucht
werden sollen, ist vor Beginn der Amtshandlung
aufzufordern, das Gesuchte freiwillig
herauszugeben. Diese Aufforderung kann unterbleiben,
wenn Gefahr im Verzug ist oder die
Durchsuchung von der Allgemeinheit offenstehenden
Räumen vorgenommen wird.
(3) Der Inhaber der Räumlichkeiten, die durchsucht
werden sollen, ist aufzufordern, der Durchsuchung
beizuwohnen. Er ist verpflichtet, dem
die Durchsuchung vornehmenden Organ Räume
und Behältnisse auf Verlangen zu öffnen und die
darin aufbewahrten Gegenstände vorzuweisen.
(4) Ist der Inhaber der zu durchsuchenden
Räumlichkeiten verhindert oder abwesend, so ist
ein erwachsenes Mitglied seiner Familie und in
dessen Ermangelung eine andere erwachsene Person
aufzufordern, der Amtshandlung beizuwohnen.
(5) Weigert sich der Inhaber der Räumlichkeiten,
die zu durchsuchenden Räume oder Behältnisse
zu öffnen, so kann sie das mit der
Durchsuchung befaßte Organ entweder selbst
öffnen oder aber die Öffnung durch andere Personen
veranlassen.
§ 459. Zur Personendurchsuchung ist die zu
durchsuchende Person auf ihr Verlangen der
Finanzstrafbehörde erster Instanz, dem nächsten
Finanzamt (Zollamt) oder der nächsten Sicherheitsbehörde
oder Sicherheitsdienststelle vorzuführen.
Diese Vorführung hat stets einzutreten,
wenn die Herausgabe der am Körper oder in der
Kleidung verborgenen Gegenstände oder die
Vornahme der Durchsuchung am Betretungsort
untunlich erscheint. Die Person, die durchsucht
werden soll, ist vor Beginn der Durchsuchung
aufzufordern, sich der verborgenen Gegenstände
freiwillig zu entledigen. Personen weiblichen Geschlechts
dürfen nur von vertrauenswürdigen
Frauen und niemals im Beisein von Männern
durchsucht werden.
E. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 460. Die den Bediensteten der Zollämter
und der Zollwache zur Ausübung ihres Dienstes
in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse
bleiben unberührt.
V. Hauptstück.
Beweise und deren Durchführung.
A. Beweismittel.
1. Allgemeines.
§ 461. (1) Als Beweismittel im Finanzstrafverfahren
kommt alles in Betracht, was zur Feststellung
des maßgebenden Sachverhaltes geeignet
und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich
ist.
(2) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig
sind und solche, für deren Vorhandensein das
Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen
keines Beweises.
(3) Die Finanzstrafbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme
nach freier Überzeugung zu beurteilen,
ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht.
§ 462. (1) Im Finanzstrafverfahren ist jedermann
verpflichtet, über Auftrag der Finanzstrafbehörde
Schriftstücke, Urkunden und die Stellen
seiner Geschäftsbücher vorzulegen, die sich auf
bestimmte, von der Finanzstrafbehörde zu bezeichnende
Tatsachen beziehen; er hat unter den
gleichen Voraussetzungen Sachen, die er für den
Beschuldigten verwahrt, vorzulegen und Einsicht
in verschlossene Behältnisse zu gewähren, die er
dem Beschuldigten überlassen hat. Er kann die
Vorlage oder die Gewährung der Einsicht insoweit
verweigern, als er die Zeugenaussage verweigern
könnte (§ 467).
(2) Soweit erforderlich, kann die Finanzstrafbehörde
zur Klärung des Sachverhaltes eine
Buch- und Betriebsprüfung anordnen. Für die
Durchführung gelten die Bestimmungen des
Abgabenverfahrens.
§ 463. Den Organen der in den §§ 443 und
444 bezeichneten Dienststellen ist es untersagt,
auf die Gewinnung von Verdachtsgründen gegen
eine Person oder auf deren Überführung dadurch
hinzuwirken, daß diese zur Begehung, Fortsetzung
oder Vollendung einer strafbaren Tat
verleitet oder durch insgeheim bestellte Personen
zu Geständnissen verlockt wird, die sodann der
Finanzstrafbehörde hinterbracht werden.
2. Urkunden.
§ 464. Die Beweiskraft von öffentlichen und
Privaturkunden ist nach den Vorschriften der
§§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 der Zivilprozeßordnung
zu beurteilen.
3. Zeugen.
§ 465. Soweit sich aus den §§ 466 und 467 nichts
anderes ergibt, ist jedermann verpflichtet, vor
den Finanzstrafbehörden als Zeuge über alle ihm
bekannten, für Zwecke des Finanzstrafverfahrens
dienlichen Umstände Auskunft zu erteilen.
§ 466. Als Zeugen dürfen nicht vernommen
werden
a) Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmung
unfähig sind oder die zur Zeit,
auf die sich ihre Aussage beziehen soll,
zur Wahrnehmung der zu beweisenden
Tatsache unfähig waren;
b) Geistliche darüber, was ihnen in der
Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher
Amtsverschwiegenheit anvertraut
wurde;
c) Organe des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände
und Gemeinden, wenn sie durch
ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis
verletzen würden, insofern sie
der Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden
sind;
d) in einem bestimmten Finanzstrafverfahren
die Nebenbeteiligten dieses Verfahrens.
§ 467. (1) Die Aussage darf von einem Zeugen
verweigert werden
a) über Fragen, deren Beantwortung dem
Zeugen, seinem Ehegatten, seinem Verwandten
oder Verschwägerten in auf- oder
absteigender Linie, seinem Geschwisterkind
oder einer Person, die mit ihm noch näher
verwandt oder im gleichen Grad verschwägert
ist, ferner seinen Wahl- oder Pflegeeltern,
Wahl- oder Pflegekindern, seinem
Vormund oder Pflegebefohlenen die Gefahr
einer strafgerichtlichen Verfolgung
oder der Verfolgung wegen eines Steuervergehens
zuziehen würde;
b) über Fragen, die er nicht beantworten
könnte, ohne eine ihm obliegende, durch
Gesetz oder Verordnung begründete oder
anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit,
von der er nicht gültig entbunden wurde,
zu verletzen oder ein Kunstgeheimnis oder
technisches Betriebsgeheimnis zu offenbaren;
c) über Fragen, deren Beantwortung ihm
oder einer der in lit. a genannten Personen
unmittelbar einen bedeutenden Vermögensnachteil
bringen oder zur Schande
gereichen würde, es sei denn, daß der Aussage
voraussichtlich für das Verfahren entscheidende
Bedeutung zukommt und die
Finanzstrafbehörde unter Hinweis darauf
vom Zeugen die Aussage verlangt.
(2) Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung
befugten Personen können die Zeugenaussage
auch darüber verweigern, was ihnen in ihrer
Eigenschaft als Vertreter einer Partei von dieser
anvertraut wurde.
(3) Personen, die zum Beschuldigten oder zu
einem Nebenbeteiligten in einer der in Abs. 1
lit. a bezeichneten Beziehungen stehen, sind von
der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses
auch dann befreit, wenn die in Abs. 1 lit. a
vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen.
§ 468. (1) Einem Zeugen, der einer Ladung
ohne genügende Entschuldigung nicht Folge
leistet oder die Aussage ohne zutreffende Berufung
auf einen in § 467 angeführten Weigerungsgrund
verweigert, kann von der Finanzstrafbehörde
eine Zwangsstrafe (§ 202) auferlegt
werden. Das gleiche gilt in den Fällen des § 467
Abs. 1 lit. c, wenn die Finanzstrafbehörde den
Zeugen zur Aussage verhält, dieser sie aber verweigert.
(2) Neben der Zwangsstrafe kann die Finanzstrafbehörde
dem Zeugen die Verpflichtung zum
Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung
verursachten Barauslagen durch Bescheid auferlegen.
§ 469. (1) Jeder Zeuge ist zu Beginn der Vernehmung
über die für die Vernehmung maßgebenden
persönlichen Verhältnisse zu befragen,
erforderlichenfalls über die gesetzlichen Weigerungsgründe
zu belehren und zu ermahnen, daß
er die Wahrheit anzugeben habe und nichts verschweigen
dürfe. Er ist auch auf die strafrechtlichen
Folgen einer falschen Aussage aufmerksam
zu machen.
(2) Fragen, durch welche dem Zeugen Tatumstände
vorgehalten werden, welche erst durch
seine Antwort festgestellt werden sollen, sind
möglichst zu vermeiden.
(3) Öffentliche Organe, die einen Diensteid oder
eine Angelobung geleistet haben, sind als Zeugen
über ihre dienstlichen Wahrnehmungen unter
Erinnerung an ihren Diensteid oder ihre Angelobung
zu vernehmen.
§ 470. (1) Zeugen können I eidlich vernommen
werden. Der Eid ist in der Regel vor der Vernehmung
zu leisten. Die Bestimmungen des Gesetzes
vom 3. Mai 1868, RGBl. Nr. 33, zur
Regelung des Verfahrens bei den Eidesabiegungen
vor Gericht, finden sinngemäß Anwendung.
(2) Zeugen, die im Ermittlungsverfahren vereidigt
worden sind, sind bei ihrer Vernehmung
in einer mündlichen Verhandlung an den abgelegten
Eid zu erinnern.
(3) Nicht vereidigt werden dürfen Personen,
a) die selbst überwiesen sind oder im Verdacht
stehen, daß sie die strafbare Handlung,
wegen deren sie vernommen werden,
begangen oder daran teilgenommen haben
oder an ihr mitschuldig sind;
b) die sich wegen eines Verbrechens in Untersuchung
befinden oder wegen eines solchen
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind, die
sie noch zu verbüßen haben;
c) die schon einmal wegen falschen Zeugnisses
oder falschen Eides verurteilt worden sind;
d) die zur Zeit ihrer Vernehmung das 14. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben;
e) die an einer erheblichen Schwäche des
Wahrnehmungs- oder Erinnerungsvermögens
leiden;
f) die mit dem Beschuldigten oder den Nebenbeteiligten
in einer Feindschaft leben,
die mit Rücksicht auf die Persönlichkeit
der Beteiligten und die sonstigen Begleitumstände
der Feindschaft geeignet ist, die
volle Glaubwürdigkeit auszuschließen;
g) die bei ihrer Vernehmung wesentliche
Umstände angegeben haben, deren Unwahrheit
bewiesen ist und worüber sie
nicht einen bloßen Irrtum nachweisen können.
