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248_1955 AT

248. Zweites Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 248. Zweites Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung.

Nachdem das am 31. Oktober 1953 in Nürnberg unterzeichnete Zweite Abkommen zwischen

der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung,

welches also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

sind übereingekommen, das Abkommen zwischen

der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland über Arbeitslosenversicherung vom

19. Mai 1951 (Erstes Abkommen über Arbeitslosenversicherung)

zu ergänzen und zu ändern

und zu diesem Zweck ein Zweites Abkommen

zu schließen. Sie haben zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Josef Hammerl, Sektionschef im

Bundesministerium für soziale Verwaltung,

Wien;

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

Herrn Dr. Rudolf Petz, Ministerialdirektor im

Bundesministerium für Arbeit, Bonn,

Herrn Hans-Richard Hirschfeld, Generalkonsul,

Auswärtiges Amt, Bonn,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen

vereinbart haben

Artikel 1

Einbeziehung des Landes Berlin

(1) Das Abkommen über Arbeitslosenversicherung

vom 19. Mai 1951 (Erstes Abkommen über

Arbeitslosenversicherung) sowie die Vereinbarungen

zu seiner Ergänzung, Abänderung und

Durchführung gelten auch für das Land Berlin,

sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Bundesregierung der

Republik Österreich innerhalb von drei Monaten

nach dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden

zu diesem Abkommen eine gegenteilige

Erklärung abgibt.

(2) Bei Anwendung der Abkommen und der

zu ihrer Ergänzung, Abänderung und Durchführung

geschlossenen Vereinbarungen gelten

Bezugnahmen auf die Bundesrepublik Deutschland

auch als Bezugnahmen auf das Land Berlin.

Artikel 2

Abänderung des Ersten Abkommens

1. Dem Artikel 3 wird folgender Absatz 3 angefügt

„(3) Auf die Bezugsdauer sind die Zeiten anzurechnen,

für die im anderen Vertragsstaat

bereits Leistungen auf Grund der letzten Anwartschaft

gewährt wurden. Dies gilt auch für

die Zeiten, für die wegen Arbeitsunwilligkeit

oder schuldhafter Versäumnis der vorgeschriebenen

Meldungen ein Arbeitslosengeld (Arbeitslosenunterstützung)

nicht gewährt wurde, soweit

hiedurch die Bezugsdauer verkürzt worden ist."

2. Im Artikel 5 entfällt der zweite Satz.

3. Dem Artikel 7 Absatz 1 wird folgender

Satz angefügt

„Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn

der Arbeitslose in seinen Heimatstaat zurückkehren

will."

4. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung

„(2) Artikel 3 Absatz 3 findet Anwendung."

Artikel 3

Krankenversicherung der Arbeitslosen

Artikel 11 des Ersten Österreichisch-Deutschen

Abkommens über Sozialversicherung vom

21. April 1951 in der Fassung des Zweiten

Österreichisch-Deutschen Abkommens über

Sozialversicherung vom 11. Juli 1953 findet auch

auf Empfänger von Notstandshilfe (Arbeitslosenfürsorgeunterstützung)

Anwendung.

Artikel 4

Vertragsdauer

Die Vertragsdauer dieses Abkommens richtet

sich nach der Vertragsdauer des Ersten Abkommens

über Arbeitslosenversicherung.

Artikel 5

Ratifizierung und Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung.

Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie

möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tage

des nach dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden

beginnenden Monats in Kraft.

Gefertigt in doppelter Urschrift

in Nürnberg am 31. Oktober 1953.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten

dieses Abkommen mit ihren Unterschriften und

und ihren Siegeln versehen.

Für die Republik Österreich

Dr. Hammerl e. h.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Dr. Petz e. h.

Hans R. Hirschfeld e. h.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister

für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 14. Mai 1954.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Maisel

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 6. Oktober 1955 stattgefunden hat, ist das

vorliegende Abkommen gemäß seinem Artikel 5 Abs. 2 am 1. November 1955 in Kraft getreten.

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