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248_1950 AT

248. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 248. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen.

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

30. Juni 1948, BGBl. Nr. 155, betreffend

die Einräumung von Privilegien und Immunitäten

an zwischenstaatliche Organisationen, aa

deren Beamte und an die Vertreter der Mitgliedstaaten

bei diesen Organisationen wird verordnet

Der Internationalen Arbeitsorganisation, der

Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation,

der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation,

der Organisation der Vereinten Nationen für

Erziehung, Wissenschaft und Kultur, dem Internationalen

Währungsfonds, der Internationalen

Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung,

der Weltgesundheitsorganisation, dem

Weltpostverein, dem Internationalen Weltnachrichtenverein

und der Internationalen Flüchtlingsorganisation

werden die Privilegien und

Immunitäten, wie sie in dem von den Vereinten

Nationen am 21. November 1947 beschlossenen

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten

der Spezialorganisationen der Vereinten

Nationen in der durch die Annexe I bis X zu

diesem Übereinkommen abgeänderten Fassung

festgelegt sind, gewährt. Die Privilegien und

Immunitäten werden bis zu dem Ausmaße gewährt,

bis zu dem diese Privilegien und Immunitäten

in Übereinstimmung mit den nach

den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechtes

den diplomatischen Vertretungen und den Angehörigen

diplomatischer Vertretungen in Österreich

gewährten Vorrechte stehen.

Der Text dieses Übereinkommens und der

Annexe ist der Anlage zu entnehmen, die einen

Bestandteil dieser Verordnung bildet.

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