§ 471. (1) Zeugen haben Anspruch auf Ersatz
von Reise- und Aufenthaltskosten und auf Entschädigung
für Zeitversäumnis. Für die Höhe
und die Voraussetzungen der Vergütung gelten
die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes
vom 13. Juni 1946, BGBl. Nr. 136, in seiner
jeweiligen Fassung sinngemäß.
(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem
Verlust innerhalb von 24 Stunden, vom
Ende der Vernehmung an gerechnet, bei der Behörde
geltend zu machen, die die Einvernahme
durchgeführt hat. Hievon ist der Zeuge spätestens
bei Beendigung der Vernehmung in
Kenntnis zu setzen.
(3) Über den Anspruch entscheidet die vernehmende
Behörde, bei Einvernahmen durch einen
Senat die Finanzstrafbehörde, bei der der Senat
gebildet ist.
4. Sachverständige.
§ 472. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises
durch Sachverständige notwendig, so sind die der
Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden
amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige)
beizuziehen.
(2) Die Finanzstrafbehörde kann aber auch andere
geeignete Personen als Sachverständige heranziehen
und vereidigen, wenn Amtssachverständige
nicht zur Verfügung stehen oder es mit
Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten
erscheint. Der Bestellung zum Sachverständigen
hat Folge zu leisten, wer zu Erstattung von Gutachten
der erforderlichen Art öffentlich bestellt
ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder
das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung
der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als
Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich
angestellt oder ermächtigt ist.
(3) Auf Antrag des Beschuldigten oder eines
Nebenbeteiligten ist aus zutreffenden wichtigen
Gründen ein weiterer Sachverständiger beizuziehen.
Die Kosten dieses Sachverständigen hat
der Antragsteller zu tragen.
§ 473. (1) Aus den Gründen, welche einen
Zeugen zur Verweigerung der Aussage berechtigen,
kann der Sachverständige seine Enthebung
beantragen.
(2) Bedienstete der Gebietskörperschaften sind
überdies auch dann nicht beizuziehen oder sind
zu entheben, wenn ihnen die Verwendung als
Sachverständige von ihren Vorgesetzten aus
dienstlichen Gründen untersagt wird oder wenn
sie durch Gesetz von der Pflicht, sich als Sachverständige
verwenden zu lassen, enthoben sind.
(3) Die Bestimmungen der §§ 435 bis 437 sind
sinngemäß anzuwenden.
§ 474. Ist der Sachverständige für die Erstattung
von Gutachten der erforderlichen Art im
allgemeinen vereidigt, so genügt die Erinnerung
an den geleisteten Eid. Ist er noch nicht vereidigt,
so hat er vor Beginn der Beweisaufnahme
den Sachverständigeneid zu leisten. Bei der Vornahme
der Vereidigung sind die Bestimmungen
des Gesetzes vom 3. Mai 1868, RGBl. Nr. 33,
zur Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen
vor Gericht, sinngemäß anzuwenden.
§ 475. (1) Sachverständige haben Anspruch auf
Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie
der notwendigen Barauslagen, auf Entschädigung
für Zeitversäumnis und auf Entlohnung ihrer
Mühewaltung. Für die Höhe und die Voraussetzungen
der Vergütung gelten die Bestimmungen
des Gebührenanspruchsgesetzes vom
13. Juni 1946, BGBl. Nr. 136, in seiner jeweiligen
Fassung sinngemäß.
(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem
Verlust binnen zwei Wochen nach Abgabe
des Gutachtens oder, wenn dieses entfällt,
nach der Entlassung mündlich oder schriftlich
bei der Behörde geltend zu machen, bei der der
Sachverständige vernommen worden ist. Hievon
ist der Sachverständige bei der Bestellung in
Kenntnis zu setzen.
(3) § 471 Abs. 3 findet Anwendung.
5. Augenschein.
§ 476. (1) Zur Aufklärung der Sache kann die
Finanzstrafbehörde auch einen Augenschein,
nötigenfalls mit Beiziehung von Sachverständigen,
vornehmen. Der Beschuldigte und die
Nebenbeteiligten sind beizuziehen, wenn dies
zweckdienlich ist. In allen übrigen Fällen sind
sie von der Anberaumung eines Augenscheines
rechtzeitig mit dem Hinweis zu verständigen,
daß ihnen die Teilnahme freisteht. Ein bereits
bestellter Verteidiger ist von der Vornahme des
Augenscheines zu verständigen. Die Beteiligung
am Augenschein kann ihm nicht versagt werden.
Der Beschuldigte, der dem Augenschein nicht zugezogen
wird und keinen Verteidiger bestellt
hat, kann beantragen, daß dem Augenschein eine
Person seines Vertrauens beigezogen wird.
(2) Die Finanzstrafbehörde hat darüber zu
wachen, daß die Vornahme eines Augenscheines
nicht zur Verletzung eines Kunst-, Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnisses mißbraucht werde.
B. Durchführung der Beweise.
§ 477. (1) Im Finanzstrafverfahren sind alle
Beweise aufzunehmen, die die Finanzstrafbehörde
zur Erforschung der Wahrheit für erforderlich
hält.
(2) Der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten
können die Durchführung bestimmter Beweise
beantragen. Beweisanträge sind insbesondere abzulehnen,
wenn die zu beweisenden Tatsachen als
richtig anerkannt oder unerheblich sind oder
die Durchführung der Beweise in der offenbaren
Absicht beantragt worden ist, das Verfahren zu
verschleppen. Dem Antrag auf Vereidigung geladener
Zeugen ist stattzugeben, falls dies im
Interesse der Durchführung des Finanzstrafverfahrens
notwendig erscheint.
(3) Das Ergebnis der Beweisaufnahmen (Abs. 1
und 2) ist in einer Niederschrift festzuhalten,
in der auch durchgeführte Vereidigungen ersichtlich
zu machen sind. In den Fällen des Abs. 2
ist dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten
auf Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift
gegen Kostenersatz auszufolgen.
(4) Gegen die Ablehnung von Beweisanträgen
ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
VI. Hauptstück.
Gang des Verfahrens.
A. Rechtfertigung des Beschuldigten.
§ 478. (1) Gelegentlich der Verständigung von
der Einleitung des Strafverfahrens hat die Finanzstrafbehörde
erster Instanz den Beschuldigten
zur Vernehmung zu laden oder ihn aufzufordern,
sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt
schriftlich zu rechtfertigen. Hält sich der
Beschuldigte nicht in der Gemeinde auf, in der
die Finanzstrafbehörde erster Instanz ihren Sitz
hat, so kann diese die Vernehmung des Beschuldigten
durch das seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt nächstgelegene Finanzamt oder
Zollamt veranlassen.
(2) Gegen die Ladung oder Aufforderung gemäß
Abs. 1 ist ein abgesondertes Rechtsmittel
nicht zulässig.
§ 479. (1) In der Ladung des Beschuldigten und
in der Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung
sind die zur Last gelegte Tat sowie die
in Betracht kommende Strafbestimmung zu bezeichnen.
(2) Die Nichtbefolgung einer Ladung oder einer
Aufforderung zur Rechtfertigung, für die der
Beschuldigte keine stichhältigen Gründe vorgebracht
hat, hindert nicht den weiteren Ablauf
des Verfahrens.
§ 480. Personen, die der Finanzstrafbehörde
erster Instanz gemäß § 449 abgeliefert wurden,
sind anläßlich der ersten Vernehmung zur mündlichen
Rechtfertigung aufzufordern.
B. Ermittlungsverfahren.
§ 481. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat
im Ermittlungsverfahren den für die Erledigung
der Strafsache maßgebenden Sachverhalt festzustellen
und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten
Gelegenheit zu geben, ihre Rechte
und rechtlichen Interessen geltend zu machen.
§ 482. Zur Untersuchung des Sachverhaltes
kann die Finanzstrafbehörde erster Instanz Ermittlungen
und Beweisaufnahmen jeder Art
selbst durchführen oder andere Dienststellen der
Bundesfinanzverwaltung um deren Durchführung
ersuchen.
§ 483. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz
ist berechtigt, zur Durchführung der Finanzstrafrechtspflege
mit den in § 444 bezeichneten
Dienststellen, ferner mit anderen Körperschaften
des öffentlichen Rechtes und mit der Oesterreichischen
Nationalbank in ihrer Eigenschaft als
Überwachungsstelle für die Devisenbewirtschaftung
unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchschreiben
zu pflegen. Derartige Ersuchschreiben
sind mit möglichster Beschleunigung zu beantworten
oder es sind die entgegenstehenden Hindernisse
sogleich bekanntzugeben; erforderlichenfalls
ist Akteneinsicht zu gewähren.
(2) Die Beantwortung von Ersuchschreiben gemäß
Abs. 1, die sich auf Straftaten einer bestimmten
Person beziehen, darf mit dem Hinweis
auf bestehende gesetzliche Verpflichtungen
zur Verschwiegenheit nur dann abgelehnt werden,
wenn diese Verpflichtungen Abgabenbehörden
gegenüber ausdrücklich auferlegt sind oder
wenn der Beantwortung Bundesinteressen entgegenstehen.
Die gesetzlichen Vorschriften über
das Briefgeheimnis bleiben unberührt.
§ 484. (1) Kommt der Beschuldigte im Verlauf
des Ermittlungsverfahrens einer Ladung
oder sonstigen amtlichen Aufforderung nicht
nach, so hindert dies nicht den weiteren Ablauf
des Verfahrens, wenn der Beschuldigte keine
zwingenden Gründe für die Nichtbefolgung vorgebracht
hat.
