248. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom
30. Juni 1948, BGBl. Nr. 155, betreffend
die Einräumung von Privilegien und Immunitäten
an zwischenstaatliche Organisationen, aa
deren Beamte und an die Vertreter der Mitgliedstaaten
bei diesen Organisationen wird verordnet
Der Internationalen Arbeitsorganisation, der
Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation,
der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation,
der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur, dem Internationalen
Währungsfonds, der Internationalen
Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung,
der Weltgesundheitsorganisation, dem
Weltpostverein, dem Internationalen Weltnachrichtenverein
und der Internationalen Flüchtlingsorganisation
werden die Privilegien und
Immunitäten, wie sie in dem von den Vereinten
Nationen am 21. November 1947 beschlossenen
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten
der Spezialorganisationen der Vereinten
Nationen in der durch die Annexe I bis X zu
diesem Übereinkommen abgeänderten Fassung
festgelegt sind, gewährt. Die Privilegien und
Immunitäten werden bis zu dem Ausmaße gewährt,
bis zu dem diese Privilegien und Immunitäten
in Übereinstimmung mit den nach
den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechtes
den diplomatischen Vertretungen und den Angehörigen
diplomatischer Vertretungen in Österreich
gewährten Vorrechte stehen.
Der Text dieses Übereinkommens und der
Annexe ist der Anlage zu entnehmen, die einen
Bestandteil dieser Verordnung bildet.