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247_1991 AT

247. Verordnung: Ergänzungsstudium zum Erwerb des internationalen Magisteriums der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Linz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 247. Verordnung: Ergänzungsstudium zum Erwerb des internationalen Magisteriums der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Linz

Auf Grund des § 13 b des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1991, in

Verbindung mit § 11 a des Hochschul-Taxengesetzes

1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 97/1990 wird verordnet

Einrichtung

§ 1. Das Ergänzungsstudium zum Erwerb des

internationalen Magisteriums der Betriebswirtschaftslehre

ist an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Linz

einzurichten.

Studienabschnitt und Studiendauer

§ 2. (1) Das Ergänzungsstudium besteht aus

einem Studienabschnitt und erfordert die Inskription

von drei Semestern. Es umfaßt ein Orientierungssemester

und zwei Hauptsemester.

(2) Die Aufnahme im Orientierungssemester

erfolgt als außerordentlicher Hörer und in den

beiden Hauptsemestern als ordentlicher Hörer.

(3) Am Ende des Orientierungssemesters bzw.

vor Beginn des ersten Hauptsemesters haben die

Studierenden durch positive Ablegung einer Sprachprüfung

im Sinne des § 28 Abs. 4 AHStG

nachzuweisen, daß sie über die für das Ergänzungsstudium

notwendigen Sprachkenntnisse in Deutsch

verfügen.

Studienzulassung

§ 3. Zulassungsvoraussetzungen sind

1. der Nachweis gleichwertiger Vorstudien an

einer in Österreich anerkannten ausländischen

Universität im Ausmaß von mindestens sechs

Semestern und jedenfalls

2. der Nachweis eines verliehenen Bachelor-Grades

oder eines anderen internationalen Studienabschlusses.

Studienfächer

§ 4. (1) Während des Orientierungssemesters sind

im Studienplan Lehrveranstaltungen im Umfang

von insgesamt acht Wochenstunden festzulegen, die

der Orientierung an der Universität sowie der

Beherrschung der deutschen Sprache zu dienen

haben.

(2) Während der beiden Hauptsemester sind im

Studienplan Lehrveranstaltungen im Umfang von

insgesamt 32 Wochenstunden aus folgenden

Pflicht- und Wahlfächern festzulegen

Abschlußarbeit

§ 5. Die schriftliche Abschlußarbeit, die im

Rahmen eines Projektstudiums anzufertigen ist, ist

dem Fach „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" zu

entnehmen und hat nach Möglichkeit dem internationalen

Charakter des Ergänzungsstudiums Rechnung

zu tragen.

Feststellung des Studienerfolges

§ 6. (1) Prüfungsfächer sind

a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,

b) zwei besondere Betriebswirtschaftslehren

nach Wahl des Kandidaten,

c) Volkswirtschaftstheorie oder -politik,

d) die gemäß § 4 Abs. 2 lit. d gewählten

Lehrveranstaltungen.

(2) Die Prüfungsfächer sind in den den einzelnen

Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen

abzulegen, soweit nicht der erfolgreiche

Abschluß dieser Lehrveranstaltungen nachgewiesen

wird.

Akademischer Grad

§ 7. Absolventen des Ergänzungsstudiums ist

nach erfolgreicher Ablegung der Prüfungen gemäß

§ 6 und der positiven Beurteilung der schriftlichen

Abschlußarbeit gemäß § 5 der akademische Grad

„Internationales Magisterium der Betriebswirtschaftslehre"

gemäß § 35 a AHStG zu verleihen.

Zulassung zum Doktoratstudium

§ 8. Absolventen des Ergänzungsstudiums sind

nach Maßgabe der Studienordnung zur Erwerbung

des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,

BGBl. Nr. 456/1988, in der Fassung der

Novelle BGBl. Nr. 703/1990, zum Studium zur

Erwerbung des Doktorates der Sozial- und

Wirtschaftswissenschaften zuzulassen.

Studiengebühr

§ 9. Die Studiengebühr gemäß § 11 a des

Hochschul-Taxengesetzes 1972 beträgt für das

gesamte Ergänzungsstudium 90000 S. Die Studiengebühr

ist bei Vorliegen der Gründe gemäß § 11 b

Abs. 1 und 2 des Hochschul-Taxengesetzes 1972 zu

erlassen.

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