(2) Ein Beschuldigter, der einer Ladung ohne
zwingenden Grund nicht entsprochen hat, kann,
wenn dies in der Ladung angedroht war, auf
Grund eines schriftlichen Befehles der Finanzstrafbehörde
erster Instanz durch die in § 448
bezeichneten Organe zwangsweise vorgeführt
werden. Die Sicherheitsbehörden haben den Vorführungsersuchen
der Finanzstrafbehörde zu
entsprechen.
§ 485. (1) Einziehungsbeteiligten, deren inländischer
Aufenthalt bekannt ist, ist die Person
des Beschuldigten und die diesem zur Last gelegte
Tat mit der Aufforderung zur Stellungnahme
mitzuteilen. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen,
in denen selbständig auf Einziehung erkannt
werden soll.
(2) Den Haftungsbeteiligten ist die Person des
Beschuldigten und die diesem zur Last gelegte
Tat mitzuteilen; sie sind aufzufordern, zu erklären,
ob sie ihre Haftung anerkennen oder
was sie dagegen einwenden.
(3) § 484 gilt sinngemäß auch für Einziehungsbeteiligte
und Haftungsbeteiligte.
§ 486. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz
ist berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende
Vorfragen, die als Hauptfragen von
anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten
zu entscheiden wären, nach der über die
maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen
Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung
ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Sie kann
aber auch das Finanzstrafverfahren bis zur
rechtskräftigen Entscheidung der Vorfragen aussetzen,
wenn die Vorfragen schon den Gegenstand
eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen
Behörde bilden oder ein solches Verfahren
gleichzeitig anhängig gemacht wird.
§ 487. Wenn im Zug des Ermittlungsverfahrens
festgestellt wird, daß einer der im § 445
Abs. 2 genannten Gründe vorliegt, hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren
einzustellen und den Beschuldigten hievon
zu benachrichtigen.
C. Mündliche Verhandlung. Beschlußfassung
der Spruchsenate.
§ 488. Wenn das abgeschlossene Ermittlungsverfahren
ergeben hat, daß die Durchführung
der mündlichen Verhandlung und die Fällung
des Erkenntnisses einem Spruchsenat obliegt
(§ 422 Abs. 2), sind die Akten dem Spruchsenat
vorzulegen. Ist der Spruchsenat der Ansicht, daß
die Voraussetzungen für sein Tätigwerden nicht
gegeben sind, so sind die Akten zurückzustellen.
Andernfalls hat der Vorsitzende des Spruchsenates
die mündliche Verhandlung anzuberaumen
und zu dieser den Beschuldigten unter Angabe
des wesentlichen Inhaltes der Anschuldigungspunkte
und die Nebenbeteiligten, deren
Aufenthalt bekannt ist, zu laden. In der Ladung
ist die voraussichtliche Zusammensetzung des Senates
bekanntzugeben.
§ 489. (1) Treffen die Voraussetzungen des
§ 488 erster Satz nicht zu, so hat die Finanzstrafbehörde
erster Instanz, sofern der Straffall
nicht in vereinfachter Form durch Erlassung
einer Strafverfügung erledigt wird, den Beschuldigten
und die Nebenbeteiligten, deren Aufenthalt
bekannt ist, zur mündlichen Verhandlung
zu laden.
(2) Bei Steuerordnungswidrigkeiten, die nicht
durch Erlassung einer Strafverfügung geahndet
werden, ist das Erkenntnis ohne Durchführung
einer mündlichen Verhandlung zu fällen.
§ 490. Unentschuldigtes Fernbleiben von einer
gemäß §§ 488 oder 489 anberaumten mündlichen
Verhandlung hindert nicht deren Durchführung
und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der
Verhandlungsergebnisse. Der Beschuldigte und
die Nebenbeteiligten können jedoch gemäß
§§ 484 Abs. 2 und 485 Abs. 3 vorgeführt
werden.
§ 491. (1) Die mündliche Verhandlung ist
nicht öffentlich. Die Verhandlung wird vom
Vorsitzenden des Spruchsenates, in den Fällen
des § 489 von einem Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde
erster Instanz geleitet (Verhandlungsleiter).
Der mündlichen Verhandlung ist ein
Schriftführer beizuziehen.
(2) Der Beschuldigte kann zur mündlichen Verhandlung
zwei an der Sache nicht beteiligte Personen
seines Vertrauens beiziehen. Personen, die
im Verfahren als Zeugen oder Sachverständige
in Betracht kommen, dürfen als Vertrauenspersonen
nicht beigezogen werden. Sachverständige
können, wenn es zur Erforschung der Wahrheit
zweckdienlich erscheint, der Verhandlung schon
vor Erstattung ihres Gutachtens zugezogen
werden.
(3) Der Verhandlungsleiter hat dafür zu sorgen,
daß Erörterungen, die das Verfahren ohne
Nutzen für die Aufklärung der Sache verzögern
würden, unterbleiben. Er erteilt das Wort und
kann es bei Mißbrauch entziehen; ihm obliegt
die Erhaltung der Ruhe und Ordnung im Verhandlungsraum.
Dabei ist er befugt, den Beschuldigten
während der Vernehmung eines
Zeugen oder eines Mitschuldigen aus dem Verhandlungssaal
zu entfernen. Er muß ihn aber,
sobald er ihn nach seiner Wiederzulassung über
den in seiner Abwesenheit verhandelten Gegenstand
vernommen hat, von allem in Kenntnis
setzen, was in seiner Abwesenheit vorgebracht
wurde, insbesondere von den Aussagen, die inzwischen
gemacht worden sind.
(4) Personen, die die mündliche Verhandlung
stören oder durch ungeziemendes Benehmen den
Anstand verletzen, sind vom Verhandlungsleiter
zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos,
so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung
das Wort entzogen, ihre Entfernung aus
dem Verhandlungsraum verfügt, ihnen die Bestellung
eines Bevollmächtigten aufgetragen und
gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zu 200 S verhängt
werden.
§ 492. (1) Der Verhandlungsleiter hat den Sachverhalt
und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
vorzutragen. Er hat hiezu den Beschuldigten
zu vernehmen und von diesem beantragte
ergänzende Beweisaufnahmen unter Bedachtnahme
auf die Bestimmungen des § 477 Abs. 2
sowie jene weiteren Beweisaufnahmen durchzuführen,
die er für die Klärung des Sachverhaltes
für erforderlich erachtet. Bei der Durchführung
dieser Beweisaufnahmen steht dem Beschuldigten
ein Fragerecht zu, doch kann der Verhandlungsleiter
Fragen zurückweisen, die ihm unangemessen
erscheinen.
(2) Die in Abs. 1 dem Beschuldigten eingeräumten
Befugnisse gelten auch für die Nebenbeteiligten,
soweit dies zur Wahrung ihrer in § 485
umschriebenen Rechte erforderlich ist.
(3) Der Beschuldigte kann bei der mündlichen
Verhandlung den Antrag stellen, jene im Ermittlungsverfahren
aufgenommenen Beweise in seiner
Anwesenheit zu wiederholen, bei deren Aufnahme
er nicht zugezogen war und für deren
Wiederholung wichtige Gründe glaubhaft gemacht
werden. Gegen die Ablehnung derartiger
Beweisanträge ist ein abgesondertes Rechtsmittel
nicht zulässig.
§ 493. (1) Der mündlichen Verhandlung vor
dem Spruchsenat, an der alle Mitglieder des
Senates teilzunehmen haben, hat ein vom Vorstand
der Finanzstrafbehörde erster Instanz, bei
der der Spruchsenat gebildet ist, beauftragter
Beamter des höheren Finanzdienstes (Amtsbeauftragter)
beizuwohnen. Dieser ist nicht Mitglied
des Spruchsenates und nimmt an dessen
Beratungen nicht teil.
(2) Für den Ablauf der mündlichen Verhandlung
vor dem Spruchsenat gelten die Bestimmungen
des § 492 mit der Maßgabe, daß
a) die Darstellung des Sachverhaltes und der
Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dem
Beamten des höheren Finanzdienstes obliegt,
der dem Senat angehört;
b) der Amtsbeauftragte Beweisanträge stellen
kann;
c) das Recht der Fragestellung auch den Mitgliedern
des Spruchsenates und dem Amtsbeauftragten
zusteht.
(3) Nach Beendigung der Beweisaufnahmen erhält
zuerst der Amtsbeauftragte das Wort, um
die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen
und hinsichtlich der Schuld des Beschuldigten
sowie wegen der gegen ihn anzuwendenden
Strafbestimmungen Anträge zu stellen und
zu begründen. Einen bestimmten Antrag über
Art und Höhe der Strafe hat der Amtsbeauftragte
nicht zu stellen.
(4) Dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten
steht das Recht zu, auf die Ausführungen
des Amtsbeauftragten zu antworten. Findet
dieser hierauf etwas zu erwidern, so gebührt
dem Beschuldigten jedenfalls das Schlußwort.
§ 494. (1) Jeder Abstimmung eines Senates
hat eine Beratung voranzugehen, an der alle
Mitglieder des Senates teilzunehmen haben. Der
Schriftführer ist beizuziehen.
(2) Der Laienbeisitzer gibt seine Stimme als
erster ab; ihm folgt der Beamte des höheren
Finanzdienstes. Der Vorsitzende stimmt zuletzt.
(3) Zu jedem Beschluß eines Senates ist mehr
als die Hälfte der Stimmen erforderlich.
(4) Teilen sich die Stimmen in mehr als zwei
verschiedene Meinungen, sodaß keine dieser Meinungen
die erforderliche Mehrheit für sich hat,
hat der Vorsitzende die Erreichung eines Beschlusses
dadurch zu versuchen, daß er die Frage
teilt und über die Teilfragen abstimmen läßt.
Bleibt dieser Versuch erfolglos, so wird die dem
Beschuldigten nachteiligste Stimme der zunächst
minder nachteiligen zugezählt.
(5) Gehen die Ansichten darüber auseinander,
welche von zwei Meinungen für den Beschuldigten
minder nachteilig ist, so ist darüber besonders
abzustimmen.
