247. Verordnung: Ergänzungsstudium zum Erwerb des internationalen Magisteriums der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Linz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 b des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1991, in
Verbindung mit § 11 a des Hochschul-Taxengesetzes
1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 97/1990 wird verordnet
Einrichtung
§ 1. Das Ergänzungsstudium zum Erwerb des
internationalen Magisteriums der Betriebswirtschaftslehre
ist an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Linz
einzurichten.
Studienabschnitt und Studiendauer
§ 2. (1) Das Ergänzungsstudium besteht aus
einem Studienabschnitt und erfordert die Inskription
von drei Semestern. Es umfaßt ein Orientierungssemester
und zwei Hauptsemester.
(2) Die Aufnahme im Orientierungssemester
erfolgt als außerordentlicher Hörer und in den
beiden Hauptsemestern als ordentlicher Hörer.
(3) Am Ende des Orientierungssemesters bzw.
vor Beginn des ersten Hauptsemesters haben die
Studierenden durch positive Ablegung einer Sprachprüfung
im Sinne des § 28 Abs. 4 AHStG
nachzuweisen, daß sie über die für das Ergänzungsstudium
notwendigen Sprachkenntnisse in Deutsch
verfügen.
Studienzulassung
§ 3. Zulassungsvoraussetzungen sind
1. der Nachweis gleichwertiger Vorstudien an
einer in Österreich anerkannten ausländischen
Universität im Ausmaß von mindestens sechs
Semestern und jedenfalls
2. der Nachweis eines verliehenen Bachelor-Grades
oder eines anderen internationalen Studienabschlusses.
Studienfächer
§ 4. (1) Während des Orientierungssemesters sind
im Studienplan Lehrveranstaltungen im Umfang
von insgesamt acht Wochenstunden festzulegen, die
der Orientierung an der Universität sowie der
Beherrschung der deutschen Sprache zu dienen
haben.
(2) Während der beiden Hauptsemester sind im
Studienplan Lehrveranstaltungen im Umfang von
insgesamt 32 Wochenstunden aus folgenden
Pflicht- und Wahlfächern festzulegen
Abschlußarbeit
§ 5. Die schriftliche Abschlußarbeit, die im
Rahmen eines Projektstudiums anzufertigen ist, ist
dem Fach „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" zu
entnehmen und hat nach Möglichkeit dem internationalen
Charakter des Ergänzungsstudiums Rechnung
zu tragen.
Feststellung des Studienerfolges
§ 6. (1) Prüfungsfächer sind
a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
b) zwei besondere Betriebswirtschaftslehren
nach Wahl des Kandidaten,
c) Volkswirtschaftstheorie oder -politik,
d) die gemäß § 4 Abs. 2 lit. d gewählten
Lehrveranstaltungen.
(2) Die Prüfungsfächer sind in den den einzelnen
Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen
abzulegen, soweit nicht der erfolgreiche
Abschluß dieser Lehrveranstaltungen nachgewiesen
wird.
Akademischer Grad
§ 7. Absolventen des Ergänzungsstudiums ist
nach erfolgreicher Ablegung der Prüfungen gemäß
§ 6 und der positiven Beurteilung der schriftlichen
Abschlußarbeit gemäß § 5 der akademische Grad
„Internationales Magisterium der Betriebswirtschaftslehre"
gemäß § 35 a AHStG zu verleihen.
Zulassung zum Doktoratstudium
§ 8. Absolventen des Ergänzungsstudiums sind
nach Maßgabe der Studienordnung zur Erwerbung
des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,
BGBl. Nr. 456/1988, in der Fassung der
Novelle BGBl. Nr. 703/1990, zum Studium zur
Erwerbung des Doktorates der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften zuzulassen.
Studiengebühr
§ 9. Die Studiengebühr gemäß § 11 a des
Hochschul-Taxengesetzes 1972 beträgt für das
gesamte Ergänzungsstudium 90000 S. Die Studiengebühr
ist bei Vorliegen der Gründe gemäß § 11 b
Abs. 1 und 2 des Hochschul-Taxengesetzes 1972 zu
erlassen.