247. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Institute zur Chargenprüfung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 26 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/1998, wird verordnet
§ 1. Für die Chargenprüfung von Arzneispezialitäten zur Anwendung am Menschen gemäß § 26 des
Arzneimittelgesetzes wird das Bundesinstitut für Arzneimittel, Wien, benannt.
§ 2. Für die Chargenprüfung von Arzneispezialitäten zur Anwendung am Tier gemäß § 26 des
Arzneimittelgesetzes wird die Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung, Mödling, benannt.
§ 3. (1) Stellt eines der in der Anlage 1 genannten Institute gemäß den für Chargenfreigaben
innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes einzuhaltenden Regelungen fest, daß die Charge einer
Arzneispezialität zur Anwendung am Menschen der bei deren Zulassung in Österreich genehmigten
Spezifikation und dem Stand der Wissenschaften entspricht, so ist die diesbezügliche Stellungnahme der
Äußerung des Institutes gemäß § 1 gleichzuhalten.
(2) Stellt eines der in der Anlage 2 genannten Institute gemäß den für Chargenfreigaben innerhalb
des Europäischen Wirtschaftsraumes einzuhaltenden Regelungen fest, daß die Charge einer
Arzneispezialität zur Anwendung am Tier der bei deren Zulassung in Österreich genehmigten
Spezifikation und dem Stand der Wissenschaften entspricht, so ist die diesbezügliche Stellungnahme der
Äußerung des Institutes gemäß § 2 gleichzuhalten.
§ 4. (1) Erfolgte die Begutachtung einer Arzneispezialität zur Anwendung am Menschen durch ein
Institut gemäß der Anlage 1, hat der Zulassungsinhaber die Stellungnahme des Instituts dem
Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Erfolgte die Begutachtung einer Arzneispezialität zur Anwendung am Tier durch ein Institut
gemäß der Anlage 2, hat der Zulassungsinhaber die Stellungnahme des Instituts dem Bundeskanzleramt
unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt einen Monat nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten
in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend Institute zur
Chargenfreigabe, BGBl. Nr. 108/1994, außer Kraft.
Gemäß § 18 Abs. 3 Grenzkontrollgesetz, BGBl. Nr. 435/1996, wird kundgemacht, dass das Übereinkommen
über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III
Nr. 90/1997, für die Griechische Republik mit 1. Jänner 2000 in Kraft gesetzt ist.