§ 495. (1) Über die Zuständigkeit des Senates,
über Vorfragen und über die Notwendigkeit von
Ergänzungen des Verfahrens muß immer zuerst
abgestimmt werden. Entscheidet sich die Mehrheit
der Stimmen dahin, daß ungeachtet der über
die Vorfrage erhobenen Zweifel zur Hauptentscheidung
zu schreiten sei, so ist auch das in der
Minderheit gebliebene Mitglied des Senates verpflichtet,
über die Hauptsache mitabzustimmen.
(2) Bei der Entscheidung über die Hauptsache
ist die Frage, ob der Beschuldigte der ihm zur
Last gelegten Tat schuldig sei, immer von der
Frage über die Strafe zu sondern und vor dieser
Frage zur Abstimmung zu bringen. Liegen dem
Beschuldigten mehrere strafbare Taten zur Last,
so muß über jede einzelne Tat ein eigener Beschluß
über die Schuld oder Nichtschuld des Beschuldigten
gefaßt werden. Die Abstimmung
über die Strafe hat sich auf jene strafbaren Taten
zu beschränken, deren der Beschuldigte für
schuldig erklärt worden ist. Hiebei steht es einem
Senatsmitglied, das den Beschuldigten wegen
einer ihm zur Last gelegten strafbaren Tat nicht
schuldig gefunden hat, frei, auf Grund des über
die Schuldfrage gefaßten Beschlusses seine Stimme
über die Strafe abzugeben oder sich der Abstimmung
zu enthalten. Enthält ein Senatsmitglied
sich der Abgabe der Stimme über die Frage der
Strafe, so ist seine Stimme so zu zählen, als ob es
der für den Beschuldigten günstigeren Meinung
beigetreten wäre.
§ 496. Über die Beratung und Abstimmung
des Senates ist eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen,
die vom Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterfertigen ist. Beratung und
Abstimmung des Senates sind geheim.
§ 497. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung
hat der Verhandlungsleiter, im Verfahren
vor den Spruchsenaten auf Grund der Ergebnisse
der Beratung und Abstimmung, das Erkenntnis
zu verkünden. Das Erkenntnis kann auch der
schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden.
§ 498. (1) Der Ablauf der mündlichen Verhandlung
ist durch den Schriftführer tunlichst nach
den Angaben des. Verhandlungsleiters festzuhalten.
Die Niederschrift hat zu enthalten
a) die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde
erster Instanz, den Namen des Verhandlungsleiters,
im Verfahren vor einem
Spruchsenat die Namen der Mitglieder des
Spruchsenates und des Amtsbeauftragten
(§ 493 Abs. 1);
b) Vor- und Zuname, Zeit und Ort der Geburt,
Staatsbürgerschaft, Familienstand, Beschäftigung
und Wohnort des Beschuldigten
und, soweit solche am Strafverfahren beteiligt
sind, auch Vor- und Zuname, Beschäftigung
und Wohnort der Nebenbeteiligten;
c) die Namen der als Verteidiger und Bevollmächtigte
auftretenden Personen;
d) die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten
zur Last gelegten Tat;
e) die Rechtfertigung oder das Geständnis des
Beschuldigten;
f) die wesentlichen Aussagen der Zeugen und
Sachverständigen und die sonstigen Beweisaufnahmen;
g) wenn das Erkenntnis am Schluß der mündlichen
Verhandlung verkündet worden ist,
dessen Inhalt und die wesentlichen Gründe,
sonst den Vorbehalt der schriftlichen Ausfertigung.
(2) Alle Angaben in der Niederschrift sind mit
möglichster Kürze abzufassen. Soweit die in
Abs. 1 lit. b bis f bezeichneten Angaben bereits
schriftlich im Akt niedergelegt sind, genügt in
der Niederschrift ein kurzer Hinweis auf die bezüglichen
Aktenstücke.
(3) Die Verhandlungsniederschrift ist vom Verhandlungsleiter
und vom Schriftführer zu unterfertigen.
D. Inhalt des Erkenntnisses.
§ 499. Wenn einer der in § 445 Abs. 2 lit. b
bis d genannten Gründe vorliegt oder wenn die
dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen
werden kann, ist im Erkenntnis die Einstellung
des Strafverfahrens auszusprechen. Sonst
ist im Erkenntnis zumindest über Schuld und
Strafe zu entscheiden.
§ 500. (1) Das Erkenntnis ist schriftlich auszufertigen.
Ausfertigungen des Erkenntnisses
sind allen Personen, denen gemäß § 513 das
Recht der Berufung zusteht, zuzustellen.
(2) Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses
hat zu enthalten
a) die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde
erster Instanz, bei Erkenntnissen eines
Spruchsenates auch die Namen der Mitglieder
des Senates;
b) Vor- und Zuname, Beschäftigung und
Wohnort des Beschuldigten und allfälliger
Nebenbeteiligter;
c) den Spruch;
d) die Begründung;
e) die Rechtsmittelbelehrung;
f) die Unterschrift des Vorstandes der Finanzstrafbehörde
erster Instanz, die das Erkenntnis
gefällt hat, im Verfahren vor dem
Spruchsenat die Unterschrift des Vorsitzenden;
g) das Datum der mündlichen Verkündung,
sonst das Datum der Unterfertigung.
§ 501. (1) Der Spruch hat, wenn er auf Einstellung
lautet, die dem Beschuldigten zur Last
gelegte Tat zu bezeichnen und die Einstellung
des Strafverfahrens anzuordnen.
(2) Ein Spruch, der nicht auf Einstellung lautet,
hat zu enthalten
a) die Bezeichnung der Tat, die als erwiesen
angenommen wird;
b) die angewendete Strafvorschrift und die
verhängte Strafe; steht nicht fest, ob die
Einziehung vollzogen werden kann, so ist
neben dem Ausspruch über die Einziehung
auch die für den Fall ihrer Undurchführbarkeit
an die Stelle der Einziehung tretende
Wertersatzstrafe festzusetzen;
c) den Hinweis, daß Geldstrafe und Wertersatzstrafe
im Fall ihrer Uneinbringlichkeit
in Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen)
umgewandelt werden;
d) die Anrechnung einer allfälligen Verwahrungshaft;
e) den Ausspruch über die Verpflichtung zum
Kostenersatz (§ 547); wenn die ziffernmäßige
Höhe der Kosten im Zeitpunkt der
Entscheidung noch nicht feststeht, können
die Kosten in einem gesonderten Bescheid
vorgeschrieben werden. In einer Beschwerde
gegen diesen Bescheid kann nur die ziffernmäßige
Höhe des auferlegten Kostenersatzes
angefochten werden.
(3) Soweit erforderlich, hat der Spruch auch
noch zu enthalten
a) die Feststellung, daß Einziehungsbeteiligte
die Einziehung gegen sich gelten zu lassen
haben, und die Bezeichnung der Einziehungsbeteiligten;
b) die Feststellung, daß eine Haftungspflicht
für die verhängte Geldstrafe und für die
Kosten gemäß § 416 gegeben ist, und die
Bezeichnung des Haftungspflichtigen.
§ 502. (1) Die Begründung hat, wenn das Erkenntnis
auf Einstellung lautet, kurz anzugeben,
welcher der in § 499 angegebenen Einstellungsgründe
festgestellt worden ist und welche Erwägungen
zu dieser Feststellung geführt haben.
(2) In allen anderen Fällen hat die Begründung
in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit
anzugeben, welche Tatsachen die
Finanzstrafbehörde erster Instanz als erwiesen
angenommen hat und aus welchen Gründen dies
geschehen ist, ferner, von welchen Erwägungen
sie bei der Würdigung der vorgebrachten Einwendungen
und bei der Entscheidung der Rechtsfrage
geleitet wurde und welche Erschwerungs- und
Milderungsumstände bei der Strafbemessung
berücksichtigt worden sind. Der Ausspruch über
die Verpflichtung zum Kostenersatz und die Feststellungen
über die Einziehung und über die
Haftung gemäß § 501 Abs. 3 sind gleichfalls zu
begründen.
§ 503. Für die Rechtsmittelbelehrung gelten
sinngemäß die Bestimmungen des § 8 des Bun-
desgesetzes vom 9. Februar 1949, BGBl. Nr. 60,
über das Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen.
§ 504. Die Zurücknahme oder Änderung eines
Erkenntnisses durch die erkennende Behörde ist
bei mündlicher Verkündung nach der Verkündung,
sonst nach der Unterzeichnung des Erkenntnisses
unzulässig. Die Berichtigung von
Schreib- und Rechenfehlern oder anderen offenbar
auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten
ist auch nachher gestattet.
E. Vereinfachtes Verfahren.
§ 505. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz
kann ein Strafverfahren ohne mündliche Verhandlung
durch Strafverfügung beenden, wenn
der Sachverhalt nach Ansicht der Finanzstrafbehörde
durch die Angaben des Beschuldigten
oder durch Ermittlungen, zu deren Ergebnissen
der Beschuldigte Stellung zu nehmen Gelegenheit
hatte, ausreichend geklärt ist (vereinfachtes Verfahren).
(2) Werden der Finanzstrafbehörde vor Erlassung
der Strafverfügung Nebenbeteiligte bekannt,
so sind diese zu hören.
§ 506. Eine Strafverfügung ist ausgeschlossen,
a) wenn die Durchführung der mündlichen
Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses
gemäß § 422 Abs. 2 durch einen
Spruchsenat zu erfolgen hat,
b) wenn die Voraussetzungen für ein Verfahren
gegen Täter unbekannten Aufenthaltes
(§ 510) oder für ein objektives Verfahren
(§ 511) gegeben sind.
§ 507. Für die schriftliche Ausfertigung der
Strafverfügung und deren Zustellung finden die
Bestimmungen sinngemäß Anwendung, die für
die nicht auf Einstellung lautenden Erkenntnisse
gelten. An die Stelle der Rechtsmittelbelehrung
tritt die Belehrung über das Einspruchsrecht.
§ 508. (1) Der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten
können gegen die Strafverfügung
binnen zwei Wochen nach der Zustellung bei der
Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die Strafverfügung
erlassen hat, Einspruch erheben.
(2) Durch die rechtzeitige Einbringung des Einspruches
tritt die Strafverfügung außer Kraft;
das Verfahren ist nach den Bestimmungen der
§§ 489 bis 504 fortzusetzen. In diesem Verfahren
hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf den
Inhalt der außer Kraft getretenen Strafverfügung
keine Rücksicht zu nehmen und kann auch eine
andere Strafe aussprechen.
