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247_1998 AT

247. Verordnung: Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 247. Verordnung: Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Auf Grund des § 37c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Landesverteidigung verordnet

§ 1. Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat auf automationsunterstütztem Wege nach

Maßgabe der technischen Möglichkeiten in Abstimmung mit dem Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger diesem folgende Daten betreffend die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c ASVG genannten

Personen zu übermitteln

1. die Vor- und Familiennamen, den Wohnsitz, soweit dieser im Inland liegt unter Angabe des

Bundeslandes, sowie das Geburtsdatum,

2. die Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG, sofern sie dem Bundesministerium für

Landesverteidigung bekannt ist,

3. die Art sowie den Beginn und das (voraussichtliche) Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

und

4. die Adresse und die Telefonnummer der zur Beantwortung von Rückfragen des Sozialversicherungsträgers

jeweils zuständigen Militärbehörde.

§ 2. Die Übermittlung der im § 1 genannten Daten hat unverzüglich nach dem Beginn des jeweiligen

Präsenz- oder Ausbildungsdienstes zu erfolgen. Änderungen dieser Daten sind unverzüglich nach deren

Bekanntwerden zu übermitteln.

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