247. Verordnung: Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 37c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Landesverteidigung verordnet
§ 1. Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat auf automationsunterstütztem Wege nach
Maßgabe der technischen Möglichkeiten in Abstimmung mit dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger diesem folgende Daten betreffend die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c ASVG genannten
Personen zu übermitteln
1. die Vor- und Familiennamen, den Wohnsitz, soweit dieser im Inland liegt unter Angabe des
Bundeslandes, sowie das Geburtsdatum,
2. die Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG, sofern sie dem Bundesministerium für
Landesverteidigung bekannt ist,
3. die Art sowie den Beginn und das (voraussichtliche) Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
und
4. die Adresse und die Telefonnummer der zur Beantwortung von Rückfragen des Sozialversicherungsträgers
jeweils zuständigen Militärbehörde.
§ 2. Die Übermittlung der im § 1 genannten Daten hat unverzüglich nach dem Beginn des jeweiligen
Präsenz- oder Ausbildungsdienstes zu erfolgen. Änderungen dieser Daten sind unverzüglich nach deren
Bekanntwerden zu übermitteln.