(3) Wird auf Erhebung eines Einspruches
schriftlich oder zu Protokoll verzichtet oder ein
Einspruch nicht rechtzeitig erhoben, so hat die
Strafverfügung die Wirkung eines rechtskräftigen
Erkenntnisses.
§ 509. (1) Die in § 422 Abs. 1 lit. d bezeichneten
Zollämter können bei geringfügigen Gesetzesverletzungen
im Reisendenverkehr (Abs. 2)
auf Grund eines Geständnisses durch Strafverfügung
Geldstrafen bis zu 250 S verhängen und,
soweit dies in § 401 vorgesehen ist, die Einziehung
aussprechen (vereinfachte Strafverfügung).
Voraussetzung für die Erlassung einer
solchen Strafverfügung ist, daß sich der Beschuldigte
nach Bekanntgabe der in Aussicht genommenen
Strafe bereit erklärt, auf einen Einspruch
gegen die Strafverfügung zu verzichten.
(2) Als geringfügige Gesetzesverletzungen im
Reisendenverkehr gelten
a) Steuervergehen mit Ausschluß der Steuerordnungswidrigkeiten,
wenn der verkürzte
oder der der Verkürzung ausgesetzte Betrag
an Eingangsabgaben 250 S nicht übersteigt;
b) Steuerordnungswidrigkeiten hinsichtlich
solcher Waren, deren Wert 1000 S nicht
übersteigt.
F. Verfahren gegen Personen
unbekannten Aufenthaltes.
§ 510. Ist zwar die Person, aber nicht der Aufenthalt
des Täters bekannt, so ist das Verfahren
unter sinngemäßer Anwendung der §§ 481
bis 504 gegen einen Kurator durchzuführen,
dessen Bestellung die Finanzstrafbehörde erster
Instanz bei dem für ihren Amtssitz zuständigen
Bezirksgericht zu beantragen hat. Dieser Kurator
hat im Verfahren die Rechte und rechtlichen
Interessen des Beschuldigten wahrzunehmen.
Seine Kosten sind von der Finanzstrafbehörde
erster Instanz zu tragen. Auf den Ersatz der
Kosten durch den Beschuldigten findet § 547
Anwendung.
G. Objektives Verfahren.
§ 511. (1) Ist für ein Steuervergehen die Strafe
der Einziehung angedroht und ist der Täter
unbekannt oder zwar bekannt, aber die Durchführung
eines Strafverfahrens gegen ihn ausgeschlossen
oder die Strafbarkeit der Tat aufgehoben,
so ist das Verfahren unter sinngemäßer
Anwendung der §§ 481 bis 504 und unter Bedachtnahme
auf die Anordnungen des Abs. 2 als
selbständiges Einziehungsverfahren (objektives
Verfahren) durchzuführen.
(2) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat
für den Täter, wenn dieser unbekannt ist, bei
dem für ihren Amtssitz zuständigen Bezirksgericht
die Bestellung eines Kurators zu beantragen,
der im Verfahren die Rechte eines Einziehungsbeteiligten
wahrzunehmen hat. Die
Kosten des Kurators sind von der Finanzstrafbehörde
erster Instanz zu tragen. Wenn das
Erkenntnis nicht auf Einstellung lautet, haben
sich Spruch und Begründung auf die Einziehung
zu beschränken.
VII. Hauptstück.
Rechtsschutz.
A. Ordentliche Rechtsmittel.
1. Allgemeines.
§ 512. (1) Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren
sind die Berufung und die Beschwerde.
(2) Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat.
Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen
Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides zu
laufen.
(3) Das Rechtsmittel ist bei der Stelle einzubringen,
die das angefochtene Erkenntnis (Bescheid)
erlassen hat.
§ 513. (1) Das Rechtsmittel der Berufung steht
gegen Erkenntnisse zu. Zur Erhebung der Berufung
sind berechtigt
a) der Beschuldigte;
b) wenn das Erkenntnis von einem Spruchsenat
gefällt worden ist, auch der Amtsbeauftragte
(§ 493 Abs. 1); dieser kann die
Berufung sowohl zugunsten wie zum
Nachteil des Beschuldigten ergreifen;
c) wenn der Spruch Feststellungen oder Aussprüche
der in § 501 Abs. 3 bezeichneten
Art enthält, auch die Nebenbeteiligten.
(2) Berufung kann erhoben werden wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Erkenntnisses,
wegen Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde
erster Instanz, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften,
ferner gegen das Strafausmaß
und gegen den Kostenausspruch, überdies von
den Nebenbeteiligten wegen der im § 501 Abs. 3
bezeichneten Feststellung. Nebenbeteiligten steht
die Berufung nur insoweit zu, als sie durch das
Erkenntnis betroffen werden. Bei Erkenntnissen,
die im objektiven Verfahren gefällt werden, ist
Gegenstand der Berufung des Einziehungsbeteiligten
der Ausspruch über die Einziehung.
(3) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
Wurde im Erkenntnis eine Freiheitsstrafe verhängt
und besteht Fluchtgefahr, kann bis zur
Rechtskraft des Erkenntnisses Verwahrungshaft
angeordnet werden.
§ 514. (1) Gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren
ergehenden Bescheide ist, soweit nicht
ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als
Rechtsmittel die Beschwerde zulässig. Verfahrensregelnde
Anordnungen, gegen die ein abgesondertes
Rechtsmittel versagt ist, können erst mit
einem Rechtsmittel gegen das das Verfahren abschließende
Erkenntnis (Bescheid) angefochten
werden. Zur Erhebung der Beschwerde ist derjenige
berechtigt, gegen den der angefochtene
Bescheid gerichtet ist.
(2) Den Beschwerden kommt eine aufschiebende
Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Behörde,
deren Bescheid angefochten wird, kann jedoch auf
Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende
Wirkung zuerkennen, wenn durch die Vollziehung
des Bescheides ein nicht wieder gutzumachender
Schaden eintreten würde und nicht
öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung
gebieten. Gegen die Verweigerung der aufschiebenden
Wirkung ist ein abgesondertes
Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 515. Das Rechtsmittel ist schriftlich und mit
einer Unterschrift versehen einzubringen und
hat das Erkenntnis oder den sonstigen Bescheid
zu bezeichnen, gegen die es sich richtet; es hat
einen begründeten Antrag darüber zu enthalten,
welche Änderungen beantragt werden. Wenn zur
Rechtfertigung des Rechtsmittels neue Tatsachen
oder neue Beweismittel vorgebracht werden, sind
diese in der Rechtsmittelschrift bestimmt zu bezeichnen.
Soweit gemäß § 521 ein Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung in
Frage kommt, ist dieser gleichfalls in der Rechtsmittelschrift
zu stellen.
§ 516. Auf die Einlegung eines Rechtsmittels
kann verzichtet werden. Der Verzicht ist der Behörde,
die das Erkenntnis oder den sonstigen
Bescheid erlassen hat, schriftlich bekanntzugeben
oder zu Protokoll zu erklären. Ein trotz
Verzicht eingelegtes Rechtsmittel ist unzulässig.
§ 517. Rechtsmittel können ganz oder teilweise
zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist
bis zur Unterzeichnung der Rechtsmittelentscheidung,
falls aber mündlich verhandelt wird, bis
zum Schluß der mündlichen Verhandlung zulässig.
Die Zurücknahme ist schriftlich bekanntzugeben
oder zu Protokoll zu erklären. Sie hat
für den Rechtsmittelwerber im Umfang der Zurücknahme
den Verlust des Rechtsmittels zur
Folge.
2. Rechtsmittelverfahren.
§ 518. (1) Die Behörde, deren Erkenntnis oder
sonstiger Bescheid angefochten ist, hat ein Rechtsmittel
durch Bescheid zurückzuweisen, wenn es
nicht zulässig, nicht fristgerecht oder von einer
Person eingebracht ist, der nicht gemäß § 513
Abs. 1, § 514 Abs. 1 oder § 544 Abs. 3 das Recht
zur Einbringung des Rechtsmittels zusteht.
(2) Ist ein Anlaß zu einer Zurückweisung nicht
gegeben, so ist das Rechtsmittel ungesäumt der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vorzulegen.
(3) Diese hat zunächst zu untersuchen, ob ein
von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht
aufgegriffener Anlaß zur Zurückweisung gegeben
ist, und hat erforderlichenfalls selbst nach Abs. 1
vorzugehen. Trifft dies nicht zu, so ist das
Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen durchzuführen.
§ 519. Auf das Rechtsmittelverfahren finden
die Bestimmungen der §§ 441, 442, 447 Abs. 2,
448 bis 477, 481 bis 487 und 489 bis 499 sinn-
gemäß Anwendung. In den Verhandlungen vor
den Berufungssenaten hat ein Amtsbeauftragter
die in § 493 umschriebenen Rechte und Pflichten
sinngemäß wahrzunehmen. Er wird von der
Finanzlandesdirektion bestimmt, bei der der Berufungssenat
gebildet ist.
§ 520. Beweisaufnahmen, die schon im erstinstanzlichen
Verfahren durchgeführt worden
sind, müssen im Rechtsmittelverfahren nur
wiederholt werden, sofern dies zur Ermittlung
des wahren Sachverhaltes notwendig ist.
§ 521. Der Entscheidung über eine Berufung,
die sich nicht nur gegen das Strafausmaß oder
gegen den Ausspruch über die Kosten richtet, hat
eine mündliche Verhandlung voranzugehen
a) wenn ein von einem Spruchsenat gefälltes
Erkenntnis angefochten wird;
b) bei sonstigen Erkenntnissen, wenn dies der
Berufungswerber in der Berufungsschrift
beantragt hat;
c) im Verfahren gegen Jugendliche.
§ 522. Über Berufungen gegen Erkenntnisse
wegen Steuerordnungswidrigkeiten und über alle
Beschwerden ist ohne mündliche Verhandlung zu
entscheiden.
