248. Zweites Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 31. Oktober 1953 in Nürnberg unterzeichnete Zweite Abkommen zwischen
der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung,
welches also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
sind übereingekommen, das Abkommen zwischen
der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über Arbeitslosenversicherung vom
19. Mai 1951 (Erstes Abkommen über Arbeitslosenversicherung)
zu ergänzen und zu ändern
und zu diesem Zweck ein Zweites Abkommen
zu schließen. Sie haben zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Josef Hammerl, Sektionschef im
Bundesministerium für soziale Verwaltung,
Wien;
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Dr. Rudolf Petz, Ministerialdirektor im
Bundesministerium für Arbeit, Bonn,
Herrn Hans-Richard Hirschfeld, Generalkonsul,
Auswärtiges Amt, Bonn,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen
vereinbart haben
Artikel 1
Einbeziehung des Landes Berlin
(1) Das Abkommen über Arbeitslosenversicherung
vom 19. Mai 1951 (Erstes Abkommen über
Arbeitslosenversicherung) sowie die Vereinbarungen
zu seiner Ergänzung, Abänderung und
Durchführung gelten auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Bundesregierung der
Republik Österreich innerhalb von drei Monaten
nach dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden
zu diesem Abkommen eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
(2) Bei Anwendung der Abkommen und der
zu ihrer Ergänzung, Abänderung und Durchführung
geschlossenen Vereinbarungen gelten
Bezugnahmen auf die Bundesrepublik Deutschland
auch als Bezugnahmen auf das Land Berlin.
Artikel 2
Abänderung des Ersten Abkommens
1. Dem Artikel 3 wird folgender Absatz 3 angefügt
„(3) Auf die Bezugsdauer sind die Zeiten anzurechnen,
für die im anderen Vertragsstaat
bereits Leistungen auf Grund der letzten Anwartschaft
gewährt wurden. Dies gilt auch für
die Zeiten, für die wegen Arbeitsunwilligkeit
oder schuldhafter Versäumnis der vorgeschriebenen
Meldungen ein Arbeitslosengeld (Arbeitslosenunterstützung)
nicht gewährt wurde, soweit
hiedurch die Bezugsdauer verkürzt worden ist."
2. Im Artikel 5 entfällt der zweite Satz.
3. Dem Artikel 7 Absatz 1 wird folgender
Satz angefügt
„Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn
der Arbeitslose in seinen Heimatstaat zurückkehren
will."
4. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung
„(2) Artikel 3 Absatz 3 findet Anwendung."
Artikel 3
Krankenversicherung der Arbeitslosen
Artikel 11 des Ersten Österreichisch-Deutschen
Abkommens über Sozialversicherung vom
21. April 1951 in der Fassung des Zweiten
Österreichisch-Deutschen Abkommens über
Sozialversicherung vom 11. Juli 1953 findet auch
auf Empfänger von Notstandshilfe (Arbeitslosenfürsorgeunterstützung)
Anwendung.
Artikel 4
Vertragsdauer
Die Vertragsdauer dieses Abkommens richtet
sich nach der Vertragsdauer des Ersten Abkommens
über Arbeitslosenversicherung.
Artikel 5
Ratifizierung und Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung.
Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie
möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tage
des nach dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden
beginnenden Monats in Kraft.
Gefertigt in doppelter Urschrift
in Nürnberg am 31. Oktober 1953.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten
dieses Abkommen mit ihren Unterschriften und
und ihren Siegeln versehen.
Für die Republik Österreich
Dr. Hammerl e. h.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. Petz e. h.
Hans R. Hirschfeld e. h.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister
für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 14. Mai 1954.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Maisel
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 6. Oktober 1955 stattgefunden hat, ist das
vorliegende Abkommen gemäß seinem Artikel 5 Abs. 2 am 1. November 1955 in Kraft getreten.