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248_1947 AT

248. Bundesgesetz: Lohnpfändungsanpassungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 248. Bundesgesetz: Lohnpfändungsanpassungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Verordnung zur einheitlichen Regelung

des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen

(Lohnpfändungsverordnung 1940) vom

30. Oktober 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1451,

wird abgeändert wie folgt

1. Der Absatz vor § 1 (Präambel) entfällt.

2. Im § 3, Z. 4, tritt an die Steile des Betrages

von 150 RM der Betrag von 240 S.

3. § 3, Z. 6, wird aufgehoben.

4. Im § 5, Abs. (1), tritt an die Stelle des Betrages

von 130 RM monatlich der Betrag von

208 S monatlich, an die Stelle des Betrages von

30 RM wöchentlich der (Betrag von 48 S wöchentlich

und an die Stelle des Betrages von 5 RM

täglich der Betrag von 8 S täglich.

5. Im § 5, Abs. (2), tritt an die Stelle des Betrages

von 15 RM monatlich der Betrag von

26 S monatlich, an die Stelle des Betrages von

3'60 RM wöchentlich der Betrag von 6 S

wöchentlich, an die Stelle des Betrages von

0'60 RM täglich der Betrag von 1 S täglich, ferner

an die Stelle des Betrages von 50 RM monatlich

der Betrag von 78 S monatlich, an die Stelle

des Betrages von 12 RM wöchentlich der Betrag

von 18 S wöchentlich, an die Stelle des Betrages

von 2 RM täglich der Betrag von 3 S täglich

und schließlich an die Stelle des Betrages von

100 RM der Betrag von 150 S.

§ 2. Die Vorschriften des § 12 der Lohnpfändungsverordnung

sind mit der Maßgabe anzuwenden,

daß an die Stelle der Worte „nach dem

30. November 1940" die Worte „nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes" zu treten haben

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt nach Ablauf eines

Monates nach der Kundmachung in Kraft.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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