3. Rechtsmittelentscheidung.
§ 523. (1) Die Rechtsmittelentscheidung ist
schriftlich auszufertigen. Ausfertigungen sind im
Weg der Finanzstrafbehörde erster Instanz zuzustellen
a) dem Rechtsmittelwerber,
b) Nebenbeteiligten, die nicht selbst Rechtsmittelwerber
sind, soweit sie von der
Rechtsmittelentscheidung betroffen sind.
(2) Eine Ausfertigung der Rechtsmittelentscheidung
eines Berufungssenates über ein angefochtenes
Erkenntnis ist dem Amtsbeauftragten
zuzustellen, der am Verfahren vor diesem Senat
teilgenommen hat.
(3) § 500 Abs. 2 und § 504 finden auf Rechtsmittelentscheidungen
sinngemäß Anwendung.
§ 524. (1) Der Spruch der Rechtsmittelentscheidung
hat die Entscheidung in der Sache und die
Entscheidung über die Kosten oder die Aufhebung
des angefochtenen Erkenntnisses oder
sonstigen Bescheides unter Zurückverweisung der
Sache an die erste Instanz zu enthalten. Eine
solche Aufhebung kann verfügt werden, wenn
die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz umfangreiche
Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens
für erforderlich hält. Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die
im Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung
gebunden.
(2) Im übrigen finden auf den Spruch und die
Begründung der Rechtsmittelentscheidung die
§§ 501 und 502 sinngemäß Anwendung. Die
Rechtsmittelbelehrung hat dahin zu lauten, daß
ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht gegeben
ist.
§ 525. Eine Änderung des Erkenntnisses zum
Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten
ist nur bei Anfechtung durch den
Amtsbeauftragten zulässig.
§ 526. (1) Gegen Rechtsmittelentscheidungen
und sonstige Bescheide der Finanzstrafbehörden
zweiter Instanz ist ein weiteres ordentliches
Rechtsmittel nicht gegeben.
(2) Erkenntnisse und sonstige Bescheide der
Spruchsenate sowie Rechtsmittelentscheidungen
und sonstige Bescheide der Berufungssenate
können in Ausübung des Aufsichtsrechtes nicht
aufgehoben oder geändert werden.
§ 527. Gegen Rechtsmittelentscheidungen der
Berufungssenate über angefochtene Erkenntnisse
wird auch den Präsidenten der Finanzlandesdirektionen
gemäß Artikel 131 Abs. 2 des Bundes-
Verfassungsgesetzes das Recht eingeräumt,
die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder wegen
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
zu ergreifen. Dies kann sowohl
zugunsten als zum Nachteil der durch die
Rechtsmittelentscheidung Betroffenen geschehen.
B. Wiederaufnahme des Verfahrens
und Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand.
1. Wiederaufnahme des Verfahrens.
§ 528. (1) Einem Antrag auf Wiederaufnahme
des Finanzstrafverfahrens ist stattzugeben, wenn
ein Rechtsmittel gegen ein Erkenntnis nicht mehr
zulässig ist und
a) das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt
oder sonstwie erschlichen worden ist,
oder
b) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen,
die im Verfahren ohne Verschulden
des Antragstellers nicht geltend
gemacht werden konnten und allein oder
in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen
des Verfahrens voraussichtlich die
Einstellung des Verfahrens oder die Anwendung
einer milderen Strafbestimmung
herbeigeführt hätten, oder
c) das Erkenntnis von Vorfragen abhängig
war und nachträglich über eine solche Vorfrage
von der hiefür zuständigen Behörde
(Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde.
(2) Antragsberechtigt sind der Beschuldigte und
die Nebenbeteiligten des abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens,
die letzteren jedoch nur insoweit,
als sie durch das Erkenntnis betroffen werden.
Einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
können auch Erben des Beschuldigten
stellen, wenn die Verbindlichkeit zur Entrichtung
der dem Beschuldigten auferlegten Geldstrafe
oder Wertersatzstrafe und der Kosten des Verfahrens
auf sie übergegangen ist.
(3) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist
binnen einem Monat von dem Zeitpunkt an, in
dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei
der Behörde einzubringen, die das Erkenntnis
gefällt hat; für Erben beginnt diese Frist
frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem die Verbindlichkeit
des Abs. 2 auf sie übergegangen ist.
(4) Finanzstrafverfahren, die von der Finanzstrafbehörde
erster Instanz eingestellt worden
sind, können von Amts wegen wieder aufgenommen
werden,
a) wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a
oder c zutreffen;
b) wenn neue Tatsachen oder Beweismittel
hervorkommen, die allein oder in Verbindung
mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens voraussichtlich geeignet sind,
die Verhängung einer Strafe herbeizuführen.
§ 529. § 528 gilt sinngemäß, wenn die Wiederaufnahmsgründe
eine über ein Erkenntnis ergangene
Rechtsmittelentscheidung betreffen.
§ 530. (1) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme
steht der Finanzstrafbehörde zu, die
das Erkenntnis oder die Rechtsmittelentscheidung
über ein Erkenntnis gefällt oder die Einstellung
im Zuge des Ermittlungsverfahrens verfügt hat.
(2) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden
oder anordnenden Bescheid ist auszusprechen,
inwieweit das Verfahren wieder aufzunehmen
ist. Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen,
die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen
werden, sind nicht zu wiederholen.
(3) Eine amtswegige Wiederaufnahme des
Strafverfahrens ist nur bis zum Ablauf der Frist
für die Strafverfolgungsverjährung zulässig.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
§ 531. (1) Gegen die Versäumung einer Frist
oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag
des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten
eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens
die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller
glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis ohne
sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten
oder zur Verhandlung zu erscheinen.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß
binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses
bei der Behörde gestellt werden, bei der
die Frist wahrzunehmen war oder die Verhandlung
stattfinden sollte. Diese ist auch zur Entscheidung
über den Antrag berufen.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat der
Antragsteller die versäumte Handlung gleichzeitig
mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Gegen die Versäumung der Frist zur
Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet
keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
statt.
(5) Die Behörde, die über den Wiedereinsetzungsantrag
zu entscheiden hat, kann diesem
aufschiebende Wirkung beilegen.
(6) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht
auf Umstände gestützt werden, die schon früher
für unzureichend befunden worden sind, um die
Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung
der versäumten Verhandlung zu bewilligen.
§ 532. (1) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung
tritt das Verfahren in die Lage zurück,
in der es sich vor dem Eintreten der Versäumung
befunden hat.
(2) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung
gegen die Versäumung einer mündlichen Verhandlung
wird die Frist zur Anfechtung des infolge
der Versäumung erlassenen Erkenntnisses
nicht verlängert.
(3) Ist Wiedereinsetzung gegen die Versäumung
einer mündlichen Verhandlung beantragt und
gegen das Erkenntnis ein Rechtsmittel eingelegt,
so ist auf die Erledigung des Rechtsmittels erst
einzugehen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung
zurückgewiesen oder abgewiesen worden
ist.
(4) Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der
versäumten Frist oder vom Zeitpunkt der versäumten
Verhandlung an gerechnet, ist ein Antrag
auf Wiedereinsetzung nicht mehr zulässig.
VIII. Hauptstück.
Fälligkeit, Einhebung, Sicherung und Einbringung
der Geldstrafen und Wertersatzstrafen;
Veräußerung eingezogener Sachen; Strafumwandlung.
§ 533. (1) Geldstrafen und Wertersatzstrafen
werden fällig
a) mit der Rechtskraft des Erkenntnisses der
Finanzstrafbehörde erster Instanz oder mit
der Rechtskraft der Strafverfügung,
b) zwei Wochen nach Zustellung der Rechtsmittelentscheidung
über ein Erkenntnis.
(2) Tritt die Fälligkeit gemäß Abs. 1 an einem
Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag ein, so
gilt als Fälligkeitstag der nächste Werktag.
§ 534. Die Einhebung, Sicherung und Einbringung
der Geldstrafen und Wertersatzstrafen
und die Geltendmachung der Haftung obliegt
den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei
gelten die gleichen Bestimmungen wie für die
Abgaben.
§ 535. Stirbt der Beschuldigte vor Eintritt der
Rechtskraft des Erkenntnisses (der Strafverfügung),
so ist das Strafverfahren einzustellen.
Eine im Erkenntnis (in der Strafverfügung) ausgesprochene
Einziehung hat den Gegenstand eines
objektiven Verfahrens zu bilden. Stirbt der
Bestrafte erst nach Rechtskraft des Erkenntnisses
(der Strafverfügung), so geht die
Verbindlichkeit zur Entrichtung von Geldstrafen,
Wertersatzstrafen und Kosten auf die Erben
über.
§ 536. Die für eingezogen erklärten Erzeugnisse,
Waren und Beförderungsmittel sind, soweit
sie nicht bereits beschlagnahmt wurden, abzunehmen.
Bei der Veräußerung ist unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung,
BGBl. Nr. 104/1949,
über die Verwertung gepfändeter beweglicher
Sachen vorzugehen.
§ 537. (1) Ist eine durch Erkenntnis oder Strafverfügung
auferlegte Geldstrafe oder Wertersatzstrafe
nach den Feststellungen der Finanzstrafbehörde
erster Instanz nicht einbringlich, so ist
die an deren Stelle tretende Freiheitsstrafe zu
bestimmen (Ersatzfreiheitsstrafe).
(2) Die Strafumwandlung gemäß Abs. 1 obliegt
über Veranlassung der Finanzstrafbehörde erster
Instanz den Spruchsenaten oder den Berufungssenaten
(§ 428), je nachdem die Strafe von einer
Finanzstrafbehörde erster oder zweiter Instanz
verhängt worden ist.
(3) Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe wird
vom Senat auf Grund der Ergebnisse des Straf-
und Vollstreckungsverfahrens nach Anhörung
des Bestraften durch Bescheid festgesetzt. Gegen
den Umwandlungsbescheid des Spruchsenates ist
die Beschwerde an den Berufungssenat zulässig;
sie hat aufschiebende Wirkung.
IX. Hauptstück.
Vollzug der Freiheitsstrafen.
