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248_1949 AT

248. Verordnung: Abänderung der Einrechnungsvorschrift 1945.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 248. Verordnung: Abänderung der Einrechnungsvorschrift 1945.

Auf Grund des § 14 des Gesetzes vom 3. Juli

1945, St. G.Bl. Nr. 47, über die Wiederherstellung

der österreichischen Gerichtsorganisation

(Gerichtsorganisationsgesetz 1945 — GOG.

1945), des § 12 des Gesetzes vom 31. Juli 1945,

St. G.Bl. Nr. 104, über die Wiederherstellung

des österreichischen Notariats (Notariatsordnung

1945 — NO. 1945) und des § 10 des Gesetzes

vom 31. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 103, über die

Wiederherstellung der österreichischen Rechtsanwaltschaft

(Rechtsanwaltsordnung 1945 — RAO.

1945) wird verordnet

§ 5, Abs. (2), der Einrechnungsvorschrift 1945,

St. G.Bl. Nr. 145/1945, erhält folgende Fassung

„(2) Das Einrechnungsbegehren kann, sobald

der Anwärter drei Monate der Praxis des Justizberufes,

für den er die Einrechnung beansprucht,

tatsächlich vollstreckt hat, längstens bis 30. Juni

1950 gestellt werden. Sofern die Studien und die

Praxis in einem Justizberufe ohne Verzug aufgenommen

und gehörig fortgesetzt werden, kann

der Anwärter das Einrechnungsbegehren auch

nach dem 30. Juni 1950 innerhalb einer Frist

von sechs Monaten nach Wegfall der Behinderung,

falls er jedoch in diesem Zeitpunkt drei

Monate der Praxis des Justizberufes, für den er

die Einrechnung beansprucht, noch nicht tatsächlich

vollstreckt hat, innerhalb eines Monats

nach Beendigung der dreimonatigen Praxis

stellen."

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