247. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Benützung des Weges zwischen Mörbisch und Siegendorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn (im weiteren: die
Vertragsparteien), geleitet von dem Wunsche, die Benützung des Weges zwischen Mörbisch und Siegendorf
zu sichern, haben nachstehendes vereinbart
Artikel 1
Der zwischen den Gemeinden Mörbisch und Siegendorf gelegene Weg führt zwischen den Grenzsteinen
B 4 und B 5/4 in vier Abschnitten in einer Gesamtlänge von 1214 m im Bereich der Gemeinde
Fertörakos über das Hoheitsgebiet der Ungarischen Republik und in den Bereichen der Katastralgemeinden
St. Margarethen und Siegendorf in einer Gesamtlänge von 536 m über das Hoheitsgebiet der Republik
Österreich. Diese Wegstrecke wird in der Folge als „Weg“ bezeichnet.
Artikel 2
(1) Die Benützung des Weges ist österreichischen und ungarischen Staatsbürgern sowie Staatsangehörigen
dritter Staaten, welche in keinem der beiden Vertragsparteien der Sichtvermerkspflicht unterliegen,
gestattet.
(2) Der Weg ist vom 1. Mai bis 30. September von 6 Uhr bis 22 Uhr, vom 1. März bis 30. April und
vom 1. Oktober bis 2. November von 8 Uhr bis 20 Uhr benützbar. Vom 3. November bis Ende Februar
ist der Weg geschlossen.
(3) Die Benützung des Weges ist im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung
auch außerhalb dieser Zeiten zulässig.
Artikel 3
(1) Der Weg darf nur von Fußgängern und Radfahrern benützt werden, um von Mörbisch nach Siegendorf
oder von Siegendorf nach Mörbisch zu gelangen. Zum Zwecke der land- und forstwirtschaftlichen
Bewirtschaftung ist die Benützung des Weges mit Fahrzeugen gestattet.
(2) Das Verlassen des Weges ist nur in demjenigen Hoheitsgebiet zulässig, von dem aus die Benützung
begonnen wurde.
(3) Die Benützung der auf fremdem Hoheitsgebiet liegenden Teile des Weges für militärische
Zwecke ist vorbehaltlich Artikel 6 Absatz 1 dritter Satz unzulässig.
Artikel 4
(1) Die Wegbenützung laut Artikel 2 umfaßt das Begehen oder das Befahren des Weges und das
Mitführen der zum persönlichen Gebrauch und Verbrauch dienenden Gegenstände, der Werkzeuge, die
zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften erforderlich sind, sowie weiters der
von solchen Liegenschaften gewonnenen Erzeugnisse.
(2) Die den Weg benützenden Personen dürfen gemäß Artikel 3 Absatz 1 die von ihnen mitgeführten
Waren frei von Zöllen und sonstigen Ein- und Ausfuhrabgaben sowie frei von Ein-, Aus- und
Durchfuhrverboten sowie -beschränkungen durch das fremde Hoheitsgebiet führen.
Artikel 5
(1) Österreichische Staatsbürger haben einen gültigen oder einen nicht länger als fünf Jahre abgelaufenen
Reisepaß oder einen gültigen Personalausweis mit sich zu führen.
(2) Ungarische Staatsbürger haben einen gültigen Reisepaß oder einen gültigen Personalausweis mit
sich zu führen.
(3) Staatsangehörige dritter Staaten haben einen gültigen Reisepaß mit sich zu führen.
Artikel 6
(1) Die den Grenzverkehr kontrollierenden Organe der Vertragsparteien dürfen den Weg auch mit
Dienstfahrzeugen benützen und dabei ihre Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstwaffen tragen
sowie die erforderliche Dienstausrüstung mitführen. Artikel 4 Absatz 2 gilt sinngemäß. Diese Regelung
gilt auch für Angehörige des österreichischen Bundesheeres, die auf Anforderung ziviler Behörden im
Assistenzeinsatz tätig werden, sowie für Angehörige der Rettungsdienste und der Feuerwehren.
(2) Die Vornahme von Amtshandlungen im Zuge der Grenzüberwachung darf nur auf dem Hoheitsgebiet
des eigenen Staates erfolgen.
Artikel 7
(1) Die ungarische Seite gestattet der österreichischen Seite den Ausbau und die Instandhaltung des
Weges auf eigene Kosten.
(2) Für die Ein-, Aus- und Durchfuhr der zum Ausbau und zur Instandhaltung des Weges notwendigen
Fahrzeuge, Werkzeuge und Materialien gelten die Bestimmungen des Artikels 4 sinngemäß. Diese
Fahrzeuge und Werkzeuge dürfen während der Dauer der Bauarbeiten auf dem Wege verbleiben.
Artikel 8
(1) Fragen, die sich aus der Durchführung des Abkommens ergeben, werden von dem Grenzwachabschnittkommando
Györ und dem Kommando des Zoll- und Finanzamtes des Komitats Györ-
Sopron-Moson mit der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland sowie der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland unmittelbar erörtert.
(2) Fragen des Ausbaus und der Instandhaltung des Weges werden vom Land Burgenland mit dem
Komitat Györ-Sopron-Moson unmittelbar erörtert.
Artikel 9
Die Anwendung des Abkommens kann von jeder Vertragspartei im Interesse der nationalen Sicherheit
oder wegen anderer zwingender öffentlicher Interessen ausgesetzt werden. Die Aussetzung ist der
anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.
Artikel 10
(1) Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tage nach dem Tag in Kraft, an welchem beide Vertragsparteien
einander auf diplomatischem Wege schriftlich mitteilen, daß die innerstaatlichen gesetzlichen
Vorschriften für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Das Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann jederzeit durch jede der Vertragsparteien
unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden.
(3) Für den Fall der Kündigung des Abkommens ersetzt die kündigende Vertragspartei der anderen
Vertragspartei die nachgewiesenen Kosten für den Ausbau des Weges.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das am 29. März 1973 abgeschlossene Abkommen
zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über
die Benützung des im Gebiet von Fertörakos gelegenen Teiles des Güterweges Mörbisch-Siegendorf
durch österreichische Staatsbürger Kundgemacht in BGBl. Nr. 407/1973 samt seiner Anlage außer Kraft.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Mörbisch am 21. August 1995, in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Caspar Einem
Für die Regierung der Republik Ungarn
Gabor Kuncze
Die Mitteilungen gemäß Art. 10 Abs. 1 des Abkommens wurden am 30. August 1995 bzw. 25. April
1996 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 25. Mai 1996 in Kraft.