§ 538. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz
hat den Vollzug der Freiheitsstrafe unverzüglich
zu veranlassen. Hat der Bestrafte gegen die Verhängung
einer Freiheitsstrafe Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof eingebracht, so ist mit
dem Vollzug dieser Strafe bis zur Entscheidung
des Verwaltungsgerichtshofes zuzuwarten, es sei
denn, daß Fluchtverdacht besteht.
(2) Auf Antrag des Bestraften kann die Finanzstrafbehörde
erster Instanz die Vollziehung einer
Freiheitsstrafe aufschieben, wenn durch den unverzüglichen
Strafantritt der Erwerb des Bestraften
oder der Unterhalt seiner schuldlosen
Familie gefährdet würde oder ein Aufschub zur
Ordnung von Familienangelegenheiten dringend
geboten ist.
(3) Der Aufschub darf das unbedingt notwendige
Maß nicht überschreiten, er soll in der Regel
nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Bewilligung
kann an die Leistung einer Sicherheit
in der in § 452 Abs. 2 vorgesehenen Art geknüpft
werden.
§ 539. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe darf
in der Regel nicht unterbrochen werden. Wenn
ein Todesfall oder eine dringende und wichtige
Familienangelegenheit die Anwesenheit eines
Strafgefangenen bei der Familie notwendig
macht, kann die Finanzstrafbehörde erster Instanz
die Unterbrechung des Vollzuges für die
Dauer von höchstens acht Tagen bewilligen. Die
Bewilligung der Unterbrechung kann an die
Leistung einer Sicherheit in der in § 452 Abs. 2
vorgesehenen Art geknüpft werden.
§ 540. (1) Gegen Entscheidungen, mit denen
ein Antrag auf Aufschiebung oder Unterbrechung
des Vollzuges einer Freiheitsstrafe abgewiesen
wird, ist die Beschwerde an die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz zulässig.
(2) Der Aufschub oder die Unterbrechung des
Vollzuges ist durch die Finanzstrafbehörde erster
Instanz zu widerrufen, wenn sich herausstellt,
daß die Voraussetzungen für die Bewilligung
nicht zugetroffen haben. War eine Sicherheit
gemäß § 538 Abs. 3 oder gemäß § 539 Schlußsatz
geleistet, so ist sie für verfallen zu erklären.
Eine Verfallserklärung ist auch auszusprechen,
wenn der Bestrafte die Strafe aus
seinem Verschulden nicht rechtzeitig antritt
oder nicht wiederantritt.
§ 541. An Personen, die geisteskrank oder körperlich
schwer krank oder schwanger sind, darf
während der Dauer dieses Zustandes eine Freiheitsstrafe
nicht vollstreckt werden. Das gleiche
gilt für Wöchnerinnen durch sechs Wochen nach
der Entbindung.
§ 542. (1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz
kann den Bestraften durch Anwendung
unmittelbaren Zwanges zum Antritt oder Wiederantritt
der Freiheitsstrafe verhalten und ist
berechtigt, hiebei die Unterstützung der Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch
zu nehmen.
(2) Freiheitsstrafen sind in den gerichtlichen
Gefangenhäusern zu vollziehen. Personen, die
auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängte Freiheitsstrafen
verbüßen, sind von anderen Häftlingen
getrennt zu halten, tragen ihre eigenen
Kleider und dürfen sich selbst verköstigen. Wenn
sie sich nicht aus eigenem Antrieb angemessen
beschäftigen, können sie zu einer ihren Fähigkeiten
und Kenntnissen entsprechenden Arbeit
angehalten werden. Der mündliche und der
schriftliche Verkehr mit der Außenwelt unter-
liegt der Aufsicht der Gefangenhausverwaltung.
Im übrigen gelten die Vorschriften der Hausordnung
für gerichtliche Gefangenhäuser.
X. Hauptstück.
Sonderbestimmungen für das Verfahren gegen
Jugendliche.
§ 543. (1) Die Finanzstrafbehörden sollen sich
in Strafverfahren gegen Jugendliche (§ 1 des
Jugendgerichtsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 272) nach
Möglichkeit der Mithilfe der öffentlichen Unterrichts
(Erziehungs)anstalten und der mit der
Jugendfürsorge betrauten Behörden sowie solcher
Personen und Körperschaften bedienen, die in der
Jugendfürsorge tätig sind und sich den Behörden
zur Verfügung stellen (Jugendgerichtshilfe). Die
Mithilfe kann insbesondere in der Erhebung der
persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen, in
der Fürsorge für seine Person und in dem Beistand
bestehen, dessen er im Verfahren bedarf.
(2) Einem jugendlichen Beschuldigten ist von
Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen, wenn
sein gesetzlicher Vertreter an der strafbaren Tat
beteiligt ist oder wenn es wegen der geringeren
geistigen Entwicklung des Beschuldigten notwendig
oder zweckmäßig ist und wenn die Verteidigung
durch den gesetzlichen Vertreter aus irgendeinem
Grund nicht Platz greifen kann. Der Verteidiger
hat die Rechte eines gesetzlichen Vertreters.
Als Verteidiger kann ein Beamter der Finanzstrafbehörde
erster Instanz oder eine andere
geeignete Person bestellt werden.
§ 544. (1) Die Finanzstrafbehörde hat den gesetzlichen
Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten
von der Einleitung des Strafverfahrens
und vom Erkenntnis zu verständigen. Strafverfügungen
dürfen gegen jugendliche Beschuldigte
nicht erlassen werden.
(2) In der mündlichen Verhandlung kann der
Verhandlungsleiter den jugendlichen Beschuldigten
während einzelner Erörterungen, von denen
ein nachteiliger Einfluß auf ihn zu befürchten ist,
aus dem Verhandlungsraum entfernen. Haben
sich während seiner Abwesenheit neue Verdachtsgründe
wider ihn ergeben, so ist er darüber nach
seinem Wiedererscheinen zu vernehmen. Die in
seiner Abwesenheit gepflogenen Erörterungen
sind ihm mitzuteilen, wenn es zur Wahrung seiner
Interessen erforderlich ist.
(3) Der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen
Beschuldigten hat das Recht, auch gegen den
Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten Beweisanträge
zu stellen und innerhalb der dem
Beschuldigten offenstehenden Frist Rechtsmittel
einzulegen und Anträge auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme des
Verfahrens zu stellen.
§ 545. (1) Von der Verfolgung eines Jugendlichen,
der nur eine geringfügige strafbare Tat
begangen hat, kann abgesehen werden, wenn die
etwa erforderlichen vormundschaftsbehördlichen
Verfügungen schon getroffen und weitere Maßnahmen
nicht nötig sind.
(2) Die Finanzstrafbehörde hat dem Pflegschaftsgericht
eine Abschrift des Erkenntnisses zu
übersenden und Umstände mitzuteilen, die eine
pflegschaftsbehördliche Maßnahme erfordern.
§ 546. Jugendliche Häftlinge sind von Erwachsenen
gesondert und in den Gefangenhäusern
oder Anstalten unterzubringen, die zum Vollzug
von Verwaltungsstrafen an Jugendlichen geeignet
sind.
XI. Hauptstück.
Kosten des Strafverfahrens.
§ 547. (1) Folgende Kosten des Strafverfahrens
sind zu ersetzen
a) Vom Bestraften die der Finanzstrafbehörde
erwachsenen Barauslagen für Beweisaufnahmen,
soweit sie nicht gemäß § 468 Abs. 2
einem säumigen Zeugen aufzuerlegen sind,
bei einer Mehrheit von Bestraften nach dem
Verhältnis der verhängten Strafen; ferner
Barauslagen für die Verwahrung von beschlagnahmten
Gegenständen, für die Vorführung
und für die Verwahrung des Bestraften
als Beschuldigter sowie die Kosten
des Vollzugs der Freiheitsstrafe;
b) vom Nebenbeteiligten unter der Voraussetzung,
daß der Spruch des Erkenntnisses
Feststellungen der im § 501 Abs. 3 bezeichneten
Art enthält, der Finanzstrafbehörde
erwachsene Barauslagen, die durch den
Nebenbeteiligten veranlaßt sind.
(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Kosten werden
fällig,
a) wenn ihr ziffernmäßiges Ausmaß im Erkenntnis
der Finanzstrafbehörde erster Instanz,
in der Strafverfügung oder in der
Rechtsmittelentscheidung über ein Erkenntnis
bestimmt ist, nach der Vorschrift des
§ 533 Abs. 1,
b) wenn die ziffernmäßige Festsetzung in
einem besonderen Bescheid vorgenommen
wird, mit der Rechtskraft dieses Bescheides.
(3) Die Einhebung, Sicherung und Einbringung
der Barauslagen und die Geltendmachung der
Haftung obliegt den Finanzstrafbehörden erster
Instanz. Hiebei gelten die gleichen Bestimmungen
wie für die Abgaben.
(4) Wird ein Strafverfahren, in dem ein Ersatz
von Barauslagen geleistet worden ist, infolge
Wiederaufnahme des Verfahrens eingestellt, so
sind bereits entrichtete Beträge zurückzuzahlen.
XII. Hauptstück.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 548. Die Bestimmungen des Abgabenverfahrensrechtes
über Zustellungen und über Fristen
und deren Berechnung gelten auch im Finanzstrafverfahren.
§ 549. Im Finanzstrafverfahren verhängte
Geldstrafen, Wertersatzstrafen, Ordnungsstrafen
und Zwangsstrafen fließen dem Bund zu."
4. Der bisherige § 477 erhält die Bezeichnung
§ 550.
5. Nach § 550 ist anzufügen
„XIII. Hauptstück.
Entschädigung für ungerechtfertigte Verwahrungshaft.
§ 551. (1) Die §§ 1, 2 und 4 bis 8 des Gesetzes
vom 18. August 1918, RGBl. Nr. 318, über die
Entschädigung für Untersuchungshaft sind mit
der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß
1. jeweils an die Stelle des Bundesministers für
Justiz das Bundesministerium für Finanzen
tritt,
2. die Aufforderung der Partei zur freiwilligen
Anerkennung des von ihr begehrten Entschädigungsbetrages
(§ 4) bei sonstigem Verlust
des Anspruches binnen drei Monaten
vom Zeitpunkt, in dem das Verfahren gegen
sie eingestellt wurde, beim Bundesministerium
für Finanzen zu stellen ist.
