248. Verordnung: Abänderung der Einrechnungsvorschrift 1945.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 des Gesetzes vom 3. Juli
1945, St. G.Bl. Nr. 47, über die Wiederherstellung
der österreichischen Gerichtsorganisation
(Gerichtsorganisationsgesetz 1945 — GOG.
1945), des § 12 des Gesetzes vom 31. Juli 1945,
St. G.Bl. Nr. 104, über die Wiederherstellung
des österreichischen Notariats (Notariatsordnung
1945 — NO. 1945) und des § 10 des Gesetzes
vom 31. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 103, über die
Wiederherstellung der österreichischen Rechtsanwaltschaft
(Rechtsanwaltsordnung 1945 — RAO.
1945) wird verordnet
§ 5, Abs. (2), der Einrechnungsvorschrift 1945,
St. G.Bl. Nr. 145/1945, erhält folgende Fassung
„(2) Das Einrechnungsbegehren kann, sobald
der Anwärter drei Monate der Praxis des Justizberufes,
für den er die Einrechnung beansprucht,
tatsächlich vollstreckt hat, längstens bis 30. Juni
1950 gestellt werden. Sofern die Studien und die
Praxis in einem Justizberufe ohne Verzug aufgenommen
und gehörig fortgesetzt werden, kann
der Anwärter das Einrechnungsbegehren auch
nach dem 30. Juni 1950 innerhalb einer Frist
von sechs Monaten nach Wegfall der Behinderung,
falls er jedoch in diesem Zeitpunkt drei
Monate der Praxis des Justizberufes, für den er
die Einrechnung beansprucht, noch nicht tatsächlich
vollstreckt hat, innerhalb eines Monats
nach Beendigung der dreimonatigen Praxis
stellen."