(2) Die Bestimmung des § 11 des Amtshaftungsgesetzes,
BGBl. Nr. 20/1949, in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 21. März 1952,
BGBl. Nr. 60, ist von den zur Entscheidung über
den Entschädigungsanspruch zuständigen Gerichten
sinngemäß anzuwenden."
6. Die bisherigen §§ 478 bis 488 werden, soweit
sie noch in Geltung stehen, aufgehoben.
Artikel II..
Gerichtliches Verfahren.
§ 1. Ist nach § 418 Abs. 1 Abgabenordnung das
Gericht zur Ahndung eines Steuervergehens zuständig,
so gelten für das Verfahren die nachstehenden
Bestimmungen.
§ 2. (1) Lehnt der Staatsanwalt die gerichtliche
Verfolgung einer Tat (§ 418 Abs. 1 AO.) ab
oder tritt er von der Verfolgung der Tat zurück,
so hat er der Finanzstrafbehörde, die
sonst für die Ahndung der Tat als Steuervergehen
zuständig wäre, die hiefür maßgebenden
Gründe mitzuteilen.
(2) Stellt das Gericht das Verfahren ein oder
spricht es den Angeklagten frei, weil es zur Ahndung
der Tat nicht zuständig ist, so hat es dies
im Spruche seiner Entscheidung zum Ausdruck
zu bringen.
(3) Eine solche gerichtliche Entscheidung
hindert die finanzstrafbehördliche Verfolgung
der Tat als Steuervergehen nicht.
§ 3. Die Finanzstrafbehörde, die sonst für die
Ahndung der Tat als Steuervergehen zuständig
wäre, hat die Stellung eines Privatibeteiligten
(SS 47 bis 49 Abs. 1 StPO.). An Stelle des § 49
Abs. 2 und 3 gelten für sie aber folgende Bestimmungen
1. Schreitet eine Finanzstrafbehörde als Privatbeteiligter
oder als Ankläger (§ 48 StPO.) ein, so
steht ihr die Befugnis, gerichtliche Entscheidungen
zu bekämpfen und die Wiederaufnahme des
Strafverfahrens zu beantragen, im gleichen Umfange
wie dem öffentlichen Ankläger zu. Eine
von einer Finanzstrafbehörde eingebrachte
Nichtigkeitsbeschwerde bedarf nicht der Unterschrift
eines Verteidigers. Die Finanzstrafbehörde
ist von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung
im Rechtsmittelverfahren in Kenntnis
zu setzen. Ihr Vertreter kann bei einer solchen
Verhandlung das Wort ergreifen und Anträge
stellen.
2. Einer von einer Finanzstrafbehörde eingebrachten
Beschwerde gegen die Enthaftung des
Beschuldigten kommt keine aufschiebende
Wirkung zu.
3. Die Versetzung des Beschuldigten auf freien
Fuß soll wegen des nach § 48 Z. 2 StPO. der
Finanzstrafbehörde als Privatbeteiligten zustehenden
Rechtes nicht aufgehalten werden.
4. Im Falle des § 48 Z. 3 StPO. hat die Ratskammer
nach ihrem Ermessen zu entscheiden,
ob die Entlassung des verhafteten Angeklagten
aufzuschieben sei.
5. Im übrigen kommt der als Ankläger einschreitenden
Finanzstrafbehörde die Stellung
eines Privatanklägers zu.
6. Die Finanzstrafbehörden können nicht zum
Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt
werden.
§ 4. Erkennt das Gericht auf Einziehung und
steht nicht fest, ob diese vollzogen werden kann,
so hat das Gericht auch die für den Fall ihrer
Undurchführbarkeit an ihre Stelle tretende
Wertersatzstrafe sowie die für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Wertersatzstrafe an deren
Stelle tretende Arreststrafe zu bestimmen.
§ 5. Die Nebenbeteiligten (§ 439 AO.) sind,
wenn dies durchführbar ist, zur Hauptverhandlung
zu laden. Sie haben in der Hauptverhandlung
und in dem nachfolgenden Verfahren die
Rechte des Angeklagten, doch wird durch ihr
Nichterscheinen das Verfahren und die Urteilsfällung
nicht gehemmt. Auch können sie gegen
ein in ihrer Abwesenheit gefälltes Urteil keinen
Einspruch erheben.
§ 6. Gegen die ausdrückliche oder stillschweigende
Entscheidung über die Haftung steht nur
den Haftungsbeteiligten (§ 439 Z. 2 AO.),
dem Staatsanwalt und der Finanzstrafbehörde
das Rechtsmittel der Berufung zu; die Vorschriften
der Strafprozeßordnung über die Berufung
im Punkte der Strafe sind hiebei dem
Sinne nach anzuwenden.
§ 7. (1) Ist die Strafe der Einziehung vorgesehen,
wird aber kein Strafverfahren gegen eine
bestimmte Person eingeleitet (§ 414 AO.), so entscheidet
das Gericht auf Antrag des Staatsanwaltes
im selbständigen Verfahren nach mündlicher
Verhandlung durch Urteil. Die Bestimmungen
der Strafprozeßordnung über die
Hauptverhandlung, über das auf Grund der
Hauptverhandlung gefällte Urteil und über dessen
Anfechtung sind entsprechend anzuwenden.
(2) Ergeben sich die Voraussetzungen für das
selbständige Verfahren in der Hauptverhandlung
über eine Anklage, so kann über den Antrag
auf Einziehung in dem freisprechenden Erkenntnis
oder, wenn es zu einem Urteil in der
Hauptsache nicht kommt, in einem besonderen
Urteil erkannt werden.
(3) Wird über ein Steuervergehen durch Wahrspruch
der Geschworenen erkannt und wird der
Angeklagte auf Grund dieses Wahrspruches freigesprochen,
so entscheidet über die Einziehung
der Gerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen
(§ 303 StPO.). Vor der Entscheidung sind
die Parteien zu hören.
§ 8. Die Kosten des Strafverfahrens, die von
der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu
vergüten sind, umfassen auch die Auslagen, die
einer Finanzbehörde oder einer Dienststelle der
Finanzverwaltung im Zuge des Ermittlungsverfahrens
und des gerichtlichen Strafverfahrens erwachsen
sind. Eine Erstattung der Kosten — mit
Ausnahme der Barauslagen und der nach § 5 des
Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, der
Finanzprokuratur gebührenden Kosten — an
eine Behörde oder Dienststelle der Finanzverwaltung
findet nicht statt.
§ 9. Im übrigen gelten die Vorschriften über
das gerichtliche Strafverfahren.
Artikel III.
Übergangs-
und Schlußbestimmungen.
§ 1. (1) Für im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes
dieses Bundesgesetzes anhängige Strafverfahren
wegen Steuervergehen gilt folgendes
a) Bei den Finanzbehörden anhängige Strafverfahren
sind als Finanzstrafverfahren
nach den Vorschriften des Artikels I Z. 3
fortzusetzen, wenn nicht gemäß Artikel I
Z. 1 zur Verfolgung der Straftat das Gericht
zuständig ist. Trifft dies zu, so ist die
Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten;
b) Verfahren, die bei Gericht anhängig sind,
sind dort fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen
für die gerichtliche Zuständigkeit
gemäß Artikel I Z. 1 gegeben sind. In allen
anderen Fällen hat das Gericht das Strafverfahren
einzustellen. Die Finanzstrafbehörde
hat das Verfahren nach den Bestimmungen
des Artikels I Z. 3 neu durchzuführen.
(2) § 432 AO. findet auf die Dauer der Wirksamkeit
des Abgabenrechtsmittelgesetzes mit der
Maßgabe Anwendung, daß in die Senate für die
freiberuflich Tätigen als Laienbeisitzer die Vertreter
der gewerblichen Wirtschaft und in die
Senate für die unselbständig in der Land- und
Forstwirtschaft Erwerbstätigen die Vertreter der
Arbeiterkammer als Laienbeisitzer zu berufen
sind.
§ 2. Soweit in diesem Bundesgesetz Fristen des
finanzbehördlichen Strafverfahrens gegenüber
dem bisherigen Recht verlängert werden, gilt die
längere Frist auch in jenen Fällen, in denen die
bisherige Frist im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes
dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen
war.
§ 3. Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
werden aufgehoben
a) die Verordnung vom 23. Juni 1939,
Deutsches RGBl. I S. 1046, über das gerichtliche
Steuerstrafverfahren in der Ostmark,
ausgenommen Artikel 5 Z. 3 und Artikel 6;
b) die Verordnung vom 1. November 1921,
Deutsches RGBl. I S. 1328, über die Unterwerfung
im Strafverfahren gemäß § 445
der Reichsabgabenordnung.
§ 4. Wo in gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen
auf Vorschriften hingewiesen wird, die
durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten
an deren Stelle sinngemäß die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes.
§ 5. Durch die Bestimmungen des Artikels I
Z. 3 dieses Bundesgesetzes nicht ausdrücklich abgeänderte
oder aufgehobene Bestimmungen der
Abgabenordnung gelten insoweit sinngemäß abgeändert,
als sie mit den Bestimmungen des Artikels
I dieses Bundesgesetzes im Zusammenhang
stehen.
§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt am 19. Dezember
1956 in Kraft und verliert seine Wirksamkeit am
31. Dezember 1957. Mit seiner Vollziehung sind
betraut
a) Hinsichtlich Artikel I Z. 1 je nach ihrem
Wirkungsbereich das Bundesministerium
für Justiz und das Bundesministerium für
Finanzen,
b) hinsichtlich Artikel I Z. 3, soweit er den
§ 431 Abs. 1 zum Gegenstand hat, die
Bundesregierung,
c) hinsichtlich Artikel II das Bundesministerium
für Justiz,
d) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das
Bundesministerium für Finanzen, das hinsichtlich
jener Bestimmungen, die den Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für
Inneres oder des Bundesministeriums für
Justiz berühren, das Einvernehmen mit
diesen Bundesministerien zu pflegen hat.